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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
21. Nov. 2025

Änderung SGB II und SGB III

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Stand: 10.11.2025)

Ressort: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Ziel des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Regelungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzupassen.Vgl. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (10.11.2025), 1. Zusätzlich soll die Förderung junger Menschen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erweitert und verbessert werden.Vgl. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 2. Das Gesetz soll zum 1. Juli 2026 in Kraft treten, wobei die Förderregelungen für junge Menschen im SGB III (§§ 28b und 31b SGB III) erst zum 1. August 2027 in Kraft treten sollen, vgl. Art. 11 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung soll den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und sonstigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorrangig sein (§ 3a Abs. 1 und 2 S. 1 SGB II). Für Personen unter 30 Jahren soll es hinsichtlich des Vorrangs eine Ausnahme geben können, wenn durch eine Leistung die langfristige Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht werden kann (§ 3a Abs. 2 S. 2 SGB II). Davon könnten junge Menschen profitieren, die noch nicht ausbildungsreif sind oder denen die Qualifikation für den Arbeitsmarkt fehlt und somit davor geschützt werden, vorschnell in eine niedrigqualifizierte und gering vergütete Arbeit vermittelt zu werden.
  • Bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten soll der Regelsatz um 30 Prozent gekürzt werden oder komplett gestrichen werden können (§ 31a Abs. 1 SGB II i.V.m. § 31 SGB II; §§ 32 Abs. 1; 32b Abs. 1 S. 1 SGB II) Davon könnten junge Menschen in SGB-II-Haushalten betroffen sein, deren Eltern Leistungen gekürzt werden, wodurch sich ihre materielle Deprivation erhöhen kann.
  • Junge Menschen unter 30 Jahren sollen nach dem SGB II nur ein Vermögen in Höhe von 5000 Euro besitzen dürfen (§ 12 Abs. 2 S. 1 SGB II). Damit soll unter 30-Jährigen nur die Hälfte des Vermögens einer Person ab 30 Jahren zustehen, wodurch sie etwa angespartes Geld aus Nebenjobs für ihren Lebensunterhalt aufbringen müssen. Das kann ein Fehlanreiz für junge Menschen sein, der sie vom Ansparen von Vermögen abhält.
  • Künftig sollen die Agenturen für Arbeit bei der arbeitsmarktpolitischen Förderung verpflichtet werden, enger mit den Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammenzuarbeiten (§ 9b SGB III). Dazu sollen z. B. Jugendberufsagenturen gestärkt oder eingerichtet werden (§ 10 Abs. 1 SGB III). Da diese u. a. mit den Schulen vor Ort zusammenarbeiten, könnten junge Menschen so frühzeitig einen Überblick über die regionalen Möglichkeiten hinsichtlich des Zugangs zu Ausbildungsplätzen erhalten, was ihnen den Übergang von Schule in Ausbildung und Arbeit erleichtern könnte.
  • Unterstützungsleistungen sollen ohne eine vorherige Antragsstellung für schwer erreichbare junge Menschen ermöglicht werden (§ 31b Abs. 1 und 2 SGB III) Damit kann Zugang zu niedrigschwelligen Beratungsangeboten geschaffen werden, um mit dem Sozialleistungssystem in Kontakt zu treten. Sind diese Angebote vor allem auch für junge Menschen ohne bzw. mit wenig institutionellen Bezügen gut erreichbar und verständlich kommuniziert, könnten sich diese Förderinstrumente förderlich auf den Zugang zu Ausbildung und Erwerbsarbeit auswirken.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffen sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe erwerbsfähige junge Menschen bis 27 Jahre, die Leistungen nach dem SGB II beziehen und deren Leistungen in Zukunft gekürzt werden können. Betroffen sind außerdem junge Menschen im Leistungsbezug nach dem SGB II, deren Vermögen die Freibetragsgrenzen von 5.000 Euro überschreitet. Im Berichtsmonat Juli 2025 waren 758.820 Personen unter 25 Jahren erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Das entspricht 19 Prozent der insgesamt 3.896.010 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.Vgl. Bundesagentur für Arbeit. Statistik, Grundsicherung. Soziodemografie (2025), https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Interaktive-Statistiken/Grundsicherung/Grundsicherung-Nav.html?Thema%3DSoziodemografie%26DR_Gebietsstruktur1%3Dd%26Gebiete_Region1%3DDeutschland%26DR_Region1%3Dd%26DR_Region1_d%3Dd%26DR_Gebietsstruktur2%3Dd%26Gebiete_Region2%3DDeutschland%26DR_Region2%3Dd%26DR_Region2_d%3Dd%26mapHadSelection%3Dfalse, ELB nach Altersklasse (zuletzt aufgerufen am 18.11.2025).

