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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
07. Feb. 2022 03. März 2022

Änderungen Minijobs

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Stand: 01.02.2022) Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Stand: 23.02.2022)

Ressort: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Zweiten Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung soll die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den jeweils geltenden Mindestlohn angepasst werden, sodass Menschen in einem Minijob ihre Arbeitszeit aufgrund einer Mindestlohnerhöhung nicht reduzieren oder anpassen müssen, um weiterhin geringfügig beschäftigt zu sein. Vgl. „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, 1. Februar 2022, 1. Zudem soll die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns stärker kontrolliert werden. Vgl. „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, 1. Das Gesetz soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten, vgl. Artikel 13 Abs. 1 Zweites Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs soll so angepasst werden, dass sie jeweils einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB IV). Bei einer geplanten Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro, würde die neue Geringfügigkeitsgrenze 520 Euro pro Monat betragen. Minijobs können für junge Menschen neben Schule, Ausbildung und Studium eine wichtige Einkommensquelle als Zuverdienst darstellen. Sie können durch die Anpassung von Mindestlohnerhöhungen profitieren, ohne aus der geringfügigen Beschäftigung zu fallen.
  • Die elektronische und manipulationssichere Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bei geringfügiger Beschäftigung (§ 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG), kann jungen Menschen Sicherheit geben, den Mindestlohn zu erhalten und nicht etwa unbezahlte Überstunden ausüben zu müssen. Gerade junge Menschen können zu Beginn ihres Berufslebens Scheu haben, Missstände anzusprechen.
  • Die Abrechnung über das Arbeitsentgelt soll zukünftig auch die Information über die Höhe des für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden Mindestlohns enthalten (§ 108 Abs. 1 S. 2 GewO). Dies könnte jungen Menschen helfen, die eventuell weniger informiert über ihre Rechte als Beschäftigte sind bzw. die gültige Mindestlohngrenze nicht kennen.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffene sind junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen 18 und 27 Jahren, die geringfügig beschäftigt in einem sogenannten Mini-Job sind. Im dritten Quartal 2021 gab es in Deutschland im gewerblichen Bereich 1.107.408 Minijobber bis 25 Jahre, was 17,7 Prozent der Beschäftigten in diesem Bereich entspricht. Nimmt man auch die Altersgruppe der bis 30-Jährigen hinzu, waren es 1.594.179 Beschäftigte mit Minijobs im gewerblichen Bereich. Vgl. Minijob-Zentrale, „3. Quartalsbericht 2021“, 2021, 3, 6, https://www.minijob-zentrale.de/DE/02_fuer_journalisten/02_berichte_trendreporte/quartalsberichte_archiv/2021/3_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=1, eigene Berechnungen, letzter Abruf am: 02.02.2022. Im Vergleich dazu betrug die Anzahl der unter 25-Jährigen Minijobber in Privathaushalten im dritten Quartal 2021 nur 3,1 Prozent, was 8.782 Personen entspricht. Vgl. Minijob-Zentrale, 4,9, eigene Berechnung.

Jugendrelevante Auswirkungen

Regelungen zu geringfügiger Beschäftigung (Minijob)

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), § 17 Abs. 1 S. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG), § 108 Abs. 1 S. 2 Gewerbeordnung (GewO)

Die Geringfügigkeitsgrenze bei sogenannten Minijobs soll so angepasst werden, dass sie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a SGB IV. In Zusammenhang mit der geplanten Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde Der Jugend-Check zum Mindestlohnerhöhungsgesetz ist hier abrufbar: https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/mindestlohnerhoehungsgesetz/, soll die neue Geringfügigkeitsgrenze dann 520 Euro pro Monat betragen. Damit soll die Geringfügigkeitsgrenze zukünftig nicht mehr auf einen statischen Wert festgelegt, sondern soll dynamisch ausgestaltet werden. Vgl. „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, 22. Zudem soll für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV durch den Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch und manipulationssicher aufgezeichnet und für zwei Jahre aufbewahrt werden, vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG.

