Ziel des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetzentwurf soll dem Abkommen vom 21. Juli 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Berufsausbildung (deutsch-französisches Abkommen zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung) Im Folgenden auch: das Abkommen. die notwendige Zustimmung erteilt werden. Ziel des Abkommens ist es, deutschen und französischen Auszubildenden „eine qualitativ hochwertige und effektive grenzüberschreitende Ausbildung“ „Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Juli 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Berufsausbildung“, 6. Dezember 2023, 1. zu ermöglichen. Dafür sollen die mit dem Abkommen bereits verabschiedeten Regelungen zur dualen, grenzüberschreitenden Berufsausbildung nun „weiter standardisiert sowie transparenter gestaltet werden“. „Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Juli 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Berufsausbildung“, 1.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Mit dem Gesetzentwurf soll dem deutsch-französischen Abkommen zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung zugestimmt werden (Art. 1 S. 1 des Gesetzes zum deutsch-französischen Abkommen zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung). Das Abkommen zielt auf die Konkretisierung der bisherigen Regelungen zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung. Für junge Menschen soll auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, ihre Berufsausbildung grenzüberschreitend in Deutschland und Frankreich zu absolvieren. Dies könnte ihre beruflichen Chancen steigern, da junge Menschen während der grenzüberschreitenden Ausbildung neben ihren beruflichen Fähigkeiten auch ihre Sprachkenntnisse sowie ihre interkulturellen Kompetenzen ausbauen können.
- Das deutsch-französische Abkommen zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung sieht den Wegfall der Nachweispflicht über die Mindestzeit der Berufstätigkeit vor (Art. 3 Abs. 2 lit. d) des Abkommens). Dadurch soll die Zulassung zu einer optionalen Externenprüfung für junge Auszubildende aus Frankreich, die den praktischen Teil ihrer Berufsausbildung in einem deutschen Ausbildungsbetrieb absolvieren, erleichtert werden. Sie können so einfacher einen zusätzlichen deutschen Berufsbildungsabschluss erwerben, wodurch ihre berufliche Mobilität sowie ihre ihren beruflichen Chancen in Deutschland langfristig gesteigert werden können.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Betroffen sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen im Alter bis 27 Jahren, die aktuell eine duale Berufsausbildung grenzüberschreitend absolvieren oder für die Zukunft planen, eine duale Berufsausbildung grenzüberschreitend zu absolvieren.
Betroffen sind damit insbesondere deutsche Auszubildende im Alter bis 27 Jahren, die den praktischen Teil ihrer Berufsausbildung in einem französischen Ausbildungsbetrieb durchführen, ebenso wie französische Auszubildende im Alter bis 27 Jahren, die den praktischen Teil ihrer Berufsausbildung in einem baden-württembergischen, saarländischen oder rheinland-pfälzischen Ausbildungsbetrieb durchführen.
Auf Basis der bisher bestehenden Rahmenvereinbarungen, die 2013 bzw. 2014 zur Regelung der grenzüberschreitenden Berufsausbildung am Oberrhein und in Saarland-Lothringen geschlossen wurden, wurden lediglich wenige Hundert Ausbildungsverträge geschlossen. Vgl. Ines Funk und Christian Wille, „Stresstest für die Jugendmobilität im Grenzraum: Grenzüberschreitende Berufsausbildung und Studium während der Pandemie – Erfahrungen und Perspektiven“ (Berlin: Deutsch Französisches Jugendwerk, 2022), 7, https://www.ofaj.org/sites/default/files/media/panorama-2-stresstest-fur-die-jugendmobilitat-im-grenzraum.pdf (zuletzt abgerufen am 02.01.2024); Andrea Baumgartner und Jacob Ross, „Grenzenlos Arbeiten: Der deutsch-französische grenzüberschreitende Arbeitsmarkt“, DGAP Analyse (Berlin: Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik, 2022), 17, https://dgap.org/system/files/article_pdfs/DGAP%20Analyse%20Nr.4%2C%20Juni%202022%2C%2032%20S..pdf (zuletzt abgerufen am 02.01.2024); Anne Hofmann und Clarisse Kauber, „Berufsbildungskooperationen an der deutsch-französischen Grenze: Die Eurodistrikte Strasbourg-Ortenau und PAMINA“, in Berufsbildungskooperationen in ausgewählten Grenzregionen: Eine Bestandsaufnahme, hg. von Christiane Eberhardt (Bonn: Bundesinstitut für Berufsbildung, 2022), 72, https://datapool-bibb.bibb.de/pdfs/Eberhardt_Berufsbildungskooperationen_Grenzregionen.pdf (zuletzt abgerufen am 02.01.2024). Bislang absolvierten deutlich mehr junge Menschen aus Frankreich eine solche grenzüberschreitende Ausbildung als junge Menschen aus Deutschland. Vgl. Baumgartner und Ross, „Grenzenlos Arbeiten: Der deutsch-französische grenzüberschreitende Arbeitsmarkt“, 17.
