Ziel des Gesetzentwurfs
Ziel des Gesetzentwurfs ist die umfassende Reform des Kindschaftsrechts. Mit dem Vorhaben sollen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an die Rechtsprechung angeglichen und die Vielfältigkeit von Betreuungsmodellen im Gesetz berücksichtigt werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG) (11.05.2026), 1. Mit dem Entwurf soll das Familienrecht in den Bereichen der elterlichen Sorge und im Umgangsrecht modernisiert werden.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 54 f. Wesentlich soll die stärkere gesetzliche Orientierung am Kindeswohl sein.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 53.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Der Begriff des Kindeswohls soll konkretisiert und ins Zentrum der elterlichen Sorge und familienrechtlicher Angelegenheiten gestellt werden (§ 1626 Abs. 1 BGB), wodurch die Subjektstellung junger Menschen gestärkt werden kann.
- Kinder ab 14 Jahren sollen erweiterte Mitentscheidungsrechte in sie betreffenden Sorge- und Umgangsangelegenheiten erhalten (§§ 1628 Abs. 4; 1631 Abs. 2 S. 2; 1637 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und Abs. 2; 1643 Abs. 2; 1681 Abs. 2; 1689 Abs. 2 Nr. 3; 1694 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB). Junge Menschen ab 14 Jahren können dadurch eine Stärkung ihrer individuellen Rechte erfahren und können künftig umfangreicher bei Sorge- und Umgangsvereinbarungen mitbestimmen.
- Eltern sollen sorgerechtliche Befugnisse an weitere Personen übertragen können (§ 1644 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies kann der Lebensrealität junger Menschen entsprechen, wenn z. B. die neue Partnerin eines Elternteils eine wichtige Rolle in ihrem Leben einnimmt. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Sorgeberechtigten könnten jedoch Abstimmungsaufwände zunehmen und durch Konflikte eine psychische Belastung für junge Menschen entstehen. Ab 14 Jahren sollen junge Menschen bestehende Sorgevereinbarungen eigenständig auflösen können (§ 1644 Abs. 4 Nr. 3 BGB), was ihre individuellen Rechte stärken und ihre Selbstbestimmung fördern kann.
- In familiengerichtlichen Umgangsverfahren soll klarstellend geregelt werden, dass ein asymmetrisches oder symmetrisches Wechselmodell gerichtlich angeordnet werden kann (§ 1683 Abs. 2 und 3 BGB). Dies kann im Zeitverlauf ggf. dazu führen, dass mehr junge Menschen in einem der Wechselmodelle betreut werden. Sollte ein Wechselmodell gegen den Willen der Eltern angeordnet werden, könnte dies mittelfristig bei Konflikten Auswirkungen auf den betroffenen Jugendlichen entfalten.
- Jungen Menschen soll künftig ein eigenes Umgangsrecht mit Geschwistern, Großeltern und anderen wichtigen Bezugspersonen eingeräumt werden (§ 1688 S. 1 BGB). Die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen kann dadurch unterstützt und wichtige Beziehungen zu engen Bezugspersonen aufrechterhalten werden.
- Zum Kindeswohl soll ausdrücklich das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt gehören und in Verfahren, welche Umgangsrechte mit einem Kind zum Gegenstand haben, soll das Umgangsrecht oder dessen Vollzug eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können, wenn häusliche Gewalt von einem Elternteil gegen den anderen ausgeübt wurde und dies zur Abwendung der Gefahr von Körperverletzungen für den betroffenen Elternteil geboten ist (§§ 1626 Abs. 3 Nr. 4 und 5, 1684 Abs. 3 BGB). Dadurch kann das Recht junger Menschen auf Schutz vor Gewalt (Art. 19 UN-Kinderrechtskonvention) und Verstöße gegen das Verbot der gewaltfreien Erziehung in familiengerichtlichen Angelegenheiten besser gewährleistet und berücksichtigt werden.
- Es soll ein Auskunftsanspruch bezüglich der Tatsachen der leiblichen Abstammung des Kindes gegenüber seinen Eltern sowie ein Alleinentscheidungsrecht junger Menschen ab 16 Jahren über Offenbarungen hinsichtlich ihrer Adoption eingeführt werden (§ 1619 S. 1, § 1758 Abs. 1 S. 2 BGB). Beides könnte zur Identitätsfindung junger Menschen beitragen und ihre Persönlichkeitsentwicklung unterstützen.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Betroffene sind alle jungen Menschen zwischen 12 und 17 Jahren, da ihr Kindeswohl für ihre Erziehung und ihr Aufwachsen maßgeblich ist. Zum Stichtag 31.12.2024 lebten in Deutschland rund 4,6 Millionen junge Menschen in dieser Altersgruppe, das sind rund ein Drittel aller Minderjährigen bzw. 5,6 Prozent der Gesamtbevölkerung.Vgl. Statistisches Bundesamt, „Bevölkerung: Deutschland, Stichtag, Altersjahre“, https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/12411/table/12411-0005/search/s/YmV2JUMzJUI2bGtlcnVuZyUyMGFsdGVyc2phaHJlJTIwRGV1dHNjaGxhbmQlMjBTdGljaHRhZw%3D%3D) (zuletzt abgerufen am 21.05.2026) (eigene Berechnung); Vgl. Statista, „Bevölkerung - Einwohnerzahl von Deutschland von 1990 bis 2025“, 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/2861/umfrage/entwicklung-der-gesamtbevoelkerung-deutschlands/ (zuletzt abgerufen am 21.05.2026).
Junge Menschen zwischen 12 und 17 Jahren sind insbesondere dann betroffen, wenn ihre Eltern anderen Personen sorgerechtliche Befugnisse oder Umgangsrechte für sie einräumen wollen. Dazu können Jugendliche aus unterschiedlichen Familienkonstellationen gehören, z. B. aus Paarhaushalten, Alleinerziehenden-Haushalten, Patchwork-Familien oder Regenbogenfamilien. Im Jahr 2025 gab es in Deutschland ca. 8,4 Mio. Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, davon knapp 5,8 Mio. Ehepaare, rund 980.000 Lebensgemeinschaften und etwa 1,6 Mio. Alleinerziehende.Vgl. Statistisches Bundesamt, „Familien mit minderjährigen Kindern in der Familie nach Lebensform und Kinderzahl (Jahr 2025)“, April 2026, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Tabellen/2-5-familien.html (zuletzt abgerufen am 21.05.2026). Familienformen unterscheiden sich zwischen Ost- und Westdeutschland. Während die meisten Kinder bei Ehepaaren aufwachsen (West: ca. 72 Prozent, Ost: 54 Prozent) ist der Anteil an Alleinerziehenden-Haushalten (West: ca. 18 Prozent, Ost: ca. 26 Prozent) sowie Haushalten, die als Lebensgemeinschaft leben (West: ca. 10 Prozent, Ost: ca. 20 Prozent), in Ostdeutschland höher.Vgl. Statistisches Bundesamt, „Familien und Familienmitglieder mit minderjährigen Kindern in der Familie nach Lebensform und Gebietsstand (Jahr 2025)“, April 2026, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Tabellen/2-6-familien.html (zuletzt abgerufen am 21.05.2026).