Die Abrechnung über das Arbeitsentgelt soll zukünftig auch die Information über die Höhe des für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG enthalten, vgl. § 108 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GewO.

Junge Menschen in einem Minijob können von der Gesetzesänderung dahingehend profitieren, dass sie nach der geplanten Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro pro Stunde, von einem höheren Gehalt profitieren können und weiterhin geringfügig beschäftigt sein können ohne ihre Stunden reduzieren zu müssen. Vgl. „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, 15. Dies würde zudem auch für zukünftige Erhöhungen des Mindestlohns gelten, solange die wöchentliche Arbeitszeit i.d.R. 10 Stunden nicht überschreitet. Rund ein Fünftel der Minijobber im gewerblichen Bereich sind unter 25 Jahre, wodurch davon auszugehen ist, dass Minijobs für junge Menschen etwa als Verdienstmöglichkeit neben Schule, Ausbildung oder Studium eine wichtige Einkommensquelle darstellen. Solange der Minijob für junge Menschen nur ein Nebenerwerb z.B. neben dem Studium ist, kann es für sie von Bedeutung sein, weiterhin geringfügig beschäftigt zu sein, um nicht Steuern oder Sozialabgaben zahlen zu müssen. Die negativen Effekte geringfügiger Beschäftigung, wie etwa fehlender Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Kündigungsschutz, Vgl. Eric Seils, „Arbeitsmarkt im Wandel: Ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigung“ (WSI, März 2021), https://www.wsi.de/de/aiwa-sonderauswertungen-23823-ausschliesslich-geringfuegig-entlohnte-beschaeftigung-maerz-2021-37386.htm, letzter Abruf am 03.02.2022. können für junge Menschen, solange der Minijob nur ein Hinzuverdienst und nicht die Lebensgrundlage ist, weniger relevant sein: So ist etwa die Krankenversicherung für Studierende bis zum 25. Lebensjahr in den meisten Fällen durch die Eltern abgedeckt und die Notwendigkeit in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen in dieser Lebensphase weniger relevant. Durch die dynamisch ausgestaltete Geringfügigkeitsgrenze können junge Menschen so von Mindestlohnerhöhungen profitieren und weiterhin in einem Minijob arbeiten. Dies kann ihnen in Studium oder Ausbildung helfen, gestiegene Lebenshaltungskosten ausgleichen zu können. Dazu zählen etwa hohe Mieten, vor allem in Universitätsstädten oder Ballungszentren, als auch gestiegene Verbraucherpreise. Bundesministerium des Inneren, für Heimat und Bau, „Wohngeld- und Mietenbericht 2018“ (Berlin, 2019), 38, Tab. 3; Vgl. Silke Tober, „IMK Inflationsmonitor Haushaltsspezifische Teuerungsraten: Wie stark unterscheidet sich die Belastung durch Inflation?“ (Institution für Makroökonomie und Konjunkturforschung, Januar 2022), 2. Für junge Menschen könnten darüber hinaus die modifizierten Verpflichtungen des Arbeitgebers, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit unmittelbar elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen wichtig sein, da somit die Umgehung des gesetzlichen Mindestlohns erschwert wird. Vgl. „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, 15; Vgl. Prognos AG, „Gesamtbericht zur Evaluation des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach § 23 Mindestlohngesetz“, Forschungsbericht (BMAS, Dezember 2020), 140. Junge Menschen, die in beruflichen Belangen weniger erfahren sind, könnte es schwerer fallen, gegen eine falsche Abrechnung oder unbezahlte Überstunden gegenüber ihrem Arbeitgeber vorzugehen, da sie ggf. Scheu haben, diese direkt darauf anzusprechen. Die Neuregelung der unmittelbaren elektronischen Aufzeichnung kann ihnen dadurch mehr Rechtssicherheit geben.

Da die Geringfügigkeitsgrenze sich zukünftig dynamisch zum Mindestlohn erhöhen soll, kann es für betroffene junge Menschen hilfreich sein, wenn ihre Abrechnung auch Angaben zum jeweils gültigen Mindestlohn enthält. Denn gerade junge Menschen könnten zu Beginn ihres Berufslebens eventuell weniger informiert über ihre Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sein bzw. nicht die gültige Mindestlohngrenze kennen oder um eine Erhöhung dieser wissen.

