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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
12. Sept. 2024

Internationale Strafrechtshilfe

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Stand 11.09.2024)

Ressort: Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Ziel des Gesetzesentwurfs

Der Gesetzentwurf zielt u. a. darauf ab, eine effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung sicherzustellen sowie angemessene Regelung hinsichtlich der subjektiven Rechte der Betroffenen zu schaffen. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“, 11. September 2024, 1. Dafür soll das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) insgesamt inhaltlich überarbeitet, neu strukturiert und modernisiert werden. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“, 1. Dies soll zur besseren Verständlichkeit der Regelungen beitragen und die sich in der Praxis bewährten Abläufe strukturierter abbilden. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“, 1.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Künftig soll die Möglichkeit der Ausnahme des Verfolgungshindernisses durch ausdrückliche Zustimmung für die Leistungen der sonstigen internationalen Rechtshilfe in Strafsachen für Personen unter 14 Jahren eröffnet werden. Mit einer Einwilligung der erziehungsberechtigten Personen oder der betroffenen Person können sodann andere Leistungen der sonstigen Rechthilfe, die sich zugunsten der verfolgen Person auswirken können, wie beispielsweise die Erhebung von entlastenden Beweisen, erbracht werden (§ 34 Abs. 2 IRG). Dies kann zur Entlastung von beschuldigten jungen Personen beitragen und ihre Verteidigungsrechte stärken.
  • Zudem soll die Vorschrift über die Vollstreckung aus Klarstellungsgründen um den Verweis der Geltung der Vollstreckungsvorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ergänzt werden (§ 111 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 IRG). Dadurch kann sichergestellt werden, dass die besondere Schutzbedürftigkeit von Jugendlichen auch in Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen berücksichtig wird.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen im Bundesgebiet zwischen 12 und 14 Jahre Jahren, die nach deutschem Recht noch nicht strafmündig sind und zustimmen, dass Deutschland einem internationale Rechtshilfeersuch nachkommt.

Weiterhin sind junge Menschenzwischen 14 und 21 Jahren betroffen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und für deren strafrechtlich relevantes Verhalten im Ausland bei den deutschen Behörden internationale Rechtshilfe in Strafsachen angefordert wird.

Jugendrelevante Auswirkungen

Gesteigerte Rechtssicherheit hinsichtlich der Geltung der Vorschriften des JGG im Fall der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen im Inland

§§ 34 Abs. 1 und Abs. 2; 111 Abs.1 S. 1 und Abs. 2 S. 2; 112 S. 2 IRG

Mit der Neustrukturierung des Gesetzes soll eine Klarstellung erfolgen, dass die Maßnahmen der internationalen Rechtshilfe, insbesondere die Aus- und Durchlieferung, nicht für Personen ersucht werden kann, die nach deutschem Strafrecht strafunmündig sind, also zum Tatzeitpunkt jünger als 14 Jahre alt waren, vgl. § 34 Abs. 1 IRG. Es soll jedoch die Möglichkeit der Ausnahme des Verfolgungshindernisses durch ausdrückliche Zustimmung für die Leistungen der sonstigen Rechtshilfe eröffnet werden. Mit einer Einwilligung der erziehungsberechtigten Personen oder der betroffenen Person können sodann andere Leistungen der sonstigen Rechthilfe erbracht werden, vgl. § 34 Abs. 2 IRG. Die sonstigen Leistungen der Rechtshilfe sind solche, die sich zugunsten der verfolgen Person auswirken können, wie beispielsweise die Erhebung von entlastenden Beweisen. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“, 248.

Die Vorschrift über die Vollstreckung soll aus Klarstellungsgründen um den Verweis der Geltung der Vollstreckungsvorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ergänzt werden, vgl. § 111 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 IRG. Durch den Verweis soll damit im Fall der Anordnung von jugendstrafrechtlichen Sanktionen auch die besonderen jugendstrafrechtlichen Vollstreckungsvorschriften gelten. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“, 293. Zudem soll im Rahmen der Kostentragung des § 112 IRG die Möglichkeit des Absehens der Kostentragung gem. § 74 JGG zur Anwendung gelangen, vgl. § 112 S. 2 IRG. Bei Anwendung des § 74 JGG kann aus erzieherischen Gründen darauf verzichtet werden, verurteilten Personen, die zum Zeitpunkt der Tat bereits 14 aber noch nicht 18 Jahre alt waren, und 18 noch nicht 21 Jahre alt waren und auf die Jugendstrafrecht gem. § 105 JGG angewandt wurde, die Kosten der Vollstreckung aufzuerlegen. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“, 293.

Der Gesetzentwurf konkretisiert die Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen der Maßnahmen der internationalen Rechtshilfe der deutschen Behörden. Dies kann zu einer verstärkten Rechtsklarheit und -sicherheit für betroffene verfolgte junge Menschen führen, da nunmehr das Verbot der Aus- und Durchlieferung gegenüber Personen unter 14 Jahren, die nach deutschem Strafrecht strafunmündig sind, klarstellend geregelt ist. Die Ausnahmeregelung, die in der vorgesehenen Möglichkeit der Erbringung sonstiger Leistungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen besteht, kann jungen Betroffenen eine höhere Rechtsicherheit und eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung bieten. Mit der erteilten Zustimmung der Erziehungsberechtigten können sodann im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entlastende Beweise erhoben werden. Dies kann zur Entlastung von beschuldigten jungen Personen beitragen und ihre Verteidigungsrechte stärken.

Zudem kann mit dem fortan geltenden Verweis auf die Geltung der jugendstrafrechtlichen Vollstreckungsvorschriften und der besonderen jugendstrafrechtlichen Kostenregelung sichergestellt werden, dass die Berücksichtigung der besondere Schutzbedürftigkeit von verurteilten Jugendlichen auch in Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen gewährleistet wird. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da nach deutschem Recht bei ihnen von einer besonderen Erziehungsbedürftigkeit und -Fähigkeit ausgegangen wird, auf die mit den besonderen Vorschriften des JGG entsprechend reagiert werden kann. Zudem kann von der Kostentragung des Verfahrens abgesehen werden, wodurch verurteilte junge Menschen ggf. finanziell entlastet werden können.

Quellen

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