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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
04. Aug. 2025

Dritte Änderung Seelotsgesetz

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes (Stand 09.07.2025)

Ressort: Bundesministerium für Verkehr (BMV)

Ziel des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, u. a. eine auskömmliche Finanzierung der Ausbildung im Seelotswesen zu gewährleisten, wofür die Festlegung der Höhe der Ausbildungsbeiträge aus dem Verantwortungsbereich der Lotsenbrüderschaften herausgenommen und in den staatlichen Regelungsbereich überführt werden soll.Vgl. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes, 09. Juli 2025, 1, 29. Daneben soll auch das Verfahren zur Feststellung der Seelotseignung sowie der Zuverlässigkeit von Seelotsinnen und -lotsen angepasst sowie der Begriff der „gesundheitlichen Eignung“ gesetzlich näher konkretisiert werden.Vgl. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes (2025), 1. Das Seelotsgesetz (SeeLotG) soll dementsprechend angepasst werden.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Die Verantwortung für die Festlegung der Beiträge zur Finanzierung der Seelotsausbildung soll dem Selbstverwaltungsbereich der Lotsenbrüderschaft künftig entzogen und stattdessen dem Bundesministerium für Verkehr übertragen werden (§ 4 Nr. 1 lit. c) SeeLG ). Durch eine zentrale Festlegung der Ausbildungsbeiträge können bestehende finanzielle Ungleichbehandlungen und -belastungen von Seelotsanwärterinnen und -anwärtern reduziert und ein Beitrag zu einer (finanziellen) Chancengleichheit in der Seelotsausbildung geleistet werden. Zudem können die Ausbildung und der Beruf der Seelotsin bzw. des Seelotsen hierdurch an Attraktivität gewinnen.
  • Seelotsanwärterinnen und -anwärter sollen in Zukunft eine zusätzliche Bescheinigung über ihre psychologische Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen vorlegen müssen (§ 13a SeeLG). Hieraus könnten sich für junge Menschen, die eine Ausbildung als Seelotsin oder Seelotse absolvieren möchten, unter Umständen Auswirkungen auf den Ausbildungszugang, die Ausbildungsanforderungen und die persönliche Planungssicherheit ergeben.
  • Die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit von Seelotsenanwärterinnen und -anwärtern sollen ebenfalls gesetzlich näher konkretisiert werden (§ 9b Abs. 1 SeeLG). Dies kann dazu beitragen, dass junge Menschen eine erhöhte Rechtsklarheit und –sicherheit darüber erhalten, in welchen Fällen sie die Eignung zur Seelotsausbildung nicht haben bzw. verlieren können.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffen sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen im Alter bis 27 Jahre, die erwägen, eine Ausbildung als Seelotsin bzw. als Seelotse zu absolvieren.

In Deutschland gibt es bisher keine veröffentlichten Angaben darüber, wie viele junge Menschen gegenwärtig eine Ausbildung in dem Berufsfeld des Seelotswesen absolvieren.

