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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
21. Dez. 2023

Einsatz von V-Personen

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation (Stand 19.12.2023) Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation (Stand: 01.01.1970)

Ressort: Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Gesetzesvorhaben soll unter anderem der Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) in der Strafprozessordnung (StPO) ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Bislang werden V-Personen durch die Strafverfolgungsbehörden unter Heranziehung der Ermittlungsgeneralklausel § 163 Abs. 1 S. 2 StPO eingesetzt. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation“, 19. Dezember 2023, 12, 13, 25. Es sollen für einen entsprechenden Einsatz klare Einsatzvoraussetzungen und rechtsstaatliche Rahmenbedingungen festgesetzt werden, die den Maßstäben des Kernbereichsschutzes und des Identitätsschutzes entsprechen. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation“, 13.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Künftig sollen Einsatzvoraussetzungen für V-Personen durch Strafverfolgungsbehörden gesetzlich festgelegt werden. Der Einsatz von minderjährigen Personen soll verboten werden. (§ 110b Abs. 6 Nr. 1 lit a) StPO). Dies kann dem Schutz von Minderjährigen entgegenkommen, da sie die weitreichenden Folgen des Einsatzes als V-Person oftmals nicht einschätzen können und sich den Risiken einer solchen Rolle oftmals nicht bewusst sein können.
  • Die Regelung kann Minderjährige zudem vor potenziellen Gewissenskonflikte gegenüber ihrem familiären oder sozialen Umfeld schützen. Insbesondere können sie vor der psychischen Belastung geschützt werden, Handlungen oder Aussagen vorzunehmen, die in potenziellen negativen Folgen für ihre Familie oder Freundinnen und Freunde resultieren.
  • Die Regelung kann außerdem zur Rechtssicherheit junger Menschen beitragen, da so klare Voraussetzungen geschaffen werden, die zwingend zu wahren sind und auf die die betroffenen jungen Menschen vertrauen können.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und Normadressaten in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe sind alle minderjährigen Personen, die sich in für Strafverfolgungsbehörden interessanten Zusammenhängen und Milieus aufhalten oder agieren.

Jugendrelevante Auswirkungen

Verbot von minderjährigen V-Personen

§ 110b Abs. 1; Abs. 6 Nr. 1 lit. a) StPO

Die Gesetzesänderung sieht vor, dass bestimmte Personengruppen nicht von den Strafverfolgungsbehörden als V-Personen eingesetzt werden dürfen und bestimmt dazu genaue Einsatzvoraussetzungen. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation“, 25. V-Personen sind dabei nach der Legaldefinition des § 110b Abs. 1 StPO „Personen, die keiner Strafverfolgungsbehörde angehören und vertraulich eine Strafverfolgungsbehörde in der Regel auf längere Zeit bei der Aufklärung von Straftaten unter Führung der Strafverfolgungsbehörde unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.“ Minderjährig bzw. Personen die nicht voll geschäftsfähig sind, sollen nicht als V-Personen eingesetzt werden dürften, vgl. § 110b Abs. 6 Nr. 1 lit a) StPO.

Mit der vorgesehenen Konkretisierung der Rechtslage hinsichtlich des rechtmäßigen Einsatzes von V-Personen kann der Minderjährigenschutz innerhalb strafprozessualer Ermittlungen künftig besser gewahrt werden. Können Minderjährige nicht als V-Personen eingesetzt werden, kann dies entsprechend das Risiko minimieren, dass sie sich in gefährlichen Situationen widerfinden oder in Situationen geraten, deren Reichweite sie nicht abschätzen können. Denn Minderjährige können die Folgen und Konsequenzen, die ein Einsatz als V-Person mit sich bringen kann, oftmals nicht richtig einordnen bzw. überblicken. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation“, 30. V-Personen agieren meist in kriminellen oder extremistischen Umfeldern, Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation“, 31. die dem Recht junger Menschen auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Vgl. § 1 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII entgegen stehen können. Ein Einsatz als V-Person könnte junge Menschen zum Verbleib in einem solchen Umfeld motivieren und so ihre Entwicklung gefährden. Die vorgesehene Regelung könnte daher zu ihrem Schutz vor Gewalt beitragen. Wenn sie nicht als V-Personen durch die Strafverfolgungsbehörden eingesetzt werden dürfen, geraten junge Menschen zudem nicht in potenzielle Gewissenskonflikte gegenüber ihrem familiären oder sozialen Umfeld. Insbesondere können sie vor der psychischen Belastung geschützt werden, Handlungen oder Aussagen vorzunehmen, die in potenziellen negativen Folgen für ihre Familie oder Freundinnen und Freunde resultieren.

Das vorgesehene gesetzlich ausdrücklich geregelte Verbot des Einsatzes von minderjährigen Personen kann sich zudem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit förderlich auf Minderjährige auswirken, da mit der Regelung klare Voraussetzungen geschaffen werden, die zwingend zu wahren sind und auf die die betroffenen jungen Menschen vertrauen können. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation“, 14.

Quellen

Quellen

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