Anmerkungen und Hinweise

Die beschriebenen Effekte für junge Menschen sind vor dem Hintergrund zu betrachten, dass Minijobs hier vor allem in Bezug auf einen Zuverdienst, etwa neben Schule, Ausbildung oder Studium, und nicht zum Schaffen einer Lebensgrundlage beschrieben werden. Die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze könnte auch zu einer Ausweitung von Minijobs führen, wenn diese z.B. in Verbindung mit einem höheren Mindestlohn attraktiver werden oder Beschäftigungsverhältnisse von einem Midi-Job in einen Minijob umgewandelt werden. Die daraus resultierenden Effekte sind weniger altersspezifisch zu sehen, weshalb sie hier nicht explizit aufgeführt werden, obgleich junge Menschen auch von diesen betroffen sein können.

Zwar können die negativen Effekte geringfügiger Beschäftigung, wie die fehlende soziale Absicherung, z.B. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, für junge Menschen weniger relevant sein, wenn der Minijob nur als Zuverdienst während Schule, Studium oder Ausbildung fungiert. Gerade die Covid-19-Pandemie hat jedoch gezeigt, dass es vor allem Menschen in geringfügiger Beschäftigung waren, die während der Schließung oder den Einschränkungen in Gastronomie und Handel ihre Arbeit verloren haben und gleichzeitig keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten. Vgl. Thomas Denzel, „Minijobber sind große Pandemie-Verlierer“, 30. Juni 2021, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/konjunktur/minijobber-in-der-krise-101.html, letzter Abruf: 02.02.2022.  In dieser Situation konnten auch betroffene junge Menschen den für sie wichtigen Zuverdienst nicht erwirtschaften und durch die Einschränkungen auch nicht so leicht eine alternative Beschäftigung finden.

Quellen

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung soll der Mindestlohn einmalig auf 12 Euro erhöht werden und die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den jeweils geltenden Mindestlohn angepasst werden, sodass sie sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden orientiert. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, 23. Februar 2022, 16, 18 f. Damit wird zum einen das Ziel verfolgt, angesichts steigender Lebenshaltungs- und Wohnkosten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine angemessene Lebensgrundlage bzw. einen angemessenen Mindestschutz zu gewährleisten. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, 16. Zum anderen soll verhindert werden, dass Menschen in einem Minijob ihre Arbeitszeit aufgrund einer Mindestlohnerhöhung reduzieren oder anpassen müssen, um weiterhin geringfügig beschäftigt zu sein. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, 1. Bis auf die hier beschriebenen Regelungen zum Mindestlohngesetz soll das Gesetz grundsätzlich am 1. Oktober 2022 in Kraft treten, vgl. Artikel 14 Abs. 1 und Abs. 2 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Ab dem 1. Oktober 2022 soll der Mindestlohn auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöht werden (§ 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG). Dadurch kann sich die materielle Situation junger Menschen verbessern, weil sie ggf. mehr Einkommen zur Verfügung haben. Dies kann zu ihrer Verselbstständigung beitragen.
  • Der höhere Mindestlohn könnte bei betroffenen jungen Menschen dazu beitragen, nicht zusätzlich auf Sozialleistungen („aufstocken“) angewiesen zu sein. Für junge Menschen, die am Beginn des Berufslebens stehen, kann das besonders wichtig und motivierend für ihren weiteren Berufsweg sein, wenn ihr Lohn zumindest in dem Maße ausreichend ist, dass sie nicht zusätzlich auf den Staat angewiesen sind.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs soll so angepasst werden, dass sie jeweils einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB IV). Bei einer geplanten Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro, würde die neue Geringfügigkeitsgrenze 520 Euro pro Monat betragen. Minijobs können für junge Menschen neben Schule, Ausbildung und Studium eine wichtige Einkommensquelle als Zuverdienst darstellen. Sie können durch die Anpassung von Mindestlohnerhöhungen profitieren, ohne aus der geringfügigen Beschäftigung zu fallen.

