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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
23. Juli 2024

SGB III – Modernisierungsgesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III - Modernisierungsgesetz) (Stand 18.06.2024) Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III - Modernisierungsgesetz) (Stand: 01.01.1970)

Ressort: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III – Modernisierungsgesetz) sollen u. a. junge Menschen im erwerbsfähigen Alter bei ihrem Berufseinstieg unterstützt und dazu beraten werden, ihre beruflichen Kompetenzen auszubauen. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III – Modernisierungsgesetz)“, 18. Juni 2024, 2. Hierzu sollen nicht nur (finanzielle) Förderinstrumente, die sich bei der Integration junger Menschen mit einer Vielzahl an Unterstützungsbedarfen bereits bewährt haben, angepasst werden, Vgl. „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 3. sondern auch bürokratische Abläufe vereinfacht und diverse Kosten (darunter auch Unterkunftskosten) übernommen werden. Die gesetzlichen Maßnahmen sollen gestaffelt zwischen dem 01. April 2025 und dem 01. Januar 2029 in Kraft treten, vgl. Art. 7 SGB III – Modernisierungsgesetz.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Der Gesetzentwurf sieht eine umfassende Beratung und Betreuung von jungen Menschen mit dem Ziel der „Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Ausbildung oder Arbeit“ (§§ 28b, 30a SGB III) vor. Dadurch können Jugendliche und junge Erwachsenen auf ihrem Weg hin zu einem finanziell abgesicherten und unabhängigen Leben unterstützt und in ihrer Selbstständigkeit gestärkt werden. Gleichzeitig kann ihnen auch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht bzw. vereinfacht werden.
  • Mit der Einführung zusätzlicher Förderinstrumente für schwer erreichbare junge Menschen (§ 31b SGB III) soll ein Weg geschaffen werden, um junge Menschen durch niedrigschwellige Beratungsangebote in komplexen Lebenslagen an das Sozialleistungssystem heranzuführen. Sind diese Angebote vor allem auch für junge Menschen ohne bzw. mit wenig institutionellen Bezügen (bspw. Careleaver, Wohnungslose) gut erreichbar und verständlich kommuniziert, könnten sich diese Förderinstrumente förderlich auf den Zugang zu Erwerbsarbeit auswirken.
  • Mithilfe der (teilweisen) Übernahme von Unterkunftskosten (§§ 48a Abs. 3 S. 3, 123 S. 1 Nr. 4, 124 S. 1 Nr. 4 SGB III), die während der Absolvierung einer Berufsausbildung, einer individuellen betrieblichen Qualifizierung oder während eines Berufsorientierungspraktikums anfallen, können junge Menschen bei ihrer beruflichen Qualifizierung finanziell entlastet und dadurch bei ihren individuellen fachlichen bzw. beruflichen Vorhaben unterstützt werden.
  • Durch die Ausweitung der finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten bei der Übernahme von Weiterbildungskosten (§ 81 Abs. 3 u. 3a SGB III) können junge Menschen, die ihren Schulabschluss nachträglich erwerben wollen, finanziell unterstützt werden. Es sei jedoch angemerkt, dass eine Beratung für betroffene junge Menschen zu einem viel früheren Zeitpunkt, z.B. noch zu Schulzeiten, sinnvoll sein könnte.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffen sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe erwerbsfähige junge Menschen im Alter bis 27 Jahre, die Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt benötigen.

Im Einzelnen gehören hierzu zunächst junge Menschen im Alter bis 27 Jahre, die sich durch die Inanspruchnahme von Beratungsangeboten oder durch die Teilnahme an Berufsorientierungspraktika beruflich (neu) orientieren wollen. Davon erfasst werden beispielsweise auch junge Menschen mit Behinderung, die u.a. bei der Absolvierung ihrer Berufsausbildung finanziell unterstützt werden können. Junge Menschen im Alter bis 27 Jahre, die bereits eine Berufsausbildung absolvieren bzw. absolviert haben, können hiervon ebenfalls profitieren und damit betroffen sein.

