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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
19. Mai 2022

Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe (Stand: 06.05.2022) Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe (Stand: 01.01.1970)

Ressort: Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Ziel des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzes ist die Anpassung der Aufsicht von nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ (2022), 1. Daneben sollen auch Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und Patentanwaltsordnung (PAO) vorgenommen werden, um die Sozietätserstreckung des Tätigkeitsverbots bei wissenschaftlicher Mitarbeit für Referendarinnen und Referendare anzupassen. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe, 19.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Die Neuregelung soll die Sozietätserstreckung des Tätigkeitsverbots für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufheben, vgl. § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO; § 41 Abs. 2 PAO. Das könnte den an das Referendariat anschließenden Berufseinstieg für junge Juristinnen und Juristen erleichtern, denn potentielle zukünftige Arbeitgeber würden von dem Tätigkeitsverbot nicht erfasst und müssten z.B. keine Umsatzeinbußen fürchten. So könnten sie geneigter sein, die Person einzustellen.
  • Zudem könnte die Phase zwischen dem ersten juristischen Staatsexamen und dem Berufseinstieg erleichtert werden, weil die Betroffenen nicht dazu gezwungen wären, mögliche spätere Interessenkonflikte und Tätigkeitskonflikte z.B. bei der Wahl einer Nebentätigkeit vor oder während des Referendariats zu berücksichtigen. Dies könnte sich auch im Hinblick auf die psychische Gesundheit als förderlich erweisen.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahre, die als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des rechtswissenschaftlichen Studiums, nach Bestehen der ersten juristischen Prüfung vor Beginn des Vorbereitungsdienstes oder während des Vorbereitungsdienstes arbeiten. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe, 19. Betroffen sind auch junge Juristinnen und Juristen, die während ihrer Promotion als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten, um z.B. ihren Lebensunterhalt zu bestreiten oder erste Berufserfahrung zu sammeln. Vgl. Sabine Olschner, „Wissenschaftliche Mitarbeit – Nicht nur gut für den Lebens­lauf“, LTO Karriere, 2017, https://www.lto-karriere.de/jura-referendariat/stories/detail/wissenschaftliche-mitarbeit-erfahrung-verguetung-referendariat-promotion (zuletzt aufgerufen am: 12.05.2022). Im Jahr 2019 bestanden bundesweit 9.481 Juristinnen und Juristen die Erste Juristische Staatsprüfung. Sie absolvieren diese im Durchschnitt mit ca. 23 Jahren. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Deutsche Studierende und Studienanfänger/-innen im 1. Hochschulsemester nach Alter, Hochschularten und Geschlecht“, Fachserie 11 Reihe 4.1, 2021; Bundesamt für Justiz, „Ausbildungsstatistik“, 2022, 9, https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Justizstatistik/Juristenausbildung_2019.pdf;jsessionid=E6851BAB14619EEBD0F4ECF26204502F.1_cid502?__blob=publicationFile&v=4 (zuletzt aufgerufen am: 12.05.2022), eigene Berechnungen.  Es geben 13, 7% der Juraabsolventinnen und -absolventen in einer Studie an, unmittelbar nach dem ersten Staatsexamen als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu arbeiten oder arbeiten zu wollen. Vgl. Valentina Luceri, Lena Schmidt, und Julia Stichnothe, „Abschlussbericht zur vierten bundesweiten Absolvent:innenbefragung“ (Bundesverband Rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V, 2021), 88, https://bundesfachschaft.de/wp-content/uploads/2021/07/Abschlussbericht_Vierte-Absolventinnenbefragung-des-BRF-e.V._final_2.0.pdf (zuletzt aufgerufen am: 12.05.2022).

Jugendrelevante Auswirkungen

Erleichterung des Berufseinstiegs

§ 45 Abs. 2 S. 2 BRAO; § 41 Abs. 2 PAO

Die Neuregelung soll eine Erstreckung des Tätigkeitsverbots der wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder des wissenschaftlichen Mitarbeiters auf alle Personen, mit denen die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter nach Abschluss des Zweiten juristischen Staatsexamens den juristischen Beruf ausübt (sog. Sozietätserstreckung) und bislang in § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO geregelt ist, aufheben. Grundsätzlich unterliegen sowohl Referendare und Referendarinnen im Vorbereitungsdienst, als auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor oder während des Referendariats einem Tätigkeitsverbot, vgl. § 43a Abs. 5 S. 1 iVm § 43a Abs. 4 S. 1 BRAO neue Fassung (n.F.) Als neue Fassung (n.F.) werden im Folgenden solche Normen bezeichnet, die am 01.08.2022 in Kraft treten, und bereits im Jahr 2021 verabschiedet und verkündet wurden, vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“, Drucksache 19/27670 § (2021); „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ (2021). Dieses Tätigkeitsverbot erstreckt sich – anders als bei Anwältinnen und Anwälten – für Referendarinnen und Referendare nicht auf die Sozietät, § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO n.F.. Eine dementsprechende Regelung soll nun für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingeführt werden, vgl. von § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO.

Parallel soll auch in der PAO die Sozietätserstreckung des Tätigkeitsverbots von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern aufgehoben werden, vgl. § 41 Abs. 2 PAO.

Die Neuregelung könnte zum einen den an das Referendariat anschließenden Berufseinstieg für junge Juristinnen und Juristen, welche zuvor als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gearbeitet haben, erleichtern. Denn junge Juristinnen und Juristen könnten dann höhere Chancen haben, eingestellt zu werden, da ihre potentiellen Arbeitgeber nicht mehr befürchten müssten, von einem umfassenden Tätigkeitsverbot mit erfasst zu werden, welches zu Umsatzeinbußen führen kann. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe, 24. Damit könnten junge wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter uneingeschränkter in die Phase des Berufseinstiegs starten.

Zum anderen könnte die Neuregelung auch die Phase zwischen dem ersten juristischen Staatsexamen und dem Berufseinstieg erleichtern, weil die Betroffenen nicht dazu gezwungen wären, mögliche spätere Interessen- bzw. Tätigkeitskonflikte z.B. bei der Wahl einer Nebentätigkeit vor oder während des Referendariats zu berücksichtigen. Sie könnten sich stattdessen in verschiedenen anwaltlichen Bereichen ausprobieren und ihre wissenschaftliche Mitarbeit frei von Sorgen vor potentiell schlechteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt aufgrund einer Sozietätserstreckung wählen. Dies könnte sich auch im Hinblick auf die psychische Gesundheit als förderlich erweisen. Denn Kandidaten dieses Ausbildungszweiges sind ohnehin bereits einem hohen psychischen Druck aufgrund der Ausbildungsweise ausgesetzt, Vgl. u.a. Lucie Drost, „Abschlussbericht zur zweiten Umfrage zum psychischen Druck“ (Bundesverband Rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V, 2022), https://bundesfachschaft.de/wp-content/uploads/2022/02/Abschlussbericht_Umfrage_psychischer_Druck_final.pdf (zuletzt aufgerufen am: 12.05.2022). der nun zumindest nicht durch die Angst der falschen Nebentätigkeitswahl noch verstärkt würde.

Quellen

Quellen

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