Weitere spezifisch Betroffene sind junge Menschen zwischen 12 und 17 Jahren, deren Eltern getrennt leben oder geschieden sind und sich die Betreuung im symmetrischen oder asymmetrischen Wechselmodell aufteilen wollen. In Deutschland wurden rund 129.300 Ehen im Jahr 2024 geschieden, darunter waren ca. 65.700 Ehescheidungen mit minderjährigen Kindern. Insgesamt waren von den Ehescheidungen etwa 111.000 Minderjährige im Jahr 2024 betroffen.Vgl. Statistisches Bundesamt, Rund 129 300 Ehescheidungen im Jahr 2024, Pressemitteilung Nr. 228 (2025), https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/06/PD25_228_126.html (zuletzt abgerufen am 21.05.2026). Im Jahr 2019 gab es in Deutschland 1,52 Mio. Alleinerziehenden-Familien mit 2,18 Mio. minderjährigen Kindern. In 70 Prozent der Fälle von alleinerziehenden Müttern war das jüngste Kind zwischen sechs und 17 Jahren alt.Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Allein- oder getrennterziehen – Lebenssituation, Übergänge und Herausforderungen, Monitor Familienforschung, Ausgabe 43 (2021), 8, Abb. 1.
Spezifisch betroffen sind weiterhin junge Menschen zwischen 14 und 17 Jahren in familiengerichtlichen Verfahren, die z. B. über für sie geltende sorge- und umgangsrechtliche Regelungen mitentscheiden wollen. Im Jahr 2024 war die elterliche Sorge 155.665 -mal Verfahrensgegenstand vor den Amtsgerichten, und 53.275 -mal das Umgangsrecht.Vgl. Statistisches Bundesamt, Statistik über Familiensachen 2024. 24241-03: Erledigte Familiensachen vor dem Amtsgericht nach Art und Zahl der Gegenstände, Oberlandesgerichtsbezirken und Ländern (2025), https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/statistischer-bericht-familiengerichte-2100220247005.html (zuletzt abgerufen am 21.05.2026).
Insbesondere sind auch junge Menschen zwischen 12 und 17 Jahren betroffen, die in Pflegefamilien leben. Im Jahr 2024 lebten insgesamt etwa 87.500 junge Menschen in Pflegefamilien.Vgl. Statistisches Bundesamt, Zahl junger Menschen in Heimen und Pflegefamilien 2024 weiter gestiegen, Pressemitteilung Nr. 098 (2026), https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/03/PD26_098_225.html (zuletzt abgerufen am 21.05.2026).
Betroffen sind außerdem junge Menschen zwischen 12 und 17 Jahren, die direkt oder indirekt Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, indem sie selbst oder ein Elternteil Gewalt erfahren haben bzw. hat. Diese jungen Menschen sind dann von der Regelung betroffen, wenn über ihre Sorge- und Umgangsrechte eine Entscheidung getroffen werden soll. Im Jahr 2024 gab es 265.942 Opfer häuslicher Gewalt von denen rund 70 Prozent weiblich waren; 171.069 Personen davon waren Opfer von Gewalt in Partnerschaften.Vgl. Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2024 (2025), 4. Weiterhin gab es 94.873 Opfer von innerfamiliärer Gewalt im Jahr 2024, von denen 51.415 weiblich waren.Vgl. Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2024, 44. Knapp 37 Prozent der Opfer innerfamiliärer Gewalt waren Kinder der jeweiligen Tatverdächtigen.Vgl. Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2024, 46.
Des Weiteren können spezifisch junge Menschen zwischen 12 und 17 Jahren betroffen sein, die sich in einer kindeswohlgefährdenden Situation befinden und die durch das Jugendamt in Obhut genommen werden sollen. Im Jahr 2024 meldeten die Jugendämter ca. 72.800 Kindeswohlgefährdungen.Vgl. Statistisches Bundesamt, „Kinderschutz: Rund 69 500 Kinder und Jugendliche im Jahr 2024 vom Jugendamt in Obhut genommen“, 2025, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Kinderschutz/_inhalt.html (zuletzt abgerufen am: 21.05.2026). Ferner sind unbegleitete ausländische Minderjährige nach einer Inobhutnahme durch das Jugendamt betroffen. Zum Stichtag 31.08.2023 lebten 25.547 unbegleitete Minderjährige in Deutschland.Vgl. Bericht der Bundesregierung über die Situation unbegleiteter Minderjähriger in Deutschland, BT-Drucksache 21/981 (2025), 8.
Normadressatinnen und -adressaten sind junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren, bei denen ein leiblicher Elternteil kein rechtlicher Elternteil ist. Dies können zum Beispiel Kinder sein, die mithilfe einer Samenspende gezeugt wurden. Weitere Normadressatinnen und -adressaten sind junge Menschen im Alter von 16 bis 27 Jahren, die adoptiert wurden.
Jugendrelevante Auswirkungen
Konkretisierung der Begrifflichkeit des Kindeswohls und Erweiterung von Mitentscheidungsrechten Minderjähriger im Familienrecht
§§ 1626 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 2 und Abs. 3; 1628 Abs. 4; 1631 Abs. 2 S. 2; 1637 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und Abs. 2, 1643 Abs. 2; 1681 Abs. 2; 1689 Abs. 2 Nr. 3; 1694 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB
Mit der vorgesehenen Reform des Kindschaftsrechts soll die Begrifflichkeit des Kindeswohls definiert werden und an den Anfang des Abschnittes „Elterliche Sorge“ gestellt werden. Bisher fehlen in den Regelungen des BGB eine Definition sowie konkretere Ausgestaltungen dieser unbestimmten Rechtsbegrifflichkeit. Es soll gesetzlich verankert werden, dass die Ausübung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl dienen soll, vgl. § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Kindeswohl soll bei allen Entscheidungen in Bezug auf die elterliche Sorge entscheidungsmaßgebend sein und berücksichtigt werden, soweit nichts anders bestimmt ist, vgl. § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 93. Es soll klarstellend geregelt werden, dass das Kindeswohl im Einzelfall anhand der relevanten Umstände zu ermitteln ist, vgl. § 1626 Abs. 2 BGB. Es werden weitere zu berücksichtigende Rechte eines Kindes aufgezählt, deren Auflistung jedoch nicht abschließend ist, vgl. § 1626 Abs. 3 Nr. 1 – 11 BGB. Dabei handelt es sich nicht um Ansprüche, die an sich von dem Kind vor Gericht eingeklagt werden können, sondern um Leitlinien der elterlichen Sorge.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 94.