Des Weiteren sind junge Menschen unter 25 Jahren, die die Voraussetzungen, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beziehen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen, von den geplanten Reformmaßnahmen betroffen.

Zudem werden junge Menschen, die bisher keinen Schul- oder formalen Berufsabschluss haben, in den Blick genommen. Hierzu gehörten im Jahr 2021 in Deutschland etwa 47.500 junge Menschen – 6,2 Prozent der entsprechenden Altersgruppe –, die den untersten Schulabschluss nicht erreicht haben. Zusätzlich gab es im selben Jahr etwa 17,9 Prozent der 20- bis 34-Jährigen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung hatten. Vgl. Klaus Klemm, „Jugendliche ohne Hauptschulabschluss. Demographische Verknappung und qualifikatorische Vergeudung“, 2023, 8, https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/jugendliche-ohne-hauptschulabschluss-1?tx_rsmbstpublications_pi2[filterSprache][1]=1 (zuletzt abgerufen am 23.07.2024).

Betroffen sind außerdem junge Menschen, die von einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis übergehen, und junge Menschen, die einen Freiwilligendienst absolvieren und währenddessen ihre Einsatzstelle wechseln.

Schließlich sind auch junge Menschen mit ausländischen Bildungs- bzw. Berufsabschlüssen betroffen. Das durchschnittliche Alter bei Einreise neu eingewanderter Personen lag im Jahr 2023 bei etwa 24 Jahren. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Eingewanderte in Privathaushalten nach Einreisealter und Aufenthaltsdauer“, 2024, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/einwanderungsgeschichte-zugewanderte-privathaushalte.html (zuletzt abgerufen am 23.07.2024). Im Jahr 2022 sind 133.000 Drittstaatsangehörige zu Erwerbs- und Bildungszwecken nach Deutschland gekommen, davon 73.000 aus Gründen der Erwerbsaufnahme. Damit ist die Bildungs- und Erwerbsmigration zuletzt stark angestiegen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, „Mehr Fachkräfte und Studierende aus dem Ausland“, Pressemitteilung, 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/230615-pm-erwerbsmigration.html?nn=282388 (zuletzt abgerufen am 23.07.2024).

Jugendrelevante Auswirkungen

Ausweitung von Beratungsangeboten

§§ 9b; 10; 28b Abs. 1, Abs. 2; 30a; 38 Abs. 4 S. 4 u. Abs. 5 S. 2; 76 Abs. 2 S. 8 SBG III

Mit dem Gesetzentwurf soll eine ganzheitliche Beratung und Betreuung von jungen Menschen gefördert werden. Vgl. „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 3. Dazu soll die Bundesagentur für Arbeit junge Menschen künftig „umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Ausbildung oder Arbeit“ „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 8. beraten, vgl. § 28b Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), wobei das Beratungsangebot auch die Leistungen anderer Träger umfassen soll, vgl. § 28b Abs. 1 S. 2 SGB III. Für eine ganzheitliche Beratung und Betreuung sollen alle Lebensumstände der jungen Menschen berücksichtigt werden, dazu gehören insbesondere ihre familiären und sozialen Hintergründe, vgl. § 28 Abs. 2 S. 1 SGB III.

Zudem soll die Bundesagentur für Arbeit ihr Beratungsangebot „zur Anerkennung und Nutzung ausländischer Berufsqualifikationen“ „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 9. ausweiten, vgl. § 30a S. 1 SGB III. Dies soll z.B. die Hilfe bei Antragsstellungen umfassen. Vgl. „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 43.

Durch die geplante Neueinführung des § 38 Abs. 4 S. 4 SBG III und die geplante Aufhebung des § 38 Abs. 5 S. 2 SGB III soll die Bundesagentur für Arbeit weiterhin ihre Arbeits- bzw. Ausbildungsvermittlung für junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht mehr einstellen (können), wenn junge Arbeitssuchende ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von bestimmten Unterlagen i.S.d. § 38 Abs. 3 SGB III nicht nachkommen, ohne hierfür einen wichtigen Grund anzugeben.