Ferner sind unverheiratete Kinder von sanktionierten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im SGB II betroffen, wenn sie mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und unter 26 Jahren alt sind. Im Berichtsmonat Juli 2025 gab es insgesamt 2.874.350 Bedarfsgemeinschaften, von denen 520.590 Alleinerziehenden Bedarfsgemeinschaften waren und 412.900 Partner Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.Vgl. Bundesagentur für Arbeit. Statistik, Grundsicherung. Soziodemografie, BG nach Typ der Bedarfsgemeinschaft.

Betroffen sind ferner erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II, die zwischen 18 und 27 Jahren alt sind und ein Kind im Alter von einem bis unter drei Jahren haben. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere Mütter von den Regelungen betroffen sind.

Von den Regelungen zur Förderung junger Menschen nach dem SGB III sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe erwerbsfähige junge Menschen im Alter bis 27 Jahre betroffen, die Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt benötigen.

Das Augenmerk richtet sich hier auf junge Menschen, die sich in der Übergangsphase zwischen Schule und Beruf befinden und sich ggf. für die Angebote der Jugendberufsagenturen interessieren. Im Fokus stehen dabei insbesondere junge Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf.

Des Weiteren sind schwer erreichbare junge Menschen unter 25 Jahren, die die Voraussetzungen, um Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen, von den geplanten Reformmaßnahmen betroffen.

Betroffen sind junge arbeitssuchende Menschen, welche die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, keine Schule besuchen und sich für ein Berufsorientierungspraktikum interessieren, für welches sie eine Unterkunft benötigten.

Zudem können junge Menschen, die bisher keinen Schul- oder formalen Berufsabschluss haben, von dem Gesetz betroffen sein. Hierzu gehörten im Jahr 2021 in Deutschland etwa 47.500 junge Menschen – 6,2 Prozent der entsprechenden Altersgruppe –, die den untersten Schulabschluss nicht erreicht haben. Zusätzlich gab es im selben Jahr etwa 17,9 Prozent der 20- bis 34-Jährigen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung hatten.Vgl. Klaus Klemm, Jugendliche ohne Hauptschulabschluss. Demographische Verknappung und qualifikatorische Vergeudung (2023), 8, https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/jugendliche-ohne-hauptschulabschluss-1 (zuletzt aufgerufen am 18.11.2025).

Jugendrelevante Auswirkungen

Fordern der Arbeitsaufnahme und Sanktionen bei Verletzung von Mitwirkungspflichten

§§ 3a; 10 Abs. 1 Nr. 3; 12 Abs. 2 S. 1; 15; 15a; 31; 31a; 31b; 32; 32b SGB II

Im Grundsatz des Forderns soll künftig gelten, dass Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft dahingehend einsetzen müssen, wie es zu ihrer und weiterer in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen notwendig ist, um die Hilfsbedürftigkeit zu überwinden, vgl. § 2 Abs 2 S. 2 SGB II. Zudem soll die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung in den Fokus gestellt werden und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und sonstigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorrangig sein, vgl. § 3a Abs. 1 und 2 S. 1 SGB II. Für Personen unter 30 Jahren soll es hinsichtlich des Vorrangs eine Ausnahme geben, wenn durch eine Leistung die langfristige Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht werden kann, vgl. § 3a Abs. 2 S. 2 SGB II. Die Pflichten der Leistungsberechtigten sowie die Handlungsinstrumente gegenüber den Leistungsberechtigten, die nicht die geforderte Mitwirkung erbringen, sollen erweitert und Regelungen zur Leistungsminderung verschärft werden.Vgl. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 6. Wird ein Gesprächstermin ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen, soll die Agentur für Arbeit u.a. zur Aufnahme von Arbeit, einer Ausbildung oder zu konkreten Eigenbemühungen verpflichten können, vgl. § 15a Abs. 1 S. 1 SGB II. Worin die Eigenbemühungen konkret bestehen und wie diese nachzuweisen sind, soll die Agentur für Arbeit bestimmen, vgl. § 15a Abs. 4 SGB II. Gibt es einen Kooperationsplan, der von den Agenturen für Arbeit mit den Leistungsberechtigten nach § 15 Abs. 2 S. 1 SGB II erstellt wurde, soll dieser berücksichtigt werden, vgl. § 15a Abs. 1 S. 2 SGB II.