Der Gesetzentwurf sieht insgesamt die Stärkung der Rechte von Kindern in familienrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere für Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres, vor. Die Stärkung ihrer Rechte soll durch die Etablierung von umfassenden Mitwirkungs- und Antragsrechten konkretisiert werden. Bei der Ausübung dieser Rechte sollen sie nicht von der sonst erforderlichen Vertretung durch ihre gesetzlichen Vertreter abhängig seinVgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 102 f.: So sollen sie Erklärungen, welche die Gestaltung der elterlichen Sorge betreffen, nur selbst abgeben können, es sei denn, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist ausdrücklich vorgesehen, vgl. § 1628 Abs. 4 BGB. Zu den Rechten von Kindern ab 14 Jahren soll ein Zustimmungs- oder Auflösungsrecht in Sorge- und Umgangsangelegenheiten gehören.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 65. Zum Beispiel bedeutet dies, dass Kinder ab 14 Jahren etwa Sorge- oder Umgangserklärungen der Eltern aktiv zustimmen müssen, damit diese wirksam werden, vgl. § 1643 Abs. 2; 1631 Abs. 2 S. 2 BGB. Bisher ist hier eine Widerspruchsmöglichkeit für Kinder ab 14 Jahren vorgesehen.Vgl. zu § 1643 Abs. 2 BGB: Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 124 Ungewünschten Abänderungen gerichtlicher Entscheidungen soll das mindestens 14 Jahre alte Kind widersprechen können, oder die gewünschte Abänderung unter gewissen Voraussetzungen beantragen können, vgl. §§ 1637 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, Abs. 2; 1694 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB. Umgangsvereinbarungen der Eltern nach § 1681 Abs. 1 BGB oder mit Dritten nach § 1689 Abs. 1 BGB sollen jederzeit durch ein Kind ab 14 Jahren beendet werden können, vgl. §§ 1681 Abs. 2; 1689 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Die neue Stellung des Begriffs des Kindeswohls als erste Vorschrift im Titel „Elterliche Sorge“ hebt die grundsätzliche Bedeutung des Kindeswohls im Gesetz stärker hervor. Mit der Verpflichtung der Eltern, das Wohl des Kindes zur „obersten Richtschnur der Erziehung“Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 92. zu machen, kann die Subjektstellung junger Menschen gestärkt werden. Die Benennung maßgeblicher Bedürfnisse von Minderjährigen, welche bei der Ermittlung des Kindeswohls zu berücksichtigen sind, kann dazu beitragen, den Begriff des Kindeswohls näher zu konturieren. Es soll u. a. festgelegt werden, dass das Bedürfnis des Kindes nach Schutz seiner körperlichen, seelischen und geistigen Unversehrtheit sowie die angemessene Pflege und Versorgung mit Nahrung, Kleidung, gesundheitlicher Betreuung und Wohnung sowie die Wahrung seiner Rechte, Ansprüche und Interessen sichergestellt sein soll.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 95 ff. Zwar werden die Bedürfnisse bereits mehrheitlich in bestehenden Normen umschrieben sowie in der familiengerichtlichen Rechtsprechung verwendet.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 94. Gleichwohl kann die Benennung von Merkmalen im Gesetz verstärkt zu einer einheitlichen Rechtsanwendung z. B. in familiengerichtlichen Verfahren beitragen. Weiterhin kann der Begriff des Kindeswohls dadurch auch für juristische Laien zugänglicher werden. Eltern könnte z. B. in Beratungssituationen besser deutlich gemacht werden, was Teil des Kindeswohls ist, sodass sie ihr Handeln daran ausrichten können. Dies könnte zur Wahrung des Kindeswohls junger Menschen beitragen.
Die geplanten Mitbestimmungsbefugnisse bei Sorge- und Umgangsvereinbarungen für Jugendliche ab 14 Jahren können ihre individuellen Rechte stärken und damit sowohl die Zufriedenheit junger Menschen als auch ihre psychische Gesundheit fördern. So könnten sie Umgangsregelungen ablehnen, die z. B. einem Elternteil in Zukunft mehr oder weniger Zeitanteile als bisher einräumen sollen. Kinder und Jugendliche aus Trennungsfamilien sind mit ihrer Regelung von Kontakt und Betreuung zufriedener, wenn ihre Wünsche hierbei berücksichtigt wurden.Vgl. Stefan Rücker u. a., Befunde der Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ – Wohlergehen von Kindern in Trennungsfamilien (2023), 136. Zudem stimmen die Einschätzungen getrennt lebender Eltern zur Zufriedenheit ihrer Kinder mit Betreuungsvereinbarungen oft nur in begrenztem Maße mit der von den Kindern selbst berichteten Zufriedenheit überein.Vgl. Rücker u. a., Befunde der Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ – Wohlergehen von Kindern in Trennungsfamilien, 136 f. Werden betroffene junge Menschen künftig in familiengerichtlichen Verfahren stärker selbst angehört, könnte sich ihre Zufriedenheit daher erhöhen. Dies kann sich auf ihre psychische Gesundheit auswirken, denn die „Zufriedenheit der Kinder und Jugendlichen mit ihrem Arrangement von Kontakt und Betreuung weist den höchsten (negativen) Zusammenhang zu Beeinträchtigungen der gesundheitsbezogenen Lebensqualität auf, gefolgt von Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit“.Rücker u. a., Befunde der Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ – Wohlergehen von Kindern in Trennungsfamilien, 136. Zwar ist eine richterliche Anhörung für Jugendliche oft auch eine Stresssituation. Trägt sie allerdings zu einer schnellen gerichtlichen Entscheidung bei, welche die Intensität und Häufigkeit des Elternkonflikts reduziert, kann dies für die Betroffenen eine Entlastung bedeuten.Vgl. Peter S. Dietrich u. a., Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und Scheidungsfamilien: eine Handreichung für die Praxis (2010), 30.
Die Stärkung der individuellen Rechte von Jugendlichen im Sorge- und Umgangsrecht hängt allerdings auch von der Umsetzung in den Gerichtsverfahren und vom Alltag der Jugendlichen ab. Zustimmungsrechte von Kindern ab 14 Jahren wie in § 1643 Abs. 2 BGB könnten daher im Vergleich zur bisherigen Widerspruchsmöglichkeit zu mehr Selbstbestimmung der betroffenen Jugendlichen beitragen, da sie kein Gerichtsverfahren durchlaufen müssen, um ihre Interessen durchzusetzen.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 124. Jüngere Jugendliche unter 14 Jahren profitieren von den geplanten erweiterten Mitbestimmungsrechten im Sorge- und Umgangsrecht nicht, da es für sie keine rechtlichen Änderungen gibt.
Berücksichtigung von Lebensrealitäten Minderjähriger durch Anpassung des kleinen Sorgerechts und Stärkung der Wechselmodelle
§§ 1644 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und Abs. 4; 1645 Abs. 2 und Abs. 3, Abs. 4; 1683 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 – 6 und Abs. 3 BGB
Eine Neuerung im Familienrecht ist für den Fall vorgesehen, dass die Eltern getrennt leben, sich jedoch das Sorgerecht teilen.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 64. In diesem Fall sollen die Eltern für Angelegenheiten des täglichen Lebens jeweils die alleinige Entscheidungsbefugnis für den Zeitraum haben, in dem sich das Kind bei ihnen aufhält, vgl. § 1645 Abs. 2 BGB. Bisher liegt diese Entscheidungsbefugnis bei dem Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.Vgl. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB (geltendes Recht). Als Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sollen solche Angelegenheiten gelten, die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, vgl. § 1645 Abs. 3 BGB.
Der Gesetzentwurf sieht zudem Änderungen hinsichtlich der Erteilung von sorgerechtlichen Befugnissen an Dritte durch die sorgeberechtigten Eltern vor. Auch derzeit ist die Übertragung von sorgerechtlichen Befugnissen bereits möglich, allerdings unter engen Voraussetzungen.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 125. Mit der Neuregelung soll es für die sorgeberechtigten Eltern künftig möglich sein, eine Vereinbarung zur Übertragung von sorgerechtlichen Befugnissen mit Dritten zu schließen, auf die sie sodann die Entscheidungsbefugnisse für einen Teilbereich der elterlichen Sorge übertragen können, vgl. § 1644 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Person, mit der die Vereinbarung geschlossen wird, muss volljährig und mit dem Schließen der Vereinbarung einverstanden sein, sie muss das Kindeswohl bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse achten und soll im Einvernehmen mit den Eltern handeln, vgl. § 1644 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 BGB. Die dritte Person, der die sorgerechtlichen Befugnisse erteilt wurden, soll auch dazu berechtigt sein, das Kind in diesen Angelegenheiten zu vertreten, vgl. § 1644 Abs. 3 S. 1 BGB. Das Schließen einer solchen Sorgerechtsvereinbarung soll die Eltern nicht in ihrer elterlichen Sorge beschränken, vgl. § 1644 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Vereinbarung soll schriftlich in einer gemeinsamen Urkunde geschlossen werden müssen und soll jederzeit durch schriftliche Erklärung, entweder durch jeden Elternteil oder die Person, der die Teilsorge übertragen wurde, oder das Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, beendet werden können, vgl. § 1644 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB.