 

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen 18 und 27 Jahren, die einer Beschäftigung nachgehen, für die der Mindestlohn gilt und deren Beschäftigung derzeit mit weniger als 12 Euro Bruttostundenlohn vergütet wird. Weitere Betroffene sind junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen 18 und 27 Jahren, die geringfügig beschäftigt in einem sogenannten Minijob sind. Junge Betroffene können sowohl Mindestlohn beziehen als auch in einem Minijob beschäftigt sein.

Im dritten Quartal 2021 gab es in Deutschland im gewerblichen Bereich 1.107.408 Minijobber bis 25 Jahre, was 17,7 Prozent der Beschäftigten in diesem Bereich entspricht. Nimmt man auch die Altersgruppe der bis 30-Jährigen hinzu, waren es 1.594.179 Beschäftigte mit Minijobs im gewerblichen Bereich. Vgl. Minijob-Zentrale, „3. Quartalsbericht 2021“, 2021, 3, 6, https://www.minijob-zentrale.de/DE/02_fuer_journalisten/02_berichte_trendreporte/quartalsberichte_archiv/2021/3_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=1, eigene Berechnungen, letzter Abruf am: 02.02.2022. Im Vergleich dazu betrug die Anzahl der unter 25-Jährigen Minijobber in Privathaushalten im dritten Quartal 2021 nur 3,1 Prozent, was 8.782 Personen entspricht. Vgl. Minijob-Zentrale, 4,9, eigene Berechnung.

Von einer Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro würden vor allem Menschen mit folgenden (Beschäftigungs-)Merkmalen profitieren können: Die Wahrscheinlichkeit, von Stundenlöhnen unter 12 Euro betroffen zu sein, ist höher, wenn man eine Frau ist, in Teilzeit und/oder befristet beschäftigt ist. Gleiches gilt für eine Beschäftigung in einem Betrieb ohne Tarifbindung sowie mit weniger als 100 Beschäftigten. Vgl. Malte Lübker, „Wer profitiert von 12 Euro Mindestlohn? Einblicke aus der WSI-Lohnspiegel-Datenbank“, WSI Policy Brief (Düsseldorf: Hans-Böckler-Stiftung, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI), September 2021), 8 f., Abb. 1. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit von Stundenlöhnen unter 12 Euro betroffen zu sein, in den ostdeutschen Bundesländern (ohne Berlin) hoch. Vgl. Malte Lübker, 12, Abb. 4.  Auch junge Menschen, die diese Merkmale aufweisen, könnten so von der Erhöhung profitieren.

Branchen, in denen das Risiko von Stundenlöhnen unter 12 Euro besonders hoch ist, sind beispielsweise die Gastronomie (z.B. Küchenhelferinnen und Küchenhelfer oder Kellnerinnen und Kellner), das Friseurhandwerk (Friseurinnen und Friseure) oder der Einzelhandel (z.B. Verkäuferinnen und Verkäufer oder Kassiererinnen und Kassierer). Vgl. Malte Lübker, 13 f., Tabelle 2. Im Juni 2021 waren z.B. 11.780 Personen unter 25 Jahren als Kassiererin oder Kassierer  und 24.143 Personen in Berufen im Friseurhandwerk sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Vgl. Bundesagentur für Arbeit, „Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach der ausgeübten Tätigkeit der Klassifikation der Berufe (KldB 2010) und ausgewählte Merkmale. Stichtag 30.06.2021“, 2021. Zum gleichen Stichtag waren 20.233 Personen unter 25 Jahren als Kassiererin oder Kassierer und 2.486 Personen im Friseurhandwerk geringfügig beschäftigt. Vgl. Bundesagentur für Arbeit, „Geringfügig Beschäftigte Insgesamt nach der ausgeübten Tätigkeit der Klassifikation der Berufe (KldB 2010) und ausgewählte Merkmale. Stichtag 30.06.2021“, 2021.