Daneben soll für junge Menschen, die von einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis übergehen, die Dauer der sog. Nachbetreuung auf bis zu sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder 12 Monate nach Ende der Berufsausbildung ausgedehnt werden, vgl. § 76 Abs. 2 S. 8 SGB III.

Schließlich soll die Bundesagentur für Arbeit bei der arbeitsmarktpolitischen Förderung junger Menschen in Zukunft „mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammenarbeiten“, „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 7. vgl. § 9b S. 1 SGB III, und dabei „auf die Entstehung oder Fortführung einer rechtskreisübergreifenden Kooperation am Übergang von der Schule in den Beruf (…) mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken“, „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 7 f. vgl. § 10 Abs. 1 SGB III. Hierdurch sollen insbesondere die Jugendberufsagenturen gestärkt und eine ganzheitliche Beratung und Betreuung für junge Menschen ermöglicht werden. Vgl. „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 3.

Durch eine umfassende Beratung und Betreuung von jungen Menschen mit dem Ziel der „Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Ausbildung oder Arbeit“ „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 40. können Jugendliche und junge Erwachsenen auf ihrem Weg hin zu einem finanziell abgesicherten und unabhängigen Leben unterstützt werden. Sie können in ihrer Selbstständigkeit gestärkt und gleichzeitig kann ihnen auch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht bzw. vereinfacht werden. Das Erzielen von Bildungsabschlüssen bzw. beruflichen Qualifikationen und die damit verbundenen Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, haben in der Lebensphase Jugend einen hohen Stellenwert und stellen eine der „Kernherausforderungen des Jugendalters“ BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (Berlin, 2017), 6. dar. Insbesondere für junge Menschen in schwierigeren Lebenslagen – z.B. aufgrund familiärer Konfliktsituationen, gesundheitlichen Einschränkungen oder finanziellen Engpässen – kann diese Phase der fachlichen bzw. beruflichen Qualifizierung aber besondere Herausforderungen mit sich bringen. Daher sind Unterstützungsmaßnahmen und Hilfeleistungen bei der Orientierung am Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt für junge Menschen besonders wichtig. Wird diese Unterstützung nicht von der Schule, den Eltern oder dem erweiterten sozialen Umfeld geleistet, so kann eine Beratung u. a. durch die Agentur für Arbeit, ggf. in Zusammenarbeit mit kommunalen Trägern eine wegweisende Hilfestellung und damit förderliche Ressource für junge Menschen darstellen.

Junge Menschen, die ihre Berufsqualifikationen im Ausland erworben haben, sollen künftig bei der Anerkennung und Nutzung ihrer ausländischen Abschlüsse durch die Bundesagentur für Arbeit besser beraten werden können. Die Beratung dient der Aufnahme einer Tätigkeit, die den Qualifikationen der jungen Menschen entspricht und im besten Fall mit einer qualifikationsadäquaten Entlohnung einhergeht. Vgl. „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 42. Die Teilhabe am Arbeitsmarkt kann die „sprachliche, soziale und identifikative Integration“ Claudia Diehl und Bentley Schieckoff, „Integration durch Erwerbsarbeit. Voraussetzungen, Herausforderungen und die Rolle der Kommunen“, hg. von Bundeszentrale für politische Bildung, APuZ, 2021, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/stuttgart-2021/326249/integration-durch-erwerbsarbeit/ (zuletzt abgerufen am 23.07.2024). junger Einwanderinnen und Einwanderer fördern und ihnen somit dabei helfen, zügig beruflich Fuß zu fassen und gesellschaftliche Teilhabe zu erfahren.

