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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
19. Juli 2023 25. Aug. 2023

Cannabisgesetz

Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) (Stand 06.07.2023) Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) (Stand 16.08.2023)

Ressort: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Cannabisgesetz (CanG) sollen der private Eigenbesitz sowie der private Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum unter strengen Voraussetzungen legalisiert werden. Zudem soll mit dem Gesetzesvorhaben zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beigetragen werden. Es sollen die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention gestärkt, der illegale Markt für Cannabis eingedämmt sowie der Kinder- und Jugendschutz gestärkt werden.„Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)“, 29. Juni 2023, 1. Dafür sollen u.a. das Cannabisanbaugesetz (CanAnbG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neu geschaffen werden.Vgl. Art.1 u. Art. 2 Cannabisgesetz

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll künftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt sein (§ 3 Abs. 1 CanAnbG). Auch der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums soll gestattet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 CanAnbG). Dadurch wird es für junge Erwachsene erstmals möglich, legal Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Dies kann die gesundheitlichen Risiken eines Cannabiskonsums im Vergleich zum Konsum illegal erworbenen Cannabis für junge Konsumierende reduzieren. Dennoch kann sich bei jungen Menschen auch ein problematisches Suchtverhalten entwickeln, wenn sie sich der Gefahren durch Cannabis nicht bewusst sind und die neue Möglichkeit des legalen Konsums regelmäßig nutzen.
  • Für Minderjährige soll weiterhin ein Konsum- und Anbauverbot von Cannabis bestehen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 CanAnbG), welches Jugendliche vor schädlichen Auswirkungen des Cannabiskonsums schützen kann. Denn der regelmäßige Konsum von Cannabis ab dem Jugendalter erhöht u.a. die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung psychischer Erkrankungen wie Angststörungen.
  • Das geplante Tabak- und Cannabisrauchverbot im Auto in Anwesenheit von Minderjährigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 BNichtrSchG) kann für diese eine geringere Exposition zu Tabak- und Cannabisrauch bedeuten. Studien zu Tabak zeigen, dass die Konzentration von Tabakrauch und damit auch die Schadstoffdichte im Auto sehr hoch sein kann. Durch das Verbot könnten Jugendliche daher vor den gesundheitlichen Gefahren des Cannabis- und Tabakrauchs besser geschützt werden.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe zum einen junge Menschen zwischen 18 und 27 Jahren, welche Cannabis konsumieren oder vorhaben dies in Zukunft zu tun. Von den 18- bis 25-Järigen in einer Studie befragten jungen Erwachsenen gaben 50,8 Prozent an, schon einmal selber konsumiert zu haben. Rund ein Zwölftel hatte in den letzten zwölf Monaten regelmäßig Cannabis konsumiert. Der Cannabiskonsum junger Erwachsener stieg in den letzten Jahren deutlich.Vgl. Boris Orth und Christina Merkel, „Der Substanzkonsum Jugendlicher und junger Erwachsener in Deutschland. Ergebnisse des Alkoholsurveys 2021 zu Alkohol, Rauchen, Cannabis und Trends“, 2022, 5, https://www.bzga.de/forschung/studien/abgeschlossene-studien/studien-ab-1997/suchtpraevention/der-substanzkonsum-jugendlicher-und-junger-erwachsener-in-deutschland/ (zuletzt aufgerufen am: 13.07.2023). Cannabis konsumieren dabei mehr männliche als weibliche Jugendliche und junge Erwachsene.Vgl. Orth und Merkel, 35.

Normadressatinnen und -adressaten sind zudem junge Menschen bis 18 Jahre, welche Cannabis konsumieren oder vorhaben dieses in Zukunft zu konsumieren. Im Jahr 2021 gab jeder Elfte 12- bis 17-jährige Jugendliche an, schon einmal im Leben Cannabis konsumiert zu haben.Vgl. Orth und Merkel, 34. Der Anteil der Jugendlichen mit regelmäßigem Cannabiskonsum betrug ca. zwei Prozent.Vgl. Orth und Merkel, 5.

Betroffen sind zudem Jugendliche bis 18 Jahre, die mit volljährigen Personen in einem Haushalt leben, welche Cannabis konsumieren oder in Zukunft konsumieren werden.

Betroffen sind außerdem junge Menschen bis 18 Jahre, die bei Autofahrten Tabak- oder Cannabisrauch ausgesetzt sind. Schätzungen zufolge sind ca. 800 000 Kinder und Jugendliche in Deutschland im Auto ihrer Eltern passiv Tabakrauch ausgesetzt.Vgl. Christopher Heidt u. a., „Gesundheitsgefährdung von Kindern durch Tabakrauch im Auto“ (Heidelberg: Deutsches Krebsforschungszentrum, 2018), 2.

Jugendrelevante Auswirkungen

(Jugend-) Schutz und Risiken durch Eigenkonsum und privaten Eigenanbau von Cannabis

§§ 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2; 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; 10 Abs. 1 CanAnbG

Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll künftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt sein, vgl. § 3 Abs. 1 CanAnbG. Zudem soll der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums von Cannabis für Volljährige gestattet werden, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 CanAnbG.

Weder der Eigenkonsum, noch der private Eigenanbau zum Eigenkonsum soll jedoch uneingeschränkt möglich sein. Für minderjährige Personen soll auch weiterhin ein Konsum- und Anbauverbot bestehen, vgl. § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 CanAnbG. In unmittelbarer Gegenwart von minderjährigen Personen soll der Cannabiskonsum ebenfalls verboten bleiben, vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 CanAnbG. Daneben soll der öffentliche Konsum von Cannabis u.a. „in und in einem Abstand von bis zu 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie auf und in einem Abstand von bis zu 200 Metern zum Eingangsbereich von Kinderspielplätzen“ (Nr. 1) sowie „in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr“ (Nr. 2) untersagt bleiben, vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 2 CanAnbG. Auch die Weitergabe von Cannabis aus dem privatem Eigenanbau an minderjährige Dritte soll verboten sein, vgl. § 9 Abs. 2 CanAnbG. Schließlich soll für Personen, die privaten Eigenanbau betreiben, die Pflicht bestehen, geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, um privat angebautes Cannabis und Vermehrungsmaterial vor dem Zugriff durch Jugendliche zu schützen, vgl. § 10 Abs. 1 CanAnbG.

Junge Erwachsene zwischen 18 und 27 Jahren können mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes legal Cannabis besitzen sowie zuhause Eigenanbau betreiben, wodurch sie erstmals Cannabis konsumieren können, von dem sie sicher wissen, dass es nicht mit unbekannten und potentiell gefährlichen Substanzen wie z.B. synthetischen Cannabinoiden gestreckt oder vermischt wurde. Dies kann die gesundheitlichen Risiken ihres Cannabiskonsums im Vergleich zum Konsum von illegal erworbenem Cannabis verringern und somit zu ihrem Gesundheitsschutz beitragen.

Der Besitz von bis zu 25 Gramm CannabisDiese Menge kann sowohl aus Cannabis aus dem Eigenanbau, als auch aus Cannabis aus einer Anbauvereinigung bestehen. Zu den spezifischen Auswirkungen der Abgabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen siehe Absatz „(Jugend-) Schutz bei Cannabisanbau und -weitergabe in Anbauvereinigungen“. könnte es jungen Erwachsenen ermöglichen, auf den Monat gesehen etwas mehr als einen Joint täglich zu rauchen.Vgl. Tilman Steffen, „Bevor die Joints rumgehen dürfen“, ZEIT Online, 23. März 2023, https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-05/cannabis-clubs-legalisierung-regeln-kontrollen-personal/seite-3. Sind sich junge Erwachsene der Gefahren, welche durch einen regelmäßigen Cannabiskonsum einhergehen nicht bewusst und nutzen sie diese Höchstmenge regelmäßig aus, könnte dies dazu führen, dass sich die Anzahl junger Menschen, welche ein problematisches Suchtverhalten entwickeln, erhöht. Denn der regelmäßige Konsum von Cannabis ab dem Jugendalter bietet besondere Risiken wie eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entwicklung einer Abhängigkeit und psychischer Erkrankungen wie Angststörungen.Vgl. Eva Hoch und Miriam Schneider, „Ergebnisse der CaPRis-Studie. Cannabis: Potential und Risiken. Eine wissenschaftliche Analyse“, 2018, 5f., https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Drogen_und_Sucht/Berichte/Broschuere/BMG_CaPris_A5_Info_web.pdf (zuletzt aufgerufen am: 13.07.2023). Schon jetzt sind die jüngsten Patientinnen und Patienten der Suchthilfe diejenigen, welche aufgrund von Cannabis behandelt werden.Vgl. Jutta Künzel u. a., „Patient:innen der Hauptmaßnahmen ‚Ambulante medizinische Rehabilitation‘ und ‚Stationäre medizinische Rehabilitation‘. Kurzbericht Nr.1/2023 – Deutsche Suchthilfestatistik 2021“ (München, 2023), 9.

