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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
14. Aug. 2024

Integrierte Stadtentwicklung

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung (Stand 29.07.2024)

Ressort: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

Ziel des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, das Bau- und Bauplanungsrecht zu novellieren, um den Herausforderungen, denen sich der Wohnungsmarkt ausgesetzt sieht, entgegenzutreten. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“, 29. Juli 2024, 1. Gegenstand der Reformierung sollen dabei die Vornahme von notwendigen, klimawandelbedingten Anpassungen des Bau- und Städtebaurechts sowie einzelne Maßnahmen zur Flexibilisierung des Wohnungsbaus sein. Hierfür ist z.B. die Erleichterung einer Nutzungsmischung durch die Öffnung von Kerngebieten für das Wohnen vorgesehen sowie die Aufnahme des Nutzungsbegriffs der „Musikclubs“ in die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“, 2.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkung identifiziert:

  • Durch die Einführung von „Musikclubs“ als eigener zu genehmigender Nutzungsbegriff kann es den Städten bzw. Kommunen zukünftig erleichtert werden, die Etablierung bzw. Aufrechterhaltung von Musikclubs zu ermöglichen (§§ 4a; 5; 6; 7 BauNVO). Vor allem im Jugendalter werden Musikclubs als Begegnungsstätten des Kennenlernens, der Abgrenzung zu anderen Generationen und des kulturellen Austauschs genutzt. In diesem Sinne kann sich das Vorhaben förderlich auf den Zugang zu kulturellen Veranstaltungen sowie auf die Entwicklung sozialer Kontakte auswirken.

Betroffene Gruppen junger Menschen

In der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe sind junge Menschen bis 27 Jahre betroffen, die ihre Freizeit gerne in Musikclubs verbringen und in deren Nähe vielleicht aufgrund von Beschwerden etc. keine Musikclubs mehr eröffnen dürfen bzw. schließen mussten. Auch junge Menschen, die in Musikclubs Geld verdienen, sei es als Künstlerin bzw. Künstler oder als Teil des Personals, können durch den Entwurf betroffen sein. Etwa 29,1 Prozent der Jugendlichen im Alter von 20 bis 25 Jahren gaben im Jahr 2021 an, dass sie mehrmals im Monat in Clubs oder Discotheken gehen. Vgl. Statista, „Jugendliche in Deutschland nach Häufigkeit des Besuchs von Discos und Clubs im Jahr 2021“, 2021, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/901036/umfrage/umfrage-unter-jugendlichen-zur-haeufigkeit-des-besuchs-von-discos-und-clubs/ (zuletzt abgerufen am 12.08.2024).

Jugendrelevante Auswirkungen

„Musikclubs“ als eigener Nutzungsbegriff zur Würdigung der positiven städtebaulichen Effekte

§ 4a Abs. 3 Nr. 2; 5 Abs. 3 Nr. 1; 6 Abs. 2 Nr. 3; 6a Abs. 2 Nr. 4; 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO

Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung soll der Oberbegriff „Musikclubs“ als eigener Nutzungsbegriff in die BauNVO Die Baunutzungsverordnung regelt in Deutschland, welche Nutzungen auf einem Grundstück zulässig sind. aufgenommen werden. Von dem Nutzungsbegriff umfasst sein sollen beispielsweise Clubs und Live-Musikspielstätten. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“, 108. Durch die Aufnahme besteht die Möglichkeit, dass in besonderen Wohngebieten gem. § 4a BauNVO dann ausnahmsweise auch „Musikclubs“ zugelassen werden können, vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. „Musikclubs“ als ausnahmsweise zugelassene oder grundsätzlich zugelassene Nutzungsart sollen zudem auch in weiteren, in der BauNVO ausgewiesenen, Baugebietstypen aufgenommen werden, beispielsweise für Dorfgebiete gem. § 5 BauNVO oder Mischgebiete gem. § 6 BauNVO sowie urbane Gebiete, vgl. §§ 5 Abs. 3 Nr. 1; 6 Abs. 2 Nr. 4, 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO. Es sollen auch in Kerngebieten gem. § 7 BauNVO grundsätzlich „Musikclubs“ zulässig sein, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Mit der Einführung des neuen Nutzungsbegriffs soll es u. a. den Bauaufsichtsbehörden erleichtert werden, im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung zukünftig auch „Musikclubs“ in den ausgewiesenen Baugebietstypen zuzulassen. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“, 108.