Jugendrelevante Auswirkungen
Steigerung beruflicher Chancen für junge Menschen durch grenzüberschreitende duale Berufsausbildung
Artikel 1 S. 1 des Gesetzes zum deutsch-französischen Abkommen zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung
Mit dem Gesetzentwurf sollen sowohl der Deutsche Bundestag, als auch der Deutsche Bundesrat ihre Zustimmung zu dem deutsch-französischen Abkommen zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung erteilen, vgl. Art. 1 S. 1 des Gesetzes zum deutsch-französischen Abkommen zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung. Dies ist erforderlich, damit das Abkommen Rechtskraft erwachsen und somit auch in Deutschland rechtsverbindlich zur Anwendung kommen kann. „Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Juli 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Berufsausbildung“, 4.
Das deutsch-französische Abkommen zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung soll die Regelungen konkretisieren, die bereits jetzt für eine grenzüberschreitende Berufsausbildung gelten. Eine Berufsausbildung erfolgt grenzüberschreitend, wenn die theoretische Berufsausbildung und die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung im Heimatland des bzw. der Auszubildenden erfolgt und die praktische Berufsausbildung im jeweiligen Partnerland stattfindet, vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 des deutsch-französischen Abkommens zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung. Im Abkommen ausdrücklich aufgeführt und dadurch konkretisiert werden beispielsweise die Berufsabschlüsse, die für eine grenzüberschreitende Berufsausbildung überhaupt in Frage kommen, vgl. Art. 1 Abs. 3 Nummer 2 des deutsch-französischen Abkommens zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung. Die Vorgängerregelung des Abkommens galt hingegen pauschal für „alle Berufsabschlüsse, die in Deutschland und Frankreich auf dem Wege einer Berufsausbildung erlangt werden können.“ vgl. Deutsch-Französisch-Schweizerische Oberrheinkonferenz, „Rahmenvereinbarung über die grenzüberschreitende Berufsausbildung am Oberrhein“, 2013, 5, https://www.oberrheinkonferenz.org/de/wirtschaft/uebersicht-news/aktuelle-informationen/items/rahmenabkommen-zur-grenzueberschreitenden-berufsbildung.html (zuletzt abgerufen am 08.01.2024).
Ferner soll für französische Auszubildende die Möglichkeit zur optionalen Externenprüfung Im Fall einer Externenprüfung besteht für Auszubildende die Möglichkeit, vor Ablauf ihrer regulären Ausbildungszeit zu den Abschlussprüfungen zugelassen zu werden. Dies muss durch ihre Leistungen gerechtfertigt sein, zudem müssen sowohl die Ausbildenden, als auch die Berufsschulen davor angehört werden, vgl. § 45 Abs. 1 BBiG und § 37 Abs. 1 HwO. nach § 45 Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder nach § 37 Handwerksordnung (HwO) bestehen, ohne dass es des Nachweises einer Mindestzeit der Berufstätigkeit bedarf, wenn bestimmte andere Voraussetzungen erfüllt sind. Bislang war der Nachweis einer Mindestzeit der Berufstätigkeit nach § 45 Abs. 2 BBiG und § 37 Abs. 2 HwO stets erforderlich.
