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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
09. Juni 2026

Schutz von Opfern häuslicher Gewalt

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz (Stand: 22.05.2026)

Ressort: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)

Ziel des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt zu verbessern.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz (22.05.2026), 1. Hierzu sollen u. a. Verfahrensabläufe vor dem Familiengericht vereinfacht und beschleunigt werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz, 1. Zudem sollen der Schutz und die Stellung von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren verbessert werden, indem z. B. die Beteiligungsmöglichkeiten von Jugendlichen ausgeweitet werden sollen.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz, 2.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Minderjährige ab 14 Jahren sollen künftig in Verfahren vor den Familiengerichten allgemein verfahrensfähig sein können (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Dadurch kann ihre Stellung in familiengerichtlichen Verfahren gestärkt werden. Sie können ihre Rechte dann nicht nur in bestimmten Verfahren vor dem Familiengericht geltend machen, sondern sie könnten sich stärker als bisher an Verfahren, die sie selbst betreffen oder in denen sie angehört werden sollen, aktiv beteiligen. Diese Regelung kann die individuellen Rechte junger Menschen stärken und sie – vor allem in der Phase des Erwachsenwerdens – auch in ihren Fähigkeiten zur Selbstbestimmung fördern.
  • Künftig sollen Eltern dazu verpflichtet werden, in Kindschaftssachen ein Gespräch zwischen dem betroffenen Kind bzw. Jugendlichen und dem Verfahrensbeistand zu ermöglichen (§ 158d Abs. 1 S. 1 FamFG). Dadurch kann der bzw. die Jugendliche besser informiert werden und ihm bzw. ihr ein Raum geboten werden, in dem er oder sie ohne Anwesenheit der Eltern Fragen und Ängste an den Verfahrensbeistand formulieren kann.
  • In Zukunft soll ein neuer Gerichtsstand in Kindschafts- und Abstammungssachen für bestimmte Fälle häuslicher Gewalt eingeführt werden (§§ 152 Abs. 2 Nr. 2; 170 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Die gewaltbetroffene Person soll diesen auswählen können. Hierdurch kann eine bessere Geheimhaltung des aktuellen Aufenthaltsorts des gewaltbetroffenen Kindes und des mit ihm zusammenlebenden Elternteils ermöglicht werden, sodass die Gefahr einer Kontaktaufnahme durch den gewalttätigen Elternteil verringert werden kann. Dies kann sich förderlich sowohl auf die körperliche als auch auf die psychische Gesundheit junger, schutzbedürftiger Menschen auswirken und sie vor weiterer, häuslicher Gewalt schützen.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und Normadressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe Minderjährige, über die ein gerichtliches Verfahren in Kindschaftssachen geführt wird. Minderjährige ab 14 Jahren in familiengerichtlichen Verfahren können durch die Neuregelung eine besondere Betroffenheit erfahren. Zudem sind junge Menschen in Haushalten mit häuslicher Gewalt und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren betroffen.

Mit einem Anteil von 36,7 Prozent (34.846 Minderjährige) an allen Opfern innerfamiliärer Gewalt bilden Kinder die größte Opfergruppe, gefolgt von ihren Eltern und sonstigen Angehörigen.Vgl. Bundeskriminalamt, Hrsg., Bundeslagebild Häusliche Gewalt, Bundeslagebild 2024 (2025), 46. Bei einer genaueren Betrachtung der Altersgruppen und Geschlechter zeigt sich, dass im Jahr 2024 die Gruppe der 6- bis unter 14-jährigen Mädchen mit 8.128 Opfern die größte Betroffenengruppe innerfamiliärer Gewalt darstellte. Ihr folgten die 14- bis unter 18-jährigen Mädchen mit 7.146 dokumentierten Opfern innerfamiliärer Gewalt.Vgl. Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Häusliche Gewalt, 47. Auch männliche Opfer sind in den jüngeren Altersgruppen stark vertreten. So wurden im Jahr 2024 6.800 Jungen im Alter von 6 bis unter 14 Jahren Opfer innerfamiliärer Gewalt. In der Altersgruppe der 14- bis unter 18-Jährigen lag die Zahl der betroffenen männlichen Minderjährigen bei 4.985.Vgl. Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Häusliche Gewalt, 47.