Es sollen im Rahmen der Regelungen des familiengerichtlichen Umgangsverfahrens ausdrücklich verschiedene Betreuungsmodelle normiert werden.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 152 f. Neben der überwiegenden oder alleinigen Betreuung durch einen Elternteil sollen auch die Modelle des asymmetrischen und symmetrischen Wechselmodells, bei dem beide Elternteile das Kind zu wesentlichen Teilen oder zu gleichen Teilen betreuen, berücksichtigt werden, vgl. § 1683 Abs. 3 BGB. Auch bisher konnte eines dieser Wechselmodelle durch das Familiengericht angeordnet werden, sie wurden jedoch im Gesetz bisher nicht ausdrücklich geregelt.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 149; 152. Ausschlaggebend für die Entscheidung für ein Umgangs- bzw. Betreuungsmodell soll die Prüfung der neu eingeführten Kriterien sein, wie beispielsweise der Wille des Kindes, die Kontinuität der Beziehung von Eltern und Kind sowie die Geeignetheit der äußeren Rahmenbedingungen, insbesondere der bestehenden räumlichen Entfernungen, vgl. § 1683 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 – 6 BGB.
Die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens von getrenntlebenden Eltern, die sich das Sorgerecht teilen, kann für Jugendliche dazu beitragen, dass psychischer Stress durch Konflikte zwischen den Eltern reduziert wird. Dies betrifft insbesondere Jugendliche, deren Eltern sie nach der Trennung in ähnlichem bis gleichen Umfang gemeinsam betreuen. Künftig können beide Eltern für die Zeit, in denen sich das Kind bei ihnen aufhält, unabhängiger voneinander entscheiden, z. B. hinsichtlich der Freizeitgestaltung in Bezug auf Hobbys. Bislang obliegt die Entscheidung dem Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 128. Gleichwohl besteht die Gefahr, dass Eltern durch die Regelung eher wenig kommunizieren und unabhängig voneinander erziehen. Hierdurch können verdeckte Konflikte entstehen, die sich auf die jungen Menschen auswirken und diese psychisch belasten,Vgl. Sabine Walper u. a., Gemeinsam Getrennt Erziehen. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats für Familienfragen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2021), 59. etwa, indem sie in einen Loyalitätskonflikt geraten, und von einem Hobby während der Zeit beim jeweils anderen Elternteil nichts erzählen.Vgl. evangelische Arbeitsgemeinschaft familie, Stellungnahme zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für Reformen des Kindschafts- und des Abstammungsrechts (2024), 4, https://www.eaf-bund.de/sites/default/files/2024-02/240216%20STN%20Eckpunkte%20KindschaftsR_AbstammungsR%20final.pdf (zuletzt abgerufen am 20.05.2026). Zudem stellt sich alltagspraktisch die Frage, wann Angelegenheiten des täglichen Lebens nur Auswirkungen auf den betreffenden Zeitraum haben, beispielsweise im Fall von Auslandsreisen.Vgl. Walper u. a., Gemeinsam Getrennt Erziehen. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats für Familienfragen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 12. Bei Unstimmigkeiten der Eltern muss ggf. eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 64 f. Dies kann wiederum für die betroffenen jungen Menschen psychischen Stress bedeuten.
Die Möglichkeit, dass Eltern bzw. Sorgeberechtigte weiteren Personen sorgerechtliche Befugnisse übertragen können, kann mehr Flexibilität in der Ausgestaltung des Sorge- und Umgangsrechts für betroffene Jugendliche in Patchwork-, Stief- und Regenbogenfamilien bieten und dadurch deren sozial gelebte Beziehungen besser abbilden. Bislang sind solche sorgerechtlichen Befugnisse nur auf den mit dem alleinsorgeberechtigten Elternteil verheirateten Partner übertragbar. Das neue kleine Sorgerecht kann den Lebensrealitäten junger Menschen entsprechen, etwa wenn der Partner der Mutter eine wichtige Rolle im Leben des jungen Menschen spielt, aber nicht mit der Mutter verheiratet ist. Oder im Fall von Regenbogenfamilien, bei denen neben den rechtlichen Eltern auch eine weitere Person, beispielsweise der leibliche Vater, das Kind mitbetreuen und entsprechende Befugnisse erhalten soll.
Die geplante Einführung des kleinen Sorgerechts könnte betroffenen jungen Menschen außerdem mehr Freiheiten in ihrem Alltag ermöglichen. So könnte es für Jugendliche einfacher werden sich z. B. für einen Ausflug mit ihrer Jugendgruppe anzumelden. Denn auch die Personen mit einem kleinen Sorgerecht, also z. B. die neue Partnerin des Vaters, könnte nun ein Anmeldeformular für einen Ausflug rechtswirksam unterschreiben.
Die Möglichkeit, dass junge Menschen ab dem 14. Lebensjahr eine bestehende Vereinbarung über das kleine Sorgerecht eigenständig auflösen können, kann dazu beitragen, ihre individuellen Rechte zu stärken und ihnen dadurch eine größere Selbstbestimmung ermöglichen. Sie könnten zukünftig zusammen mit ihren Familien bestimmen, wer im Alltag neben ihren rechtlichen Eltern Entscheidungen treffen darf. Inwiefern sie tatsächlich über eine größere Mitbestimmung verfügen, ist jedoch abhängig von der praktischen Umsetzung in der Familie. Jugendliche unter 14 Jahren profitieren von der Möglichkeit der Mitbestimmung nicht. Für Jugendliche unter 14 Jahren bedeutet dies, dass eine Sorgerechtsvereinbarung mit Dritten auch gegen ihren Willen geschlossen oder gelöst werden kann. Gerade bei Trennungen kann dies bedeuten, dass wichtige soziale Bezugspersonen durch die Eltern aus ihrem Leben genommen werden, etwa weil es zwischen den Eltern und der Person mit Sorgerechtbefugnis Streitigkeiten oder einen Kontaktabbruch gibt.
Die Übertragung von sorgerechtlichen Befugnissen auf weitere Personen könnte auch die Gefahr von Konflikten zwischen den sorgeberechtigten Personen bergen, in deren Zentrum die jungen Menschen mit ihren Interessen geraten könnten. Dies könnte wiederum zu einer psychischen Belastung der Betroffenen führen.Vgl. Ulrike Lux u. a., „Umgang, Wohnarrangements und Familienbeziehungen: Was zählt für das Wohlergehen der Kinder?“, in Befunde der Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ – Wohlergehen von Kindern in Trennungsfamilien, hg. von Stefan Rücker u. a. (2023), 95, 104. Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern könnten sich z. B. uneinig darüber sein, welchen Personen Befugnisse erteilt werden sollen und für welchen Teilbereich der elterlichen Sorge dies erfolgen soll. Dritten können etwa Befugnisse zur Entscheidung von Angelegenheiten des täglichen Lebens erteilt werden, die beispielsweise das Verfassen einer Entschuldigung aufgrund von Krankheit für die Schule ermöglichen oder aber umfassendere Befugnisse für einzelne Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, z. B. aus dem Bereich der Gesundheitsfürsorge.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 126. Dabei kann insbesondere die alltagspraktische Umsetzung einen erhöhten Abstimmungsbedarf und Konfliktpotenzial zwischen den Eltern und den Personen mit Sorgerechtsbefugnis bedeuten. Die sorgeberechtigten Dritten sind dazu verpflichtet, im Einvernehmen mit den Eltern zu handeln und im Zweifelsfall nachzufragen. Bei gemeinsamer Sorge und getrenntlebenden Eltern müsste die sorgeberechtigte Person je nach konkreter Situation das Einvernehmen beider Elternteile einholen.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 126. Kommt es hierbei zu Konflikten, stehen die betroffenen Jugendlichen möglicherweise in einem Loyalitätskonflikt mit mehreren Erwachsenen, ohne dass ihre eigenen Interessen im Vordergrund stehen. Insofern könnten von der Flexibilisierung insbesondere junge Menschen in Familienkonstellationen profitieren, in denen die sorgeberechtigen Personen eine gute Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit und auch -bereitschaft aufweisen. Der Entwurf legt in diesem Zusammenhang keine Obergrenze für die Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse an Dritte fest. Für Jugendliche unter 14 Jahren, die solche Vereinbarungen nicht selbstständig auflösen können, könnten sich Konstellationen ergeben, in denen mehrere Personen neben den Eltern sorgerechtliche Befugnisse übertragen werden und der Abstimmungsbedarf untereinander sehr hoch ist. Das könnte für betroffene junge Menschen zu Situationen mit Interessenskonflikten führen, die sich auf sie auswirken.
