Ziel des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Vertrags vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) „wird das Ziel verfolgt, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Polizei- und Zollbereich fortzuentwickeln und zu erweitern.“ „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“, 13. April 2023, 1. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung und Ausführung der Artikel 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrags, in denen die vollstreckungshilferechtliche Zusammenarbeit der deutschen und schweizerischen Behörden bei Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften normiert wird. Es sollen die Zuständigkeit und das Verfahren einschließlich des Rechtsschutzes für ein- und ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen sowie erforderliche Folgeänderungen geregelt werden. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“, 1. Das Gesetz soll am gleichen Tag wie der Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag in Kraft treten, vgl. Artikel 5.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Eine Geldforderung, die wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden verhängt wurde, soll in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umgewandelt werden können, vgl. §10 Abs. 2 S. 2 DECHPolVtrUG. Dadurch soll die Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen gegen Jugendliche oder Heranwachsende ausgeschlossen werden, da es diese im deutschen Jugendstrafrecht nicht gibt.
- Das Umsetzungsgesetz zum Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag soll die Rechtslage hinsichtlich der vollstreckungshilferechtlichen Zusammenarbeit zwischen deutschen und schweizerischen Behörden bei Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsnormen konkretisieren. Das könnte zu einer erhöhten Rechtsklarheit und -sicherheit bei Jugendlichen und Heranwachsenden führen, die in der Schweiz gegen Straßenverkehrsnormen verstoßen.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen im Alter von 14 bis 17 Jahren Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (vgl. §1 Abs. 2 JGG), ebenso wie junge Menschen im Alter von 18 bis einschließlich 20 Jahren Heranwachsende im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (vgl. §1 Abs. 2 JGG) gegen die nach schweizerischem Recht eine Geldforderung wegen eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften verhängt wurde.
Jugendrelevante Auswirkungen
Keine Umwandlung einer nach schweizerischem Recht verhängte Geldforderung gegen Jugendliche bzw. Heranwachsende in Geldstrafen oder freiheitsentziehende Maßnahmen.
§ 10 Absatz 2, § 15 Absatz 3 DECHPolVtrUG
Eine Geldforderung, die wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen verhängt wurde, soll zusätzlich in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz (im Folgenden: JGG) zulässige Sanktion umgewandelt werden, vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag- Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG). Entsprechendes soll für einen Heranwachsenden gelten, wenn nach § 105 Abs. 1 JGG das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, vgl. § 10 Abs. 2 S. 3 DECHPolVtrUG. Über die Vollstreckbarkeit einer schweizerischen Entscheidung soll das Amtsgericht durch Beschluss entscheiden, vgl. § 10 Abs. 3 S. 1 DECHPolVtrUG. Die Umwandlung einer nach dem JGG zulässigen Sanktion in eine freiheitsentziehende Maßnahme soll jedoch nicht möglich sein, vgl. § 15 Abs. 3 S. 1 DECHPolVtrUG. Das Gleiche soll bei der Vollstreckung einer Geldbuße gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten, vgl. §15 Abs. 3 S. 2 DECHPolVtrUG.
Der vorliegende Gesetzentwurf konkretisiert die Rechtslage hinsichtlich der vollstreckungshilferechtlichen Zusammenarbeit zwischen deutschen und schweizerischen Behörden bei Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsnormen, was zu einer erhöhten Rechtsklarheit und -sicherheit bei Jugendlichen und Heranwachsenden führen kann, die in der Schweiz gegen Straßenverkehrsnormen verstoßen. Zwar war bereits nach bisheriger Rechtslage die Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden verhängten Sanktion nach den Vorschriften des JGG anwendbar Vgl. § 54 Abs. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)., allerdings sind die geltenden Regelungen in ihrer praktischen Handhabung schwierig und insbesondere wenig geeignet für Massenverfahren. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“, 15. Junge Menschen müssen durch die Neuregelung damit rechnen, auch für in der Schweiz begangene Verstöße gegen Straßenverkehrsnormen zeitnah in Deutschland belangt zu werden. Richtet sich die schweizerische Entscheidung gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden, wäre die verhängte Sanktion in eine nach dem deutschen JGG zulässige Sanktion umzuwandeln. Dadurch wird sichergestellt, dass weder Geldstrafen noch freiheitsentziehende Beugemaßnahmen gegen Jugendliche verhängt werden können. Insgesamt kann damit die besondere Schutzbedürftigkeit von Jugendlichen gewährleistet und nur eine nach deutschem Recht zulässige Strafe, wie etwa die Spende an eine gemeinnützige Organisation, verhängt werden. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“, 28,32.