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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
01. Aug. 2025

GEAS-Anpassungsgesetz (21. LP)

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Stand: 24.06.2025)

Ressort: Bundesministerium des Innern (BMI)

Ziel des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (sog. GEAS-Reform), die am 14. Mai 2024 auf europäischer Ebene final beschlossen wurde.Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)“, 24. Juni 2025, 1 f. Hierfür sind insbesondere Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) und des Aufenthaltsgesetzes erforderlichVgl. „GEAS-Anpassungsgesetz“, 2., die auch für minderjährige Geflüchtete gelten sollen.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems soll es künftig möglich sein, dass minderjährige Geflüchtete, die einen Asylantrag für Deutschland gestellt haben, in eng begrenzten Ausnahmefällen in sog. Asylverfahrenshaft genommen werden können (§§ 69 Abs. 1, 70a Abs. 3-5 AsylG). Dies kann eine vorübergehende Freiheitsbeschränkung und somit einen erheblichen Eingriff in ihre individuellen Grund- und Freiheitsrechte darstellen.
  • Auch minderjährige Geflüchtete, die ohne Eltern oder gesetzliche Betreuer nach Deutschland kommen, sollen künftig während eines Asylverfahrens inhaftiert werden können, wenn dies für sie einen Schutz darstellt (§ 70a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AsylG). Die sich in Haft befindlichen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten sollen zwar grundsätzlich in Einrichtungen untergebracht werden, die auf ihre Unterbringung ausgerichtet sind. Unklar bleibt allerdings, worin die Unterschiede einer solchen Einrichtung im Vergleich zu einer Einrichtung der Jugendhilfe liegen sollen.
  • Das Recht auf Bildung soll auch während der Asylverfahrenshaft gewährleistet sein, es sei denn, der Haftaufenthalt ist so kurz, dass Bildung für die jungen Inhaftierten nur von begrenztem Wert wäre (§ 70a Abs. 3 S 6 AsylG). Unklar ist jedoch, wie und durch wen festgestellt werden soll, ob Bildung in einem kurzen Haftzeitraum von begrenztem Wert ist. Im Falle einer Nichtbereitstellung von Bildungsangeboten könnten für die jungen Geflüchteten wichtige Kontakte zu Gleichaltrigen und der Austausch über die Lerninhalte wegfallen.
  • Überdies sollen weitere spezifische Anforderungen für Asylverfahren von minderjährigen Geflüchteten gesetzlich implementiert werden. So sollen etwa Jugendämter künftig dazu verpflichtet werden, sämtliche Umstände, die das Alter ausländischer junger Menschen betreffen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu übermitteln (§ 8 Abs. 1 AsylG). Einerseits könnten hierdurch Entscheidungen über den Schutzstatus der betroffenen jungen Menschen schneller, d.h. ohne zeitliche Verzögerung getroffen werden. Andererseits könnte die geplante verpflichtende Informationsübermittlung auch zu Vertrauensverlusten und Kooperationshemmnissen aufseiten der minderjährigen Asylsuchenden führen.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und -adressaten in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe sind junge Menschen zwischen 12 und 17 Jahren, die in Deutschland einen Antrag auf Asyl gestellt haben und während des Asylverfahrens in Haft genommen werden können sollen (sog. Asylverfahrenshaft). Dabei sollen von den geplanten Regelungen sowohl begleitete minderjährige Geflüchtete als auch unbegleitete Minderjährige„Im deutschen Asylverfahren gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren als minderjährig. Reisen diese ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedsstaat der EU ein oder werden dort ohne Begleitung zurückgelassen, gelten sie als Unbegleitete Minderjährige.“ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, „Unbegleitete Minderjährige“, 7. Juni 2023, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/UnbegleiteteMinderjaehrige/unbegleiteteminderjaehrige-node.html (zuletzt abgerufen am 11.11.2024). erfasst werden können. Im Jahr 2023 haben in Deutschland 10.900 unbegleitete Minderjährige einen Asylerstantrag gestellt. Dies entspricht etwa 5 Prozent aller Erstantragstellenden im Jahr 2023.Vgl. BumF e.V., „Zahlen & Fakten“, 2024, https://b-umf.de/p/zahlen-statistiken/ (zuletzt abgerufen am 11.11.2024). Normadressatinnen und -adressaten sind zudem junge Menschen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren, die beabsichtigen, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen und deren gesetzliche Vertreter nicht dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Betroffen sind weiterhin ausländische junge Menschen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren, deren Minderjährigkeit durch ein behördliches Verfahren festgestellt wird bzw. künftig noch festgestellt werden soll.

Außerdem sind junge unbegleitete Minderjährige, die auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist sind und hier einen Asylantrag gestellt haben, der wiederum als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, von den geplanten gesetzlichen Regelungen spezifisch betroffen.

