Ziel des Gesetzentwurfs
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Städtebaurechts an neue Entwicklungen. Vor dem Hintergrund der steigenden Komplexität planerischer Entscheidungen soll die Bauplanung der Kommunen verlässlicher und schneller zu einem Ergebnis führen und so insgesamt funktionsfähiger werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (01.04.2026), 1 f.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Die Klarstellung, dass auch Kinder und Jugendliche als Teil der Öffentlichkeit bei der örtlichen Bauplanung zu beteiligen sind, soll gestrichen werden (§ 3 BauGB). Wenn junge Menschen im Gesetzestext nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden, könnte sich das insbesondere auf ihre Mitsprachemöglichkeiten bei Bauprojekten, die sie betreffen, auswirken.
- Musikclubs sollen als eigene Bebauungsart in einigen Baugebieten der BauNVO aufgenommen werden, wodurch sie dort leichter zulässigerweise gebaut werden können (§§ 5 Abs. 3 Nr. 1; 6 Abs. 2 Nr. 4; 6a Abs. 2 Nr. 4; 7 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 2 Nr. 5; 9 Abs. 3 Nr. 3; 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BauNVO). Die Änderung kann sich positiv auf den Zugang zu kulturellen Veranstaltungen, das soziale Leben und die Identitätsbildung junger Menschen auswirken. Zudem könnten sich dadurch weitere Erwerbsmöglichkeiten für junge Menschen ergeben.
- In Hochschulgebieten soll Wohnraum für Studierende und Auszubildende ausdrücklich zur Bebauung zugelassen werden können (§ 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 BauNVO). Dadurch könnte sich die Wohn- und Ausbildungssituation junger Menschen in Hochschulgebieten verbessern.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Betroffen sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen von 12 bis 27 Jahren, die sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung an kommunaler Bauplanung beteiligen möchten.
Weiterhin sind junge Menschen betroffen, die Musikclubs besuchen oder in Musikclubs arbeiten.
Ferner sind junge Menschen betroffen, die studieren oder eine Ausbildung absolvieren und auf Wohnraum an Ausbildungs- oder Studienorten angewiesen sind. So wurde die Versorgungslücke an Wohnheimplätzen für Auszubildende und Studierende für das Jahr 2022 auf zwischen 164.000 und 272.000 geschätzt.Vgl. Michael Voigtländer u. a., Wohnraumversorgung und Wohnraumbedarfe von Studierenden und Auszubildenden, no. 46, BBSR-Online-Publikation (Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR), 2025), 113, https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/bbsr-online/2025/bbsr-online-046-2025-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=3, abgerufen am 02.04.2026. Aktuell fehlt es zudem an etwa 1,4 Millionen Wohnungen in Deutschland – ein Höchststand, der junge Menschen in Ausbildung und Studium besonders stark trifft.Vgl. Deutscher Mieterbund, „Rekordhoch beim Wohnungsdefizit: 1,4 Mio. Wohnungen fehlen“, Meldungen, 15. Januar 2026, https://mieterbund.de/aktuelles/meldungen/rekordhoch-beim-wohnungsdefizit-14-mio-wohnungen-fehlen/, abgerufen am: 02.04.2026.
Jugendrelevante Auswirkungen
Beteiligung von Jugendlichen bei der kommunalen Bauleitplanung
Streichung von § 3 Abs. 1 S. 2 BauGB
Bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanung soll der klarstellende Hinweis gestrichen werden, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB; geltendes Recht). Im Rahmen der Bauleitplanung werden Flächennutzungs- und Bebauungspläne aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, vgl. § 1 Abs. 2 BauGB iVm. § 1 Abs. 8 BauGB (geltendes Recht). Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB umfasst, dass die Öffentlichkeit die wesentlichen Informationen zur Planung erhält und Stellung nehmen kann, vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 BauGB.