Jugendrelevante Auswirkungen

Besserstellung junger Menschen in familiengerichtlichen Verfahren

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG

Künftig sollen Minderjährige ab 14 Jahren in familiengerichtlichen Verfahren nicht nur verfahrensfähig sein, wenn sie in einem sie betreffenden Verfahren ein eigenes Recht geltend machen, sondern auch, wenn sie in sonstigen Angelegenheiten gerichtliches Gehör ersuchen und dafür Verfahrenshandlungen vornehmen oder erklären, ihre Rechte unabhängig von ihren gesetzlichen Vertretern wahrnehmen zu wollen, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Dadurch, dass Minderjährige ab 14 Jahren künftig allgemein verfahrensfähig sein sollen,Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz, 41. kann ihre Stellung in familiengerichtlichen Verfahren gestärkt werden. Sie können ihre Rechte dann nicht nur in bestimmten Verfahren vor dem Familiengericht geltend machen. Über 14-Jährige könnten sich stärker als bisher an Verfahren, die sie selbst betreffen oder in denen sie angehört werden sollen, aktiv beteiligen. Diese Regelung kann die individuellen Rechte junger Menschen stärken und sie – vor allem in der Phase des Erwachsenwerdens – auch in ihren Fähigkeiten zur Selbstbestimmung fördern. Neben ihrer Selbstbestimmung könnten sie sich entsprechend ihrem Recht aus Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention leichter in eigenen Angelegenheiten äußern und in Gerichtsverfahren effektiver gehört werden, sodass ihr Wille stärker berücksichtigt werden kann. Da das Ergebnis familiengerichtlicher Verfahren folgenreiche Auswirkungen auf das Leben der betroffenen jungen Menschen hat, kann ihre aktive Miteinbeziehung dazu beitragen, dass gerichtliche Entscheidungen die Lebenswelt junger Menschen besser berücksichtigen können. Auch die jungen Menschen selbst könnten dadurch die gerichtliche Entscheidungsfindung besser nachvollziehen. Zudem könnten „unnötige Verfahrensverzögerungen vermieden werden“,Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz, 41. wenn Jugendliche sich unabhängig von ihren gesetzlichen Vertretern im Verfahren Gehör verschaffen können.

Stärkung des Verfahrensbeistands

§§ 158d Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 S. 1 und 2; 163 Abs. 3 FamFG

Künftig soll eine Pflicht der Eltern eingeführt werden, dem Verfahrensbeistand persönliche Gespräche mit dem Kind zu ermöglichen, vgl. § 158d Abs. 1 S. 1 FamFG. Verfahrensbeistände werden durch das Familiengericht in Kindschaftssachen bestellt, in denen der Verfahrensbeistand zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist.Vgl. § 158 Abs. 1 S. 1 FamFG (geltendes Recht). Das sind zum Beispiel Gerichtsverfahren, in welchen das Interesse des Kindes im Gegensatz zum Interesse seiner gesetzlichen Vertreter steht oder in welchen das Kind von seiner Betreuungsperson getrennt werden soll.Vgl. § 158 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 FamFG (geltendes Recht). Teil seiner Aufgaben sind persönliche Gespräche mit dem Kind, die in Abwesenheit der Eltern erfolgen sollen, soweit das Alter und die Persönlichkeit des Kindes dies zulässt, vgl. § 158d Abs. 1 S. 2 FamFG. Kommen die Eltern ihrer Pflicht, auf welche sie durch das Gericht hingewiesen werden, nicht nach, soll das Gericht anordnen können, dass die Eltern dem Verfahrensbeistand das persönliche Gespräch mit dem Kind, ggf. in ihrer Abwesenheit, ermöglichen müssen, vgl. § 158d Abs. 2 S. 1 und 2 FamFG. Die Pflicht der Eltern soll ebenso für persönliche Gespräche eines Sachverständigen mit dem Kind gelten, vgl. § 163 Abs. 3 FamFG.