Bei Verletzungen gegen die den Leistungsberechtigten auferlegten Pflichten soll das Grundsicherungsgeld um eine bestimmte Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs gekürzt werden können, wobei es eine Verschärfung der bestehenden Regelungen geben soll.Vgl. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 3. Als Pflichtverletzung soll in Zukunft zählen, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte Eigenbemühungen nicht nachweisen können, vgl. § 31 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB II. Die Kürzung des Grundsicherungsgeldes um eine bestimmte Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs soll nicht mehr gestaffelt nach Häufigkeit der Pflichtverletzung erfolgen.Vgl. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 74. Das Grundsicherungsgeld soll bereits bei der ersten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II um 30 Prozent des Regelbedarfs für die Dauer von grundsätzlich drei Monaten gekürzt werden, vgl. §§ 31a Abs. 1 S. 1; 31b Abs. 2 S. 1 SGB II. Ebenso soll das Grundsicherungsgeld nach wiederholten Meldeversäumnissen um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert werden, wenn der Leistungsberechtigte keinen wichtigen Grund darlegen kann und schriftlich über die Folge des Versäumnisses belehrt wurde oder von ihr wusste, vgl. § 32 Abs. 1 SGB II. Die Leistungsminderung soll weiterhin auf maximal 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt bleiben.Vgl. § 31a Abs. 4 S. 1 SGB II (geltendes Recht) Der Leistungsanspruch soll in voller Höhe entfallen, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen, vgl. § 31a Abs. 7 S. 1 und 2 SGB II, oder sich trotz dreimaliger Aufforderung in Folge nicht beim Jobcenter melden, vgl. § 32a Abs. 1 S. 1 SGB II i.V. m. § 7b Abs. 4 SGB II.

Die bislang einheitlichen Freibetragsgrenzen für Vermögen sollen entfallen und in Zukunft anhand des Alters gestaffelt sein. Statt wie bislang pauschal 15.000 Euro als zu berücksichtigendes Vermögen Leistungsberechtigter, sollen Personen unter 30 Jahren 5.000 Euro Vermögen behalten dürfen, vgl. § 12 Abs. 2 S. 1 SGB II.

Die Aufnahme einer Arbeit durch Erziehungsberechtigte soll nunmehr nicht mehr ab dem dritten, sondern ab Vollendung des ersten Lebensjahrs des Kindes zumutbar sein, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II.