Die Normierung unterschiedlicher Betreuungsmodelle im Gesetz und die nunmehr gesetzliche Klarstellung, dass ein symmetrisches oder asymmetrisches Wechselmodell gerichtlich angeordnet werden kann, kann zu einer höheren Sichtbarkeit dieses Betreuungsmodells beitragen und im Zeitverlauf ggf. dazu führen, dass mehr junge Menschen in diesem Modell betreut werden. Bislang ist die Betreuung im Wechselmodell wenig verbreitet, wobei unterschiedliche Daten über die Verbreitung vorliegen: Im Jahr 2017 praktizierten ca. 15 Prozent der Befragten nach Trennung ein symmetrisches oder asymmetrisches Wechselmodell, weitere Studien ermittelten, dass ein Anteil von vier bis fünf Prozent der Eltern ein symmetrisches Wechselmodell umsetzten.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 51. Inwiefern es künftig zu einer erhöhten Anwendung eines Wechselmodells kommt, bleibt abzuwarten. Der Gesetzentwurf selbst sieht kein Betreuungsmodell als vorrangig an.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 53 f.
Durch die gesetzliche Festlegung der maßgeblichen Kriterien, die das Gericht bei der Ermittlung des im Einzelfall besten Betreuungsmodells bewerten muss, kann die Bedeutung des Kindeswohls für die Entscheidung in familiengerichtlichen Verfahren klarer konturiert werden. Zu den Kriterien zählen die Kontinuität der Eltern-Kind-Beziehung sowie die äußerlichen Rahmenbedingungen, wie etwa die räumliche Entfernung zwischen den Wohnorten.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 151. Dies kann zu einer erhöhten Rechtssicherheit und einer stärker einheitlichen Rechtsanwendung beitragen. Denn bisher wurden die Voraussetzungen seitens des BGH vorgegeben.Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2017 – XII ZB 601/15 (2017). Sollte ein Wechselmodell gegen den Willen der Eltern bzw. eines Elternteils angeordnet werden, etwa weil beide Elternteile ein Residenzmodell bevorzugen, das Familiengericht jedoch entscheidet, dass eine Betreuung im Wechselmodell dem Kindeswohl besser dient, könnte dies mittelfristig Auswirkungen auf den betroffenen Jugendlichen entfalten. Etwa, wenn die Kommunikation zwischen den Eltern bei notwendigen Absprachen konflikthaft verläuft. Zu bedenken ist jedoch, dass ein Wechselmodell auch bei einem guten Verhältnis zu den Eltern für die betroffenen Jugendlichen anstrengend sein kann, da ein permanenter Wechsel des Wohnortes damit verbunden ist. Dies kann für Jugendliche einen längeren Weg zur Schule oder zu Freizeitaktivitäten bedeuten und die Zeit sowie die Räume einschränken, in denen sie sich mit Gleichaltrigen aufhalten können. Gerade die Zeit mit Freundinnen und Freunden ist für Jugendliche in der Phase des Aufwachsens von großer Bedeutung. Die Auswirkungen des Wechselmodells für junge Menschen müssen darüber hinaus im Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Implikationen betrachtet werden. Insbesondere Allein- und Getrennterziehende sind in besonderem Maße von Armut betroffen.Vgl. Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V., Etwas Licht und viel Schatten: Eckpunkte des BMJ zu einer Reform des Kindschafts- und Abstammungsrecht (2024), 8 f., https://vamvbund6206-live-fba4c9d0ad78466689ef4-04c8878.divio-media.com/filer_public/db/3a/db3a7e4c-60a1-4dc8-8bcd-717e09982c7d/vamv__stellungnahme_eckpunkte_kindschaftsrecht_2024.pdf (zuletzt abgerufen am 22.05.2026); Vgl. Der Paritätische Gesamtverband, Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung von Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht und für eine Reform des Abstammungsrechts (2024), 7, https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Parit%C3%A4tische_Stellungnahme_Eckpunkte_Sorge_Umgangs_Adoptions_Abstammungsrecht_Februar2024.pdf (zuletzt abgerufen am 22.05.2026).
Eigener Rechtsanspruch des Kindes auf Umgang und besserer Schutz stabiler Beziehungen junger Menschen zu nahestehenden Personen
§§ 1688 S. 1; 1699 Abs. 1 und Abs. 2; 1701 BGB, § 18 Abs. 3 S. 1 SGB VIII
Künftig sollen Kinder ein eigenes Recht auf Umgang mit ihren Großeltern, Geschwistern, leiblichen, nicht rechtlichen Elternteilen sowie mit engen, für das Kind verantwortungstragenden Bezugspersonen haben, vgl. § 1688 S. 1 BGB. Bislang haben Kinder nur ein Recht auf Umgang mit ihren rechtlichen Eltern.Vgl. § 1684 Abs. 1 Hs. 1 BGB (geltendes Recht). Das Umgangsrecht soll unter der Voraussetzung stehen, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dienlich ist, vgl. § 1688 S. 1 BGB. Das Umgangsrecht des Kindes mit Dritten soll eine Anspruchsgrundlage begründenVgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 168. und eigenständig im familiengerichtlichen Verfahren gegenüber den Eltern einklagbar sein, soweit das Kind verfahrensfähig ist. Die Verfahrensfähigkeit vor den Familiengerichten besteht dementsprechend ab Vollendung des 14. Lebensjahres.Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG, geltendes Recht) Kindern und Jugendlichen soll zudem ein Beratungs- und Unterstützungsanspruch hinsichtlich der Umgangsansprüche durch die Jugendhilfe zustehen, vgl. § 18 Abs. 3 S. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Im Gesetz soll nunmehr ausdrücklich festgeschrieben werden, dass auch im Falle der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie, bzw. bei Begründung eines Pflegeverhältnisses, bestehende gesetzliche Umgangsrechte, beispielsweise der leiblichen Eltern, nicht berührt werden und weiter fortbestehen, vgl. § 1699 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Umgangsrecht zwischen Geschwistern soll in Konstellationen eines Pflegeverhältnisses beachtet werden, wenn die Geschwisterkinder nicht gemeinsam in einem Haushalt leben bzw. untergebracht sind, vgl. §§ 1699 Abs. 2, 1688 S. 1 Nr. 1 BGB. Bei Uneinigkeit soll die Entscheidung dem Familiengericht obliegen, vgl. § 1699 Abs. 1 S. 2 BGB.
Zudem soll eine Regelung für das Verfahren bei einem Pflegestellenwechsel eingeführt werden, vgl. § 1701 BGB. Anträge auf Pflegestellenwechsel können durch die Person gestellt werden, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind innehat.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 182. Die Herausnahme aus der Pflegefamilie bzw. der Pflegestellenwechsel soll künftig an ein Genehmigungserfordernis durch das Familiengericht geknüpft sein, falls die Pflegeperson dem Wechsel widerspricht, vgl. § 1701 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Ferner soll eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein, wenn das Kind selbst ab Vollendung des 14. Lebensjahres dem Pflegestellenwechsel widerspricht, vgl. § 1701 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Gleichermaßen soll die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein, wenn das mindestens 14 Jahre alte Kind die Einrichtung, in welcher es lebt, wechseln soll und das Kind der Herausnahme aus der bisherigen Einrichtung widerspricht, vgl. § 1701 Abs. 3 BGB. Der Pflegestellen- oder Einrichtungswechsel soll genehmigt werden, wenn das Kindeswohl den Wechsel erfordert und ein Verbleib in der bisherigen Pflegestelle oder Einrichtung das Kind eher gefährden würde, vgl. § 1701 Abs. 2 BGB.