Schließlich sollen Ausbildungsverträge nach standardisierten zweisprachigen Mustern erstellt werden, vgl. Art. 2 Abs. 1 Nummer 1 lit. e) und Abs. 2 Nummer 1 lit. f) des deutsch-französischen Abkommens zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung.
Mit der Zustimmung zum deutsch-französischen Abkommen zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung soll für junge Menschen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, ihre Berufsausbildung grenzüberschreitend in Deutschland und Frankreich zu absolvieren. Durch die Konkretisierung der bisherigen Regelungen können rechtliche Unsicherheiten, die zu einem starken Rückgang geschlossener Ausbildungsverträge geführt haben Vgl. Baumgartner und Ross, „Grenzenlos Arbeiten: Der deutsch-französische grenzüberschreitende Arbeitsmarkt“, 19., abgebaut werden. In der Folge können wieder mehr junge Menschen ihre Berufsausbildung grenzüberschreitend absolvieren. Junge Auszubildende können auf diese Weise die (Arbeits-)Kultur des Nachbarlandes kennenlernen und ihre Sprachkenntnisse sowie interkulturellen Kompetenzen ausbauen, was insbesondere ihre beruflichen Chancen bei den zahlreichen Arbeitgebern in der Grenzregion, die in beiden Ländern wirtschaftlich tätig sind, verbessern kann. Ferner kann das Abkommen dazu beitragen, dass junge Menschen aus Deutschland und Frankreich mit dem Absolvieren ihrer grenzüberschreitenden Ausbildung den jeweils anderen Kulturkreis besser kennenlernen und ein ausgeprägteres europäisches Gemeinschaftsgefühl entwickeln.
Mit dem Wegfall der Nachweispflicht über die Mindestzeit der Berufstätigkeit wird die Zulassung zu einer optionalen Externenprüfung für junge Auszubildende aus Frankreich, die den praktischen Teil ihrer Berufsausbildung in einem deutschen Ausbildungsbetrieb absolvieren, erleichtert. Die Voraussetzungen für eine Externenprüfung sollen niedrigschwelliger werden, wodurch auch die Anforderungen, um neben einem französischen auch einen deutschen Berufsbildungsabschluss erwerben zu können, abgesenkt werden. Die erleichterte Externenprüfung könnte die berufliche Mobilität, ebenso wie die beruflichen Chancen der betroffenen jungen Menschen steigern, da sie durch den zusätzlichen Berufsausbildungsabschluss einfacher einen Arbeitsplatz in Deutschland finden könnten.
Schließlich kann die Pflicht zur Ausstellung von zweisprachigen Ausbildungsverträgen zur Rechtssicherheit der jungen Auszubildenden beitragen. Mit der Regelung können sie davor geschützt werden, einen Ausbildungsvertrag auf einer (Fremd-) Sprache zu unterzeichnen, die sie nicht ausreichend beherrschen, um sich der rechtlichen Folgen in Gänze bewusst zu sein. Sofern Auszubildende zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns noch minderjährig sind und ihre Erziehungsberechtigten in das Zustandekommen des Ausbildungsvertrags einwilligen müssen, könnte die (verpflichtende) Zweisprachigkeit des Ausbildungsvertrags das Zustandekommen des Ausbildungsvertrags begünstigen, falls die Erziehungsberechtigten – anders als die Auszubildenden selbst – nicht über französische Fremdsprachenkenntnisse verfügen. Die verpflichtende Zweisprachigkeit des Ausbildungsvertrags könnte damit dessen Zustandekommen begünstigen und sich vorteilhaft für junge Auszubildende auswirken, deren Erziehungsberechtigte in den Ausbildungsvertrag einwilligen müssen.