Das weiterhin bestehende Verbot von Cannabis für Jugendliche unter 18 Jahren kann für diese einen gesundheitlichen Schutz bedeuten. Durch die Legalisierung für Volljährige könnte es allerdings zu einer höheren subjektiven Verfügbarkeit im öffentlichen Raum kommen, durch den auch Minderjährige leichter an Cannabis gelangen können. Studien legen nahe, dass die Legalisierung von Cannabis für Volljährige zwar nicht zwangsläufig zu einem Anstieg der Konsumprävalenz unter Jugendlichen führt, dies längerfristig aber nicht ausgeschlossen ist.Vgl. „Policy Paper: Effekte einer Cannabislegalisierung (ECaLe)“ (Hamburg, 2023), 3, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Drogen_und_Sucht/Abschlussbericht/ECaLe_Policy_Paper.pdf (zuletzt aufgerufen am: 13.07.2023). Die Beschränkung des Konsums im öffentlichen Raum und besonders an den Orten, wo Jugendliche sich häufig aufhalten wie Schulen, Jugendeinrichtungen und Sportstätten, könnte die Konsumanreize für Jugendliche reduzieren. Denn Studien zeigen auf, dass eine steigende räumliche Verfügbarkeit von Cannabis mit einer erhöhten Konsumprävelenz bei jungen Menschen einhergehen kannVgl. Tobias Hayer u. a., „Handlungsempfehlungen zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland“, Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis 68, Nr. 2 (2023): 53 Die Studienlage ist hier allerdings nicht ganz eindeutig. – eine niedrigere Verfügbarkeit junge Menschen also schützen könnte. Aufgrund der neuen Zugänge zu Cannabis für Volljährige könnte es jedoch dazu kommen, dass Jugendliche, welche dem Konsum zugeneigt sind, durch Volljährige an legal durch Anbauvereinigungen erhaltenes oder selbst angebautes Cannabis kommen und dieses konsumieren. Auch wenn die Weitergabe verboten ist, ist diese, etwa innerhalb von Freundeskreisen, nicht auszuschließen.  Die gesundheitlichen Risiken durch gestrecktes Cannabis bzw. synthetische Cannabinoide für jugendliche Konsumierende könnten durch diese Weitergabe – im Gegensatz zu Cannabis vom Schwarzmarkt – jedoch wenigstens reduziert werden. Denn Jugendliche sind besonders häufig von einer Vergiftung durch synthetische Cannabinoide betroffen.Vgl. Hoch und Schneider, „Ergebnisse der CaPRis-Studie. Cannabis: Potential und Risiken. Eine wissenschaftliche Analyse“, 7. Andererseits könnte das weiterhin bestehende Verbot auch dazu führen, dass jugendliche Konsumierende nach wie vor Cannabis auf dem Schwarzmarkt erwerben und damit weiterhin gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind.Zu den gesundheitlichen Risiken gehören, neben möglichen giftigen Beimengungen, der unbekannte THC-Gehalt des erworbenen Cannabis. Vgl. „Cannabisgesetz“, 68.

Jugendliche, die mit ihren Eltern oder anderen volljährigen Personen zusammenleben, welche zuhause Cannabis konsumieren, anbauen 0der für den Eigenkonsum lagern, könnten besonders einfach mit Cannabis in Kontakt kommen. Im Jahr 2021 hatten ca. 28 Prozent der 3.132 Personen mit cannabinoidbezogenen Störungen, die in Deutschland in stationärer Behandlung waren, mindestens ein eigenes minderjähriges Kind.Vgl. Larissa Schwarzkopf u. a., „Suchthilfe in Deutschland. Jahresbericht der Deutschen Suchthilfestatistik (DSHS)“ (München, 2022), 160, 164, https://www.suchthilfestatistik.de/fileadmin/user_upload_dshs/05_publikationen/jahresberichte/DSHS_DJ2021_Jahresbericht.pdf (zuletzt aufgerufen am: 13.07.2023). Damit sind schon heute Kinder und Jugendliche über ihre Eltern von übermäßigem Cannabiskonsum betroffen. Diese Zahlen werden mit der geplanten Legalisierung voraussichtlich steigen.Denn es wird aufgrund der Ausweitung des Konsums auf gesellschaftlicher Ebene mit einer Zunahme an Konsumfolgen wie Erkrankungen gerechnet, besonders im Hinblick auf vulnerable Gruppen. Vgl. Peter Raiser, „Die Regulierung von Cannabis – eine gesellschaftliche Aufgabe“, Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis 68, Nr. 2 (2023): 49. Studien zu Kindern aus suchtbelasteten Familien zeigen, dass Kinder, deren Elternteile Drogen konsumieren (zu denen momentan auch Cannabis zählt), ein hohes Risiko haben, später selbst eine Suchterkrankung zu entwickeln.Vgl. NACOA Deutschland – Interessenvertretung für Kinder aus Suchtfamilien e.V., „Kinder von Drogenabhängigen“, 2023, 13, https://nacoa.de/sites/default/files/2023-04/Kinder%20von%20Drogenabh%C3%A4ngigen.pdf (zuletzt aufgerufen am: 17.07.2023). In wieweit dies für Kinder legal Cannabis konsumierender Eltern auch gilt, ist momentan noch nicht abzuschätzen.Studien zum Tabakkonsum von Personen, deren Eltern selbst geraucht haben, zeigen allerdings, dass auch in diesem Fall Kinder rauchender Eltern später mit höherer Wahrscheinlichkeit selbst rauchen. Vgl. Johannes Zeiher u. a., „Tabak- und Alkoholkonsum bei 11- bis 17-Jährigen in Deutschland – Querschnittergebnisse aus KiGGS Welle 2 und Trends“, Journal of Health Monitoring, Nr. 2 (2018): 31. Die geplanten notwendigen Sicherheitsvorkehrungen wie „die Sicherung von Grow-Boxen und sonstigen Gewächshäusern oder Anbauflächen durch mechanische oder elektronische Verriegelungsvorrichtungen sowie die Verwahrung des geernteten und verarbeiteten Cannabis und nicht genutzter Cannabissamen in […] gegen Zutritt bzw. Zugriff gesicherten Räumen oder Schränken“„Cannabisgesetz“, 91. könnten den Zugang für Jugendliche einschränken. Ein erhöhtes Risiko des Cannabiskonsums Jugendlicher könnte allerdings besonders dann bestehen, wenn die Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten werden sowie wenn sich Eltern der Gefahren eines Konsums Jugendlicher nicht bewusst sind.

Gesundheitsschutz durch präventive Maßnahmen

§§ 6; 7; 8 Abs. 1 Nr. 2 CanAnbG

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) soll ein Beratungsangebot bereitstellen, das der Aufklärung u.a. über die Wirkweise und die gesundheitlichen Risiken des Cannabiskonsums dient, vgl. § 8 Abs. 1 CanAnbG. Dafür soll u.a. „das bestehende Angebot an cannabisspezifischen Präventions-maßnahmen für Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiterentwickelt und ausgebaut werden“, § 8 Abs. 1 Nr. 2 CanAnbG. Zur Verhinderung von Konsumanreizen soll weiterhin ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und für Anbauvereinigungen bestehen, vgl. § 6 CanAnbG. Zusätzlich sollen für Jugendliche, die in unerlaubter Weise mit Cannabis umgehen – also beispielsweise Cannabis besitzen, anbauen, konsumieren oder veräußern – sog. Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Maßnahmen angeboten werden, vgl. § 7 S. 1 CanAnbG. Bisher bestand die Möglichkeit, den unerlaubten Umgang von Jugendlichen mit Cannabis strafrechtlich zu sanktionieren. In Zukunft soll den Jugendlichen ihr gesundheitsschädlicher Umgang mit Cannabis stattdessen anhand eines Frühinterventionsprogramms vor Augen geführt werden können, vgl. § 7 S. 2 CanAnbG.

