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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
24. Juli 2026

30. BAföG-Änderungsgesetz

Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (30. BAföGÄndG) (Stand: 23.07.2026)

Ressort: Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)

Ziel des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, verschiedene Anpassungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) umzusetzen. So sollen die Bedarfssätze für Studierende, für Schülerinnen und Schüler sowie die Wohnkostenpausche für Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern leben, in mehreren Schritten ab dem 1. April 2027 erhöht werden. Ferner sollen die Freibeträge künftig jährlich angepasst werden.Vgl. Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (30. BAföGÄndG) (23.07.2026), 20. Die Anpassungen der Bedarfssätze sollen jeweils zum 1. April 2027, 1. August 2027 und 1. April 2029 in Kraft treten, vgl. Artikel 9 30. BAföGÄndG.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Der Grundbedarf soll für BAföG-Beziehende in mehreren Schritten ab dem 1. April 2027 erhöht werden (§§ 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 BAföG). Für Studierende soll der monatliche Bedarfssatz ab dem Wintersemester 2027/2028 von derzeit 475 Euro auf 563 Euro ab dem 1. April 2029 steigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Die höheren Bedarfssätze können BAföG-Beziehenden dabei helfen, Ausgaben für Lebensmittel oder Lernmittel finanzieren zu können.
  • Zudem soll die Wohnkostenpauschale für Studierende, die außerhalb ihres Elternhauses leben, zum 1. April 2027 von derzeit 380 Euro auf 440 Euro pro Monat erhöht werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Dies kann Studierenden helfen, die Wohnkosten finanzieren zu können. Die Ausgaben für ein WG-Zimmer liegen jedoch im Durchschnitt über der Wohnkostenpauschale und können insbesondere in Großstädten deutlich darüber liegen.
  • Die Freibeträge sollen sich ab August 2028 jährlich um 1,5 Prozent erhöhen (§ 35a Abs. 1 BAföG). Das kann dazu führen, dass Einkommensentwicklungen regelmäßiger berücksichtigt werden und BAföG-Beziehende nicht aus dem Kreis der Berechtigten rausfallen, sofern sich ihr anrechenbares Einkommen erhöht, bevor die Freibeträge angepasst wurden.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffen sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsfördergesetz (BAföG) beziehen oder zeitnah beziehen werden. Dazu zählen Studierende sowie Schülerinnen und Schüler.

Im Jahr 2024 bezogen insgesamt 612.800 Personen Leistungen nach dem BAföG, davon waren rund 79 Prozent (483.800 Personen) Studierende, und 21 Prozent (129.000) Schülerinnen und Schüler. Der durchschnittliche Förderbetrag betrug für Studierende 657 Euro pro Monat und für Schülerinnen und Schülern 539 Euro pro Monat.Vgl. Statistisches Bundesamt, 4 % weniger BAföG-Geförderte im Jahr 2024, Pressemitteilung Nr. 283 (2025), https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/08/PD25_283_214.html (zuletzt abgerufen am 23.07.2026).

Jugendrelevante Auswirkungen

Erhöhung der Bedarfssätze sowie Erhöhung der Wohnkostenpauschale für Studierende außerhalb des Elternhauses im BAföG

§§ 12 Abs. 1 und 2; 13 Abs. 1 und 2; 13a Abs. 1 und 3; 35 S. 1 BAföG

Die Bedarfssätze der Bundesausbildungsförderung sollen in drei Schritten zum Sommersemester 2027, zum Wintersemester 2027/2028 und zum Sommersemester 2029 erhöht werden.

Für Studierende höherer Fachschulen, Akademien und Hochschulen sollen sich die monatlichen Bedarfe ab dem 1. August 2027 und ab dem 1. April 2029 erhöhen. Für Studierende soll sich der Bedarf ab dem 1. August 2027 von 475 Euro auf 503 Euro und ab dem 1. April 2029 auf 563 Euro erhöhen, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG. Die Bedarfssätze für Schülerinnen und Schüler sollen ebenfalls erhöht werden, vgl. § 12 Abs. 1 und 2 BAföG.