Die geplanten Änderungen bedeuten für junge erwerbsfähige Menschen in der Grundsicherung, dass sie eine Erwerbstätigkeit in „maximal zumutbarem Umfang“Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 39. wahrnehmen müssen, um ihre Hilfsbedürftigkeit zu überwinden. Zudem wird ein Vorrang der Arbeitsvermittlung (sog. Vermittlungsvorrang) eingeführt.Vgl. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 2. Dieser soll insbesondere für alleinstehende Erwerbsfähige gelten,Vgl. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 39, 62. wovon junge Menschen, die noch keine Familie gegründet haben, betroffen sein könnten. Hierbei besteht die Gefahr, dass junge Menschen Druck verspüren, eine Erwerbsarbeit aufzunehmen, ohne dass sie zuvor eine Berufsausbildung, die Grundlage für ihren weiteren Berufsweg ist, abgeschlossen haben. Allerdings gilt der Vermittlungsvorrang auch für die Aufnahme einer Ausbildung, wodurch das Absolvieren einer Berufsausbildung ein vorrangiges Vermittlungsziel für junge Menschen sein kann. Um eine Berufsausbildung erfolgreich absolvieren zu können, müssen junge Menschen jedoch bestimmte Qualifikationen, wie einen Schulabschluss oder physische und psychische Voraussetzungen mitbringen, um als ausbildungsreifVgl. Verena Eberhard, Was ist eigentlich „Ausbildungsreife“? (Bundeszentrale für politische Bildung, 2018), https://www.bpb.de/themen/bildung/dossier-bildung/279966/was-ist-eigentlich-ausbildungsreife/ (zuletzt aufgerufen am 18.11.2025). zu gelten. In diesem Zusammenhang könnten junge Menschen ohne diese Voraussetzungen von den in § 3a Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II genannten Ausnahmen vom Vermittlungsvorrang in Arbeit oder Ausbildung profitieren. Sofern sie mit verschieden Herausforderungen konfrontiert und ggf. noch nicht ausbildungsreif sind, können sie von dem möglichen Vorrang für unter 30-Jährige in Bezug auf die Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt betroffen sein.Vgl. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 63. Damit könnten junge Menschen, denen die Ausbildungsreife oder Qualifikation für den Arbeitsmarkt fehlt, davor geschützt werden, vorschnell in eine niedrigqualifizierte und gering vergütete Arbeit vermittelt zu werden, mit der sie sich langfristig keinen eigenständigen Lebensunterhalt sichern können. Jährlich verlassen etwa sieben Prozent der Jugendlichen die Schule ohne einen Abschluss, wodurch nur ein geringer Anteil von ihnen eine Berufsausbildung absolviert. Etwa 100.000 Jugendliche finden trotz Hauptschulabschluss keinen Ausbildungsplatz direkt nach der Schule.Vgl. Bundesagentur für Arbeit. Statistik, Herausforderungen für junge Menschen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Berichte: Arbeitsmarkt kompakt (2025), 4, https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Juengere/Generische-Publikationen/AM-kompakt-Herausforderungen-junge-Menschen.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt aufgerufen am 18.11.2025). Gerade für diese Betroffenen können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, etwa Leistungen für schwer erreichbare junge Menschen nach § 16h SGB II, für die langfristige Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt wichtig sein. Allerdings handelt es sich bei der Ausnahme nach § 3a Abs. 2 S. 2 SGB II, die laut dem Entwurf gesetzlich insbesondere bei jungen Menschen relevant sein soll, um eine sogenannte „Kann-Regelung“ mit behördlichem Entscheidungsspielraum: Die Agentur für Arbeit kann ausnahmsweise Leistungen der Eingliederung in Arbeit vorziehen, wenn sie diese Leistungen als erfolgsversprechender im Vergleich zur Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit beurteilt.

Im Hinblick auf die verschärften Mitwirkungspflichten könnten junge Leistungsberechtigte davon betroffen sein, von der Agentur für Arbeit zur Aufnahme einer Arbeit, Ausbildung oder zu anderweitigen Eigenbemühungen per Verwaltungsakt verpflichtet zu werden, sofern sie grundlos nicht zu einem Termin erscheinen.Vgl. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 67. Bei den unter 25-Jährigen waren in der Vergangenheit Meldeversäumnisse der häufigste Sanktionsgrund.Vgl. Susanne Nowak, ALG II: Keine Sanktionen für Jüngere Sanktionen für Jüngere gehören komplett abgeschafft – und dafür Angebote nach § 16 h ausgebaut! (2022), https://www.caritas.de/neue-caritas/heftarchiv/jahrgang2022/artikel/alg-ii-keine-sanktionen-fuer-juengere-sanktionen-fuer-juenge (zuletzt aufgerufen am 18.11.2025). Für junge Menschen kann das System der Grundsicherung herausfordernd sein und mit vielen, für sie ggf. neuen Verpflichtungen einhergehen, deren Konsequenzen sie sich eventuell nicht bewusst sind. Gerade wenn vielschichtige Problemlagen bei betroffenen jungen Menschen vorliegen, ist fraglich, ob Verpflichtungen der Agentur für Arbeit zielführend sind oder es ggf. zu einer Abkehr vom Hilfesystem führen kann, wenn sie sich nicht ausreichend unterstützt fühlen. Für schwer zu erreichende Jugendliche und junge Erwachsene gibt es daher spezifische Leistungen nach § 16h SGB II, in der Regel kommen diese jedoch erst dann in Betracht, wenn Betroffene nicht (mehr) von den Sozialleistungssystemen erreicht werden können.Vgl. Bundesagentur für Arbeit, Verfahrensregelungen - §16h SGB II (2018), 2, https://www.arbeitsagentur.de/datei/verfahrensregelungen-p16h-sgb_ba027495.pdf (zuletzt aufgerufen am 18.11.2025). Es ist davon auszugehen, dass bei einem einmaligen Nichterscheinen nicht von einer grundsätzlichen Nichterreichbarkeit ausgegangen wird. Vielmehr könnte ein Nichterscheinen zum Termin als nicht erfüllte Mitwirkungspflicht angesehen werden, die Verpflichtungen durch die Agentur für Arbeit zur Folge haben kann. Dadurch könnten Jugendliche und junge Erwachsene zu Maßnahmen verpflichtet werden, die ggf. nicht auf ihre Bedürfnisse angepasst sind.