Grundsätzlich lässt sich jedoch festhalten, dass die Ausbildung zur Seelotsin bzw. zum Seelotsen in drei aufeinander aufbauenden Ausbildungsabschnitten unterteilt ist,Gestaffelt nach Eingangsqualifikation eröffnet das Seelotsgesetz seit dem 1. Dezember 2022 drei verschiedene Zugangswege zur Seelotsenausbildung. Die drei Ausbildungsabschnitte – LA1, LA2 oder LA3 – bauen aufeinander auf. Um in den jeweils nächsten Abschnitt aufzurücken, ist nach LA1 und LA2 eine bestandene praktische Prüfung erforderlich. Den Abschluss der Ausbildung bildet eine theoretische Prüfung vor der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS). Siehe dafür „Merkblatt für die Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter.“, Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), 2024, https://www.lotsen.de/wp-content/uploads/Merkblatt-Zulassung-SeeLotsen-Anwaerter.pdf. wobei die Vorerfahrung der Seelotsenanwärterinnen bzw. -anwärter entscheidet, in welchem Ausbildungsabschnitt die Ausbildung zur Seelotsin bzw. zum Seelotsen beginnt.Die drei Ausbildungsabschnitte LA1 bis LA3 sind aufeinander aufbauende Qualifikationsstufen, die gezielt nautische Kompetenzen und Erfahrungen vermitteln – von grundlegender Praxis bis hin zur spezialisierten Revierkenntnis. Sie stellen sicher, dass angehende Seelotsinnen und Seelotsen schrittweise und praxisnah auf die komplexen Anforderungen ihres späteren Einsatzgebiets vorbereitet werden. Es gibt Schätzungen, wonach zu Beginn der neuen Berufsausbildung in allen drei Ausbildungsabschnitten insgesamt 20 Seelotsinnen und Seelotsen pro Jahr ausgebildet werden.Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes, 11.03.2021, 44. In der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe ist davon auszugehen, dass junge Menschen bis 27 Jahre v. a. in die ersten beiden Ausbildungsabschnitte fallen, da für den dritten Ausbildungsabschluss eine Ausbildung als Kapitän Voraussetzung ist.

Von den geplanten gesetzlichen Änderungen sind ferner junge Menschen im Alter bis 27 Jahre spezifisch betroffen, die unter psychischen Erkrankungen leiden bzw. vormals gelitten haben und nunmehr erwägen, eine Ausbildung zur Seelotsin bzw. zum Seelotsen zu absolvieren.

Jugendrelevante Auswirkungen

Auskömmliche Finanzierung der Seelotsausbildung durch Vereinheitlichung der Beitragsregelungen

§ 4 Nr. 1 lit. c) SeeLG

Mit der geplanten Gesetzesänderung soll künftig die Verantwortung für die Festlegung der Beiträge zur Finanzierung der Seelotsausbildung dem Selbstverwaltungsbereich der Lotsenbrüderschaft entzogen und stattdessen dem Bundesministerium für Verkehr übertragen werden.Vgl. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes (2025), 29. Dieses soll sodann u. a. die Höhe der „von den Brüderschaften insgesamt einzubehaltenden Beträge[n] und die Höhe des Anteils, der von der einzelnen Seelotsin oder dem einzelnen Seelotsen zu tragen ist“Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes (2025), 6. verbindlich durch Rechtsverordnung festlegen können, vgl. § 4 Nr. 1 lit. c) SeeLG. Hierdurch soll künftig sichergestellt werden, dass alle Lotsenbrüderschaften die Regelungen zur solidarischen Finanzierung der Ausbildung im Seelotsenwesen einheitlich anwenden und die Seelotsenausbildung insgesamt auskömmlich finanziert wird.Vgl. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes (2025), 29.

Eine fortan zentrale Festlegung der Höhe des Anteils, der von Auszubildenden in der Seelotsausbildung zu tragen ist, kann bestehende finanzielle Ungleichbehandlungen und -belastungen von Seelotsanwärterinnen und -anwärtern reduzieren und somit insgesamt dazu beitragen, dass eine (finanzielle) Chancengleichheit in der Seelotsausbildung gewährleistet wird. Gegenwärtig zahlen Junglotsinnen und Junglotsen bereits 25 Prozent ihres Einkommens während des ersten Ausbildungsabschnittes in einen Fond ein, der von der Bundeslotsenkammer verwaltet wird, um die Ausbildungskosten zukünftiger Lotsengenerationen zu tragen.Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes (2021), 23. Die jährliche Belastung durch die Einbehaltung der Beiträge für die Gesamtheit aller Lotsinnen und Lotsen nach der Bestallung beläuft sich dabei auf durchschnittlich rund 333.000 Euro.Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes (2021), 43. Die derzeit geltenden Regelungen zur Finanzierung der Seelotsausbildung führen zu einer ungleichen Verteilung der finanziellen Belastung unter den Seelotsanwärterinnen und -anwärtern, da nicht alle Lotsenbrüderschaften ihre Beiträge solidarisch abtreten.Vgl. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes (2025), 29. Überdies kann eine zentrale Festlegung der Höhe der Ausbildungsbeiträge zu einer erhöhten Transparenz und Planungssicherheit hinsichtlich der finanziellen Belastungen während und an eine Seelotsausbildung führen. In der Folge könnten sich Seelotsanwärterinnen und -anwärter stärker auf ihre Ausbildung fokussieren, ohne sich um eine mögliche finanzielle Unsicherheit hinsichtlich der Ausbildungskosten sorgen zu müssen.

