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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
13. Mai 2026

Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen

Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (Stand: 05.05.2026)

Ressort: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Ziel des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die elektronische Patientenakte (ePA) weiter zu stärken und als zentrales Instrument der digitalen Gesundheitsversorgung zu etablieren. Dazu sollen durch verschiedene Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bestehende digitale Versorgungsstrukturen nutzerfreundlicher ausgestaltet, besser in bestehende Abläufe integriert und mit neuen digitalen Anwendungen verknüpft werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (05.05.2026), 1, 90.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Die Ombudsstellen für die elektronische Patientenakte sollen erweiterte Befugnisse erhalten (§ 342a Abs. 4a SGB V), um bestimmte Patientengruppen, darunter Kinder und Jugendliche, zielgerichteter bei der Verwaltung von Vertretern für ihre ePA zu unterstützen. Dies könnte die Position junger Menschen bei der Wahrung ihrer Rechte und Ansprüche im Hinblick auf die ePA stärken.
  • Zudem sollen die gesetzlichen Voraussetzungen für den digitalen Versorgungseinstieg geschaffen werden (§ 345a Abs. 1 SGB V). Wenn die ePA zukünftig nicht nur für die Verwaltung von Patientendaten, sondern auch für den digitalen Zugang zur ambulanten Versorgung genutzt werden kann, könnten junge Menschen, die die ePA nutzen, besonders davon profitieren.
  • Darüber hinaus sollen die Ombudsstellen auf Wunsch der Versicherten eine Vertretung für den digitalen Versorgungseinstieg ermöglichen (§ 342a Abs. 4b SGB V). Dadurch können junge Menschen, die beispielsweise kein digitales Endgerät für ihre ePA verwenden oder aus anderen Gründen die Verwaltung der ePA nicht selbst übernehmen, über die Ombudsstelle leicht eine andere Person als ihre Vertretung benennen und so ebenfalls Unterstützung bei der Nutzung von Gesundheitsleistungen über den digitalen Versorgungseinstieg erhalten.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffen sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen im Alter von 15 bis 27 Jahren, die ihre ePA selbständig nutzen können. Betroffen sind auch junge Menschen ab 15 Jahren, die einen oder mehrere Vertreter für die Verwaltung der ePA in Anspruch nehmen und bei der Festlegung der Befugnisse sowie der technischen Voraussetzungen auf die Unterstützung der Ombudsstelle angewiesen sind. Vor Erreichen dieses Alters entscheiden in der Regel die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten über die Einrichtung und Nutzung der ePA.Vgl. Bundespsychotherapeutenkammer, „Elektronische Patientenakte. Infoblatt für Jugendliche ab 15 Jahre“, 13. Januar 2026, 2, https://api.bptk.de/uploads/e_PA_Patienteninformation_Jugendliche_4b2cfa4a59.pdf, abgerufen am: 11.05.2026.

Jugendrelevante Auswirkungen

Nutzerfreundliche ePA mit erweiterten Unterstützungsrechten für Kinder und Jugendliche

§ 342 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchst. p; § 342a Abs. 4a und 4b; § 345a Abs. 1 SGB V

Seit dem 15. Januar 2025 sind die Krankenkassen verpflichtet, für alle Versicherten eine elektronische Patientenakte anzulegen, sofern diese nach entsprechender Aufklärung nicht innerhalb von sechs Wochen widersprochen haben.§ 342 Abs. 1 SGB V (geltendes Recht). Nach dem Gesetzentwurf soll die ePA kontinuierlich fortentwickelt werden, um ihre Nutzung für versorgungsrelevante Zwecke bestmöglich zu gewährleisten.Vgl. Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, 1, 90. Dabei soll insbesondere auf eine nutzerfreundliche Gestaltung und Barrierefreiheit geachtet werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, 2, 91.

Versicherte können Bevollmächtigte (Vertreter) bestimmen, die über die Benutzeroberfläche eines geeigneten digitalen Endgeräts die in der Norm genannten Rechte – insbesondere bestimmte Zugriffs-, Einwilligungs- und Verwaltungsrechte in Bezug auf die elektronische Patientenakte – wahrnehmen.§ 342 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. p SGB V (geltendes Recht). In diesem Zusammenhang sollen die nach § 342a SGB V bei jeder Krankenkasse eingerichteten Ombudsstellen erweiterte Befugnisse erhalten, um Kinder und Jugendliche gezielt zu unterstützen.Vgl. Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, 3, 92. Sie müssen auf Wunsch der Versicherten Vertreter in der elektronischen Patientenakte eintragen und technisch sicherstellen, dass diese die Rechte der Versicherten wahrnehmen können. Auf Wunsch der Versicherten sollen solche Vertreter auch wieder gelöscht werden, vgl. § 342a Abs. 4a SGB V. Gleiches gilt, wenn die Vertreter im Funktionsbereich für den digitalen Versorgungseinstieg eingesetzt werden, vgl. § 342a Abs. 4b SGB V. Durch diese neue Möglichkeit sollen spätestens ab dem 1. Februar 2028 die Versicherten selbst oder von ihnen benannte Vertreter über die ePA-App bundesweit zu einer einheitlichen Ersteinschätzung durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und – falls erforderlich – unmittelbar zur digitalen Terminbuchung weitergeleitet werden, vgl. § 345a Abs. 1 SGB V.

