Ziel des Gesetzentwurfs
Ziel des Gesetzentwurfs ist eine Änderung des Strafgesetzbuches, durch die sichergestellt werden soll, dass sämtliche gefährliche Mittel, die bei Sexual- bzw. Raubdelikten verwendet werden, als besonders schwere Übergriffe gelten. Dadurch sollen auch narkotisierende Substanzen (sog. „K.-o.-Tropfen“), die einem Opfer verabreicht werden, um Sexual- und/oder Raubdelikte vorzunehmen, erfasst werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen (24.11.2025), 1.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Der Entwurf sieht vor, in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB und in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB neben „Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen“ ausdrücklich auch „Mittel“ aufzunehmen. Damit wird die Verabreichung narkotisierender Substanzen als Tatmittel künftig mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren geahndet. Zu den narkotisierenden Substanzen können sogenannte K.-o.-Tropfen zählen. Die härtere Sanktion könnte eine stärkere Abschreckungswirkung entfalten und junge Menschen besser vor solchen Straftaten schützen.
- Insbesondere junge Frauen, die Opfer sexueller Straftaten unter Verwendung von K.-o.-Tropfen wurden, könnten von der Regelung betroffen sein. Junge Frauen können sowohl im Kontext von Straftaten in der Partyszene als auch im Rahmen von Partnerschaftsgewalt Opfer solcher Straftaten werden. Die Gesetzesänderung könnte zu ihrem Schutz beitragen, sofern sie eine abschreckende Wirkung entfaltet. Die Einordnung dieser Straftaten als besonders schwerer Übergriff könnte das Problembewusstsein von Mitarbeitenden der Strafverfolgungsbehörden stärken und dazu führen, dass toxikologische Untersuchungen schneller oder häufiger angeordnet werden, wenn junge Betroffene, nach Übergriffen Unterstützung suchen. Allerdings stehen junge Betroffene vor dem Problem, in einem sehr engen Zeitfenster handeln zu müssen, obwohl die Substanzen häufig zu erheblichen Erinnerungslücken führen, die eine eindeutige Einordnung des Erlebten zusätzlich erschweren.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren, die Opfer einer Sexualstraftat oder eines Raubes werden und bei denen narkotisierende Substanzen, wie zum Beispiel K.-o.-Tropfen, eingesetzt werden.
Insbesondere junge Frauen sind von Sexualdelikten betroffen, die unter Verwendung narkotisierender Substanzen verübt werden. Verschiedene Datenerhebungen zeigen, dass solche Vorkomnisse keineswegs Einzelfälle sind. So meldeten 59 Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe bereits im Jahr 2007 insgesamt 240 Fälle, in denen Frauen nach der Verabreichung narkotisierender Substanzen Opfer sexueller Gewalt wurden.Verlässliche Statistiken zum Ausmaß des Einsatzes von K.o.-Tropfen gibt es nicht. Die Dunkelziffer ist vermutlich hoch. Vgl. Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff), Sexualisierte Gewalt unter dem Einfluss sedierender Substanzen (K.O.-Tropfen): Problembeschreibung und Handlungsbedarf (2009), https://www.frauen-gegen-gewalt.de/de/studien-und-positionspapiere/positionspapier-ko-tropfen-sexualisierte-gewalt-unter-dem-einfluss-sedierender-substanzen.html (zuletzt abgerufen: 25.11.2025). Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen. Auch regionale Auswertungen verdeutlichen das Ausmaß: In Bremen wurden im Jahr 2012 insgesamt 95 Betroffene identifiziert, die nach der Verabreichung entsprechender Substanzen Opfer eines Sexualdelikts wurden.Vgl. Arthur Hartmann u. a., Untersuchung zu Verfahrensverlauf und Verurteilungsquoten bei Sexualstraftaten in Bremen, Abschlussbericht (Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen, 2015), https://krimpub.krimz.de/frontdoor/deliver/index/docId/678/file/SSB_Gesamtbericht.pdf (zuletzt abgerufen: 25.11.2025). Von ihnen waren 77 Prozent zwischen 14 und 30 Jahren, und knapp 98 Prozent waren weiblich. Aus Baden-Württemberg wird für das Jahr 2023 berichtet, dass 29 Sexualdelikte und sieben Raubdelikte im Zusammenhang mit narkotisierenden Substanzen registriert wurden.Vgl. Landtag von Baden-Württemberg und 17. Wahlperiode, K.O.-Tropfen – eine unsichtbare Gefahr, Antrag der Abg. Isabell Huber u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Drucksache 17 / 7535 (2024), https://www.landtag-bw.de/resource/blob/499034/48488f9b24004ee013886114aca7eae3/17_7535_D.pdf (zuletzt abgerufen: 25.11.2025).
Jugendrelevante Auswirkungen
Möglicher verbesserter Opferschutz durch eine Strafmaßerhöhung bei Straftaten mit K.-o. Tropfen
§ 177 Abs. 8 Nr. 1 und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2024 entschieden hatte, dass narkotisierende Substanzen, die in ein Getränk gegeben werden (sog. „K.-o.-Tropfen“), bei sexuellen Übergriffen nicht als „gefährliche Werkzeuge“ im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB geltenVgl. BGH, Neue Juristische Wochenschrift, Nr. 51 (2024): 3735 ff., 3735ff. sollen die Fachgerichte bei Sexualstraftaten, in denen häufig gesundheitsschädigende oder betäubende Mittel eingesetzt werden, den Auffangtatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB anwenden. Dieser sieht eine Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe und nicht von fünf Jahren, wie in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB vor. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen, 4.