Wenn aus dem Gesetzestext nicht mehr ausdrücklich hervorgeht, dass Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind, könnte sich dies auf die Beteiligungs- und Mitsprachemöglichkeiten junger Menschen in der Bauplanung auswirken. Dabei wünschen sich junge Menschen häufig nicht nur stärkere Beteiligungsmöglichkeiten, um mit lokalen Akteuren gemeinsam die Entwicklung voranzutreiben.Vgl. Nationale Stadtentwicklungspolitik, Jugendbeteiligung in der Kleinstadt, Juli 2023, https://www.nationale-stadtentwicklungspolitik.de/NSPWeb/SharedDocs/Blogeintraege/DE/Fokusthema/jugendbeteiligung-in-der-kleinstadt.html, abgerufen am 02.04.2026. Auf struktureller Ebene bietet ihre Beteiligung auch zahlreiche Vorteile: sie fördert das Demokratieverständnis, stärkt gesellschaftlichen ZusammenhaltVgl. Jörg Bartusch, Das kleine Einmaleins der Kinder- und Jugendbeteiligung, Stark im Land. Praxisportal für Kinder- und Jugendbeteiligung, 28. September 2023, https://starkimland.de/das-kleine-einmaleins-der-kinder-und-jugendbeteiligung/, abgerufen am 02.04.2026. und ermöglicht die Mitgestaltung kinder- und jugendrelevanter Lebensbereiche.Vgl. Reinhard Fatke u. a., „Jugendbeteiligung – Chance für die Bürgergesellschaft“, Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ) Bürgerschaftliches Engagement, Nr. 12/2006 (2006): 26. Im Bereich der Stadtplanung kann die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zudem Planungsfehler reduzieren, Widerstand gegenüber der Umsetzung bestimmter Vorhaben minimierenVgl. Fatke u. a., „Jugendbeteiligung – Chance für die Bürgergesellschaft“, 25–26. und die Identifikation mit dem eigenen Wohnort stärken.Vgl. Kommunale Kinder- und Jugendbeteiligung, Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, Oktober 2023, https://www.lpb-bw.de/kinder-jugendbeteiligung#:~:text=Ziele%20von%20Kinder%2D%20und%20Jugendbeteiligung%20*%20Interessenartikulation,politische%20Bildung%20durch%20praktische%20Erfahrungen%20(affektives%20Lernen), abgerufen am 02.04.2026. Obwohl die Einbeziehung in Stadtplanungsprozesse eine geeignete Möglichkeit für junge Menschen darstellt, ihre Anliegen und Bedürfnisse den Planern gegenüber einzubringenVgl. Fatke u. a., „Jugendbeteiligung – Chance für die Bürgergesellschaft“, 26., ist ihre Beteiligung vielerorts auf praktischer Ebene keine Selbstverständlichkeit. Zwar geben 93 Prozent der Kommunen Kinder- und Jugendbeteiligung als wichtig oder sehr wichtig an – dennoch fehlt es in der Praxis auf lokaler Ebene häufig auch an konkreten, strukturell verankerten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten für junge Menschen.Vgl. Corinna Kennel u. a., Orte für uns – Orte für alle. Jugendprojekte in kleinen Städten, no. 09/2021, BBSR-Online-Publikation (Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, 2021), 24, https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/bbsr-online/2021/bbsr-online-09-2021-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2, abgerufen am 02.04.2026. Die Hervorhebung von Jugendlichen als Teil der Öffentlichkeit bezweckte bislang, deren Teilhabe an Bauplanungsvorhaben zu verbessern. Die Klarstellung diente als Appell an planende Kommunen, Jugendliche insbesondere bei sie betreffenden Bauplanungen miteinzubeziehen.Vgl. Bachmann, in: Prof. Dr. Willy Spannowsky und Prof. Dr. Michael Uechtritz, Hrsg., BeckOK BauGB, 69. Auflage (C.H.Beck, 2026), § 3 BauGB Rn. 21a. Wenn sie als Teil der Öffentlichkeit nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden, könnten sich bestehende Defizite in der Kinder- und Jugendbeteiligung verschärfen und die Bedarfe junger Menschen in der Bauplanung an Sichtbarkeit verlieren.
Musikclubs als eigene Art der Bebauung zur Würdigung ihrer städtebaulichen Bedeutung
§§ 5 Abs. 3 Nr. 1; 6 Abs. 2 Nr. 4; 6a Abs. 2 Nr. 4; 7 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 2 Nr. 5; 9 Abs. 3 Nr. 3; 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BauNVO
Musikclubs sollen als eigene Art der Bebauung in bestimmten Baugebieten der Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufgenommen werden, vgl. §§ 5 Abs. 3 Nr. 1; 6 Abs. 2 Nr. 4; 6a Abs. 2 Nr. 4; 7 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 2 Nr. 5; 9 Abs. 3 Nr. 3; 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Musikclubs könnten dadurch in diesen Baugebieten leichter zugelassen werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, 150.
Mit der Gesetzesänderung sollen Musikclubs nicht mehr unter den Oberbegriff der Vergnügungsstätten fallen, welcher auch Spielstätten oder Striptease-Lokale umfasst, um die Vorteile hervorzuheben, die Musikclubs für das Kulturleben in einem Baugebiet bringen.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, 150.