Jugendrelevante Auswirkungen

Anordnung der Asylverfahrenshaft für Minderjährige in Ausnahmefällen

§§ 69 Abs. 1 Nr. 4; 70a Abs. 3 bis 5 AsylG

Mit der geplanten Neuregelung des § 70a AsylG sollen Minderjährige, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, in eng begrenzten Ausnahmefällen in sog. Asylverfahrenshaft genommen werden können, vgl. § 70 a Abs. 3 S. 3 AsylG. Dabei handelt es sich um die Inhaftierung einer ausländischen Person während ihres Asylverfahrens, wenn von ihr beispielsweise eine ernsthafte Gefahr für das Leben, für die körperliche Unversehrtheit Dritter oder für bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, vgl. § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG.

Die Anordnung der sog. Asylverfahrenshaft für Minderjährige soll in Zukunft unter strengen Voraussetzungen und nur als letztes Mittel zulässig sein. So sollen Minderjährige dann in Haft genommen werden können, wenn „andere weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können“„GEAS-Anpassungsgesetz“, 36. und eine Prüfung ergeben hat, „dass die Inhaftnahme ihrem Wohl dient“„GEAS-Anpassungsgesetz“, 36., vgl. § 70a Abs. 3 S. 3 AsylG. Begleitete minderjährige Geflüchtete sollen demnach nur dann in Haft genommen werden können, wenn sich schon ein Elternteil oder eine primäre Betreuungsperson in Asylverfahrenshaft befindet, vgl. § 70a Abs. 3 S. 3 Nr. 1 AsylG. In diesem Fall sollen Familien mit Minderjährigen auch nur in Hafteinrichtungen untergebracht werden können, die den speziellen Bedürfnissen der Minderjährigen gerecht werden, vgl. § 70a Abs. 5 S. 2 AsylG. Unbegleitete Minderjährige sollen hingegen nur dann inhaftiert werden können, wenn die Haft ihrem Schutz dient, vgl. § 70a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AsylG. Auch für ihre Unterbringung sind speziell ausgestattete Einrichtungen vorgesehen, die u. a. über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen, vgl. § 70a Abs. 4 AsylG. Grundsätzlich sollen Minderjährige nicht in Haftanstalten oder anderen Einrichtungen untergebracht werden können, die zur Strafverfolgung bzw. zum Strafvollzug genutzt werden, vgl. § 70a Abs. 3 S. 5 AsylG. Weiterhin soll die Haftdauer auf den kürzest möglichen Zeitraum begrenzt und die Inhaftierung halbjährlich gerichtlich überprüft werden, ohne dass hierfür eine Antragstellung der ausländischen oder einer anderen Person notwendig sein soll, vgl. § 70a Abs. 3 S. 4 AsylG. Während der Inhaftierung von Minderjährigen soll außerdem ihr Recht auf Bildung gewahrt werden, es sei denn, der Haftaufenthalt ist so kurz, dass Bildung für sie nur von begrenztem Wert wäre. Schließlich sollen die inhaftierten Minderjährigen Zugang zu Freizeitaktivitäten, einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten, während ihrer Haftdauer erhalten, vgl. § 70a Abs. 3 S. 7 AsylG.

Die Inhaftierung von minderjährigen Geflüchteten, die einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt haben, stellt eine vorübergehende Freiheitsbeschränkung und somit einen erheblichen Eingriff in ihre individuellen Grundrechte dar. Auch wenn eine Asylverfahrenshaft nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen, angeordnet werden können soll – beispielsweise wenn von der oder dem Jugendlichen eine ernsthafte Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter ausgeht – können sie während der Haft in ihrem Bewegungsradius und ihren Kontaktmöglichkeiten eingeschränkt werden. Die Unterbringungsform der Inhaftierung kann bei jungen Menschen ein Gefühl von Stigmatisierung auslösen und sie psychisch belasten.Vgl. „In Deutschland Schutz gesucht: Kinder in Abschiebungshaft“, 2004, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/PRO_ASYL_Flyer_Kinder_in_Abschiebungshaft_Juli_2004.pdf (zuletzt abgerufen am 11.11.2024). Dies gilt umso mehr für junge Menschen, die geflüchtet sind, da sie sich auch noch nach der Flucht und während eines Asylverfahrens in einer unsicheren Lebenslage und damit in einem sehr verletzlichen Zustand befinden können. Durch und während einer Inhaftierung können junge Geflüchtete in ihrem Recht auf BildungVgl. Artikel 28 UN-Kinderrechtskonvention eingeschränkt werden, wenn aufgrund der Länge der Haftdauer geurteilt wird, dass die Bereitstellung von Bildungsangeboten nur von begrenztem Wert sei.Vgl. „GEAS-Anpassungsgesetz“, 37. Generell kann die Inhaftierung junger Menschen für sie entmündigend wirken, sodass sie sich in ihrer Identitätsentwicklung eingeschränkt fühlen, was „gerade im Jugendalter prekär [wäre], denn der Erwerb von Autonomie und Entscheidungskompetenz sowie die dadurch zunehmende Festigung der eigenen Identität gehören zu den zentralen Entwicklungsaufgaben, die in der Adoleszenz zu bewältigen sind“.Werner Greve, Daniela Hosser, und Christian Pfeiffer, „Gefängnis und die Folgen. Identitätsentwicklung und kriminelles Handeln während und nach der Verbüßung einer Jugendstrafe“ (Hannover: Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e.V., 1997), 12, https://kfn.de/wp-content/uploads/Forschungsberichte/FB_64.pdf (zuletzt abgerufen am 11.11.2024).

