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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
17. Okt. 2022

Gesetz zur Beschleunigung der Asyl(gerichts)verfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und der Asylverfahren (Stand: 11.10.2022) Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und der Asylverfahren (Stand: 01.01.1970)

Ressort: Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI)

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und der Asylverfahren sollen vor allem Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vorgenommen werden. Ziel ist es, u.a. die Rechtsprechung in Asylsachen zu vereinheitlichen und die Asylklageverfahren zu beschleunigen. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Asylgerichtsverfahrens und Asylverfahrens“, S. 16 Hierbei sollen u.a. auch Klarstellungen für unbegleitete Minderjährige erfolgen.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Mit der Neufassung des § 30 AsylG soll u.a. der Asylantrag einer bzw. eines unbegleiteten Minderjährigen nicht mehr als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden können, sofern sich die offensichtliche Unbegründetheit aus einem der in § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG aufgeführten Gründe ergibt (§ 30 Abs.2 AsylG). Bisher ergab sich diese Einschränkung dieser Fälle lediglich aus einem Zusammenspiel aus der EU-Richtlinie 2013/32/EU und dem nationalen Recht. Mit der Klarstellung im nationalen Asylrecht könnten unbegleitete Minderjährige daher eine erhöhte Rechtssicherheit erhalten.
  • Denn es könnte für unbegleitete Minderjährige besser abschätzbar sein, ob ihr Asylantrag als „offensichtlich“ oder „einfach“ unbegründet abgelehnt würde. Im Falle einer Ablehnung als „einfach unbegründet“ hätten sie länger Zeit, um diese Entscheidung z.B. mit ihnen nahestehenden Personen zu besprechen und ihr weiteres Vorgehen zu planen, bevor ggf. eine Abschiebung durchgeführt werden kann.
  • Die Ablehnung eines von unbegleiteten Minderjährigen gestellten Asylantrags mündet allerdings in der Praxis meist nicht in eine Abschiebung, sondern hat die Ausstellung einer Duldung zur Folge. Denn für die Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen gelten besondere Anforderungen. Die geplante Neufassung des § 30 AsylG und die sich daraus ergebende erhöhte Rechtsklarheit könnte daher auf die aufenthaltsrechtliche Situation der unbegleiteten Minderjährigen in vielen Fällen keine Auswirkung haben.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 18 Jahre, die als unbegleitete Minderjährige, also ohne die Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen nach Deutschland einreisen oder dort ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen zurückgelassen werden und in Deutschland einen Asylantrag stellen. Vgl. zum Begriff der unbegleiteten Minderjährigen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, „Unbegleitete Minderjährige“, 14. November 2019, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/UnbegleiteteMinderjaehrige/unbegleiteteminderjaehrige-node.html (zuletzt aufgerufen am: 13.10.2022).

Im Jahr 2021 stellten insgesamt 3.249 unbegleitete Minderjährige in Deutschland einen Asylantrag. Rund 87 Prozent der Antragstellenden waren männlich und rund 13 Prozent weiblich. Eine Vielzahl dieser unbegleiteten Minderjährigen waren Staatsangehörige aus Afghanistan (44,5 Prozent) sowie aus Syrien (28,5 Prozent). Weitere Minderjährige kamen aus Somalia (6,9 Prozent) und Guinea (3,2 Prozent). Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, „Das Bundesamt in Zahlen 2021. Asyl, Migration und Integration“, 2022, 28, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/BundesamtinZahlen/bundesamt-in-zahlen-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (zuletzt aufgerufen am: 13.10.2022).

Jugendrelevante Auswirkungen

Rechtsklarheit durch Einschränkung der Ablehnungsgründe von Asylanträgen unbegleiteter Minderjähriger wegen „offensichtlicher Unbegründetheit“

§ 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, Abs. 2 Asylgesetz (AsylG)

Mit der Neufassung des § 30 AsylG sollen die bisher durch unionsrechtskonforme Auslegung geprägten Fälle der offensichtlichen Unbegründetheit erfasst und im AsylG konkretisiert werden Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren“, 43. So soll der Asylantrag einer bzw. eines unbegleiteten Minderjährigen nicht als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden können, sofern sich die offensichtliche Unbegründetheit aus einem der in § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG aufgeführten Gründe ergibt, vgl. § 30 Abs. 2 AsylG. Zu diesen Gründen gehören das Vorbringen von Umständen, die für die Prüfung des Asylantrags unerheblich sind (Nr. 1), die Angabe von eindeutig falschen oder offensichtlich unwahrscheinlichen Informationen bezüglich des Herkunftslands, die zur Unbegründetheit des Asylantrags führen (Nr. 2), das Täuschen über die eigene Identität oder Staatsangehörigkeit (Nr. 3), die mutwillige Vernichtung von Dokumenten, die eine Feststellung der Identität oder Staatsbürgerschaft ermöglichen (Nr. 4), die Weigerung zur Abgabe von Fingerabdrücken (Nr. 5) oder die Antragstellung zur Verzögerung einer bereits beschlossenen und unmittelbar bevorstehenden Abschiebung (Nr. 6), vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG.

