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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
19. Jan. 2026

IP-Adressspeicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren (Stand: 22.12.2025)

Ressort: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)

Ziel des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Strafverfolgung von Straftaten im Internet unter anderem dadurch zu erleichtern, dass IP-Adressen länger bei den Anbietern gespeichert werden sollen. Strafverfolgungsbehörden sollen dadurch IP-Adressen mit größerem Erfolg abfragen können.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren (22.12.2025), 1. Die geltenden Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in den §§ 175 ff. Telekommunikationsgesetz (TKG) dürfen wegen Verstoßes gegen Europarecht nicht angewendet werdenVgl. Bär, in: Prof. Dr. Jürgen Graf, Hrsg., BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 57. Aufl. (C.H.Beck, 2025), Vorbemerkung zu § 176 TKG. und sollen nun durch EU-rechtskonforme Regelungen ersetzt werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren, 21 f.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Anbieter von Internetzugangsdiensten sollen künftig dazu verpflichtet werden, die IP-Adressen aller Nutzer für drei Monate zu speichern (vgl. § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG). Damit soll Strafverfolgungsbehörden die Identifikation von Tatverdächtigen im digitalen Raum erleichtert werden. Die IP-Adressspeicherung könnte sich insbesondere bei Straftaten im Zusammenhang mit Kinder- und Jugendpornografie positiv auf den Schutz von Minderjährigen auswirken.
  • Für junge Menschen ab 14 Jahren kann die Gesetzesänderung auch insofern relevant sein, als dass sich ihr eigenes Risiko für eine Strafverfolgung erhöhen kann. Wenn sie intimes Bild- oder Filmmaterial von Jugendlichen, das sie im Einverständnis erhalten haben, weiterverbreiten, können junge Menschen selbst zu Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren werden. Junge Menschen, die von der Verbreitung ihrer Bilder betroffen sind, können durch die IP-Adressspeicherung solche Taten strafrechtlich leichter verfolgen lassen. Dies könnte zu ihrem Schutz sowie zur Verhinderung solcher Taten in der Zukunft beitragen.
  • Die IP-Adressspeicherung könnte zudem eine präventive Wirkung entfalten, indem sie potenzielle Tatpersonen aufgrund eines erhöhten Entdeckungsrisikos von Herstellung, Wiedergabe, Erwerb oder Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie abschrecken könnte. Dadurch könnten Taten, die insbesondere die Verbreitung von kinder- oder jugendpornografischem Material beinhalten, reduziert werden, was zum Schutz junger Menschen beitragen kann.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffen sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe Minderjährige zwischen 12 und 17 Jahren, die Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Kinder- und Jugendpornografie im Internet werden.Vgl. Bundeskriminalamt, Erforderliche Speicherfristen für IP-Adressen (2024), https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/AktuelleInformationen/240118_Mindestspeicherfrist_IP-Adressen.html?__blob=publicationFile%22%3Ef, abgerufen am 15.01.2026; Vgl. Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen 2024 (2025), https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/SexualdeliktezNvKindernuJugendlichen/2024/BLBSexualdelikte_2024_node.html, abgerufen am 15.01.2026. So geht aus dem Bundeslagebild 2024 hervor, dass die Anzahl der Fälle von Herstellung, Erwerb, Verbreitung und Besitz von Jugendpornografie einen neuen Höchststand erreicht hat.Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen 2024. Die Anzahl an gemeldeten Hinweisen auf Kinder- und Jugendpornografie hat sich zwischen den Jahren 2017 und 2022 sogar mehr als verdreifacht.Bundeskriminalamt, Erforderliche Speicherfristen für IP-Adressen.

Zudem können junge Menschen ab 14 Jahren betroffen sein, wenn sie Bild- und Filmmaterial, welches als jugendpornografisch eingeordnet werden kann, über das Internet an andere weiterversenden oder öffentlich zugänglich machen. Betroffene sind in diesem Zusammenhang auch junge Menschen ab 14 Jahren, die auf solchem Bild- und Filmmaterial dargestellt sind, welches im Internet veröffentlicht wird.

Jugendrelevante Auswirkungen

Verbesserte Strafverfolgung im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie durch IP-Adressspeicherpflicht