Die vorgesehenen gesetzlichen Informations- und Präventionsmaßnahmen könnten Jugendliche und junge Erwachsene dabei unterstützen, eine bewusste Entscheidung über das Ob und Wie eines möglichen Cannabiskonsums zu treffen. Denn Studien weisen darauf hin, dass öffentliche Kampagnen das Wissen in diesem Bereich erhöhen können.Vgl. Hayer u. a., „Handlungsempfehlungen zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland“, 50. Die BZgA soll relevante Informationen u. a. über die gesundheitlichen Risiken des Cannabiskonsums zur Verfügung stellen, anhand derer Jugendliche und junge Erwachsene über die Art und Weise, sowie über den Umfang ihres Cannabiskonsums befinden können. Dies könnte ihre Selbstbestimmung und ihren Weg hin zu einem bewussten Konsum stärken sowie sie vor gesundheitlichen Schäden aufgrund z.B. des Konsums von zu großen Mengen oder sehr hohen Wirkstoffkonzentrationen bewahren. Präventionsmaßnahmen und Informationen der BZgA zu Risiken des Konsums, gerade im Jugendalter, könnten dazu führen, dass Jugendliche sich der Gefahren des Cannabiskonsums bewusster werden. Sie könnten dann besser nachvollziehen, warum für sie nach wie vor ein Verbot gelten soll und sich ggf. gegen den (frühzeitigen) Konsum entscheiden. Dazu müssten diese Angebote jungen Menschen jedoch auch bekannt sein.

Die präventive Wirkung der Aufklärungs- und Beratungsangebote sowie der anderen Präventionsmaßnahmen könnte durch das Werbeverbot verstärkt werden. Denn Studien zeigen einen Zusammenhang zwischen einem erhöhten Cannabiskonsum junger Menschen und der Interaktion mit entsprechender Werbung.Vgl. Hayer u. a., 51. Ein Werbeverbot kann daher Konsumanreize verringern und so zum gesundheitlichen Schutz junger Erwachsener beitragen.

Die Abschaffung der strafrechtlichen Sanktionierung und die Ersetzung durch Angebote der Frühintervention könnten bei jugendlichen Konsumierenden eine kritische Reflexion ihres Konsums fördern.Vgl. „Cannabisgesetz“, 89. Werden die Angebote zielgruppenspezifisch ausgestaltetVgl. Hayer u. a., „Handlungsempfehlungen zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland“, 50. und wird auf vorhandene Erfahrungen mit Frühinterventionsprogrammen aufgebaut, können diese Verhaltensänderungen bewirkenVgl. „Cannabisgesetz“, 89. und so den gesundheitlichen Schutz junger Menschen stärken. Dies setzt voraus, dass eine ausreichende Anzahl an Frühinterventionsprogrammen zur Verfügung steht, in welche die Jugendämter bei Bedarf vermitteln können. Für die niederschwellige Inanspruchnahme könnte es gerade für junge Menschen im ländlichen Raum auch wichtig sein, dass diese Orte nicht zu weit von ihrem Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsort entfernt und mit dem öffentlichen Nahverkehr erreichbar sind.Denn Jugendliche sind häufiger als andere Altersgruppen auf den ÖPNV für ihre täglichen Wegstrecken angewiesen. Vgl. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, „Mobilität in Deutschland. Ergebnisbericht.“ (Bonn, 2018), 50.

(Jugend-) Schutz bei Cannabisanbau und -weitergabe in Anbauvereinigungen

§§ 11 Abs. 3 Nr. 2; 12 Abs. 1 Nr. 5; 15 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; 16 Abs. 1; 19 Abs. 3; 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2; 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3; 23 Abs. 1, 4 und Abs. 6 CanAnbG

Einer sog. AnbauvereinigungBei einer Anbauvereinigung handelt es sich um einen eingetragenen nicht wirtschaftlichen Verein, dessen Zweck der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial zum Eigenkonsum ist, vgl. § 1 Nr. 11 CanAnbG. soll zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis und zur Weitergabe an Mitglieder zum Eigenkonsum eine Erlaubnis erteilt werden müssen, vgl.  § 13 Abs. 1 CanAnbG. Mitglied einer Anbauvereinigung sollen ausschließlich Personen werden können, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vgl. § 16 Abs. 1 CanAnbG. Für die Mitgliedschaft von Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren sollen zusätzliche Einschränkungen bestehen: statt 50 Gramm Cannabis, die Mitglieder pro Monat beziehen können, sollen höchstens 30 Gramm Cannabis, das einen THC-GehaltMit THC wird der Begriff Tetrahydrocannabinol abgekürzt.  Bei Tetrahydrocannabinol handelt es sich u.a. um die natürliche Wirkstoffgruppe, die in der Cannabispflanze enthalten ist, vgl. § 1 Nr. 1 CanAnbG. von zehn Prozent nicht überschreitet, pro Monat an Heranwachsende in einer Anbauvereinigung weitergegeben werden können, vgl. § 19 Abs. 3 S. 2 CanAnbG. Mitglieder über 21 Jahre sollen pro Tag höchstens 25 Gramm Cannabis und pro Monat höchstens 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erhalten können, vgl. §19 Abs. 3 S. 1 CanAnbG.

Vermehrungsmaterial, das bei dem gemeinschaftlichen Eigenanbau in einer Anbauvereinigung entstanden ist, soll an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, vgl. 20 Abs. 1 Nr. 1 CanAnbG. Die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an minderjährige Personen soll nicht erlaubt werden, vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 CanAnbG. Sofern Vermehrungsmaterial an volljährige Personen, die nicht Mitglieder einer Anbauvereinigung sind, weitergegeben wird, soll die Anbauvereinigung sicherstellen, dass ein Nachweis über die Volljährigkeit der Person erbracht wird, vgl. § 20 Abs. 2 CanAnbG.

Die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial durch Anbauvereinigungen soll zudem an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden: zunächst soll die Weitergabe von Cannabis, „das vermischt, vermengt oder verbunden ist mit Lebensmitteln, einschließlich alkoholhaltiger Getränke und Aromen oder sonstigen Zusätzen“, durch Anbauvereinigungen verboten sein, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 2 CanAnbG. Dann soll Cannabis und Vermehrungsmaterial nur in einer neutralen Verpackung weitergegeben werden dürfen, vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 CanAnbG. Dem soll ein Beipackzettel beiliegen, welcher u.a. Informationen zum THC-Gehalt des Cannabis enthält, vgl. § 21 Abs. 2 S. 2 CanAnbG. Schließlich sollen Anbauvereinigungen aufklärende evidenzbasierte Informationen über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung stellen, vgl. § 21 Abs. 3 S. 1 CanAnbG. Es soll insbesondere auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hingewiesen werden, vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 1 CanAnbG.

Schließlich sollen Anbauvereinigungen dem Kinder- und Jugendschutz durch geeignete Maßnahmen hinreichend Sorge tragen. So soll die Erlaubnis für den Betrieb einer Anbauvereinigung daran geknüpft sein, dass innerhalb der Anbauvereinigung befindliches Cannabis und Vermehrungsmaterial ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder und Jugendliche geschützt ist, vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 CanAnbG. Weiterhin sollen Anbauvereinigungen einen Mindestabstand von 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen einhalten, ansonsten soll ihnen die Erlaubnis versagt werden, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 CanAnbG. Darüber hinaus sollen Anbauvereinigungen einen Präventionsbeauftragten benennen, der sicherstellen soll, dass geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, vgl. § 23 Abs. 4 CanAnbG. Insbesondere soll der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts einbringen, zu dessen Erstellung die Anbauvereinigungen verpflichtet sein sollen, vgl. § 23 Abs. 4 und 6 CanAnbG. In jenem Konzept sollen geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Cannabiskonsum sowie zur Suchtprävention dargelegt werden, vgl. § 23 Abs. 6 CanAnbG.