Künftig sollen Eltern dazu verpflichtet werden, ein Gespräch zwischen dem betroffenen Kind bzw. Jugendlichen und dem Verfahrensbeistand zu ermöglichen. Dadurch kann der bzw. die Jugendliche besser informiert sein und ihr bzw. ihm ein Raum geboten werden, in dem er oder sie ohne Anwesenheit der Eltern Fragen und Ängste an den Verfahrensbeistand formulieren kann. Jugendliche können oftmals bereits eigene, altersspezifische Vorstellungen, Fragen und Wünsche haben, die sich auf die gerichtliche Anhörung beziehen. Ein offenes Gespräch mit dem Verfahrensbeistand kann in diesem Sinne dazu beitragen, dass die Interessen des Jugendlichen im Gerichtsverfahren besser einfließen und damit auch berücksichtigt werden können. Zudem kann ein geeigneter Verfahrensbeistand individuell auf den Entwicklungsstand und die Wünsche des Kindes eingehen, sodass Kinder gerade auch in Verfahren zur Trennung der Eltern beteiligt werden können, ohne selbst Entscheidungen treffen zu müssen.Vgl. Judy Cashmore und Patrick Parkinson, „Children’s and parent’s perceptions on children’s participation in decision making after parental separation and divorce“, Family Court Review 46, Nr. 1 (2008): 94. Abhängig vom Alter und der Persönlichkeit kann die Situation der nahenden Kindsanhörung zu Anspannung führenVgl. Katharina Bublath u. a., Hinweise für das Gespräch mit dem Kind im familiengerichtlichen Verfahren, Neue Zeitschrift für Familienrecht, 2021, 478. und diverse Ängste schüren. Hier kann insbesondere für „verunsicherte oder gar verängstigte Kinder […] ein offenes Gespräch entlastend wirken. Durch die erhaltenen Informationen können Kinder ihre Eindrücke einordnen, sich mit ihrer Situation auseinandersetzen und sich besser auf anstehende Veränderungen einstellen“.Marie Meierhofer Institut für das Kind und UNICEF Schweiz, Hrsg., Die Kindesanhörung. Ein Leitfaden für die Praxis im Rechts-, Bildungs- und Gesundheitswesen. (UNICEF Schweiz, 2014), 19, https://www.unicef.ch/sites/default/files/2018-08/brosch_kindesanhoerung_leitfaden_de.pdf (zuletzt abgerufen am 03.06.2026). Dies gilt insbesondere auch für Jugendliche, die durch ihr im Vergleich zu Kindern bereits größeres Verständnis komplexer Sachverhalte gut durch einen Verfahrensbeistand unterstützt werden können. Mit der verpflichtenden Ermöglichung eines Gesprächs zwischen dem Verfahrensbeistand und der bzw. dem Minderjährigen kann es erleichtert werden, die Interessen des Kindes festzustellen und zu erörtern. Dadurch können Schutzbedarfe besser erkannt und im Verfahren berücksichtigt werden.

Schutz vor häuslicher Gewalt im Kontext familiengerichtlicher Verfahren

§§ 152 Abs. 2 Nr. 2; 170 Abs. 1 Nr. 2; 212 FamFG

In Kindschaftssachen und Abstammungssachen soll für Fälle häuslicher Gewalt ein neuer Gerichtsstand eingeführt werden, um keine Hinweise auf den neuen Aufenthaltsort des gewaltbetroffenen Elternteils und Kindes zu ermöglichen.Vgl. zu Kindschaftssachen: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz, 51. Nach der Wahl des betreuenden Elternteils soll dann nicht nur das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk das Kind seinen aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sondern auch das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Wegzug hatte, vgl. §§ 152 Abs. 2 Nr. 2; 170 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Das Wahlrecht soll in möglichst vielen relevanten Fällen bestehenVgl. zu Kindschaftssachen: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz, 51., zum Beispiel, wenn der betreuende Elternteil gegen den gewalttätigen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt hat, vgl. §§ 152 Abs. 2 Nr. 2 a), 170 Abs. 1 Nr. 2 a) FamFG.

In Gewaltschutzverfahren nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) soll künftig das Jugendamt auf seinen Antrag hin beteiligt werden, wenn ein Kind Beteiligter ist oder Kinder in dem möglicherweise gewaltbetroffenen Haushalt leben, vgl. § 212 FamFG.