Das eigene Umgangsrecht mit Großeltern, Geschwistern und anderen engen Bezugspersonen bedeutet eine Stärkung der individuellen Rechte junger Menschen, die damit Beziehungen zu für sie wichtigen Bezugspersonen ggf. auch gegen den Willen ihrer Eltern aufrechterhalten können. Das eigene Umgangsrecht des jungen Menschen verdeutlicht, dass der junge Mensch selbst die Aufrechterhaltung der Kontakte beanspruchen und, soweit er verfahrensfähig ist, auch familiengerichtlich durchsetzen kann, und damit nicht darauf angewiesen ist, dass die Eltern sich im Rahmen von Beratung von einem entsprechenden Umgang überzeugen lassen.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 169. Dies ist im Falle der Großeltern z. B. wichtig, da üblicherweise der Kontakt eines jungen Menschen zu den Großeltern stark davon abhängt, ob die Eltern diesen unterstützen.Vgl. Carolin Seilbeck und Alexandra Langmeyer, Ergebnisse der Studie „Generationenübergreifende Zeitverwendung: Großeltern, Eltern, Enkel“ (2018), 17. Der hierfür ggf. notwendige Gang vor das Familiengericht bzw. zur Beratung der Jugendhilfe kann für den jungen Menschen allerdings eine Herausforderung darstellen. Es ist daher fraglich, ob junge Menschen ein Umgangsrecht mit Großeltern und Geschwistern gegen den Willen ihrer Eltern tatsächlich durchsetzen werden. Wenn die Beratungs- und Unterstützungsangebote niedrigschwellig ausgestaltet werden und jungen Menschen entsprechend bekannt sind, könnte dies zur tatsächlichen Inanspruchnahme des Umgangsrechts beitragen. Junge Menschen unter 14 Jahren profitieren von dieser Regelung nur insofern, als sie eine Beratung in Anspruch nehmen können, die familiengerichtliche Durchsetzung unabhängig von ihren gesetzlichen Vertretern bleibt ihnen verwehrt.
Wird das Umgangsrecht in Anspruch genommen, können Bindungen gepflegt werden und den jungen Menschen Stabilität bieten.Vgl. Henning Dimpker u. a., Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung. Wie Eltern den Umgang am Wohl des Kindes orientieren können (2005), 52 ff. Die klare Regelung dieser Umgangsrechte auch bei Unterbringung in einer Pflegefamilie kann ebenfalls dazu beitragen, dass der junge Mensch Kontinuität erlebt und Kontakte zur Herkunftsfamilie und ggf. anderen umgangsberechtigten Personen aufrechterhalten werden können.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 179. Dies kann die Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsfindung des jungen Menschen unterstützen.
Großeltern stehen den jungen Menschen üblicherweise sehr nahe.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 169. Der Kontakt zu Großeltern ist für junge Menschen aus verschiedenen Gründen wichtig:Vgl. Seilbeck und Langmeyer, Ergebnisse der Studie „Generationenübergreifende Zeitverwendung: Großeltern, Eltern, Enkel“, 12 f. So können sie z. B. mit ihrem Wissen über Herkunft und Familiengeschichte zur Identitätsentwicklung des jungen Menschen beitragen.Vgl. Dimpker u. a., Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung. Wie Eltern den Umgang am Wohl des Kindes orientieren können, 53. Auch verfügen Großeltern oft über größere Zeitressourcen als Eltern und erlauben den jungen Menschen, ihren Erfahrungshorizont über die Kernfamilie hinaus zu erweitern.Vgl. Seilbeck und Langmeyer, Ergebnisse der Studie „Generationenübergreifende Zeitverwendung: Großeltern, Eltern, Enkel“, 12 f. Insbesondere in familiären Umbruchsituationen können Großeltern den jungen Menschen ein Gefühl von Stabilität und Kontinuität geben und Rückzugsräume bieten.Vgl. Dimpker u. a., Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung. Wie Eltern den Umgang am Wohl des Kindes orientieren können, 52. Geschwister wiederum spielen für das Aufwachsen junger Menschen eine bedeutende Rolle, weil mit ihnen gemeinsame Erfahrungen bestehen und ggf. die Übernahme von Verantwortung geübt wird.Vgl. Dimpker u. a., Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung. Wie Eltern den Umgang am Wohl des Kindes orientieren können, 52 f. Unter anderem wenn Geschwisterkinder in Trennungssituationen nicht beim gleichen Elternteil aufwachsen oder in unterschiedlichen Pflegefamilien untergebracht sind, kann die neue Regelung dazu beitragen, dass junge Menschen durch den Kontakt zu ihren Geschwistern Kontinuität erleben. Zudem können Kontakte zwischen Geschwistern zur Identitätsfindung beitragen.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 169.
Die Regelung, dass ein Pflegestellenwechsel künftig bei Uneinigkeit nur noch mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen kann, könnte dazu beitragen, dass junge Menschen in Pflegefamilien Kontinuität und Stabilität erleben und einer geringeren Ungewissheit über ihren Verbleib in der Pflegefamilie ausgesetzt sind. Durch die Regelung könnte vermieden werden, dass ein junger Mensch mehrfach aus seinem Umfeld und der gewohnten Umwelt gerissen wird, was jedes Mal mit einem Risiko für die zukünftige Entwicklung des jungen Menschen verbunden wäre.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 67, 181 f. Hierbei sind die Mitbestimmungsmöglichkeiten junger Menschen ab 14 Jahren von Bedeutung, die dem Einrichtungswechsel, sofern er vom Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausgeht, widersprechen können und in diesem Fall das Familiengericht die Entscheidung über den Wechsel treffen muss.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 183.
Schutz vor häuslicher Gewalt bei elterlicher Sorge und Umgang
§§ 1626 Abs. 3 Nr. 4 und 5; 1632 Abs. 1 und 2; 1680 Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2; 1684 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 S. 1 und 3 BGB
Es soll eine eigene Definition der häuslichen Gewalt für die Regelungen zur elterlichen Sorge aufgenommen werden, vgl. § 1632 Abs. 1 BGB. Häusliche Gewalt iSd. § 1632 Abs. 1 BGB soll körperliche, sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt innerhalb der Familie oder des Haushalts umfassen. Das kann zum Beispiel Gewalt zwischen den Elternteilen oder zwischen einem Elternteil und dem Kind sein, vgl. § 1632 Abs. 1 BGB. In Fällen häuslicher Gewalt soll das Familiengericht nicht nur berücksichtigen, dass es zu häuslicher Gewalt kam, sondern auch, wie sich die häusliche Gewalt gezeigt hat, vgl. § 1632 Abs. 2 BGB. In § 1632 Abs. 2 Nr. 1-7 BGB sollen dafür verschiedene Faktoren genannt werden: Das Familiengericht berücksichtigt unter anderem, wie oft und wie lange es häusliche Gewalt gab, und inwieweit das Kind selbst häusliche Gewalt erfahren hat, vgl. § 1632 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BGB.
Zum Kindeswohl und damit zur elterlichen Sorge sollen ausdrücklich das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, der Schutz vor Gewalt und Übergriffen sowie der Schutz des Erlebens von Gewalt oder Übergriffen an anderen gehören, vgl. § 1626 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BGB.