Durch die Einführung von Anbauvereinigungen kann es für junge Erwachsene, welche nicht selbst Cannabis anbauen wollen oder können, eine Möglichkeit geben, legal Cannabis zu beziehen. Auch wenn sie selbst, z.B. aufgrund von engen Wohnverhältnissen, nicht die Möglichkeiten haben Cannabis anzubauen, können sie als Mitglied einer Anbauvereinigung dort angebautes Cannabis beziehen und so die gesundheitlichen Gefahren von Cannabis vom Schwarzmarkt umgehen.

Das geplante Verbot der Mitgliedschaft und des Zugangs zu Anbauvereinigungen sowie zu dem dort angebauten Cannabis und Vermehrungsmaterial für junge Menschen unter 18 Jahren sowie die Notwendigkeit der Vorlage eines Altersnachweises erschwert den Zugang Jugendlicher zu Cannabis über Anbauvereinigungen und könnte sie so vor dem Konsum schützen. Internationale Erfahrungen zeigen, dass eine Pflicht zum Altersnachweis die Abgabe an Minderjährige verhindern kann.Vgl. Hayer u. a., „Handlungsempfehlungen zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland“, 53. Das Verbot kann Jugendlichen auch symbolisch zeigen, dass Cannabis für sie schwerwiegende Auswirkungen haben kann, vor denen sie geschützt werden sollen. Zudem könnte der Mindestabstand von Anbauvereinigungen zu Schulen und Kitas Konsumanreize für junge Menschen reduzieren. Denn besonders bei einer Anbauvereinigung könnte es für junge Menschen reizvoll sein, einmal „vorbeizuschauen“. Dies könnte durch die Abwesenheit von Anbauvereinigungen an einigen der Orte, an denen junge Menschen viel Zeit verbringen, wie z.B. Schulen oder Jugendclubs, vermindert werden. Da junge Menschen sich in ihrem Alltag allerdings auch außerhalb dieser „Schutzzonen“ bewegen, können sie dort dennoch in Berührung mit Anbauvereinigungen kommen.

Die Erlaubnis der Abgabe von täglich höchstens 25 Gramm Cannabis und pro Monat höchstens 50 Gramm Cannabis an über 21-Jährige könnte diese dazu verleiten zu denken, dass der Konsum von Cannabis ab 21 Jahren nur geringe gesundheitliche Auswirkungen hat. Studien gehen allerdings davon aus, dass sich Cannabis bis zum Alter von 25 Jahren stärker auswirken kann als auf ältere Personen.Vgl. Anke Brodmerkel, „Erstmals konkreter Nachweis im MRT: Cannabis-Konsum hinterlässt bleibende Schäden im Gehirn von Heranwachsenden“, Medscape, 28. Juni 2021, https://deutsch.medscape.com/artikelansicht/4910110 (zuletzt aufgerufen am: 13.07.2023). Für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren, sog. Heranwachsende, soll eine verminderte Abgabe von höchstens 30 Gramm Cannabis pro Monat mit einem niedrigen THC-Gehalt gelten. Sind sich junge Menschen der Gefahren, welche durch einen regelmäßigen Cannabiskonsum einhergehen nicht bewusst und nutzen sie diese Höchstmengen regelmäßig aus, könnte dies dazu führen, dass sich die Anzahl junger Menschen, welche ein problematisches Suchtverhalten entwickeln, erhöht.

Diese Gefahr könnte allerdings dadurch gemindert werden, dass Anbauvereinigungen aufklärende Informationen zur Verfügung stellen sollen. Durch die geplanten Regelungen in diesem Zusammenhang könnten sich junge Erwachsene sicher sein, dass Anbauvereinigungen über Wissen zum Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum verfügen, und zwar auch im Hinblick auf die besonderen Gefahren für junge Erwachsene.Vgl. § 21 Abs. 3 CanAnbG. Dies kann den Gesundheitsschutz für die jungen Konsumierenden erhöhen. Sie könnten dann sicher sein, dass sie in den Anbauvereinigungen Zugang zu Informationen haben werden, um informierte Entscheidungen treffen zu können.

Auch zum Schutz von jungen Erwachsenen könnte die Pflicht einer neutralen Verpackung beitragen. Denn Studien zeigen, dass junge Menschen durch eine neutrale Verpackung weniger zum Kauf angeregt werden.Vgl. Hayer u. a., „Handlungsempfehlungen zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland“, 51f. Die Pflicht einen Beipackzettel auszuhändigen könnte dazu beitragen, dass junge Erwachsene ihren Konsum besser einschätzen können, da sie dann wissen, wie hoch der THC-Gehalt des erworbenen Cannabis ist. Die Pflicht könnte sie zudem auf die Risiken des Konsums aufmerksam machen und einen bewussten Konsum anregen. Denn Studien zeigen, dass junge Menschen die Glaubwürdigkeit von Warnhinweisen als besonders hoch einstufen.Vgl. Hayer u. a., 52.

Zum Schutz Jugendlicher vor einer unbeabsichtigten Aufnahme von Cannabis könnte das Verbot beitragen, dass Anbauvereinigungen kein Cannabis anbieten dürfen, das vermischt, vermengt oder verbunden ist mit Lebensmitteln, einschließlich alkoholhaltiger Getränke und Aromen oder sonstiger Zusätze. So können diese auch nicht in Privathaushalte und damit potentiell in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen. Denn gerade Süßigkeiten oder zuckerhaltige Getränke könnten für jüngere Jugendliche attraktiv sein und mit herkömmlichen Limonaden oder Süßigkeiten verwechselt werden. So zeigen internationale Erfahrungen mit sog. Edibles, dass Kinder aufgrund dieser vermehrt von Vergiftungen betroffen waren.Vgl. Daniel Myran u. a., „Unintentional Pediatric Cannabis Exposures After Legalization of Recreational Cannabis in Canada“, JAMA Network Open 5, Nr. 1 (2022): 1–4. Gerade jüngere Jugendliche könnte das Verbot daher schützen.

Tabak- und Cannabisrauchverbot im Auto zum Schutz von Jugendlichen

§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 1 BNichtrSchG

Zum Schutz vor Gesundheitsgefahren„Cannabisgesetz“, 160. soll das Rauchen „von Tabak– und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten“ verboten werden, § 1 Abs. 1 S. 1 Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG). In Anwesenheit von Minderjährigen soll in geschlossenen Fahrzeugen ein grundsätzliches Rauchverbot gelten, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 BNichtrSchG.

Das geplante Tabak- und Cannabisrauchverbot im Auto in Anwesenheit von Minderjährigen kann für diese eine geringere Exposition zu Tabak- und Cannabisrauch bedeuten. Daten zu Tabakkonsum im Auto bei Anwesenheit von Kindern zeigen, dass die Anzahl an Raucherinnen und Rauchern, welche im Auto rauchen, wenn Kinder mitfahren, sich in den vergangenen Jahren verringert hat.Vgl. Katrin Schaller u. a., „Tabakatlas Deutschland 2020“ (Heidelberg: Deutsches Krebsforschungszentrum (dkfz), 2020), 63. So gaben 2018 in einer Studie 73,3 Prozent der befragten Raucherinnen und Raucher an, wenn Kinder mitfahren ein vollständiges Rauchverbot in ihrem Auto durchzusetzen.Vgl. Schaller u. a., 63. Durch die geplanten Gesetzesänderungen könnten nun auch diejenigen Jugendlichen von rauchfreien Autofahrten profitieren, welche aktuell noch von Tabak- oder Cannabisrauch im Auto betroffen sind. So sind Jugendliche aus Familien mit niedrigem sozioökonomischem Status besonders häufig von einer Passivrauchbelastung betroffen.Vgl. B Kuntz u. a., „Trends sozialer Unterschiede im Tabakkonsum und in der Passivrauchbelastung von Jugendlichen in Deutschland: Ergebnisse aus KiGGS“, Das Gesundheitswesen 81, Nr. 08/09 (2019): 732. Studien zu Tabak zeigen, dass die Konzentration von Tabakrauch und damit auch die Schadstoffdichte im Auto sehr hoch sein kann.Vgl. Heidt u. a., „Gesundheitsgefährdung von Kindern durch Tabakrauch im Auto“, 1. Auch Cannabisrauch könnte gesundheitliche Gefahren für Jugendliche haben.Vgl. Deutsches Krebsforschungszentrum, „Cannabis und Rauchen – eine schädliche Verbindung“, 2023, 3, https://www.dkfz.de/de/krebspraevention/Downloads/pdf/FzR/FzR_2023_Cannabis-und-Rauchen.pdf. Durch das Verbot könnten Jugendliche daher vor den gesundheitlichen Gefahren des Cannabis- und Tabakrauchs besser geschützt werden. Denn auch bei Jugendlichen können die Atemwege durch Passivrauchen geschädigt werden.Vgl. Schaller u. a., „Tabakatlas Deutschland 2020“, 26; zur Atemfrequenz Jugendlicher vgl. Susanne Schewior-Popp u. a., Hrsg., Thiemes Pflege: das Lehrbuch für Pflegende in Ausbildung (Stuttgart: Georg Thieme Verlag, 2017), 62.