Durch die Einführung eines neuen Gerichtsstands in Kindschafts- und Abstammungssachen für bestimmte Fälle häuslicher Gewalt kann sich der Schutz direkt oder indirekt von Gewalt betroffener Kinder im gerichtlichen Verfahren verbessern. Hierdurch kann nach einem Wegzug der aktuelle Aufenthaltsort des Kindes sowie des mit ihm zusammenlebenden Elternteils besser geheim gehalten werden,Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz, 51. sodass die Gefahr einer Kontaktaufnahme durch den gewalttätigen Elternteil verringert werden kann. Dies kann sich förderlich sowohl auf die körperliche als auch auf die psychische Gesundheit junger, schutzbedürftiger Menschen auswirken, denn für „positive Verläufe nach häuslicher Gewalt ist es […] wichtig, Gewalt möglichst rasch und dauerhaft zu beenden“.Heinz Kindler, „Kinder und Jugendliche im Kontext häuslicher Gewalt – Risiken und Folgen“, in Gute Kinderschutzverfahren. Tatsachenwissenschaftliche Grundlagen, rechtlicher Rahmen und Kooperation im familiengerichtlichen Verfahren, hrsg. von Jörg M. Fegert u. a. (Springer, 2023), 331, https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/978-3-662-66900-6_22.pdf (zuletzt abgerufen am 03.06.2026). Kinder leiden auch in besonderem Maße unter der Gewaltausübung zwischen den Elternteilen, denn „partnerschaftliche Gewalt ist nicht nur ein Paarkonflikt, es ist immer auch eine Kindeswohlgefährdung“.Laura Leidecker, Kinder im Fokus Partnerschaftliche Gewalt und ihre Folgen (Deutsche Kinderhilfe – Die ständige Kindervertretung e. V., 2022), 12. Das Miterleben häuslicher Gewalt stellt eine enorme Belastung für sie dar.Vgl. Thomas Meysen, Hrsg., Kindschaftssachen und häusliche Gewalt. Umgang, elterliche Sorge, Kindeswohlgefährdung, Familienverfahrensrecht (SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies, 2022), 77 ff., https://www.bmfsfj.de/resource/blob/185888/804264351973903018ba213d1bd73a5a/kindschaftssachen-und-haeusliche-gewalt-data.pdf (zuletzt abgerufen am 22.05.2026). Die Auswirkungen häuslicher Gewalt treffen junge Menschen in einer besonderen Lebensphase, in der sich „Beziehungsmuster, Geschlechterrollenbilder und Konzepte von Gewalt und eigener Identität noch entwickeln [und] wichtige Entwicklungsaufgaben und Lebensentscheidungen bewältigt werden“Sarah Otto und Friederike Frieler, „Junge Menschen und häusliche Gewalt“, in Junge Menschen in prekären Lebenslagen. Theorien und Praxisfelder der Sozialen Arbeit, hrsg. von Tim Middendorf und Alexander Parchow (Beltz Juventa, 2024), 88, https://www.researchgate.net/profile/Friederike-Frieler/publication/378032108_Junge_Menschen_und_hausliche_Gewalt/links/666af44dde777205a32c116a/Junge-Menschen-und-haeusliche-Gewalt.pdf (zuletzt abgerufen am 03.06.2026). müssen. Kinder und Jugendliche können durch die Zeugenschaft häuslicher Gewalt in ihrer Entwicklung und Gesundheit beeinträchtigt werden, was sich beispielsweise durch Verhaltensauffälligkeiten oder einen Abfall der schulischen Leistungen zeigen kann.Vgl. F. Doherr u. a., „Kinder als Zeugen häuslicher Gewalt – Folgen für Entwicklung und Gesundheit“, Gesundheitswesen, 2014, 76-A37.

Durch die Erweiterung der Beteiligungsmöglichkeiten des Jugendamts wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Kinder durch das Miterleben von häuslicher Gewalt derart betroffen sein können, dass die Einleitung von Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz, 66. Maßnahmen des Jugendamts können dazu beitragen, dass junge Menschen sowie ihre Familien frühzeitig Unterstützungsangebote erhalten und Schutzbedarfe erkannt werden. Das Jugendamt könnte zum Beispiel erforderliche Schutzmaßnahmen wie eine Inobhutnahme nach einer Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls (§§ 42, 8a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)) schneller vornehmen.

Quellen

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