Auch die geplante Weiterführung der Arbeits- bzw. Ausbildungsvermittlung selbst bei ausbleibender Vorlage von notwendigen Unterlagen kann sich als förderlich erweisen und einen wichtigen Schritt in Richtung Kompetenzerwerb bzw. finanzieller Absicherung, insbesondere für junge Menschen, die dies nicht alleine bewältigen können, darstellen. Da der Umgang mit bürokratischen Prozessen und die Organisation der eigenen Unterlagen gerade für junge Menschen in multiplen Problemlagen zum Teil sehr voraussetzungsvoll sind, kann ihnen eine Erleichterung in diesem Bereich zu Gute kommen.

In die geplante Ausweitung des Beratungsangebots fügt sich auch eine verlängerte Dauer der sog. Nachbetreuung ein. Junge Menschen, die von einer außerbetrieblichen in eine betriebliche Ausbildung wechseln, sollen zukünftig von mehr Kontinuität profitieren können, indem die finanzierte Nachbetreuung durch denselben Träger verlängert werden soll. Bisher endete diese Betreuung mit Abschluss der Berufsausbildung. Vgl. „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 24. Für die betroffenen jungen Menschen kann eine verlängerte Nachbetreuung verschiedene Auswirkungen haben: In Bezug auf die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses kann hierdurch vor allem der Übergang von einem Ausbildungs- in ein Beschäftigungsverhältnis gefördert werden. Zum anderen kann die (Nach-)Betreuung in Bezug auf die Festigung eines Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden. Dadurch können junge Menschen z.B. in Konfliktsituationen unterstützt werden. Vgl. „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 50. Eine kontinuierliche Begleitung ohne Wechsel von Bezugspersonen kann für junge Menschen von großer Bedeutung für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss bzw. Berufseinstieg sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn es ihnen ohne Begleitung schwerfällt, eine berufliche bzw. Ausbildungsmaßnahme zu Ende zu führen oder sich in einem neuen Umfeld zurechtzufinden.

Letztlich soll die Bundesagentur für Arbeit zukünftig eine stärkere Sozialraumorientierung für die arbeitsmarktpolitische Förderung junger Menschen verfolgen. Im Zuge dessen sollen die wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes Kooperationen mit der Bundesagentur für Arbeit abschließen. Insbesondere die Stärkung der Jugendberufsagenturen kann eine an den spezifischen Lebenslagen der jungen Menschen ausgerichtete Unterstützung bedeuten. Da diese Agenturen u.a. intensiv mit den Schulen vor Ort zusammenarbeiten sollen, Vgl. Bundesagentur für Arbeit, „Jugendberufsagenturen: Arbeitsbündnis für bessere Integration Jugendlicher“, 2024, https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/jugendberufsagenturen (zuletzt abgerufen am 23.07.2024). könnte eine möglichst frühzeitige Förderung den Übergang von Schule in Ausbildung und Arbeit erleichtern.

Anpassung der (finanziellen) Förderinstrumente

§§ 31b; 48 a Abs. 3 S. 3; 81 Abs. 3 u. Abs. 3a; 123 S. 1 Nr. 4; 124 S. 1 Nr. 4; 344 SGB III.

Mit dem Gesetzentwurf sollen auch (finanzielle) Förderinstrumente angepasst werden. Hierfür sollen zunächst junge Menschen im Alter bis 25 Jahren, die höchstwahrscheinlich nicht dazu berechtigt sind, Leistungen wie das Bürgergeld nach dem SGB II zu beziehen, Unterstützungen durch die Jobcenter erhalten können, vgl. § 31 b Abs. 1 S. 1 SGB III. Mithilfe dieser arbeitsmarktbezogenen Leistungen sollen die betroffenen jungen Menschen darin unterstützt werden, „eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden“ „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 9 f., vgl. § 31b Abs. 1 S. 2 SGB III.