Des Weiteren könnte der Beruf der Seelotsin bzw. des Seelotsen durch die zentrale Festlegung der Beiträge und einer hierdurch auskömmlichen Finanzierung der Seelotsausbildung insgesamt an Attraktivität gewinnen. Eine stabile Finanzierung kann strukturelle Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Ausbildung schaffen und auch konkrete Anreize für junge Menschen setzen, den Beruf der Seelotsin bzw. des Seelotsen überhaupt in Betracht zu ziehen.

Qualitätssicherung durch stärkere Berücksichtigung der psychologischen Eignung und persönlichen Zuverlässigkeit von Seelotsenanwärterinnen und -anwärtern

§§ 9b Abs. 1; 13a SeeLG

In Zukunft soll die psychologische Eignung der Seelotsanwärterinnen und -anwärter nach der Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses noch zusätzlich durch den seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft überprüft werden, vgl. § 13a SeeLG. Hierfür soll ein psychologischer Eignungstest durchgeführt werden, dessen Ergebnisse durch eine Kommission bewertet werden sollen.

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Seelotsenanwärterinnen und -anwärtern sollen ebenfalls gesetzlich näher konkretisiert werden, vgl. § 9b Abs. 1 SeeLG. So könnten Seelotsenanwärterinnen und -anwärter künftig ausdrücklich von der Seelotsausbildung ausgeschlossen werden, wenn sie beispielsweise rechtskräftig verurteilt sind (Nr. 1) oder regelmäßigen Alkohol-, Drogen oder Medikamentenmissbrauch betreiben (Nr. 3), vgl. § 9b Abs. 1 SeeLG.

Neben der weiterhin im Rahmen des Seelotseignungszeugnisses zu prüfenden geistigen Gesundheit von Seelotsanwärterinnen und -anwärtern soll künftig auch deren psychologische Eignung für den Beruf der Seelotsin bzw. des Seelotsen in einem eigenständigen Verfahren durch den seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft gesondert festgestellt und bescheinigt werden.Vgl. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes (2025), 33 f. Zwar muss die psychologische Eignung der Seelotsanwärterinnen und -anwärter bereits nach derzeit geltender Rechtslage gesondert festgestellt werden.Vgl. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes (2025), 34; vgl. zudem § 3 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 Seelotseignungsverordnung. Allerdings kann die geplante nunmehr gesetzliche Verankerung der psychologischen Eignung jungen Menschen verdeutlichen, wie hoch die geistigen und psychologischen Herausforderungen des Seelotsberufs neben dessen körperlichen Belastungen sein können. Daraus können sich für junge Menschen unter Umständen spezifische Auswirkungen auf den Ausbildungszugang, die Ausbildungsanforderungen und die persönliche Planungssicherheit ergeben.

Zudem können die gesetzlich konkretisierten Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Seelotsenanwärterinnen und -anwärtern dazu beitragen, dass junge Menschen eine erhöhte Rechtsklarheit und mithin auch Verbindlichkeit darüber erhalten, in welchen Fällen sie die Eignung zur Seelotsausbildung nicht haben bzw. verlieren können. Die Anwendungsfälle unterscheiden sich zwar nicht von der derzeit geltenden Rechtslage, allerdings werden sie nun erstmals gesetzlich normiert, was wiederum die Rechtssicherheit für junge Menschen, die sich für eine Seelotsausbildung interessieren, erhöhen könnte.

Quellen

Quellen

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