Ebenso soll der Umgang mit beiden Elternteilen oder nahestehenden Personen nur dann zum Wohl des Kindes gehören, wenn die Elternteile oder nahestehenden Personen keine Gewalt gegen das Kind ausgeübt haben, vgl. § 1680 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB. Gleiches soll gelten, wenn der Elternteil oder die nahestehende Person Gewalt gegen einen anderen Elternteil oder eine andere nahestehende Person ausgeübt hat und die Gewalt Auswirkungen auf das Kind hat, vgl. § 1680 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB. Umgang soll jede Form von Kontakt zu dem Kind umfassen, vgl. § 1680 Abs. 1 BGB.
Das Familiengericht soll in Verfahren, die die Umgangsrechte mit einem Kind zum Gegenstand haben, das Umgangsrecht oder dessen Vollzug (zeitweise) einschränken oder ausschließen können, wenn häusliche Gewalt von einem Elternteil gegen den anderen Elternteil ausgeübt wurde und dies zur Abwendung der Gefahr von Körperverletzungen für den betroffenen Elternteil geboten ist, vgl. § 1684 Abs. 3 BGB. Daneben gibt es einen Katalog an weiteren Umgangsregelungen durch das Familiengericht, vgl. § 1684 Abs. 4 BGB. Hier soll das Familiengericht unter anderem dem gewalttätigen Elternteil anordnen können, einen sozialen Trainingskurs oder eine Gewaltpräventionsberatung zu besuchen, vgl. § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB. Beides soll der gewalttätigen Person Möglichkeiten zeigen, Konflikte gewaltfrei zu lösen, und ggf. als Einstieg zur Teilnahme an weiteren Kursen oder einer Therapie dienen. Wenn der Umgang mindestens für längere Zeit ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde und es zur Abwehr weiterer Gewalt unerlässlich ist, den Aufenthalt des gewalttätigen Elternteils zu überwachen, soll das Gericht zur Einhaltung mancher Umgangsanordnungen eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nach § 1a Abs. 1 S. 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) anordnen können, vgl. § 1684 Abs. 5 S. 1 BGB. Das kann z.B. eine elektronische Fußfessel sein. Dem Kind soll ein Empfangsgerät zur Anzeige von Anordnungsverstößen des Elternteils ausgehändigt werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht, vgl. § 1684 Abs. 5 S. 3 BGB.
Mit der Definition von häuslicher Gewalt wird im BGB geregelt, dass diese in allen kindschaftsrechtlichen Angelegenheiten, wie dem Sorge- und Umgangsrecht sowie dem Kindeswohl, zu berücksichtigen ist.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 109. Auch wenn dies bereits heute Berücksichtigung finden muss, kann die Aufnahme im Gesetz eine Sensibilisierungsfunktion für alle am Verfahren beteiligten Personen erfüllenVgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 109., wodurch junge Menschen umfassender vor häuslicher Gewalt und deren Folgen geschützt werden können. Mit § 1632 Abs. 2 BGB werden Kriterien definiert, die bei der Entscheidung über die elterliche Sorge bei häuslicher Gewalt zu berücksichtigen sind. Die Kriterien wie die Dauer, die Häufigkeit oder die Betroffenheit des Kindes können Gerichten Orientierung bei der Entscheidung darüber geben, ob und in welchem Umfang ein Kind Umgang mit einem gewalttätigen Elternteil haben darf.
In diesem Zusammenhang könnte auch die Aufnahme des Schutzes vor Übergriffen und Gewalt in das Kindeswohl einen Beitrag dazu leisten, dass das Recht junger Menschen auf Schutz vor Gewalt (Art. 19 UN-Kinderrechtskonvention) besser gewährleistet werden kann.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 96. Durch die Festlegung, Verstöße gegen das Verbot der gewaltfreien Erziehung in familiengerichtlichen Angelegenheiten zu berücksichtigen, kann Artikel 31 Absatz 1 der Istanbul-Konvention Rechnung getragen werden. Dadurch kann sichergestellt werden, dass gewalttätige Vorfälle, die Kinder betreffen, bei Entscheidungen in Sorge- und Umgangsverfahren berücksichtigt werden.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 112.
Junge Menschen erleben Gewalt in der Familie oft als sehr belastend, dies betrifft nicht nur Gewalt gegen den jungen Menschen selbst, sondern auch gegen nahestehende Personen wie einen Elternteil.Vgl. Heinz Kindler u. a., „Gewalterfahrungen vor und nach der Trennung, Umgang und das Wohlergehen der Kinder“, in Befunde der Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ – Wohlergehen von Kindern in Trennungsfamilien, hg. von Stefan Rücker u. a. (2023), 106. Junge Menschen können vor diesen Auswirkungen geschützt werden, da in Zukunft ausdrücklich im Gesetz aufgenommen werden soll, dass der Umgang mit den Elternteilen nur dann zum Kindeswohl gehören soll, wenn keine Gewalt gegen das Kind oder den anderen Elternteil ausgeübt wurde.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 145. Im Kontext von Trennungen können Probleme im Entwicklungsbereich, Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit und emotionale Probleme bei Kindern im Schulalter vorliegen, wenn vor, während oder nach der Trennung Gewalt in der Familie erlebt wurde.Vgl. Kindler u. a., „Gewalterfahrungen vor und nach der Trennung, Umgang und das Wohlergehen der Kinder“, 115. Die Regelungen zur Beschränkung oder zum Ausschluss des Umgangs könnten dazu beitragen, dass junge Menschen seltener Situationen ausgesetzt sind, in denen sie Gewalt gegen einen Elternteil miterleben oder Umgang mit einem Elternteil haben müssen, der in der Vergangenheit Gewalt gegen sie oder den anderen Elternteil ausgeübt hat. Dies könnte dazu beitragen, die psychische Gesundheit und die emotionale Stabilität junger Menschen zu schützen. Zum Schutz junger Menschen könnte zudem beitragen, dass das Familiengericht gewalttätige Elternteile zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder einer Gewaltpräventionsberatung verpflichten und in diesem Zusammengang auch eine elektronische Aufenthaltsüberwachung anordnen kann.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 158. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung könnte bei gewaltbetroffenen jungen Menschen das persönliche Sicherheitsgefühl stärken und dazu beitragen, dass sie sich in ihrem Alltag besser von Gefühlen der Unsicherheit lösen können. Bei der Entscheidung über das Umgangsrecht sollen sowohl das Kindeswohl als auch das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern sowie die Grundrechte der Eltern berücksichtigt werden, wodurch letztlich jeder Einzelfall zu prüfen ist.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 156.
Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsfindung durch Auskunft über Abstammung und Adoption
§§ 194 Abs. 2 Nr. 4;1619; 1758 Abs. 1 S. 2 BGB
Der Auskunftsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern bezüglich der Tatsachen der leiblichen Abstammung soll ausdrücklich gesetzlich geregelt werden, vgl. § 1619 S. 1 BGB.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 90. Der Auskunftsanspruch des Kindes soll keiner Verjährungsfrist unterliegen und alle den Eltern bzw. dem Elternteil zugänglichen und bekannten Tatsachen, die mit der leiblichen Abstammung des Kindes zusammenhängen könnten, umfassen, vgl. §§ 194 Abs. 2 Nr. 3; 1619 S. 1 BGB. Der Anspruch des Kindes soll ausgeschlossen sein, soweit ein berechtigtes Interesse des Elternteils an der Nichterteilung schwerer wiegt als das Recht des Kindes auf seine Abstammungskenntnis, vgl. § 1619 S. 2 BGB. Das Kind soll den Anspruch ausdrücklich geltend machen müssen. Das Kind soll den Anspruch auch geltend machen können, wenn es nicht mehr minderjährig ist.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 91. Von dem Auskunftsanspruch umfasst sein soll beispielsweise die Nennung eines genetischen Elternteils oder die Offenlegung von Personen, die als leiblicher Elternteil in Betracht kommen sowie Spenderinnen und Spender von Eizellen oder Samen.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 91. Der Auskunftsanspruch soll sich grundsätzlich auf vorhandene Informationen beschränken, wobei Anstrengungen zur Informationsbeschaffung in einem zumutbaren Rahmen verlangt werden können.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 91.