Die Wohnkostenpauschale für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, soll sich bereits ab dem 1. April 2027 von 380 Euro auf 440 Euro erhöhen, vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG.

Der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag soll sich erhöhen: Für den Krankenversicherungszuschlag ab dem 1. April 2027 von grundsätzlich monatlich 102 Euro auf 121 Euro, ab dem 1. August 2027 auf 124 Euro und ab dem 1. April 2029 auf 132 Eur0, vgl. § 13a Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 BAföG. Der Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung soll sich ab dem 1. April 2027 von grundsätzlich monatlich 35 Euro auf 39 Euro, ab dem 1. August 2027 auf 40 Euro und ab dem 1. April 2029 auf 43 Euro erhöhen, vgl. § 13a Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 3 BAföG.

Die bisher bestehende Obliegenheit nach § 48 Abs. 1 BAföG, ab dem fünften Fachsemester Nachweise über den Studienfortschritt zu erbringen, soll entfallen. Weiterhin soll das Amt für Ausbildungsförderung dann die Mitwirkung der Ausbildungsstätten anfordern können, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium bestehen.Vgl. § 48 Abs. 3 BAföG (geltendes Recht).

Die Erhöhung des Grundbedarfssatzes für BAföG-Beziehende kann für die betroffenen Auszubildenden, also Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende, zu einer materiellen Entlastung führen, da ihnen mehr Geld zur Verfügung steht. Die Erhöhung des Grundbedarfs ist die erste Erhöhung seit dem Herbst 2024.Vgl. Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, Verbesserte BAföG-Leistungen ab Schuljahresbeginn und Start des Wintersemesters 2024/2025 (2024), https://www.bafög.de/bafoeg/de/verbesserte-leistungen/dasneuebafoeg_node.html (zuletzt abgerufen am 23.07.2026). Die Erhöhung kann dabei helfen, Kosten für Lebensmittel oder Lernmittel besser finanzieren zu können. Zudem könnte es Studierenden, die bereits neben dem Studium arbeiten, helfen, ihre Tätigkeit nicht weiter ausbauen müssen. Eine Ausweitung der Beschäftigung ist dabei – jenseits von zeitlichen Möglichkeiten – für BAföG-Beziehende neben dem Studium nur begrenzt möglich, da sie nur bis zum Umfang der Minijob-Grenze hinzuverdienen dürfen.Vgl. Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, Das BAföG: alle Infos auf einen Blick. Welche Freibeträge werden gewährt? (2025), https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/foerderungsarten-und-foerderungshoehe/welche-freibetraege-werden-gewaehrt/welche-freibetraege-werden-gewaehrt_node.html (zuletzt abgerufen am 23.7.2026).

Die geplante schrittweise Erhöhung des Grundbedarfs für Studierende von derzeit 475 Euro auf letztlich 563 Euro monatlich entspricht einer Erhöhung auf das Grundsicherungsniveau.Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (2026), https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/Leistungen-und-Bedarfe-in-der-Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/leistungen-und-bedarfe-in-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-art.html (zuletzt abgerufen am 23.07.2026). Da die Erhöhung auf 563 Euro jedoch erst zum Sommersemester 2029 erfolgen soll, erhalten Studierende erst ab diesem Zeitpunkt eine Förderung in Höhe der heutigen Grundsicherung.

