Wonach suchen Sie?

alle Jugend-Checks
Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
28. Aug. 2026

Einkommensteuerreformgesetz 2027

Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Stand: 18.08.2026)

Ressort: Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Ziel des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzentwurfs ist, das Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzial langfristig zu stärken und dabei steuerliche Entlastungen für Familien und Erwerbstätige umzusetzen. Dafür sollen insbesondere das Kindergeld sowie der Kinderfreibetrag ab dem Jahr 2027 angehoben werden.Vgl. Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (18.08.2026), 1.

Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die in den Artikeln 2 und 5 vorgesehenen Regelungen zur weiteren Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags sollen am 1. Januar 2028 in Kraft treten, vgl. Art 7 Einkommensteuerreformgesetz (EstG) 2027.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Das Kindergeld soll ab 1. Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro monatlich und ab 1. Januar 2028 auf 272 Euro monatlich angehoben werden (§ 66 Abs. 1 EStG und § 6 Abs. 1 BKGG). Insbesondere für Familien mit geringem Einkommen können die zusätzlichen Mittel dazu beitragen, gestiegene Lebenshaltungskosten teilweise auszugleichen und Ausgaben für den täglichen Bedarf und Freizeit zu decken. Auch junge Erwachsene, die das Kindergeld für sich selbst beziehen und ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten, können von der Erhöhung profitieren und dadurch ggf. Ausgaben des täglichen Bedarfs besser finanzieren.
  • Zudem soll der Kinderfreibetrag ab 1. Januar 2027 um 150 Euro auf 3.564 Euro je Elternteil und ab 1. Januar 2028 um weitere 180 Euro erhöht werden (§ 32 Abs. 6 S. 1 EstG). Dies kann die finanzielle Situation junger Menschen und ihrer Familien verbessern. Bei Familien, bei denen die steuerliche Entlastung durch die Kinderfreibeträge höher ausfällt als das Kindergeld, kann die Anhebung des Kinderfreibetrages zu einer zusätzlichen steuerlichen Entlastung führen.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffen von der Erhöhung des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe alle jungen Menschen zwischen 12 und einschließlich 17 Jahren. Ferner sind junge Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres betroffen, wenn sie sich in einer Berufs- oder Schulausbildung oder im Studium befinden oder ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten. In diesem Fall wird das Kindergeld an die erziehungsberechtigte Person ausgezahlt. Bis zum 21. Lebensjahr kann Kindergeld gezahlt werden, wenn junge Menschen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und in Deutschland als arbeitssuchend gemeldet sind.Vgl. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Kindergeld“, 2026, https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/familie/familienleistungen/kindergeld (zuletzt abgerufen am 24.08.2026).

Normadressatinnen und -adressanten sind ferner Vollwaisen oder Kinder bis 25 Jahre, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen und die Kindergeld nach § 1 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für sich selbst beantragen können. Voraussetzung ist, dass sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem Land der Europäischen Union haben und nicht bei einer anderen Person als Kind berücksichtigt werden.Vgl. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Kindergeld“; Vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 BKGG. Im Jahr 2025 wurde insgesamt für rund 8,1 Mio. junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren in Deutschland Kindergeld gezahlt.Vgl. Familienkasse Direktion - Fachbereich Führungsunterstützung (FB41), Kindergeld / Kinderzuschlag. Jahreszahlen 2025 Familienkasse Direktion - Fachbereich Führungsunterstützung (FB41) (2025), 9 f., https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/202512/famka/famka-jz/famka-jz-d-0-202512-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (zuletzt abgerufen am 19.08.2026) (eigene Berechnung).

Jugendrelevante Auswirkungen

Finanzielle Entlastung für Familien: Kinderfreibetrag, Kindergeld und Grundfreibetrag

§§ 32 Abs. 6 S. 1 und 66 Abs 1. EStG; § 6 Abs. 1 BKGG

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurde ein Anpassungsmechanismus geschaffen, der eine automatische Erhöhung des Kindergelds vorsieht, sobald die Freibeträge für Kinder angehoben werden. Demnach sollen Kindergeld und Kinderfreibeträge künftig synchron und prozentual gleichmäßig steigen.Vgl. Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, 33. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen höhere Grund- und Kinderfreibeträge eingeführt und das Kindergeld angehoben werden.

Ab dem 1. Januar 2027 soll das Kindergeld von 259 Euro auf 267 Euro monatlich steigen und ab 1. Januar 2028 auf 272 Euro monatlich angehoben werden, vgl.§ 66 Abs.1 EStG und § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Parallel dazu soll bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ab 1. Januar 2027 für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag von 3.564 Euro je Elternteil für das Existenzminimum des Kindes vom Einkommen abgezogen werden. Der Kinderfreibetrag soll damit um 150 Euro erhöht werden, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 EstG. Der Kinderfreibetrag soll um weitere 180 Euro ab 1. Januar 2028 steigen.

Die Anhebung des Kindergeldes sowie des Kinderfreibetrags kann die finanzielle Situation junger Menschen und ihrer Familien verbessern. Kindergeld und Kinderfreibetrag dienen der finanziellen Entlastung von Familien und sollen dazu beitragen, das Existenzminimum sowie den Betreuungs- , Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von Kindern abzusichern.Vgl. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Freibeträge für Kinder“, 2026, https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/familie/familienleistungen/freibetraege-fuer-kinder (zuletzt abgerufen am 19.08.2026); Vgl. Familienportal, „Was sind Freibeträge für Kinder?“, 2026, https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/steuerentlastungen/was-sind-freibetraege-fuer-kinder--125198 (zuletzt abgerufen am 20.08.2026). Damit soll unter anderem die wirtschaftliche Stabilität der Familien unterstützt und ihre soziale Teilhabe ermöglicht werden.Vgl. Michael Böhmer u. a., Endbericht. Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland (Prognos AG, 2014), 56 f. Von der geplanten Erhöhung des Kindergeldes profitieren grundsätzlich alle Familien, die Kindergeld beziehen. Insbesondere für junge Menschen aus Familien mit geringem Einkommen können die zusätzlichen Mittel von Bedeutung sein. Auch junge Erwachsene, die das Kindergeld für sich selbst beziehen und ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten, können von der Erhöhung profitieren. Die zusätzlichen Mittel können ihnen dabei helfen, gestiegene Lebenshaltungskosten teilweise auszugleichen und Ausgaben für den täglichen Bedarf oder Freizeit zu decken. Dadurch könnten sich auch die Möglichkeiten junger Menschen zur gesellschaftlichen Teilhabe verbessern, etwa durch den Zugang zu außerschulischen Bildungs- und Freizeitangeboten. Die Höhe der steuerlichen Entlastung durch die Kinderfreibeträge hängt vom zu versteuernden Einkommen der Eltern und ihrer jeweiligen steuerlichen Belastung ab.Vgl. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Freibeträge für Kinder“. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung geprüft, ob die steuerliche Entlastung durch die Kinderfreibeträge höher ist als das bereits ausgezahlte Kindergeld. Ist dies der Fall, werden die Kinderfreibeträge berücksichtigt; das Kindergeld wird dabei auf die steuerliche Entlastung angerechnet.Vgl. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Freibeträge für Kinder“. Die dadurch mögliche zusätzliche steuerliche Entlastung kann die finanziellen Möglichkeiten betroffener Familien erweitern und sich damit indirekt auf die Lebenssituation junger Menschen auswirken.

Quellen

Quellen

nach oben