Bisher fiel die Nutzungsart der „Musikclubs“ unter den Nutzungsbegriff der Vergnügungsstätten. Unter diesen fallen beispielsweise auch Spielstätten oder Striptease-Lokale. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“, 108. Die Aufnahme der „Musikclubs“ als eigener Nutzungsbegriff in der BauNVO dient auch der Unterscheidung der Art der Nutzung und der Betonung des städtebaulich positiven Effekts von Musikclubs. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“, 108.

Durch die Einführung des Oberbegriffs „Musikclubs“ als eigener zu genehmigender Nutzungsbegriff kann es den Städten bzw. Kommunen zukünftig erleichtert werden, die Etablierung bzw. Aufrechterhaltung von Musikclubs zu ermöglichen. Für viele Jugendliche und junge Erwachsene stellen Musikclubs relevante Orte des Aufwachsens dar. Hier können sie sich mit Gleichaltrigen treffen, neue Kontakte knüpfen und ihr Interesse an Musik ausleben. Musik hören stellt eine der am häufigsten genannten Freizeitaktivitäten von Jugendlichen dar. Vgl. Mathias Albert u. a., „18. Shell Jugendstudie. Jugend 2019. Eine Generation meldet sich zu Wort.“ (Hamburg, 2019), 5, https://www.shell.de/about-us/initiatives/shell-youth-study/_jcr_content/root/main/containersection-0/simple/simple/call_to_action/links/item2.stream/1642665734978/9ff5b72cc4a915b9a6e7a7a7b6fdc653cebd4576/shell-youth-study-2019-flyer-de.pdf (zuletzt abgerufen am 12.08.2024). Die Erfahrungen, die junge Menschen in Musikclubs sammeln – z. B. der Besuch von Konzerten, Tanzveranstaltungen oder das eigene Musizieren – kann die Jugendlichen nachhaltig prägen. Denn: „Jugendliche verwenden ihre musikkulturellen Erfahrungen dazu, sich gesellschaftlich zu verorten, sich zugehörig zu fühlen, anerkannt zu werden, sich abzugrenzen und aus ihrem Leben ein bedeutungsvolles Projekt zu machen“. Renate Müller, „Zur Bedeutung von Musik für Jugendliche“, Medien + Erziehung 48, Nr. 2 (2004): 9–15. Hierfür sind Begegnungsstätten, in denen verschiedene Kulturen und Subkulturen entstehen und ausgelebt werden können, ein bereicherndes Angebot. Dies vor allem im Jugendalter, wenn Abgrenzungsprozesse zu älteren Generationen relevant werden. Daher ist es insbesondere in dieser Lebensphase bedeutsam, jungen Menschen Räume des Ausprobierens und Kennenlernens zu schaffen. Eine vereinfachte Genehmigung der Etablierung von Musikclubs kann sich in diesem Sinne förderlich auf den Zugang zu kulturellen Veranstaltungen sowie auf die Entwicklung sozialer Kontakte auswirken.

Gleichzeitig kann sich eine lebendige Clubszene auch auf die Möglichkeiten von Erwerbsarbeit oder Engagement auswirken, da Räume geschaffen werden, in denen auch junge Menschen z.B. Nebenjobs nachgehen können. Musikclubs können eine „erhebliche Anziehungskraft für ein größeres, ggf. internationales Publikum und jüngere Arbeitskräfte entfalten“ „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“, 108.. Auch können Musikclubs Gelegenheiten bieten, sich gesellschaftlich zu engagieren. Für junge Künstlerinnen und Künstler können durch den Gesetzentwurf Orte geschaffen bzw. erhalten werden, in denen sie ihre Kreativität entfalten können und neue Erfahrungen sammeln können. Somit könnten sie für ihre Kunst auch mehr Anerkennung erfahren.

Quellen

Quellen

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