Jugendrelevante Auswirkungen

Erhöhung des Mindestlohns

§ 1 Abs. 2 S. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG)

Ab dem 1. Oktober 2022 soll der Mindestlohn auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöht werden, vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG. Der Mindestlohn beträgt derzeit nach § 1 Nr. 3 und 4 der geltenden Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung 9,82 Euro brutto je Zeitstunde und ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro.

Die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro Bruttostundenlohn kann dazu führen, dass betroffene junge Menschen mehr Einkommen zur Verfügung haben und sich ihre materielle Situation dadurch verbessert. Dies wäre unter der Voraussetzung gegeben, dass ihre Arbeitsstunden durch den Arbeitgeber nicht aufgrund des höheren Stundenlohns gekürzt werden, wie dies in der Vergangenheit durch Einführung oder Anpassungen den Mindestlohns, vor allem bei geringfügiger Beschäftigung, zum Teil geschehen ist. Vgl. Oliver Bruttel und Ralf Himmelreicher, „Mindestlohn“, in Datenreport 2021. Ein Sozialbericht für die Bundesrepublik Deutschland. (Statistisches Bundesamt, 2021), 181 f. Durch die Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung sind diese Effekte jedoch für Minijobs nicht sehr wahrscheinlich. Der höhere Mindestlohn kann dazu beitragen, dass junge Menschen ihre Lebenshaltungskosten selbst bestreiten und dadurch etwa eine eigene Wohnung mieten sowie ein selbstständiges, von den Eltern unabhängiges Leben, finanzieren können. Zudem könnte die Mindestlohnerhöhung auch dazu führen, dass junge Menschen neben der Erwerbstätigkeit nicht auf zusätzliche Sozialleistungen angewiesen sein müssen. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, 16. Derzeit stocken rund 111 000 Beschäftigte ihren Lohn durch zusätzliche Sozialleistungen auf. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“,18. Der höhere Mindestlohn könnte auch bei den davon betroffenen jungen Menschen dazu beitragen, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Dadurch kann ihnen vermittelt werden, dass ihre Arbeit in dem Maße wertgeschätzt wird, dass sie ihren Lebensunterhalt von ihrem Lohn bestreiten können. Für junge Menschen, die am Beginn des Berufslebens stehen, kann das besonders wichtig und motivierend für ihren weiteren Berufsweg sein, wenn ihr Lohn zumindest in dem Maße ausreichend ist, dass sie nicht zusätzlich auf den Staat angewiesen sind.

Im Hinblick auf die Gruppen, die von einer Mindestlohnerhöhung profitieren, Siehe dazu die Ausführungen im Abschnitt betroffene Gruppen. ist davon auszugehen, dass junge Menschen vor allem in spezifischen Branchen eher betroffen sein können, etwa wenn sie neben ihrer Ausbildung oder ihrem Studium einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Dies sind vermehrt Tätigkeiten in der Gastronomie oder im Einzelhandel, die wie dargestellt häufiger im Niedriglohnbereich angesiedelt sind und in denen junge Menschen von einer Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro profitieren können. Ebenso sind in diesen Branchen Tätigkeiten häufig geringfügige Beschäftigungen (Minijobs), die ebenfalls oftmals geringe Stundenlöhne aufweisen. Vgl. Oliver Bruttel und Ralf Himmelreicher, „Mindestlohn“, 177.

Regelungen zu geringfügiger Beschäftigung (Minijob)

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

Die Geringfügigkeitsgrenze bei sogenannten Minijobs soll so angepasst werden, dass sie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a SGB IV. In Zusammenhang mit der geplanten Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde Der Jugend-Check zum Mindestlohnerhöhungsgesetz ist hier abrufbar: https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/mindestlohnerhoehungsgesetz/, soll die neue Geringfügigkeitsgrenze dann 520 Euro pro Monat betragen. Damit soll die Geringfügigkeitsgrenze zukünftig nicht mehr auf einen statischen Wert festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet werden. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, 31 f. Der Jugend-Check zum „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ ist hier abrufbar: https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/aenderungen-minijobs/