In Bezug auf Leistungskürzungen könnten junge Menschen betroffen sein, die Meldeversäumnisse oder Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II, wie etwa die Weigerung, eine zumutbare Ausbildung aufzunehmen oder fortzuführen, begehen und denen dadurch 30 Prozent des Grundsicherungsgelds für bis zu drei Monate gestrichen werden können. Da bei den unter 25-Jährigen in der Vergangenheit Meldeversäumnisse der häufigste SanktionsgrundVgl. Susanne Nowak, ALG II: Keine Sanktionen für Jüngere Sanktionen für Jüngere gehören komplett abgeschafft – und dafür Angebote nach § 16 h ausgebaut! waren, könnten junge Menschen von Leistungskürzungen betroffen sein und ihnen dadurch weniger Geld zur Verfügung stehen. Sofern erwerbsfähige junge Menschen sich dreimal in Folge nicht beim Jobcenter melden oder eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen, sollen ihnen Leistungen in der Höhe des Regelbedarfs gekürzt werden, wodurch ihnen keine frei verfügbaren finanziellen Mittel mehr zur Verfügung stehen. In der Vergangenheit bestehende Sanktionen im SGB II gegenüber unter 25-Jährigen haben bei Betroffenen in einigen Fällen zur Aufnahme einer niedrigqualifizierten Erwerbstätigkeit geführt, was jedoch einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen konnte. Weiterhin führten Sanktionen bei jungen Betroffenen zu Verschuldung sowie zu vorübergehendem oder längerfristigem Kontaktabbruch zum Sozialleistungsträger.Vgl. Franziska Schreyer und Susanne Götz, „Sanktionen bei jungen Arbeitslosen im SGB II Wer nicht hören will, muss fühlen?“, IAB Forum, IAB Forum, Bd. 1/2010 (2010): 82 ff. Darüber hinaus wurden junge Menschen unter 25 Jahren in der Vergangenheit häufiger als ältere Personen sanktioniert, was auch am kleineren Betreuungsschlüssel in dieser Gruppe liegen kann.Vgl. Franziska Schreyer und Susanne Götz, „Sanktionen bei jungen Arbeitslosen im SGB II Wer nicht hören will, muss fühlen?“, 81. Gerade bei jungen Menschen sind jedoch umfassende Hilfsangebote wichtig, um sie in herausfordernden Lebenssituationen zu unterstützen und auf ihrem Weg zur Verselbstständigung zu begleiten.

Weiterhin könnten sich die Möglichkeiten der Leistungskürzung sowie des Leistungsentzugs auch auf junge Menschen auswirken, deren Eltern davon betroffen sind, wodurch weniger Geld im Haushalt zur Verfügung stehen kann. Die Armutserfahrung, die das Aufwachsen in SGB-II-Haushalten für junge Menschen bedeuten kann, kann durch Leistungskürzungen bei den Eltern noch verschärft werden. Die Armutsgefährdung von Kindern und Jugendlichen hängt maßgeblich vom Einkommen der Eltern ab,Vgl. Bundesministerium für Arbei und Soziales, Lebenslagen in Deutschland Der Siebte Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (2025), 157, https://www.armuts-und-reichtumsbericht.de/SharedDocs/Downloads/Service/entwurf-des-siebten-armuts-und-reichtumsberichts-der-bundesregierung.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (zuletzt aufgerufen am 18.11.2025). weshalb sich ihre materielle Deprivation durch Leistungskürzungen der Eltern erhöhen kann. Hinzu kommt, dass Kinder unter 26 Jahren in solchen gemischten Bedarfsgemeinschaften prozentual einen kleineren Anteil der Leistung erhalten als Erziehungsberechtigte oder volljährige Partner dieser.Vgl. Silbermann, SGB II Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende Kommentar, 6., hg. von Prof. Dr. Steffen Luik und Dr. Björn Harich (C.H.Beck, 2024), § 9 SGB II Rn. 55. Sind ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten von Kürzungen betroffen, fehlt im Vergleich ein größerer Teil des Haushaltseinkommens der Bedarfsgemeinschaft.Vgl. Silbermann, Luik/Harich SGB II Kommentar, § 9 SGB II Rn. 55. Das ergibt sich zum einen aus nach dem Alter gestaffelt niedrigeren Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche.Vgl. Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 – RBSFV 2024) (2023), § 2. Des Weiteren werden Einkommen und Kindergeld, bei letzterem soweit es für die Unterhaltsdeckung benötigt wird , von ihrem Einzelbedarf abgezogen, weshalb sie nur mit dem verbleibenden Differenzbedarf (also einem kleineren Anteil) an der späteren Bedarfsberechnung teilnehmen.Vgl. Silbermann, Luik/Harich SGB II Kommentar, § 9 Rn. 53. In der Folge kann es durch das Gesetz dazu kommen, dass sich die Lebenssituation Minderjähriger in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II verschlechtert, sofern Erziehungsberechtigte von Kürzungen bzw. einer vollständigen Kürzung des Regelsatzes betroffen sind. Armutserfahrungen bedeuten für Minderjährige beengte Wohnverhältnisse und haben Einfluss auf den Zugang zu non-formalen Bildungsangeboten oder den allgemeinen Gesundheitszustand.Vgl. Bundesministerium für Arbei und Soziales, Lebenslagen in Deutschland Der Siebte Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, 158. Durch Kürzungen, die aus den Sanktionen gegen ihre Erziehungsberechtigten resultieren, können zum Beispiel der Zugang zu ausreichender und gesunder Ernährung sowie die Teilhabemöglichkeiten Jugendlicher eingeschränkt werden.