Zudem sollen junge Menschen künftig eine finanzielle Unterstützung i.H.v. 126 Euro erhalten, wenn sie eine Berufsausbildung oder eine individuelle betriebliche Qualifizierung absolvieren und hierfür „in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen“ „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 13. untergebracht sind, vgl. § 123 S. 1 Nr. 4 SGB III. Dasselbe gilt auch für die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei der Grundausbildung, vgl. § 124 S. 1 Nr. 4 SGB III. Im Übrigen sollen für junge Menschen, die ein Berufsorientierungspraktikums absolvieren, die Kosten ihrer auswärtigen Unterbringung übernommen werden, vgl. § 48a Abs. 3 S. 3 SGB III.

Neben den bisher bestehenden Fördermöglichkeiten sollen für junge Menschen in Zukunft die Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses auch dann übernommen werden können, wenn sie beispielsweise bis dahin noch nicht über einen Berufsschulabschluss verfügen, dem mindestens eine zweijährige Ausbildung vorausgegangen ist, vgl. § 81 Abs. 3 u. Abs. 3a SGB III.

Mit der Anpassung des § 344 Abs. 2 SGB III werden fernerhin junge Menschen, die einen Freiwilligendienst absolvieren und währenddessen ihre Einsatzstelle wechseln, von einer höheren Beitragszahlungspflicht befreit, vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 SGB III.

Mit der Schaffung zusätzlicher Förderinstrumente für schwer erreichbare junge Menschen soll ein Weg geschaffen werden, durch niedrigschwellige Beratungsangebote – beispielsweise in Form eines „Jugend-Café[s] als erste Begegnungsstätte“ „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 44. – junge Menschen in komplexen Lebenslagen an das Sozialleistungssystem heranzuführen. Oftmals handelt es sich bei diesen Jugendlichen und jungen Erwachsenen um Personen, die keinen Kontakt (mehr) zu den Agenturen für Arbeit haben oder bei denen sich dieser Kontakt als schwierig gestaltet. Vgl. „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 44. Junge Menschen in vielschichtigen Lebenslagen sollen Angebote mit dem langfristigen Ziel der Arbeitsmarktintegration Vgl. „SGB III – Modernisierungsgesetz“, 23. bekommen. Hierbei ist wichtig zu erwähnen, dass der entsprechende Zugang zu Informationen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Angebote breitgefächert ist und junge Menschen auf unterschiedlichsten Wegen erreicht werden können. Vor allem auch für junge Menschen ohne bzw. mit wenig institutionellen Bezügen (bspw. Careleaver, Schulabstinente oder junge Menschen ohne festen Wohnsitz) müssten diese Angebote gut erreichbar sein und verständlich kommuniziert werden. Ist dies der Fall, könnte sich dieses Förderinstrument förderlich auf den Zugang zu Erwerbsarbeit auswirken.

Mithilfe der (teilweisen) Übernahme von Unterkunftskosten, die während der Absolvierung einer Berufsausbildung, einer individuellen betrieblichen Qualifizierung oder während eines Berufsorientierungspraktikums anfallen, können junge Menschen bei ihrer beruflichen (Weiter-) Qualifizierung finanziell entlastet und dadurch bei ihren individuellen fachlichen bzw. beruflichen Vorhaben unterstützt werden. Dies kann in erster Linie jungen Menschen zugutekommen, die keine finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern oder andere Bezugspersonen erhalten (können). Zum Zweiten könnten auch junge Menschen, die in ländlichen Regionen wohnen und deshalb mit höherer Wahrscheinlichkeit einen weiteren Weg zu ihrer Ausbildungs- bzw. Praktikumsstelle zurücklegen müssen, von der (teilweisen) Übernahme der Unterkunftskosten profitieren. Sie könnten hierdurch künftig auch vereinfacht die Möglichkeit dazu erhalten, Berufsfelder kennenzulernen, die nicht in ihrer unmittelbaren Wohngegend ansässig sind, ohne dafür gänzlich ihren bisherigen Wohnort verlassen zu müssen. Zum Dritten kann die (teilweise) Übernahme von Unterkunftskosten auch besonders junge Menschen, die aufgrund einer Behinderung Schwierigkeiten bei der selbstständigen Teilhabe am Arbeitsleben haben, finanziell dabei entlasten, eine (berufliche) Zukunftsperspektive aufzubauen. Im Übrigen gilt der erste Eintritt in den Arbeitsmarkt gerade für Jugendliche, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen einen von Vornherein erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, als wegweisend für die individuelle Erwerbsbiografie. Vgl. Nancy Reims, „Erwerbsstatus und subjektive Gesundheit bei Jugendlichen mit Behinderung in der beruflichen Ersteingliederung in den Arbeitsmarkt“, Sozialer Fortschritt 6, Nr. 6 (2016): 134. Eine abgeschlossene (Berufs-) Ausbildung oder die vorherige Teilnahme an Berufsorientierungspraktika gehören zu den Voraussetzungen, um im Erwachsenenalter ein finanziell unabhängiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Mit der geplanten finanziellen Unterstützung bei anfallenden Unterkunfts- bzw. Unterbringungskosten können junge Menschen darin bestärkt werden. Gerade für junge Menschen mit Behinderung ist es auch zentral, „eine Tätigkeit zu finden, die trotz Behinderung ohne berufliche Einschränkungen ausgeführt werden kann“ Reims, 134., damit hierdurch ein positiver Effekt auf die physische und psychische Gesundheit erzeugt werden kann.