Mit der Erhöhung der Wohnkostenpauschale von derzeit 380 Euro auf 440 Euro pro Monat ab April 2027 steht Studierenden, die außerhalb ihres Elternhauses wohnen, mehr Geld zur Verfügung. Die Erhöhung kann dabei helfen, die Wohnkosten in Universitätsstädten aufbringen zu können. Laut einer Analyse der Wohnkosten in 89 Universitätsstädten mit mindestens 5.000 Studierenden lagen für 83,4 Prozent der Studierenden die Wohnkosten über der monatlichen Wohnkostenpauschale in der Bundesausbildungsförderung. Im Sommersemester lag der durchschnittliche Preis für ein WG-Zimmer bei 512 Euro pro Monat.Vgl. Moses Mendelssohn Institut (MMI), Wohnkosten Sommersemester 2026, Pressemitteilung (2026), https://www.moses-mendelssohn-institut.de/aktuelles/SoSe2026 (zuletzt abgerufen am 23.07.2026). Die Preise für Wohnraum können sich zwischen verschiedenen Universitätsstädten unterscheiden. Die durchschnittlichen monatlichen Kosten für Studierende lagen dabei in München (800 Euro) und Düsseldorf (630 Euro) deutlich höher als zum Beispiel in Bielefeld (375 Euro).Vgl. Moses Mendelssohn Institut (MMI), Wohnkosten Sommersemester 2026. Damit kann es insbesondere in Großstädten weiterhin schwierig sein, als Studentin oder Student Wohnraum zu finden. Möglich ist, dass Studierende, die auf das BAföG angewiesen sind, ihren Studienort auch von den Wohnkosten und nicht vorrangig vom fachlichen Angebot der Universität oder Fachhochschule abhängig machen. Generell stellen die Wohnkosten für viele Studierende eine hohe Belastung dar: Knapp zwei Drittel der Haushalte mit Studierenden sind davon überlastet. Im Durchschnitt müssen Studierende 54 Prozent ihres verfügbaren Einkommens für Wohnkosten aufbringen.Vgl. Statistisches Bundesamt, Studierendenhaushalte geben im Schnitt 54 % des Einkommens für Wohnkosten aus, Pressemitteilung Nr. N048 (2026), https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/07/PD26_N048_63.html (zuletzt abgerufen am 23.07.2026).

Die Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge um insgesamt 22 bzw. 8 Euro pro MonatVgl. § 13a Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 3 S. 1 und 3 BAföG. kann Studierenden helfen, die Kosten für diese Versicherungen zu tragen und sie finanziell entlasten.

In Zukunft soll der sogenannte Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester entfallen, wodurch der Verwaltungsaufwand für Studierende reduziert wird, da sie diesen dann nicht mehr erbringen müssen.Vgl. Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (30. BAföGÄndG), 20,23. Das kann die Studienrealität Studierender im Bachelor- und Mastersystem widerspiegeln, deren Regelstudienzeit bei sechs bzw. vier Semestern liegt.Vgl. Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (30. BAföGÄndG), 46. Sie müssten diesen Nachweis dann künftig nicht mehr beim Amt für Ausbildungsförderung einreichen, wodurch sie zeitlich entlastet werden.

Jährliche Fortentwicklung der Freibeträge

§ 35a Abs. 1 BAföG

Die Freibeträge sollen ab dem 1. August 2028 jährlich um 1,5 Prozent des jeweils zuletzt geltenden Freibetrags erhöht werden, vgl. § 35a Abs. 1 BAföG. Das betrifft zum Beispiel die Freibeträge für das Einkommen von Studierenden und Auszubildenden. Bisher wurden die Freibeträge alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.Vgl. § 35 S. 1 BAföG (geltendes Recht).

Die geplante jährliche Steigerung der Freibeträge um 1,5 Prozent kann dazu führen, dass Einkommensentwicklungen regelmäßiger berücksichtigt werden können und die BAföG-Beziehenden weiterhin leistungsberechtigt sind.Vgl. Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (30. BAföGÄndG), 1. Die jährliche Erhöhung der Freibeträge kann für BAföG-Beziehende bedeuten, dass sie nicht aus dem Kreis der Berechtigten herausfallen, sofern sie oder ihre Eltern mehr verdienen und nur dadurch der BAföG-Anspruch entfällt, dass noch keine Anpassung der Freibeträge erfolgt ist. Möglicherweise könnte sich der Kreis der Berechtigten jedoch auch vergrößern, wenn durch die Anhebung der Freibeträge neue förderungsfähige Personen BAföG beziehen könnten. Durch die Umsetzung zum 1. August 2028 können derzeitige BAföG-Beziehende (noch) nicht von der jährlichen Anpassung profitieren.

Quellen

Quellen

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