In Bezug auf das Vermögen soll künftig für Leistungsberechtigte ein Vermögensfreibetrag von 5000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres gelten. Damit soll jungen Menschen unter 30 Jahren die Hälfte des Vermögens einer Person ab 30 Jahren zustehen.Vgl. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 11. Jungen Menschen, die bereits Geld angespart haben, etwa aus Nebenjobs während der Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit, wird damit zugemutet, dass sie größere Anteile ihres Vermögens für ihr Leben aufbringen müssen als ältere Menschen. Der Gesetzentwurf unterscheidet dabei rein nach dem AlterVgl. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 65. und nimmt keine weiteren Aspekte, wie etwa die persönlichen Lebensumstände junger Menschen, in Betracht. Für junge Menschen, die prekär beschäftigt sind und durch SGB-II-Leistungen aufstocken müssen, kann damit ein Fehlanreiz geschaffen werden, der sie von einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit in Verbindung mit dem Ansparen von Vermögen abhält.

Junge erwerbsfähige Erziehungsberechtigte im SGB-II-Bezug müssen durch die Neuregelung ab dem ersten Lebensjahr ihres Kindes eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder einem Integrationskurs teilnehmen.Vgl. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 64. Gerade jungen Müttern, die noch wenig Berufserfahrung haben oder über keine Ausbildung verfügen, kann dies bei einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt helfen. Eine Berufsausbildung ist die Grundlage für eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit, die langfristig den Bezug von Sozialleistungen oder die Abhängigkeit vom Partner verhindern kann.Vgl. Elisabeth Artmann, Für Mütter im Grundsicherungsbezug ist Kinderbetreuung der mit Abstand wichtigste Grund für die Freistellung von der Arbeitssuche (2024), https://iab-forum.de/fuer-muetter-im-grundsicherungsbezug-ist-kinderbetreuung-der-mit-abstand-wichtigste-grund-fuer-die-freistellung-von-der-arbeitssuche/ (zuletzt aufgerufen am 18.11.2025). Für junge Mütter, die keine oder keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache haben, kann die Verpflichtung zu einem Integrationskurs helfen, Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu erhalten und damit langfristig zu einer nachhaltigen Erwerbsintegration beitragen. Voraussetzung für die Teilnahme am Arbeitsmarkt, einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder an einem Integrationskurs ist dabei die Verfügbarkeit ausreichender zeitlicher und flexibler Betreuungsangebote, insbesondere für junge alleinerziehende Mütter.Vgl. Elisabeth Artmann, Für Mütter im Grundsicherungsbezug ist Kinderbetreuung der mit Abstand wichtigste Grund für die Freistellung von der Arbeitssuche.