Davon unberührt bleiben jedoch die Fälle, in denen der Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden kann, sofern schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dies gebieten (Nr. 7), oder wenn ein Folge- oder Zweitantrag gestellt und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde (Nr. 8), vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AsylG.

Durch die geplante Auflistung von konkreten Gründen, aus denen der Asylantrag der unbegleiteten Minderjährigen als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden kann, können unbegleitete Minderjährige eine erhöhte Rechtssicherheit erhalten. Denn bisher ergab sich diese Einschränkung der Fälle, in denen ein Asylantrag einer unbegleiteten minderjährigen Person als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden konnte, lediglich aus einem Zusammenspiel aus der EU-Richtlinie 2013/32/EU Vgl. insbesondere „Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung)“, 2013, Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 lit. a) und Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU. und dem nationalen Recht. Mit der Klarstellung im nationalen Asylrecht könnte es für unbegleitete Minderjährige besser abschätzbar sein, ob ihr Asylantrag als „offensichtlich“ oder „einfach“ unbegründet abgelehnt würde. Im Falle einer Ablehnung als „einfach unbegründet“ hätten sie länger Zeit, um diese Entscheidung z.B. mit ihnen nahestehenden Personen zu besprechen und ihr weiteres Vorgehen, wie ggf. dagegen beim zuständigen Verwaltungsgericht zu klagen, zu planen, bevor ggf. eine Abschiebung durchgeführt werden kann. Bei einer Ablehnung eines Asylantrags als „einfach unbegründet“ wird eine Abschiebungsandrohung erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 30 Tagen gesetzt, vgl. § 38 Abs. 1 AsylG. Zudem kann gegen die Ablehnung innerhalb von zwei Wochen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geklagt werden. Die Klage hat eine aufschiebende Wirkung, d.h. während des Klageverfahrens kann die Abschiebung nicht vollzogen werden. Dies ist bei einer Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ nicht der Fall, hier müsste eine Ausreise innerhalb von einer Woche erfolgen, vgl. § §36 Abs. 1 AsylG, zudem entfaltet eine Klage gegen den als „offensichtlich unbegründeten“ Asylantrag keine aufschiebende Wirkung, Gerade unbegleitete Minderjährige leiden psychisch häufig unter der Unsicherheit ihres aufenthaltsrechtlichen Status. So gaben im Jahr 2020 94,9 Prozent der in einer Studie befragten Fachkräfte der fluchtbezogenen Sozialarbeit sowie der Jugendhilfe mit unbegleiteten Minderjährigen an, dass aufenthaltsrechtliche Unsicherheiten den Alltag der unbegleiteten Minderjährigen enorm belasteten. Vgl. Johanna Karpenstein und Daniela Rohleder, „Die Situation geflüchteter junger Menschen in Deutschland“ (Berlin: Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e. V., 2022), 21. Eine erhöhte Rechtssicherheit könnte für Betroffene daher von besonderer Bedeutung sein.

Anmerkungen und Hinweise

Anzumerken ist, dass die Ablehnung eines von unbegleiteten Minderjährigen gestellten Asylantrags in der Praxis meist nicht in eine Abschiebung mündet, sondern die Ausstellung einer Duldung zur Folge hat, da für die Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen besondere Anforderungen gelten. Vgl. Laura Scholaske und Lara Kronenbitter, „Subjektive Perspektiven und Lebenslagen von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten und jungen Volljährigen in Deutschland“ (Berlin: DeZim, 2021), 13; vgl. § 58 Abs. 1a AufhG. Die geplante Neufassung des § 30 AsylG, also die auf unbegleitete Minderjährige nur eingeschränkt anwendbaren Ablehnungsgründe der „offensichtlichen Unbegründetheit“ und die sich daraus ergebende erhöhte Rechtsklarheit, könnte daher auf die aufenthaltsrechtliche Situation der unbegleiteten Minderjährigen in vielen Fällen keine Auswirkung haben. Sie würden voraussichtlich weiterhin eine Duldung erhalten. Ende 2021 verfügten 1.127 unbegleitete Minderjährige mit abgelehntem Asylantrag über eine Duldung. Vgl. Deutscher Bundestag, „Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2021“ (Berlin, 2022), 29.

Minderjährige, über deren Asylantrag im Rahmen einer Familieneinheit entschieden wird, profitieren von der Neuregelung nicht. Vgl. § 14 a Abs. 1 AsylG Ihr Asylantrag kann „erst – aber auch immer dann“ Vgl. VG Minden, Beschluss vom 04.07.2019 – 6 L 715/19.A – openjur, Rn. 22 als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Asylantrag der Eltern als offensichtlich unbegründet oder zwar einfach, aber bestandskräftig abgelehnt worden ist, die Eltern also vollziehbar ausreisepflichtig sind. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 04.07.2019 – 6 L 715/19.A

Quellen

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