Quellen

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Cannabisgesetz (CanG) soll der private Eigenbesitz sowie der private Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum unter strengen Voraussetzungen legalisiert werden. Zudem soll mit dem Gesetzvorhaben zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beigetragen werden. Es soll die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention gestärkt, der illegale Markt für Cannabis eingedämmt sowie der Kinder- und Jugendschutz gestärkt werden.„Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)“, 29. Juni 2023, 1. Dafür soll u.a. das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neu geschaffen werden.Vgl. Art. 1 u. Art. 2 Cannabisgesetz

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll künftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt sein (§ 3 Abs. 1 KCanG). Auch der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums soll gestattet werden (§ 9 Abs. 1 KCanG). Dadurch wird es für junge Erwachsene erstmals möglich, legal Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Dies kann die gesundheitlichen Risiken eines Cannabiskonsums im Vergleich zum Konsum illegal erworbenen Cannabis für junge Konsumierende reduzieren. Dennoch kann sich bei jungen Menschen auch ein problematisches Suchtverhalten entwickeln, wenn sie sich der Gefahren durch Cannabis nicht bewusst sind und die neue Möglichkeit des legalen Konsums regelmäßig nutzen.
  • Für Minderjährige soll weiterhin ein Konsum- und Anbauverbot von Cannabis bestehen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 KCanG), welches Jugendliche vor schädlichen Auswirkungen des Cannabiskonsums schützen kann. Denn der regelmäßige Konsum von Cannabis ab dem Jugendalter erhöht u.a. die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung psychischer Erkrankungen wie Angststörungen.
  • Die Weitergabe von Cannabis aus privatem Eigenanbau soll grundsätzlich verboten werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Dadurch könnte die Anzahl an Personen, die Cannabis konsumieren ohne Mitglied einer Anbauvereinigung zu sein oder bspw. beim Erwerb von Stecklingen über die Risiken des Cannabiskonsums informiert worden zu sein, reduziert und besonders junge Heranwachsende geschützt werden. Dies hängt allerdings von der Kontrolle des Weitergabeverbots und damit der tatsächlichen Durchsetzbarkeit ab.

 

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe zum einen junge Menschen zwischen 18 und 27 Jahren, welche Cannabis konsumieren oder vorhaben dies in Zukunft zu tun. Von den 18- bis 25-Järigen in einer Studie befragten jungen Erwachsenen gaben 50,8 Prozent an, schon einmal selber konsumiert zu haben. Rund ein Zwölftel hatte in den letzten zwölf Monaten regelmäßig Cannabis konsumiert. Der Cannabiskonsum junger Erwachsener stieg in den letzten Jahren deutlich. Vgl. Boris Orth und Christina Merkel, „Der Substanzkonsum Jugendlicher und junger Erwachsener in Deutschland. Ergebnisse des Alkoholsurveys 2021 zu Alkohol, Rauchen, Cannabis und Trends“, 2022, 5, https://www.bzga.de/forschung/studien/abgeschlossene-studien/studien-ab-1997/suchtpraevention/der-substanzkonsum-jugendlicher-und-junger-erwachsener-in-deutschland/ (zuletzt aufgerufen am: 13.07.2023). Cannabis konsumieren dabei mehr männliche als weibliche Jugendliche und junge Erwachsene. Vgl. Orth und Merkel, 35.

Normadressatinnen und -adressaten sind zudem junge Menschen bis 18 Jahre, welche Cannabis konsumieren oder vorhaben dieses in Zukunft zu konsumieren. Im Jahr 2021 gab jeder Elfte 12- bis 17-jährige Jugendliche an, schon einmal im Leben Cannabis konsumiert zu haben. Vgl. Orth und Merkel, 34. Der Anteil der Jugendlichen mit regelmäßigem Cannabiskonsum betrug ca. zwei Prozent. Vgl. Orth und Merkel, 5.

Betroffen sind zudem Jugendliche bis 18 Jahre, die mit volljährigen Personen in einem Haushalt leben, welche Cannabis konsumieren oder in Zukunft konsumieren werden.

Jugendrelevante Auswirkungen

(Jugend-) Schutz und Risiken durch Eigenkonsum und privaten Eigenanbau von Cannabis

§ 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 – 5 ; 9 Abs. 1 und Abs. 2; 10 Abs. 1 KCanG

Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll künftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt sein, vgl. § 3 Abs. 1 KCanG. Zudem soll der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums von Cannabis für Volljährige gestattet werden, vgl. § 9 Abs. 1 KCanG.

Weder der Eigenkonsum, noch der private Eigenanbau zum Eigenkonsum soll jedoch uneingeschränkt möglich sein. Für minderjährige Personen soll auch weiterhin ein Konsum- und Anbauverbot bestehen, vgl. § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 KCanG. In unmittelbarer Gegenwart von minderjährigen Personen soll der Cannabiskonsum ebenfalls verboten bleiben, vgl. § 5 Abs. 1 KCanG. Daneben soll der öffentliche Konsum von Cannabis u.a. in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in einem Bereich von 200 Metern um den jeweiligen Eingangsbereich untersagt bleiben, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 KCanG, ebenso wie  „in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr“ (Nr. 5) , vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 – 5 KCanG. Auch die Weitergabe von Cannabis aus dem privatem Eigenanbau  soll verboten sein, vgl. § 9 Abs. 2 KCanG. Schließlich soll für Personen, die privaten Eigenanbau betreiben, die Pflicht bestehen, geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, um privat angebautes Cannabis und Vermehrungsmaterial vor dem Zugriff insbesondere durch Jugendliche zu schützen, vgl. § 10 Abs. 1 CanAnbG.

Junge Erwachsene zwischen 18 und 27 Jahren können mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes legal Cannabis besitzen sowie zuhause Eigenanbau betreiben, wodurch sie erstmals Cannabis konsumieren können, von dem sie sicher wissen, dass es nicht mit unbekannten und potentiell gefährlichen Substanzen wie z.B. synthetischen Cannabinoiden gestreckt oder vermischt wurde. Dies kann die gesundheitlichen Risiken ihres Cannabiskonsums im Vergleich zum Konsum von illegal erworbenem Cannabis verringern und somit zu ihrem Gesundheitsschutz beitragen. Das Weitergabeverbot von Cannabis aus privatem Eigenanbau an Dritte könnte ggf. für junge Erwachsene eine besondere Schutzwirkung entfalten. Denn Mithilfe des Weitergabeverbots könnte  die Anzahl an Personen, die Cannabis konsumieren ohne Mitglied einer Anbauvereinigung zu sein oder bspw. beim Erwerb von Stecklingen über die Risiken des Cannabiskonsums informiert worden zu sein, reduziert werden. Da die Folgen des Cannabiskonsums für Heranwachsende u.a. aufgrund ihrer noch nicht abgeschlossenen Gehirnentwicklung besonders schwerwiegend sein könnenVgl. Anke Brodmerkel, „Erstmals konkreter Nachweis im MRT: Cannabis-Konsum hinterlässt bleibende Schäden im Gehirn von Heranwachsenden“, Medscape, 28. Juni 2021, https://deutsch.medscape.com/artikelansicht/4910110., ist es für sie besonders wichtig, eine informierte Entscheidung zu ihrem Konsum treffen zu können. Ob das geplante Weitergabeverbot letztlich zu einem Schutz junger Menschen beiträgt, hängt allerdings von dessen  Kontrolle und damit der tatsächlichen Durchsetzbarkeit ab.