Durch den Gesetzentwurf soll im Strafgesetzbuch in Bezug auf die Straftaten des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewaltigung (§ 177 StGB) sowie des schweren Raubs (§ 250 StGB) eine Ergänzung durch den Begriff der „Mittel“ erfolgen, vgl. §§ 177 Abs. 8 Nr. 1; 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Bislang wurde in den Straftatbeständen nur der Begriff der Waffe und der des gefährlichen Werkzeugs genannt.Vgl. §§ 177 Abs. 8 Nr. 1; 250 Abs. 2 Nr. 1 „Strafgesetzbuch“ (geltendes Recht).
Der Begriff des Mittels soll im Sinne des „funktionalen“ Werkzeugbegriffs als Einheit verstanden werden. Die Mittel sollen alle festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe umfassen, die zur Begehung der jeweiligen Tat verwendet werden und im konkreten Fall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen 7. Der Straftatbestand soll künftig auch Mittel umfassen, die in § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB („Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“) über die gefährliche Körperverletzung genannt sind. Dazu gehören auch die narkotisierenden Substanzen, (sog. „K.-o.-Tropfen“), die einer Person verabreicht werden, um einen Straftatbestand an ihr zu begehen.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen, 7.
Durch die Gesetzesänderungen können Sexualdelikte sowie Raubstraftaten als besonders gefährliche Straftaten nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 und § 250 StGB Abs. 2 Nr. 1 gewertet werden, wenn narkotisierende Substanzen, wie K.-o.-Tropfen, eingesetzt werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen, 6f. Dadurch wird das Strafmaß auf mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen, 4f. Derzeit können insbesondere sexuelle Straftaten, die unter Anwendung narkotisierender Stoffe begangen wurden, nur nach § 177 Abs. 7 StGB geahndet werden, der eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vorsieht.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen, 4.
Junge Menschen und insbes0ndere junge Frauen, die von Straftaten unter Verwendung narkotisierender Substanzen betroffen sind, könnten durch die Gesetzesänderung besser vor solchen Taten geschützt werden. Solche Substanzen werden häufig in der Kneipen- und Partyszene, auf öffentlichen Veranstaltungen sowie bei privaten Feiern eingesetzt.Vgl. kein opfer e.V., „K.-o.-Tropfen“, K.o.Tropfen, 2024, https://www.ko-ev.de/themen/k-o-tropfen/ (zuletzt abgerufen: 25.11.2025). Auch im Kontext sexualisierter Gewalt in Paarbeziehungen oder bei sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen kann es zum Einsatz sedierender Mittel kommen.Vgl. Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff), Sexualisierte Gewalt unter dem Einfluss sedierender Substanzen (K.O.-Tropfen): Problembeschreibung und Handlungsbedarf (zuletzt abgerufen: 25.11.2025). Das höhere Strafmaß von mindestens fünf Jahren könnte eine präventive Wirkung entfalten – vor allem dann, wenn Tatpersonen das Risiko einer Entdeckung als hoch einschätzen und Verfahren zügig und nachvollziehbar ablaufen.Vgl. Daniel S. Nagin, „Deterrence in the Twenty-First Century“, Crime and Justice 42, Nr. 1 (2013): 199–263, https://doi.org/10.1086/670398 (zuletzt abgerufen: 25.11.2025).
Das Problembewusstsein von Mitarbeitenden der Strafverfolgungsbehörden könnte durch diese Einordnung als besonders schwerer Übergriff gestärkt werden. Ein höheres Problembewusstsein von Polizei und Justiz kann dazu führen, dass toxikologische Untersuchungen schneller oder häufiger angeordnet werden, wenn junge Betroffene nach Übergriffen Unterstützung suchen. Allerdings stehen junge Betroffene vor dem Problem, in einem sehr engen Zeitfenster handeln zu müssen, obwohl die Substanzen häufig zu erheblichen Erinnerungslücken führen, die eine eindeutige Einordnung des Erlebten zusätzlich erschweren.Vgl. Landtag von Baden-Württemberg und 17. Wahlperiode, K.O.-Tropfen – eine unsichtbare Gefahr (zuletzt abgerufen: 21.11.2025). Die Verabreichung narkotisierender Substanzen erfolgt meist unbemerkt über Speisen oder Getränke; die verwendeten Lösungen sind häufig geruchs- und farblos und wirken innerhalb kurzer Zeit. Dies erschwert die toxikologische Beweissicherung erheblich, da viele dieser Mittel – wie etwa Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) – nur für wenige Stunden im Blut und bis zu 14 Stunden im Urin nachweisbar sind.Vgl. Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff), Sexualisierte Gewalt unter dem Einfluss sedierender Substanzen (K.O.-Tropfen): Problembeschreibung und Handlungsbedarf (zuletzt abgerufen: 25.11.2025).