Minderjährige Geflüchtete sollen künftig während eines Asylverfahrens inhaftiert werden können, wenn dies für sie einen Schutz darstellt. Hier stellt sich allerdings die Frage, wann eine Inhaftierung überhaupt zu einem Schutz unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter führen kann. Die sich in Haft befindlichen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten sollen zwar grundsätzlich in Einrichtungen untergebracht werden, die auf ihre Unterbringung ausgerichtet sind. Wann eine Unterkunft im Rahmen der Asylverfahrenshaft im Vergleich zu einer Einrichtung der Jugendhilfe, in der unbegleitete minderjährige Geflüchtete bislang in Obhut genommen und untergebracht wurden,Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, „Unbegleitete Minderjährige“. ihrem Schutz dienen kann, wird in der Gesetzesbegründung jedoch nicht ausgeführt.

Verschärfte Anforderungen für Asylverfahren von minderjährigen Geflüchteten

§§ 8 Abs. 1; 14 Abs. 2 Nr. 3; 18 a Abs. 7 AsylG

Öffentliche Stellen, wie etwa Jugendämter, sollen künftig dazu verpflichtet werden, sämtliche Umstände, die das Alter ausländischer junger Menschen betreffen und durch die deren Minderjährigkeit gemäß § 42 f Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) behördlich festgestellt wird, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu übermitteln, vgl. § 8 Abs. 1 AsylG. Bislang erhält das BAMF auf Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 64 SGB VIII keine Informationen aus dem sog. Clearing-VerfahrenLaut dem Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht e.V. (BuMF) handelt es sich bei dem Begriff des Clearings nicht um einen Rechtsbegriff, der einheitlich verwendet wird. In der Praxis meint Clearingverfahren grundsätzlich die Perspektivklärung im Rahmen der Inobhutnahme, also u.a. die Klärung des Hilfebedarfs, des Gesundheitszustands, der rechtlichen Vertretung sowie der Unterbringung von Minderjährigen. Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Maßnahme und ist demnach auf nur kurze Zeit angelegt. BumF e.V., „Clearingverfahren“, https://b-umf.de/p/clearingverfahren-2/?utm_source=chatgpt.com, zuletzt abgerufen am 03.07.2025. der Jugendämter.Vgl. „GEAS-Anpassungsgesetz“, 92.

Des Weiteren sollen minderjährige Asylsuchende in Zukunft dazu verpflichtet sein, dem BAMF ihre Absicht, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, anzuzeigen, vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Diese geplante Anzeigepflicht soll jedoch nur dann gelten, wenn der gesetzliche Vertreter der bzw. des Minderjährigen nicht dazu verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Für die Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger, die auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist sind, sollen zudem verkürzte Entscheidungsfristen eingeführt werden. So ist vorgesehen, dass das BAMF binnen sechs Wochen – anstelle der regulären acht Wochen gemäß § 18a Abs. 1 S. 1 AsylG – nach der Registrierung des Asylantrags eine Entscheidung trifft, vgl. § 18a Abs. 7 S. 1 AsylG. Auch die Fristen für die Begründung von Klagen gegen als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylanträge sollen für unbegleitete Minderjährige verkürzt werden. Demnach soll eine Klage gegen einen als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag innerhalb einer Woche – anstelle der regulären Frist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 AsylG – begründet werden, vgl. § 18a Abs. 7 S. 2 AsylG. Die zuständigen Gerichte sollen ebenfalls innerhalb einer kürzeren Frist über solche Klagen entscheiden. Konkret soll die Entscheidung über eine Klage gegen einen als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag binnen vier Wochen – und nicht wie regulär innerhalb von sechs Monaten gemäß § 77 Abs. 5 AsylG – erfolgen, vgl. § 18a Abs. 7 S. 3 AsylG.