Von den geplanten Reformmaßnahmen können weiterhin junge Menschen ohne Hauptschul- oder gleichwertigen Schulabschluss profitieren. Denn durch die Ausweitung der finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten bei der Übernahme von Weiterbildungskosten können junge Menschen, die ihren Schulabschluss nachträglich erwerben wollen, finanziell unterstützt werden und folglich mithilfe des Schulabschlusses den Grundstein für die nachfolgende Aufnahme einer Erwerbsarbeit legen.

Die geplanten Reformmaßnahmen nehmen schließlich auch junge Menschen in den Blick, die einen Freiwilligendienst absolvieren und währenddessen ihre Einsatzstelle wechseln. Sie sollen künftig nicht mehr durch potentiell höhere Beitragskosten an einem Wechsel ihrer Einsatzstelle gehindert werden. Dies kann ihnen ein höheres Maß an Flexibilität bieten und dazu führen, dass junge Menschen einen Freiwilligendienst in Zukunft eher ihren individuellen Bedürfnissen anpassen, wenn z.B. ein Wechsel aufgrund eines Umzuges stattfinden soll oder weil sich das Interesse an der Tätigkeit geändert hat. Somit können die Freiwilligendienstleistenden ihr Engagement an ihren individuellen Lebenslagen ausrichten, ohne hierdurch finanzielle Nachteile erfahren zu müssen. Die Attraktivität eines Freiwilligendienstes könnte dadurch auch gesteigert werden.

Anmerkungen und Hinweise

Mit einem erfolgreichen Schulabschluss wird für junge Menschen der Grundstein für die sich anschließende Berufsausbildung und den darauffolgenden Berufseinstieg gelegt. Damit kann die finanzielle Förderung zum Nachholen eines bislang ausgebliebenen Abschlusses zwar förderlich sein, jedoch könnte eine Beratung für betroffene junge Menschen zu einem viel früheren Zeitpunkt, z.B. noch zu Schulzeiten, sinnvoll sein. Denn, „[a]uch wenn es einem Teil der Jugendlichen gelingt, im Zusammenhang mit einer beruflichen Ausbildung diesen Abschluss noch nachzuholen, erhalten etwa 70 Prozent der jungen Menschen ohne Hauptschulabschluss im Anschluss an ihre Schulzeit keinen Ausbildungsplatz im dualen Berufsbildungssystem oder im Schulberufssystem“. Klemm, „Jugendliche ohne Hauptschulabschluss. Demographische Verknappung und qualifikatorische Vergeudung“, 9. Aus diesem Grund sind neben finanzieller Unterstützung vor allem auch bildungsorientierte Vorbilder und frühzeitige Beratungen hilfreich.

Quellen

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