Mehr Unterstützung von jungen Menschen beim Berufs- und Ausbildungseinstieg

§§ 9b; 10 Abs. 1; 28b Abs. 1, 2 und 3 S. 1; 31a Abs. 1 und 2; 31b Abs. 1 und 2; 48a Abs. 3 S. 3 SGB III

Junge Menschen sollen zukünftig umfassend zu Arbeit, Ausbildung und möglichen Leistungen durch die Agentur für Arbeit beraten werden, weshalb das Beratungsangebot am Übergang von Schule in den Beruf konkretisiert werden soll, vgl. § 28b Abs. 1 SGB III.Vgl. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 86. Die Agentur für Arbeit soll zudem über die Leistungen anderer Träger beraten, insbesondere der Träger der Jugendhilfe, vgl. § 28b Abs. 1 S. 2 SGB III. In Bezug auf junge Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf soll eine ganzheitliche Beratung erfolgen, welche die individuellen Lebensumstände umfassend berücksichtigt und im Rahmen derer Leistungen auch aufsuchend gewährt werden können, vgl. § 28b Abs. 2 SGB III. Bei der Beratung soll die Agentur für Arbeit u. a. mit den Gemeinden und Trägern der Jugendhilfe zusammenarbeiten, damit diese Leistungen nach § 16a SGB II, wie etwa die Betreuung minderjähriger Kinder oder psychosoziale Betreuung, erhalten, vgl. § 28b Abs. 3 S. 1 SGB III.Vgl. § 16a Nr. 1 und 3 SGB II (geltendes Recht).

Insgesamt sollen die Agenturen für Arbeit bei der arbeitsmarktpolitischen Förderung verpflichtet werden, enger mit den Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes wie den Gemeinden oder dem Träger der Jugendhilfe zusammenzuarbeiten, vgl. § 9b S. 1 und 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGB III. Dazu sollen rechtskreisübergreifende Strukturen, zum Beispiel Jugendberufsagenturen, gestärkt oder eingerichtet werden, in denen die Agenturen für Arbeit mit lokalen Stellen zur Unterstützung von Jugendlichen am Übergang zwischen Schule und Beruf kooperieren, vgl. § 10 Abs. 1 SGB III. Die Agenturen für Arbeit sollen zudem über die Leistungen der Jugendberufsagenturen informieren, vgl. § 31a Abs. 1 S. 2 SGB III. Zur Kontaktaufnahme soll die Agentur für Arbeit künftig auch die Telefonnummern junger Menschen von den Ländern erhalten, § 31a Abs. 1 S. 3 Nr. 8 SGB III.

Junge Menschen unter 25 Jahren, welche die Agentur für Arbeit schwer erreichen kann, können zukünftig Unterstützung bei der Arbeitsaufnahme oder dem Erwerb einer Qualifikation erhalten, ohne einen Antrag gestellt zu haben, § 31b Abs. 1 und 2 SGB III. Hiervon sind Unterstützungsleistungen erfasst, die an die weiteren Leistungen des SGB III heranführen sollen, vgl. § 31b Abs. 1 S. 2 SGB III.

Jungen Menschen können zukünftig die Kosten der Unterkunft im Rahmen eines Berufsorientierungspraktikums in Höhe von 60 Euro pro Tag und maximal 420 Euro monatlich statt 380 Euro monatlich erstattet werden, vgl. §§ 48a Abs. 3 S. 3; 86 Nr. 1 SGB III. Dazu müssen die jungen Menschen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, keine Schule besuchen und ausbildungssuchend gemeldet sein.Vgl. § 48a Abs. 1 S. 2 SGB III (geltendes Recht).

Durch eine Konkretisierung und Erweiterung des Beratungs- und Betreuungsangebots von jungen Menschen mit dem Ziel der „Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Ausbildung oder Arbeit“§ 28b Abs. 1 SGB III können Jugendliche und junge Erwachsene auf ihrem Weg hin zu einem finanziell abgesicherten und unabhängigen Leben unterstützt werden. Sie können in ihrer Selbstständigkeit gestärkt und gleichzeitig kann ihnen auch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht bzw. vereinfacht werden. Das Erzielen von Bildungsabschlüssen bzw. beruflichen Qualifikationen und die damit verbundenen Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, haben in der Lebensphase Jugend einen hohen Stellenwert und stellen eine der wesentlichen Herausforderungen des Jugendalters dar.Vgl. BT-Drucksache 18/11050, 15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland (Berlin, 2017), 6. Insbesondere für junge Menschen in schwierigeren Lebenslagen – z.B. aufgrund familiärer Konfliktsituationen, gesundheitlichen Einschränkungen oder finanziellen Engpässen – kann diese Phase der fachlichen bzw. beruflichen Qualifizierung aber besondere Herausforderungen mit sich bringen. Daher sind Unterstützungsmaßnahmen und Hilfeleistungen bei der Orientierung am Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt für junge Menschen besonders wichtig. Wird diese Unterstützung nicht von der Schule, den Eltern oder dem erweiterten sozialen Umfeld geleistet, kann eine Beratung u. a. durch die Agentur für Arbeit, ggf. in Zusammenarbeit mit kommunalen Trägern, eine wegweisende Hilfestellung und damit förderliche Ressource für junge Menschen darstellen.