Die geplante Verpflichtung der Jugendämter, sämtliche Umstände, die das Alter junger Menschen betreffen, an das BAMF zu deren Altersfeststellung zu übermitteln, kann die behördliche Vernetzung stärken und damit eine präzisere Bearbeitung der Asylanträge von Minderjährigen ermöglichen. Dies könnte dazu führen, dass Entscheidungen über den Schutzstatus der betroffenen jungen Menschen schneller, d.h. ohne zeitliche Verzögerung getroffen werden und hierdurch insbesondere Kindeswohlinteressen besser berücksichtigt werden.Vgl. „GEAS-Anpassungsgesetz“, 92. Hierdurch könnte zudem das Risiko einer Ungleichbehandlung junger Menschen durch unterschiedliche öffentliche Stellen aufgrund einer abweichenden Einschätzung des Alters vermieden werden. Andererseits könnte eine solche verpflichtende Informationsübermittlung zu Vertrauensverlusten und Kooperationshemmnissen bei minderjährigen Asylsuchenden führen. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Umstände, welche zur Feststellung des Alters beitragen, auch sensible persönliche Informationen beispielsweise von medizinischer Natur umfassen. Da minderjährige Asylsuchende in der Regel aufgrund ihrer Fluchtsituation bereits ein Misstrauen gegenüber Behörden entwickelt haben,A. Hartmann, Miryam Eser Davolio, E. Mey, Samuel Keller. “Unsicher in Einem Sicheren Land? Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende in Der Schweiz Zwischen Prekarität Und Kindesschutz.”, 2024. besteht die Möglichkeit, dass sie angesichts der Datenübermittlung wichtige Informationen vorenthalten,Per Linell, Olga Keselman, “Trustworthiness at Stake: Trust and Distrust in Investigative Interviews with Russian Adolescent Asylum-Seekers in Sweden“, 2010. die für die Bereitstellung eines angemessenen Schutzes von Jugendlichen aber von Bedeutung wären.

Die Einführung einer Anzeigepflicht für minderjährige Asylsuchende, die beabsichtigen, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, kann ferner eine zusätzliche bürokratische Hürde darstellen, die gerade jungen Menschen den Zugang zu Asylverfahren erschweren kann. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die geplante Anzeigepflicht mithilfe eines einfachen Formblatts erfüllt werden kann,Vgl. „GEAS-Anpassungsgesetz“, 18. denn auch hierfür wäre ein Mindestmaß an Sprachkenntnissen erforderlich. Das Auferlegen von bürokratischen Pflichten kann in einer ohnehin schon vulnerablen Situation zu psychischen Belastungen wie Angst, Unsicherheit, oder Depressionen führen.Johanna G. Winkler, Eva J. Brandl, H. Joachim Bretz, Andreas Heinz, Meryam Schouler-Ocak, „Psychische Symptombelastung bei Asylsuchenden in Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus“, 2018. Ein fehlendes Verständnis für den bürokratischen Prozess kann zudem zu fehlerhaften Angaben führen, was wiederum potenzielle Auswirkungen auf den Schutzstatus und somit auf das Wohlergehen des bzw. der Jugendlichen haben kann.

Die verkürzten Entscheidungsfristen für unbegleitete Minderjährige, die auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist sind, könnten wiederum zu einer zügigeren Klärung ihres Asyl- und Aufenthaltsstatus führen, was im Fall eines positiven Bescheids ihre Integration erleichtern und bestehende Unsicherheiten verringern könnte. Allerdings besteht das Risiko, dass die Qualität der Entscheidungen durch Zeitdruck leidet, was für die betroffenen Jugendlichen erhebliche Konsequenzen hätte. Auch die kürzeren Fristen für die Begründung und Bearbeitung von Klagen könnten gemischte Auswirkungen haben. Einerseits wird der Verfahrensprozess beschleunigt, wodurch junge Menschen schneller Klarheit über ihren Status erhalten könnten. Andererseits könnten diese straffen Zeitvorgaben eine Herausforderung darstellen, insbesondere wenn es an rechtlicher Unterstützung oder ausreichenden Ressourcen fehlt.

Anmerkungen und Hinweise

Mit den geplanten gesetzlichen Regelungen wird das Recht auf Bildung unter einen sog. Nützlichkeitsvorbehalt gestellt und davon abhängig gemacht, ob sich der Bildungsaufwand in Fällen als sinnvoll erweist, in denen die Asylverfahrenshaft nur von kurzer Dauer ist.Vgl. „GEAS-Anpassungsgesetz“, 37. Da Bildung aber nicht nur Wissen, sondern auch Orientierung bietet und das Miteinander unter Gleichaltrigen sowie den Austausch zu Lerninhalten ermöglicht, kann es für Minderjährige von hoher Bedeutung sein, das Recht auf Bildung bedingungslos zu erhalten und wahrnehmen zu können. Unklar ist zudem, wie und durch wen festgestellt wird, ob Bildung in einem kurzen Haftzeitraum von ‚begrenztem Wert‘ ist.

Quellen

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