Junge Menschen in einem Minijob können von der Gesetzesänderung dahingehend profitieren, da sie in Verbindung mit der geplanten Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro pro Stunde ein höheres Gehalt erhalten können und weiterhin geringfügig beschäftigt sein können, ohne ihre Stunden reduzieren zu müssen. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, 17. Dies würde zudem auch für zukünftige Erhöhungen des Mindestlohns gelten, solange die wöchentliche Arbeitszeit i.d.R. 10 Stunden nicht überschreitet. Rund ein Fünftel der Minijobber im gewerblichen Bereich sind unter 25 Jahre, wodurch davon auszugehen ist, dass Minijobs für junge Menschen etwa als Verdienstmöglichkeit neben Schule, Ausbildung oder Studium eine wichtige Einkommensquelle darstellen. Solange der Minijob für junge Menschen nur ein Nebenerwerb z.B. neben dem Studium ist, kann es für sie von Bedeutung sein, weiterhin geringfügig beschäftigt zu sein, um nicht Steuern oder Sozialabgaben zahlen zu müssen. Die negativen Effekte geringfügiger Beschäftigung, wie etwa fehlender Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Kündigungsschutz, Vgl. Eric Seils, „Arbeitsmarkt im Wandel: Ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigung“ (WSI, März 2021), https://www.wsi.de/de/aiwa-sonderauswertungen-23823-ausschliesslich-geringfuegig-entlohnte-beschaeftigung-maerz-2021-37386.htm, letzter Abruf am 03.02.2022. können für junge Menschen, solange der Minijob nur ein Hinzuverdienst und nicht die Lebensgrundlage ist, weniger relevant sein: So ist etwa die Krankenversicherung für Studierende bis zum 25. Lebensjahr in den meisten Fällen durch die Eltern abgedeckt und die Notwendigkeit in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen in dieser Lebensphase weniger relevant. Durch die dynamisch ausgestaltete Geringfügigkeitsgrenze können junge Menschen so von Mindestlohnerhöhungen profitieren und weiterhin in einem Minijob arbeiten. Dies kann ihnen in Studium oder Ausbildung helfen, gestiegene Lebenshaltungskosten ausgleichen zu können. Dazu zählen etwa hohe Mieten, vor allem in Universitätsstädten oder Ballungszentren, als auch gestiegene Verbraucherpreise. Bundesministerium des Inneren, für Heimat und Bau, „Wohngeld- und Mietenbericht 2018“ (Berlin, 2019), 38, Tab. 3; Vgl. Silke Tober, „IMK Inflationsmonitor Haushaltsspezifische Teuerungsraten: Wie stark unterscheidet sich die Belastung durch Inflation?“ (Institution für Makroökonomie und Konjunkturforschung, Januar 2022), 2.

Anmerkungen und Hinweise

Ob die Erhöhung des Mindestlohns für betroffene junge Menschen letztlich dazu beitragen kann, ihren Lebensunterhalt ohne zusätzliche Sozialleistungen zu bestreiten, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Zunächst hat sich die Anzahl der Personen, die ihren Lohn durch Sozialleistungen aufstocken müssen, durch die Einführung des Mindestlohns bislang nicht deutlich reduziert. Vgl. Oliver Bruttel und Ralf Himmelreicher, „Mindestlohn“, 179. Zu beachten ist darüber hinaus, dass nicht allein der Mindestlohn ausschlaggebend dafür ist, ob zusätzlich Sozialleistungen bezogen werden, sondern sowohl die Stundenanzahl als auch ob sich Kinder im Haushalt befinden. Vgl. Mindestlohn-Kommission, „Dritter Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns. Bericht der Mindestlohnkommission an die Bundesregierung nach § 9 Abs. 4 Mindestlohngesetz“ (Berlin, 2020), 75. Für alleinstehende junge Menschen könnte die Erhöhung des Mindestlohns jedoch dazu beitragen, auf zusätzliche Sozialleistungen verzichten zu können, sofern sie in Vollzeit beschäftigt sind. Vgl. Oliver Bruttel und Ralf Himmelreicher, „Mindestlohn“, 179, Ausführungen beziehen sich auf Berechnungen auf Grundlage des Mindestlohns 2019.