Der Besitz von bis zu 25 Gramm CannabisDiese Menge kann sowohl aus Cannabis aus dem Eigenanbau, als auch aus Cannabis aus einer Anbauvereinigung bestehen. Zu den spezifischen Auswirkungen der Abgabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen siehe Absatz „(Jugend-) Schutz bei Cannabisanbau und -weitergabe in Anbauvereinigungen“. könnte es jungen Erwachsenen ermöglichen, auf den Monat gesehen etwas mehr als einen Joint täglich zu rauchen.Vgl. Tilman Steffen, „Bevor die Joints rumgehen dürfen“, ZEIT Online, 23. März 2023, https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-05/cannabis-clubs-legalisierung-regeln-kontrollen-personal/seite-3. Sind sich junge Erwachsene der Gefahren, welche durch einen regelmäßigen Cannabiskonsum einhergehen nicht bewusst und nutzen sie diese Höchstmenge regelmäßig aus, könnte dies dazu führen, dass sich die Anzahl junger Menschen, welche ein problematisches Suchtverhalten entwickeln, erhöht. Denn der regelmäßige Konsum von Cannabis ab dem Jugendalter bietet besondere Risiken wie eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entwicklung einer Abhängigkeit und psychischer Erkrankungen wie Angststörungen.Vgl. Eva Hoch und Miriam Schneider, „Ergebnisse der CaPRis-Studie. Cannabis: Potential und Risiken. Eine wissenschaftliche Analyse“, 2018, 5f., https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Drogen_und_Sucht/Berichte/Broschuere/BMG_CaPris_A5_Info_web.pdf (zuletzt aufgerufen am: 13.07.2023). Schon jetzt sind die jüngsten Patientinnen und Patienten der Suchthilfe diejenigen, welche aufgrund von Cannabis behandelt werden.Vgl. Jutta Künzel u. a., „Patient:innen der Hauptmaßnahmen ‚Ambulante medizinische Rehabilitation‘ und ‚Stationäre medizinische Rehabilitation‘. Kurzbericht Nr.1/2023 – Deutsche Suchthilfestatistik 2021“ (München, 2023), 9.

Das weiterhin bestehende Verbot von Cannabis für Jugendliche unter 18 Jahren kann für diese einen gesundheitlichen Schutz bedeuten. Durch Legalisierung für Volljährige könnte es allerdings zu einer höheren subjektiven Verfügbarkeit im öffentlichen Raum kommen, durch den auch Minderjährige leichter an Cannabis gelangen können. Studien legen nahe, dass die Legalisierung von Cannabis für Volljährige zwar nicht zwangsläufig zu einem Anstieg der Konsumprävalenz unter Jugendlichen führt, dies längerfristig aber nicht ausgeschlossen ist.Vgl. „Policy Paper: Effekte einer Cannabislegalisierung (ECaLe)“ (Hamburg, 2023), 3, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Drogen_und_Sucht/Abschlussbericht/ECaLe_Policy_Paper.pdf (zuletzt aufgerufen am: 13.07.2023). Die Beschränkung des Konsums im öffentlichen Raum und besonders an den Orten, wo Jugendliche sich häufig aufhalten wie Schulen, Jugendeinrichtungen und Sportstätten, könnte die Konsumanreize für Jugendliche reduzieren. Denn Studien zeigen auf, dass eine steigende räumliche Verfügbarkeit von Cannabis mit einer erhöhten Konsumprävalenz bei jungen Menschen einhergehen kannVgl. Tobias Hayer u. a., „Handlungsempfehlungen zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland“, Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis 68, Nr. 2 (2023): 53 Die Studienlage ist hier allerdings nicht ganz eindeutig. – eine niedrigere Verfügbarkeit junge Menschen also schützen könnte. Aufgrund der neuen Zugänge zu Cannabis für Volljährige, könnte es jedoch dazu kommen, dass Jugendliche, welche dem Konsum zugeneigt sind, durch Volljährige an legal durch Anbauvereinigungen erhaltenes oder selbst angebautes Cannabis kommen und dieses konsumieren. Auch wenn die Weitergabe verboten ist, ist diese, etwa innerhalb von Freundeskreisen, nicht auszuschließen.  Die gesundheitlichen Risiken durch gestrecktes Cannabis bzw. synthetische Cannabinoide für jugendliche Konsumierende könnten durch diese Weitergabe – im Gegensatz zu Cannabis vom Schwarzmarkt – jedoch wenigstens reduziert werden. Denn Jugendliche sind besonders häufig von einer Vergiftung durch synthetische Cannabinoide betroffen.Vgl. Hoch und Schneider, „Ergebnisse der CaPRis-Studie. Cannabis: Potential und Risiken. Eine wissenschaftliche Analyse“, 7. Andererseits könnte das weiterhin bestehende Verbot auch dazu führen, dass jugendliche Konsumierende nach wie vor Cannabis auf dem Schwarzmarkt erwerben und damit weiterhin gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind.Zu den gesundheitlichen Risiken gehören, neben möglichen giftige Beimengungen, der unbekannte THC-Gehalt des erworbenen Cannabis. Vgl. „Cannabisgesetz“, 68.

Jugendliche, die mit ihren Eltern oder anderen volljährigen Personen zusammenleben, welche zuhause Cannabis konsumieren, anbauen 0der für den Eigenkonsum lagern, könnten besonders einfach mit Cannabis in Kontakt kommen. Im Jahr 2021 hatten ca. 28 Prozent der 3.132 Personen mit cannabinoidbezogenen Störungen, die in Deutschland in stationärer Behandlung waren, mindestens ein eigenes minderjähriges Kind.Vgl. Larissa Schwarzkopf u. a., „Suchthilfe in Deutschland. Jahresbericht der Deutschen Suchthilfestatistik (DSHS)“ (München, 2022), 160, 164, https://www.suchthilfestatistik.de/fileadmin/user_upload_dshs/05_publikationen/jahresberichte/DSHS_DJ2021_Jahresbericht.pdf (zuletzt aufgerufen am: 13.07.2023). Damit sind schon heute Kinder und Jugendliche über ihre Eltern von übermäßigem Cannabiskonsum betroffen. Diese Zahlen werden mit der geplanten Legalisierung voraussichtlich steigen.Denn es wird aufgrund der Ausweitung des Konsums auf gesellschaftlicher Ebene mit einer Zunahme an Konsumfolgen wie Erkrankungen gerechnet, besonders im Hinblick auf vulnerable Gruppen. Vgl. Peter Raiser, „Die Regulierung von Cannabis – eine gesellschaftliche Aufgabe“, Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis 68, Nr. 2 (2023): 49. Studien zu Kindern aus suchtbelasteten Familien zeigen, dass Kinder, deren Elternteile Drogen konsumieren (zu denen momentan auch Cannabis zählt), ein hohes Risiko haben, später selbst eine Suchterkrankung zu entwickeln.Vgl. NACOA Deutschland – Interessenvertretung für Kinder aus Suchtfamilien e.V., „Kinder von Drogenabhängigen“, 2023, 13, https://nacoa.de/sites/default/files/2023-04/Kinder%20von%20Drogenabh%C3%A4ngigen.pdf (zuletzt aufgerufen am: 17.07.2023). In wieweit dies für Kinder legal Cannabis konsumierender Eltern auch gilt, ist momentan noch nicht abzuschätzen.Studien zum Tabakkonsum von Personen, deren Eltern selbst geraucht haben, zeigen allerdings, dass auch in diesem Fall Kinder rauchender Eltern später mit höherer Wahrscheinlichkeit selbst rauchen. Vgl. Johannes Zeiher u. a., „Tabak- und Alkoholkonsum bei 11- bis 17-Jährigen in Deutschland – Querschnittergebnisse aus KiGGS Welle 2 und Trends“, Journal of Health Monitoring, Nr. 2 (2018): 31. Die geplanten notwendigen Sicherheitsvorkehrungen wie „die Sicherung von Grow-Boxen und sonstigen Gewächshäusern oder Anbauflächen durch mechanische oder elektronische Verriegelungsvorrichtungen sowie die Verwahrung des geernteten und verarbeiteten Cannabis und nicht genutzter Cannabissamen in […] gegen Zutritt bzw. Zugriff gesicherten Räumen oder Schränken“„Cannabisgesetz“, 91. könnten den Zugang für Jugendliche einschränken. Ein erhöhtes Risiko des Cannabiskonsums Jugendlicher könnte allerdings besonders dann bestehen, wenn die Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten werden sowie wenn sich Eltern der Gefahren eines Konsums Jugendlicher nicht bewusst sind.