Die Ombudsstellen nach § 342a SGB V sind unabhängige Stellen, die jede gesetzliche Krankenkasse einrichten muss und an die sich Versicherte mit Fragen und Problemen rund um die ePA wenden können. Sie unterstützen Versicherte insbesondere bei der Nutzung der ePA und der Wahrung ihrer Rechte. Dazu gehört, dass sie Versicherte über die möglichen Inhalte und die Erteilung bzw. den Widerspruch gegen die Nutzung der ePA sowie über Zugriffsberechtigungen gegenüber Arztpraxen, Krankenhäusern oder Apotheken informieren.Vgl. AOK, Ombudsstelle: Unterstützung bei der Verwaltung Ihrer ePA, 12. Februar 2026, https://www.aok.de/pk/versichertenservice/epa-ombudsstelle/#:~:text=Die%20Ombudsstelle%20ist%20eine%20Beratungsstelle,Wahrnehmung%20ihrer%20Rechte%20zu%20erm%C3%B6glichen., abgerufen am: 11.05.2026. Wenn die von den Krankenkassen eingerichteten ePA-Ombudsstellen erweiterte Befugnisse erhalten, um bestimmte Patientengruppen wie Kinder und Jugendliche zielgerichteter zu unterstützen,Vgl. Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, 3, 92. könnte dies die Position junger Menschen bei der Wahrung ihrer Rechte und Ansprüche im Hinblick auf die ePA stärken. Während für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren die Verwaltung der ePA in der Regel von den Sorgeberechtigten übernommen wird,Vgl. Bundesministerium für Gesundheit, Die elektronische Patientenakte (ePA) für alle, 4. März 2026, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/digitalisierung/elektronische-patientenakte/epa-fuer-alle, abgerufen am: 11.05.2026. können junge Menschen ab 15 Jahren ihre ePA eigenständig verwalten und selbst entscheiden, ob sie diese fortführen oder löschen möchten.Vgl. AOK, Ombudsstelle: Unterstützung bei der Verwaltung Ihrer ePA. Wenn Ombudsstellen künftig gesetzlich dazu befugt werden, Vertreter für die ePA im Namen von Versicherten einzurichten, zu verwalten oder zu löschen und sicherzustellen, dass diese Vertreter über die erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen, könnten die Rechte und Ansprüche junger Menschen besser durchgesetzt werden. Dies betrifft beispielsweise junge Menschen, die über kein geeignetes digitales Endgerät verfügen oder aus anderen Gründen über die Ombudsstelle einen Vertreter – zu denen Familienangehörige, aber auch andere Vertrauenspersonen gehören könnenVgl. Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, 157. – für die ePA benennen möchten.

Mit der geplanten Einführung des digitalen Versorgungseinstiegs soll den Versicherten zudem ein einfacher digitaler Zugang zur ambulanten Versorgung ermöglicht werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, 4, 93. Obwohl die ePA bislang von der großen Mehrheit der gesetzlich Versicherten nicht aktiv verwaltet wird,Vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband, Elektronische Patientenakte. Ergebnisse einer repräsentativen Verbraucherbefragung (2026), 5, https://www.vzbv.de/sites/default/files/2026-02/26-02-18_vzbv_Befragungsergebnisse%20ePA.pdf, abgerufen am: 11.05.2026; Vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband, Elektronische Patientenakte: Viel Potenzial, bislang wenig Nutzen, 18. Februar 2026, https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/elektronische-patientenakte-viel-potenzial-bislang-wenig-nutzen, abgerufen am: 11.05.2026. zeigt sich, dass sie unter jungen Menschen zwischen 18 und 29 Jahren vergleichsweise häufiger genutzt wird.Vgl. Pharma Deutschland, „Ein Jahr elektronische Patientenakte: Viel Bekanntheit, wenig Nutzung“, Digitalisierung, April 2026, https://www.pharmadeutschland.de/themen/gesundheitsmonitor/digitalisierung/, abgerufen am: 11.05.2026. Wenn über die ePA-App künftig nicht nur die Verwaltung und Nutzung von Daten, sondern auch die digitale Buchung von Terminen sowie der Zugang zu einer standardisierten Ersteinschätzung ermöglicht werden, könnten junge Menschen, die über ein digitales Endgerät zur Nutzung der ePA verfügen, besonders von dieser Neuerung profitieren.

Die Gesetzesänderung könnte jungen Menschen zugutekommen, die für die Nutzung des digitalen Versorgungseinstiegs Vertreter einsetzen möchten. So sollen die Ombudsstellen nach dem Gesetzentwurf verpflichtet werden, auf Wunsch der Versicherten – zusätzlich zur Vertretung für die Nutzung der elektronischen Patientenakte – auch eine Vertretung für den digitalen Versorgungseinstieg zu ermöglichen. Dadurch könnten auch junge Menschen, die beispielsweise kein digitales Endgerät für ihre ePA verwenden oder aus anderen Gründen die Verwaltung der ePA nicht selbst übernehmen, leicht über die Ombudsstelle eine andere Person als ihre Vertretung benennen und so ebenfalls Unterstützung bei der Nutzung von Gesundheitsleistungen über den digitalen Versorgungseinstieg erhalten.Vgl. Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, 144.

Quellen

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