Ob der höhere Mindestlohn dafür ausreichend ist, dass junge Menschen eine eigene Wohnung finanzieren können, ist sicherlich abhängig von den Mietkosten, die gerade in Ballungszentren und Großstädten deutlich angestiegen sind. Vgl. Kerstin Bruckmeier und Oliver Bruttel, „Minimum Wage as a Social Policy Instrument: Evidence from Germany“, Journal of Social Policy 50, Nr. 2 (2021): 260.

Die noch im Referentenentwurf enthaltenen modifizierten Verpflichtungen des Arbeitgebers, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit unmittelbar elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen sind im Regierungsentwurf entfallen. Im Referentenentwurf „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ wurden Änderungen in § 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG vorgenommen. Diese sind im vorliegenden Entwurf entfallen. Diese hätten jedoch gerade für junge Menschen wichtig sein können, da somit die Umgehung des gesetzlichen Mindestlohns erschwert werden würde. Junge Menschen, die in beruflichen Belangen weniger erfahren sind, könnte es schwerer fallen, gegen eine falsche Abrechnung oder unbezahlte Überstunden gegenüber ihrem Arbeitgeber vorzugehen, da sie ggf. Scheu haben, diese direkt darauf anzusprechen. Eine solche Regelung zur unmittelbaren elektronischen Aufzeichnung hätte jungen Menschen mehr Rechtssicherheit geben können.

Ebenfalls noch im Referentenentwurf enthalten und nun im Regierungsentwurf entfallen ist die Vorgabe, dass jede Abrechnung auch Angaben zum jeweils gültigen Mindestlohn enthalten soll. Im Referentenentwurf „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ wurden Änderungen in § 108 Abs. 1 S. 2 GewO vorgenommen. Diese sind im vorliegenden Entwurf entfallen. Dies hätte für junge Menschen eine Erleichterung bedeuten können, da sich die Geringfügigkeitsgrenze zukünftig dynamisch zum Mindestlohn erhöhen soll. Denn gerade junge Menschen könnten zu Beginn ihres Berufslebens eventuell weniger informiert über ihre Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sein bzw. nicht die gültige Mindestlohngrenze kennen oder um eine Erhöhung dieser wissen.

Die beschriebenen Effekte hinsichtlich Minijobs bei jungen Menschen sind vor dem Hintergrund zu betrachten, dass Minijobs hier vor allem in Bezug auf einen Zuverdienst, etwa neben Schule, Ausbildung oder Studium, und nicht zum Schaffen einer Lebensgrundlage beschrieben werden. Die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze könnte auch zu einer Ausweitung von Minijobs führen, wenn diese z.B. in Verbindung mit einem höheren Mindestlohn attraktiver werden oder Beschäftigungsverhältnisse von einem Midi-Job in einen Minijob umgewandelt werden. Die daraus resultierenden Effekte sind weniger altersspezifisch zu sehen, weshalb sie hier nicht explizit aufgeführt werden, obgleich junge Menschen auch von diesen betroffen sein können.

Zwar können die negativen Effekte geringfügiger Beschäftigung, wie die fehlende soziale Absicherung, z.B. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, für junge Menschen weniger relevant sein, wenn der Minijob nur als Zuverdienst während Schule, Studium oder Ausbildung fungiert. Gerade die Covid-19-Pandemie hat jedoch gezeigt, dass es vor allem Menschen in geringfügiger Beschäftigung waren, die während der Schließung oder den Einschränkungen in Gastronomie und Handel ihre Arbeit verloren haben und gleichzeitig keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten. Vgl. Thomas Denzel, „Minijobber sind große Pandemie-Verlierer“, 30. Juni 2021, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/konjunktur/minijobber-in-der-krise-101.html, letzter Abruf: 02.02.2022. In dieser Situation konnten auch betroffene junge Menschen den für sie wichtigen Zuverdienst nicht erwirtschaften und durch die Einschränkungen auch nicht so leicht eine alternative Beschäftigung finden.

Quellen

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