Gesundheitsschutz durch präventive Maßnahmen

§ 6; 7; 8 Abs. 1 Nr. 2 KCanG

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) soll ein Beratungsangebot bereitstellen, das der Aufklärung u.a. über die Wirkweise und die gesundheitlichen Risiken des Cannabiskonsums dient, vgl. § 8 Abs. 1 KCanG. Dafür soll u.a. „das bestehende Angebot an cannabisspezifischen Präventions-maßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert“ weiterentwickelt und ausgebaut werden, § 8 Abs. 1 Nr. 2 KCanG. Zur Verhinderung von Konsumanreizen soll weiterhin ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und für Anbauvereinigungen bestehen, vgl. § 6 KCanG. Zusätzlich sollen Jugendliche, die in unerlaubter Weise mit Cannabis umgehen – also beispielsweise Cannabis besitzen, anbauen, konsumieren oder veräußern – an sog. Frühinterventionsprogrammen oder vergleichbaren Maßnahmen teilnehmen und dabei von den zuständigen Jugendämtern unterstützt werden, vgl. § 7 Abs. 3 KCanG. Bisher bestand die Möglichkeit, den unerlaubten Umgang von Jugendlichen mit Cannabis strafrechtlich zu sanktionieren. Diese soll nun wegfallen und durch Maßnahmen der Frühintervention abgelöst werden. Zu ebenjenen Maßnahmen soll gehören, dass neben dem Jugendamt auch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe  von den Polizei- und Ordnungsbehörden umgehend informiert werden, wenn gewichtige „Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls (…) des Jugendlichen“ vorliegen, was insbesondere bei „Hinweisen auf ein riskantes Konsumverhalten“ der Fall sein kann, vgl. § 7 Abs. 2 KCanG.

Die vorgesehenen gesetzlichen Informations- und Präventionsmaßnahmen könnten Jugendliche und junge Erwachsene dabei unterstützen eine bewusste Entscheidung über das Ob und Wie eines möglichen Cannabiskonsums zu treffen. Denn Studien weisen darauf hin, dass öffentliche Kampagnen das Wissen junger Menschen in diesem Bereich erhöhen können.Vgl. Hayer u. a., „Handlungsempfehlungen zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland“, 50. Die BZgA soll relevante Informationen u. a. über die gesundheitlichen Risiken des Cannabiskonsums zur Verfügung stellen, anhand derer Jugendliche und junge Erwachsene über die Art und Weise, sowie über den Umfang ihres Cannabiskonsums befinden können. Dies könnte ihre Selbstbestimmung und ihren Weg hin zu einem bewussten Konsum stärken sowie sie vor gesundheitlichen Schäden aufgrund z.B. des Konsums von zu großen Mengen oder sehr hohen Wirkstoffkonzentrationen, bewahren. Präventionsmaßnahmen und Informationen der BZgA zu Risiken des Konsums, gerade im Jugendalter, könnten dazu führen, dass Jugendliche sich der Gefahren des Cannabiskonsums bewusster werden. Sie könnten dann besser nachvollziehen, warum für sie nach wie vor ein Verbot gelten soll und sich ggf. gegen den (frühzeitigen) Konsum entscheiden. Dazu müssten diese Angebote jungen Menschen jedoch auch bekannt sein.

Die präventive Wirkung der Aufklärungs- und Beratungsangebote sowie der anderen Präventionsmaßnahmen könnte durch das Werbeverbot verstärkt werden. Denn Studien zeigen einen Zusammenhang zwischen einem erhöhten Cannabiskonsum junger Menschen und der Interaktion mit entsprechender Werbung.Vgl. Hayer u. a., 51. Ein Werbeverbot kann daher Konsumanreize verringern und so zum gesundheitlichen Schutz junger Erwachsener beitragen.

Die Abschaffung der strafrechtlichen Sanktionierung und die Ersetzung durch Angebote der Frühintervention könnten bei jugendlichen Konsumierenden eine kritische Reflexion ihres Konsums fördern.Vgl. „Cannabisgesetz“, 89. Die Anbindung der Angebote an entsprechende örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die Information dieser, wenn Jugendliche ein riskantes Konsumverhalten zeigen, könnte dabei den Zugang zu einer lebensweltnahen Frühintervention erhöhen. Werden die Angebote zielgruppenspezifisch ausgestaltetVgl. Hayer u. a., „Handlungsempfehlungen zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland“, 50. und wird auf vorhandene Erfahrungen mit Frühinterventionsprogrammen aufgebaut, können diese Verhaltensänderungen bewirkenVgl. „Cannabisgesetz“, 89. und so den gesundheitlichen Schutz junger Menschen stärken. Dies setzt voraus, dass eine ausreichende Anzahl an Frühinterventionsprogrammen zur Verfügung steht, in welche die Jugendämter bei Bedarf vermitteln können. Für die niederschwellige Inanspruchnahme könnte es gerade für junge Menschen im ländlichen Raum auch wichtig sein, dass diese Orte nicht zu weit von ihrem Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsort entfernt und mit dem öffentlichen Nahverkehr erreichbar sind.Denn Jugendliche sind häufiger als andere Altersgruppen auf den ÖPNV für ihre täglichen Wegstrecken angewiesen. Vgl. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, „Mobilität in Deutschland. Ergebnisbericht.“ (Bonn, 2018), 50.

(Jugend-) Schutz bei Cannabisanbau und -weitergabe in Anbauvereinigungen

§ 11 Abs. 1 und 3 Nr. 2; 12 Abs. 1 Nr. 5; 13 Abs. 1; 15 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; 16 Abs. 1; 19 Abs. 3; 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2; 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3; 23 Abs. 1, 4 und Abs. 6 KCanG

Einer sog. AnbauvereinigungBei einer Anbauvereinigung handelt es sich um einen eingetragenen nicht wirtschaftlichen Verein, dessen Zweck der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial zum Eigenkonsum ist, vgl. § 1 Nr. 11 CanAnbG. soll zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis und zur Weitergabe an Mitglieder zum Eigenkonsum eine Erlaubnis erteilt werden müssen, vgl.  §§ 11 Abs. 1,  13 Abs. 1 KCanG. Mitglied einer Anbauvereinigung sollen ausschließlich Personen werden können, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vgl. § 16 Abs. 1 KCanG. Für die Mitgliedschaft von Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren sollen zusätzliche Einschränkungen bestehen: statt 50 Gramm Cannabis, die Mitglieder pro Monat beziehen können, sollen höchstens 30 Gramm Cannabis, das einen THC-GehaltMit THC wird der Begriff Tetrahydrocannabinol abgekürzt.  Bei Tetrahydrocannabinol handelt es sich u.a. um die natürliche Wirkstoffgruppe, die in der Cannabispflanze enthalten ist, vgl. § 1 Nr. 1 CanAnbG. von zehn Prozent nicht überschreitet, pro Monat an Heranwachsende in einer Anbauvereinigung weitergegeben werden können, vgl. § 19 Abs. 3 S. 2 KCanG. Mitglieder über 21 Jahre sollen pro Tag höchstens 25 Gramm Cannabis und pro Monat höchstens 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erhalten können, vgl. §19 Abs. 3 S. 1 KCanG.

Vermehrungsmaterial, das bei dem gemeinschaftlichen Eigenanbau in einer Anbauvereinigung entstanden ist, soll an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, vgl. 20 Abs. 1 Nr. 1 KCanG. Die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an minderjährige Personen, soll nicht erlaubt werden, vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 KCanG. Sofern Vermehrungsmaterial an volljährige Personen, die nicht Mitglieder einer Anbauvereinigung sind, weitergegeben wird, soll die Anbauvereinigung sicherstellen, dass ein Nachweis über die Volljährigkeit der Person erbracht wird, vgl. § 20 Abs. 2 KCanG.