Die Bundesagentur für Arbeit soll zukünftig eine stärkere Sozialraumorientierung für die arbeitsmarktpolitische Förderung junger Menschen verfolgen. Im Zuge dessen sollen die wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes Kooperationen mit der Bundesagentur für Arbeit abschließen. Insbesondere die Stärkung der Jugendberufsagenturen kann eine an den spezifischen Lebenslagen der jungen Menschen ausgerichtete, individuelle Unterstützung bedeuten. Da diese Agenturen u. a. mit den Schulen vor Ort zusammenarbeiten sollen,Vgl. Bundesagentur für Arbeit, „Jugendberufsagenturen: Arbeitsbündnis für bessere Integration Jugendlicher“, 2025, https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/jugendberufsagenturen (zuletzt aufgerufen am 17.11.2025). könnte eine möglichst frühzeitige Einbindung den Übergang von Schule in Ausbildung und Arbeit erleichtern. Da Jugendberufsagenturen „vor allem örtliche Kooperationsprojekte“Bundesagentur für Arbeit, „Jugendberufsagenturen: Arbeitsbündnis für bessere Integration Jugendlicher“ (zuletzt aufgerufen am 17.11.2025). sind, könnte eine Stärkung dieser dazu führen, dass jungen Menschen frühzeitig einen Überblick über die regionalen Möglichkeiten hinsichtlich des Zugangs zu Ausbildungsplätzen bzw. zum Arbeitsmarkt erhalten.

Mit der Möglichkeit des Erhalts von Unterstützungsleistungen ohne eine vorherige Antragsstellung, könnte für schwer erreichbare junge Menschen ein Weg geschaffen werden, durch niedrigschwellige Beratungsangebote – beispielsweise in Form eines „Jugend-Café[s] als erste Begegnungsstätte“Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 88. –mit dem Sozialleistungssystem in Kontakt zu treten. Oftmals handelt es sich bei diesen Jugendlichen und jungen Erwachsenen um Personen, die keinen Kontakt (mehr) zu den Agenturen für Arbeit haben oder bei denen sich dieser Kontakt als schwierig gestaltet.Vgl. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 88. Vor allem für junge Menschen ohne bzw. mit wenig institutionellen Bezügen (bspw. Careleaver, Schulabstinente oder junge Menschen ohne festen Wohnsitz) müssten diese Angebote gut erreichbar sein und verständlich kommuniziert werden. Ist dies der Fall, könnten sich diese Unterstützungsleistungen förderlich auf den Zugang zu Erwerbsarbeit auswirken.

Mit der geplanten finanziellen Unterstützung bei anfallenden Unterkunfts- bzw. Unterbringungskosten, die während der Absolvierung eines (kurzen) Berufsorientierungspraktikums anfallen, können junge Menschen bei ihrer beruflichen Orientierung finanziell entlastet und dadurch bei ihren individuellen fachlichen bzw. beruflichen Vorhaben unterstützt werden.Vgl. Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 44. Dies kann in erster Linie jungen Menschen zugutekommen, die keine finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern oder andere Bezugspersonen erhalten (können). Zudem könnten auch junge Menschen, die in ländlichen Regionen wohnen und deshalb mit höherer Wahrscheinlichkeit einen weiteren Weg zu ihrer Praktikumsstelle zurücklegen müssen, von der finanziellen Unterstützung in Bezug auf ihre Unterkunftskosten profitieren. Sie könnten hierdurch künftig vereinfacht die Möglichkeit dazu erhalten, Berufsfelder kennenzulernen, die nicht in ihrer unmittelbaren Wohngegend ansässig sind, ohne dafür gänzlich ihren bisherigen Wohnort verlassen zu müssen.

Quellen

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