Zudem sieht der Entwurf die Alleinentscheidungsbefugnis für Jugendliche bezüglich des Offenbarungs- und Ausforschungsverbotes hinsichtlich einer Minderjährigen-Adoption ab 16 Jahren vor, vgl. § 1758 Abs. 1 S. 2 BGB. Durch die Regelung soll klargestellt werden, dass es Jugendlichen ab 16 Jahren alleine obliegt, zu entscheiden, wie mit den Informationen und Tatsachen hinsichtlich ihrer Adoption umgegangen werden soll bzw. an wen diese weitergegeben werden sollen.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 184 f. Die Regelung soll der Klarstellung dienen, dass neben der Zustimmung der betroffenen Jugendlichen nicht zusätzlich noch die der Adoptiveltern notwendig ist.
Die Regelung zum Auskunftsanspruch über die eigene Abstammung könnte die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen unterstützen, deren rechtliche Eltern nicht auch ihre leiblichen Eltern sind, indem es ihnen erleichtert wird, Informationen über ihre biologische Abstammung einzuholen. Das Wissen um die leiblichen Eltern kann eine wichtige Rolle für die Identitätsentwicklung des jungen Menschen spielen und dem jungen Menschen ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob er Umgangsrechte, die sich aus der leiblichen Verwandtschaft ergeben, wahrnehmen möchte.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 90. Da der Anspruch nicht der Verjährung unterliegen soll, können Jugendliche auch erst im jungen Erwachsenenalter davon Gebrauch machen. Dies kann relevant sein, wenn betroffene junge Menschen erst Jahre später konkrete Anhaltspunkte dafür erhalten, dass ein Elternteil nicht der leibliche Elternteil sein könnte, oder wenn Jugendliche auf Nachforschungen verzichten möchten, solange sie sich noch in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu den rechtlichen Eltern befinden.
Die Klarstellung, dass der junge Mensch allein über die Ausforschung der Umstände seiner Adoption entscheiden kann, könnte dazu beitragen, dass junge Menschen sich eher zutrauen, entsprechende Informationen einzuholen. Ursachen und Gründe einer Adoption sind für junge Menschen von erheblicher Relevanz für die Ausbildung einer eigenen Identität,Vgl. Paul Bränzel, Offenheit von Adoptionen. Darstellung internationaler Forschungsbefunde und Implikationen für die deutsche Adoptionsvermittlungspraxis (2019), 14. sodass die Regelung in dieser Hinsicht unterstützend wirken könnte. Dass die Zustimmung der Adoptiveltern nicht erforderlich ist, könnte die Selbstbestimmung der jungen Menschen stärken.
Besserer Schutz bei Kindeswohlgefährdung
§ 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII
Die Änderungen sollen auch die Regelung der Inobhutnahme im Falle der Kindeswohlgefährdung von Kindern und Jugendlichen durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe umfassen, wenn eine Entscheidung durch das Familiengericht nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In Zukunft soll die derzeit noch bestehende aufschiebende Wirkung für Rechtsbehelfe gegen Inobhutnahmen gem. § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b) SGB VIII entfallen, vgl. § 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII. Das bedeutet, dass Anfechtungsklage und Widerspruch, die sich gegen die Entscheidung über eine Inobhutnahme des Jugendamtes richten, den Vollzug der Entscheidung nicht aussetzen und eine Inobhutnahme nicht mehr durch diese Rechtsbehelfe hinausgezögert werden kann. Mit Inkrafttreten der Regelung soll das Anordnungserfordernis der sofortigen Vollziehung durch das Jugendamt entfallen.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 194.
Die Regelung, dass Rechtsbehelfen gegen eine Inobhutnahme keine aufschiebende Wirkung haben sollen, könnte dazu beitragen, dass jungen Menschen schneller geholfen werden kann, wenn sie sich in einer kindeswohlgefährdenden Familiensituation befinden. Als Folge der Regelung könnten Jugendliche in einigen Fällen schneller aus ihrer Familie oder einem anderen Betreuungskontext herausgenommen werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Insbesondere eine Rückkehr des Kindes in die kindeswohlgefährdende Situation aufgrund formaler Fehler kann so vermieden werden.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 194.
Erleichterte Sorgerechtsregelung bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen
§§ 1674 Abs. 1 – 3; 1676 Abs. 1-3 BGB
Die elterliche Sorge soll auch weiterhinVgl. § 1674 Abs. 1 BGB (geltendes Recht). immer dann ruhen, wenn das Familiengericht feststellt, dass der betroffene Elternteil die elterliche Sorge dauerhaft tatsächlich nicht ausüben kann, vgl. § 1674 Abs. 1 BGB. Künftig soll für unbegleitete ausländische Minderjährige in der Regel bereits dann angenommen werden, dass der Elternteil die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann, wenn das Kind für eine unbestimmte Dauer und ohne den dafür erforderlichen Aufenthaltstitel nach Deutschland eingereist ist und die Einreise voraussichtlich auf Dauer mit einer grenzüberschreitenden räumlichen Trennung von einem Elternteil verbunden ist, vgl. § 1674 Abs.1 und Abs. 2 S. 1 BGB.
Ruht die elterliche Sorge, soll daraus weiterhinVgl. § 1675 BGB (geltendes Recht). folgen, dass dieser Elternteil kein Recht auf Ausübung der elterlichen Sorge hat, vgl. § 1676 Abs. 1 BGB. Dann soll die elterliche Sorge entweder allein dem anderen Elternteil zufallen, vgl. § 1676 Abs 2 und 3, oder ein Vormund bestellt werden.Vgl. zur Vormundbestellung für Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen: § 1773 Abs. 1 Nr. 3 BGB (geltendes Recht).
Indem bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen in der Regel angenommen werden soll, dass ein Elternteil die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben kann, könnte das Ruhen der elterlichen Sorge schneller festgestellt werden. Dadurch könnten weitere, notwendige familiengerichtliche Entscheidungen für die unbegleiteten Minderjährigen, wie zum Beispiel die Vormundbestellung, schneller getroffen werden.Vgl. Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG, 141. Insofern kann für die unbegleiteten Minderjährigen nach der vorläufigen InobhutnahmeVgl. § 42a SGB VIII (geltendes Recht). durch das örtlich zuständige Jugendamt schneller Rechtsklarheit bestehen. Sie könnten durch die beschleunigte Vormundbestellung schneller eine Kontaktperson haben, die sich um ihre Pflege, Erziehung und sonstigen Sorgerechtsfragen kümmert.Vgl. § 1788 BGB (geltendes Recht). Im Asylverfahren ist der Vormund für die Vertretung des Kindes bereits bei der Asylantragsstellung erforderlich.Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, „Unbegleitete Minderjährige“, 7. Juni 2023, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/UnbegleiteteMinderjaehrige/unbegleiteteminderjaehrige-node.html zuletzt abgerufen am 20.05.2026; Vgl. zur Handlungsfähigkeit im Asylverfahren § 12 Asylgesetz (AsylG, geltendes Recht). Mit einer beschleunigten Vormundbestellung könnte somit eine schnellere Einleitung des Asylverfahrens einhergehen.