Die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial durch Anbauvereinigungen soll zudem an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden: zunächst soll die Weitergabe von Cannabis, „das vermischt, vermengt oder verbunden ist“ mit Lebensmitteln (Nr. 3) oder sonstigen Zusätzen (Nr. 5)  durch Anbauvereinigungen verboten sein, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 KCanG. Dann soll Cannabis und Vermehrungsmaterial nur in einer neutralen Verpackung weitergegeben werden dürfen, vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 KCanG. Dem soll ein Beipackzettel beiliegen, welcher u.a. Informationen zum durchschnittlichen THC-Gehalt des Cannabis enthält, vgl. § 21 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 KCanG. Schließlich sollen Anbauvereinigungen aufklärende evidenzbasierte Informationen über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung stellen, vgl. § 21 Abs. 3 S. 1 KCanG. Es soll insbesondere auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hingewiesen werden (Nr. 1) , , ebenso wie auf „notwenige Vorkehrungen zum (…) Jugendschutz“ (Nr. 2), vgl. §21 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KCanG.

Schließlich sollen Anbauvereinigungen dem Kinder- und Jugendschutz durch geeignete Maßnahmen hinreichend Sorge tragen. So soll die Erlaubnis für den Betrieb einer Anbauvereinigung daran geknüpft sein, dass innerhalb der Anbauvereinigung befindliches Cannabis und Vermehrungsmaterial ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder und Jugendliche geschützt ist, vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 KCanG. Weiterhin sollen Anbauvereinigung einen Mindestabstand von 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen einhalten, ansonsten soll ihnen die Erlaubnis versagt werden, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 KCanG.  Darüber hinaus sollen Anbauvereinigungen einen Präventionsbeauftragten benennen, der sicherstellen soll, dass geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, vgl. § 23 Abs. 4 KCanG. Insbesondere soll der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts einbringen, zu dessen Erstellung die Anbauvereinigungen verpflichtet sein sollen, vgl. § 23 Abs. 4 und 6 KCanG. In jenem Konzept sollen geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Cannabiskonsum sowie zur Suchtprävention dargelegt werden, vgl. § 23 Abs. 6 KCanG.

Durch die Einführung von Anbauvereinigungen kann es für junge Erwachsene, welche nicht selbst Cannabis anbauen wollen oder können, eine Möglichkeit geben, legal Cannabis zu beziehen. Auch wenn sie selbst, z.B. aufgrund von engen Wohnverhältnissen, nicht die Möglichkeiten haben Cannabis anzubauen, können sie als Mitglied einer Anbauvereinigung dort angebautes Cannabis beziehen und so die gesundheitlichen Gefahren von Cannabis vom Schwarzmarkt umgehen.

Das geplante Verbot der Mitgliedschaft und des Zugangs zu Anbauvereinigungen sowie zu dem dort angebauten Cannabis und Vermehrungsmaterial für junge Menschen unter 18 Jahren sowie die Notwendigkeit der Vorlage eines Altersnachweises erschwert den Zugang Jugendlicher zu Cannabis über Anbauvereinigungen und könnte sie so vor dem Konsum schützen. Internationale Erfahrungen zeigen, dass eine Pflicht zum Altersnachweis die Abgabe an Minderjährige verhindern kann.Vgl. Hayer u. a., „Handlungsempfehlungen zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland“, 53. Das Verbot kann Jugendlichen auch symbolisch zeigen, dass Cannabis für sie schwerwiegende Auswirkungen haben kann, vor denen sie geschützt werden sollen. Zudem könnte der Mindestabstand von Anbauvereinigungen zu Schulen und Kitas Konsumanreize für junge Menschen reduzieren. Denn besonders bei einer Anbauvereinigung könnte es für junge Menschen reizvoll sein, einmal „vorbeizuschauen“. Dies könnte durch die Abwesenheit von Anbauvereinigungen an einigen der Orte, an denen junge Menschen viel Zeit verbringen, wie z.B. Schulen oder Jugendclubs, vermindert werden. Da junge Menschen sich in ihrem Alltag allerdings auch außerhalb dieser „Schutzzonen“ bewegen, können sie dort dennoch in Berührung mit Anbauvereinigungen kommen.

Die Erlaubnis der Abgabe von täglich höchstens 25 Gramm Cannabis und pro Monat höchstens 50 Gramm Cannabis an über 21-Jährige, könnte diese dazu verleiten zu denken, dass der Konsum von Cannabis ab 21 Jahren nur geringe gesundheitliche Auswirkungen hat. Studien gehen allerdings davon aus, dass sich Cannabis bis zum Alter von 25 Jahren stärker auswirken kann als auf ältere Personen.Vgl. Brodmerkel, „Erstmals konkreter Nachweis im MRT: Cannabis-Konsum hinterlässt bleibende Schäden im Gehirn von Heranwachsenden“ (zuletzt aufgerufen am: 13.07.2023). Für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren, sog. Heranwachsende, soll eine verminderte Abgabe von höchstens 30 Gramm Cannabis pro Monat mit einem niedrigen THC-Gehalt gelten. Sind sich junge Menschen der Gefahren, welche durch einen regelmäßigen Cannabiskonsum einhergehen nicht bewusst und nutzen sie diese Höchstmengen regelmäßig aus, könnte dies dazu führen, dass sich die Anzahl junger Menschen, welche ein problematisches Suchtverhalten entwickeln, erhöht.

Diese Gefahr könnte allerdings dadurch gemindert werden, dass Anbauvereinigungen aufklärende Informationen zur Verfügung stellen sollen. Durch die geplanten Regelungen in diesem Zusammenhang könnten sich junge Erwachsene sicher sein, dass Anbauvereinigungen über Wissen zum Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum verfügen, und zwar auch im Hinblick auf die besonderen Gefahren für junge Erwachsene.Vgl. § 21 Abs. 3 CanAnbG. Dies kann den Gesundheitsschutz für die jungen Konsumierenden erhöhen. Sie könnten dann sicher sein, dass sie in den Anbauvereinigungen Zugang zu Informationen haben werden, um informierte Entscheidungen treffen zu können.

Auch zum Schutz von jungen Erwachsenen könnte die Pflicht einer neutralen Verpackung beitragen. Denn Studien zeigen, dass junge Menschen durch eine neutrale Verpackung weniger zum Kauf angeregt werden.Vgl. Hayer u. a., „Handlungsempfehlungen zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland“, 51f. Die Pflicht einen Beipackzettel auszuhändigen könnte dazu beitragen, junge Erwachsene ihren Konsum besser einschätzen können, da sie dann wissen, wie hoch der THC-Gehalt des erworbenen Cannabis ist. Die Pflicht könnte sie zudem auf die Risiken des Konsums aufmerksam machen und einen bewussten Konsum anregen. Denn Studien zeigen, dass junge Menschen Glaubwürdigkeit von Warnhinweisen als besonders hoch einstufen.Vgl. Hayer u. a., 52.

Zum Schutz Jugendlicher vor einer unbeabsichtigten Aufnahme von Cannabis könnte das Verbot, dass Anbauvereinigungen kein Cannabis anbieten dürfen, das vermischt, vermengt oder verbunden ist mit Lebensmitteln, einschließlich alkoholhaltiger Getränke und Aromen oder sonstiger Zusätze, beitragen. So können diese auch nicht in Privathaushalte und damit potentiell in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen. Denn gerade Süßigkeiten oder zuckerhaltige Getränke könnten für jüngere Jugendliche attraktiv sein und mit herkömmlichen Limonaden oder Süßigkeiten verwechselt werden. So zeigen internationale Erfahrungen mit sog. Edibles, dass Kinder aufgrund dieser vermehrt von Vergiftungen betroffen waren.Vgl. Daniel Myran u. a., „Unintentional Pediatric Cannabis Exposures After Legalization of Recreational Cannabis in Canada“, JAMA Network Open 5, Nr. 1 (2022): 1–4. Gerade jüngere Jugendliche könnte das Verbot daher schützen.

Anmerkungen und Hinweise

Der Referentenentwurf des Cannabisgesetzes enthielt die Ergänzung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes um ein Rauchverbot, das sich sowohl auf von Cannabis- als auch von Tabakprodukte einschließlich elektronischer Zigaretten bezog und in geschlossenen Fahrzeugen galt, sofern auch Minderjährige dort anwesend waren.Vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 1 BNichtrSchG im Referentenentwurf zum Cannabisgesetz vom 06.07.2023 Mit dem Wegfall des Rauchverbots entfällt auch der damit verbundene gesundheitliche Schutz von Jugendlichen.Eine genauere Ausführung möglicher Auswirkungen eines Rauchverbots in geschlossenen Fahrzeugen auf junge Menschen befindet sich im Jugend-Check zum Referentenentwurf vom 06.07.2023, https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/cannabisgesetz/

Quellen

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