Durch die Einführung des Oberbegriffs „Musikclubs“ als neuer Nutzungsbegriff können Musikclubs in Städten und Kommunen zukünftig leichter genehmigt werden. Für viele Jugendliche und junge Erwachsene stellen Musikclubs relevante Orte des Aufwachsens dar. Hier können sie sich mit Gleichaltrigen treffen, neue Kontakte knüpfen und ihr Interesse an Musik ausleben. Musik hören ist eine der bedeutendsten Freizeitaktivitäten junger Menschen: 97,3 Prozent aller Jugendlichen geben an, mindestens wöchentlich Musik zu hören.Vgl. Andreas Lehmann-Wermser und Valerie Krupp-Schleußner, Jugend und Musik. Eine Studie zu den musikalischen Aktivitäten Jugendlicher in Deutschland., Musikalische Bildung (Bertelsmann Stiftung, 2017), 7, https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/Projekte/Musikalische_Bildung/MuBi_Studie_Jugend-und-Musik_final_2017.pdf, abgerufen am 02.04.2026. Die Erfahrungen, die junge Menschen in Musikclubs sammeln – z. B. durch den Besuch von Konzerten, Tanzveranstaltungen oder das eigene Musizieren – können die Jugendlichen nachhaltig prägen. Denn: „Jugendliche verwenden ihre musikkulturellen Erfahrungen dazu, sich gesellschaftlich zu verorten, sich zugehörig zu fühlen, anerkannt zu werden, sich abzugrenzen und aus ihrem Leben ein bedeutungsvolles Projekt zu machen“.Renate Müller, „Zur Bedeutung von Musik für Jugendliche.“, Medien + Erziehung 48, Nr. 2 (2004): 9–15. Musikalische Begegnungsstätten, in denen verschiedene Kulturen und Subkulturen entstehen und ausgelebt werden können, sind in dieser Lebensphase bedeutsam, da sie jungen Menschen Räume des Ausprobierens und Kennenlernens bieten. Eine vereinfachte Genehmigung für die Etablierung von Musikclubs kann sich für Jugendliche und junge Menschen förderlich auf ihren Zugang zu kulturellen Veranstaltungen und damit auf ihre Identitätsbildung und soziale Entwicklung auswirken.
Gleichzeitig kann sich eine lebendige Clubszene auch auf die Möglichkeiten von Erwerbsarbeit oder Engagement auswirken, da Räume geschaffen werden, in denen junge Menschen z.B. Nebenjobs nachgehen können. Insofern können Musikclubs auch eine „erhebliche Anziehungskraft für ein größeres, ggf. internationales Publikum und jüngere Arbeitskräfte entfalten“Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, 150.. Zudem können Musikclubs Gelegenheiten bieten, sich gesellschaftlich zu engagieren. Für junge Künstlerinnen und Künstler können durch den Gesetzentwurf Orte geschaffen bzw. erhalten werden, in denen sie ihre Kreativität entfalten können und neue Erfahrungen sammeln können. Somit könnten sie für ihre Kunst auch mehr Anerkennung erfahren.
Wohnraum für Auszubildende und Studierende in Hochschulgebieten
§ 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 BauNVO
In Hochschulgebieten als besonderen Baugebieten nach der BauNVO soll künftig ausdrücklich auch Wohnraum für Auszubildende und Studierende als Nutzungsart zulässig sein, vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 BauNVO. Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass Wohnraum für Auszubildende und Studierende in Hochschulgebieten bauplanungsrechtlich zugelassen werden kann.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, 153 f.
Da bislang nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt war, dass Wohnraum für Studierende und Auszubildende in Hochschulgebieten zulässigerweise gebaut werden darf, könnte die Klarstellung zukünftig die Erteilung entsprechender Baugenehmigungen erleichtern. Dadurch könnten mehr Bauvorhaben zugunsten der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in einem Hochschulgebiet umgesetzt werden, wovon Studierende und Auszubildende profitieren könnten. Denn die Wohnsituation von Studierenden und Auszubildenden ist insbesondere in Groß- und Hochschulstädten, in denen sich Ausbildungs- und Studienangebote zentrieren, besonders angespannt: Wohnheimplätze sind knapp, das Angebot an WG-Zimmern geht zurück und junge Menschen stehen mit anderen Gruppen in zunehmender Konkurrenz um bezahlbaren Wohnraum.Vgl. Voigtländer u. a., Wohnraumversorgung und Wohnraumbedarfe von Studierenden und Auszubildenden, 16, abgerufen am: 02.04.2026. Durch die Änderung könnte zusätzlicher Wohnraum in Hochschulgebieten geschaffen werden, wodurch junge Menschen einerseits künftig schneller und einfacher Wohnraum finden könnten. Andererseits hätten sie durch zusätzliche Bebauung auch eine größere Chance darauf, Wohnraum in der Nähe ihres Ausbildungs- oder Studienorts zu finden. Wenn eine Wohnung in unmittelbarer Nähe zur Universität oder Ausbildungsstätte liegt und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar ist, könnte das nicht nur den Anfahrtsweg, sondern auch den Zugang junger Menschen zur städtischen Infrastruktur und zu Freizeitmöglichkeiten erleichtern. Dadurch könnte eine gut gelegene Unterkunft nicht nur das allgemeine Wohlbefinden, sondern auch den Erfolg junger Menschen in Ausbildung oder Studium beeinflussen.„Studenten & Wohnen: Worauf es bei der Wahl der Wohnung ankommt“, Studieren Plus, 30. August 2024, https://www.studierenplus.de/blog/studenten-wohnen#die-bedeutung-der-richtigen-wohnwahl-fur-das-studium, abgerufen am: 02.04.2026.