§ 176 Abs. 1 TKG, §§ 100g, 100j Abs. 2 StPO

Künftig sollen Anbieter von InternetzugangsdienstenInternetzugangsdienste sind öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste, die Zugang zum Internet bieten, vgl. § 3 Nr. 23 TKG iVm. Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 (geltendes Recht). IP-Adressen aller Nutzer für drei Monate speichern, vgl. § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG. Eine IP-Adresse (Internetprotokoll-Adresse) ist eine Zeichenfolge, die einem Internet-NutzerNutzer ist jede Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, vgl. § 3 Nr. 41 TKG (geltendes Recht). für die Dauer der Nutzung zugewiesen wird.Bundesministerium des Innern, „Was sind IP-Adressen?“, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/vds/vds_5.html, abgerufen am 08.01.2025. Gespeichert werden sollen dynamische öffentliche IP-Adressen, die mit jeder Internetnutzung einem Nutzer neu zugewiesen werden, vgl. § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG.Vgl. hierzu zur Vorgängernorm des § 176 Abs. 3 TKG: Roßnagel, in: Dr. Martin Geppert und Dr. Raimund Schütz, Hrsg., Beck’scher Kommentar zum TKG, 5. Auflage (C.H.Beck, 2023), § 176 TKG Rn. 26. Damit Strafverfolgungsbehörden die gespeicherten IP-Adressen für die Ermittlung nutzen können, sollen Anbieter neben der IP-Adresse eine Kennung des AnschlussesDie Anschlusskennung ist die Rufnummer oder einmalige Zeichenfolge, die einem Anschlussinhaber dauerhaft zugewiesen ist., vgl. § 3 Nr. 3 TKG (geltendes Recht). und eine für die Nutzung zugewiesene BenutzerkennungDie Benutzerkennung ist eine dem Nutzer zugewiesene Zeichenfolge, welche die Identifizierung des Nutzers ermöglicht. Vgl. zur Vorgängernorm des § 176 Abs. 3 TKG: Roßnagel, in: Dr. Martin Geppert und Dr. Raimund Schütz, Beck’scher Kommentar zum TKG, § 176 TKG Rn. 27; zur Definition der Kennung s. § 3 Nr. 25 TKG (geltendes Recht). speichern, vgl. § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TKG. Ebenso sollen Anbieter erheben, zu welchen genauen Zeiten die IP-Adresse zugewiesen wurde, vgl. § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TKG. Sind weitere Verkehrsdaten wie PortnummernEin Port ist eine Nummernfolge, die zur Verbindung mit einem bestimmten Dienst auf einem Computer erforderlich ist (vgl. „Was ist ein Port?“, 31. August 2024, https://www.computerweekly.com/de/definition/Port, abgerufen am 13.01.2025. zur Identifizierung des Anschlussinhabers erforderlich, sollen diese ebenfalls gespeichert werden, vgl. § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TKG. Inhalte der Kommunikation sollen weiterhin nicht gespeichert werden, vgl. § 176 Abs. 1 S. 2 TKG.

Damit die gespeicherten IP-Adressen bei der Strafverfolgung verwendet werden können, sollen die Strafverfolgungsbehörden zur Erhebung der Daten befugt werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Befugnisnormen überarbeitet werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren, 27. Bei der Strafverfolgung soll die Strafverfolgungsbehörde Verkehrsdaten wie die IP-Adresse des Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen erheben können, vgl. § 100g Strafprozessordnung (StPO).

Die Strafverfolgungsbehörde soll die IP-Adresse abfragen können, wenn der oder die Beschuldigte aufgrund bestimmter Tatsachen einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, vgl. § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO. Zu Straftaten von erheblicher Bedeutung, die Jugendliche betreffen können, zählen unter anderem die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz kinder- oder jugendpornografischer Inhalte, vgl. §§ 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 100a Abs. 2 Nr. 1 g) StPO iVm. §§ 184b, 184c Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB).Inhalte können z.B. auf Datenträgern gespeichert sein oder im Rahmen technischer Kommunikation übertragen werden (vgl. § 11 Abs. 3 StGB (geltendes Recht)). Kinderpornografische Inhalte iSv. § 184b StGB beinhalten Personen unter 14 Jahren, vgl. § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) StGB (geltendes Recht). Jugendpornografische Inhalte iSv. § 184c StGB beinhalten Personen über 14, aber unter 18 Jahren, vgl. § 184c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (geltendes Recht). Personen, die einen jugendpornografischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellen oder besitzen, machen sich nicht strafbar, wenn sie den Inhalt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Person hergestellt haben, vgl. § 184c Abs. 4, Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Var. 3 StGB (geltendes Recht). Jugendpornographische Inhalte können als Straftat von erheblicher Bedeutung insbesondere dann eine Datenabfrage nach § 100g Abs. 1 S. 1 StPO begründen, wenn die Beschuldigten gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handeln, und der Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, vgl. §§ 100g Abs. 1 S.1 Nr. 1, 100a Abs. 2 Nr. 1 g) StPO iVm. § 184c Abs. 2 StGB. Die Strafverfolgungsbehörde soll Verkehrsdaten wie die IP-Adresse auch abfragen können, wenn die Straftat keine erhebliche Bedeutung hat, aber mittels Telekommunikation (z. B. im Internet) begangen wurde, und die Erforschung des Sachverhalts ohne die Datenabfrage aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, vgl. § 100g Abs. 2 StPO.

Mit den abgefragten IP-Adressen sollen die Strafverfolgungsbehörden BestandsdatenBestandsdaten sind Daten, die für das Vertragsverhältnis über die Telekommunikationsdienste erforderlich sind, vgl. § 3 Nr. 6 TKG (geltendes Recht). bei den Anbietern abfragen können, vgl. § 100j Abs. 2 StPO. Mit den Bestandsdaten hat die Strafverfolgungsbehörde die Möglichkeit, den Anschlussinhaber endgültig zu identifizieren.Vgl. parallel zu Daten aus OTT-1-Diensten: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren, 31.

Liegen die Voraussetzungen für die Datenerhebung noch nicht vor, soll die Strafverfolgungsbehörde anordnen können, dass Anbieter Verkehrsdaten sichern, bis die Voraussetzungen für die Datenerhebung vorliegen, wenn die Daten für die Aufklärung der jeweiligen Straftaten von Bedeutung sein könnten, vgl. § 100g Abs. 7 StPO.

Die Einführung einer Speicherung von IP-Adressen durch Anbieter für einen Zeitraum von drei Monaten und die überarbeiteten Befugnisse zur Datenerhebung können der Verbesserung der Strafverfolgungspraxis dienen und es den Ermittlungsbehörden erleichtern, Straftaten im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie im Internet zukünftig besser aufzuklären. Der Gesetzentwurf zielt dabei unter anderem auf die Bekämpfung von Kinder- und Jugendpornografie abVgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, „Infopapier: Die vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen“, 22. Dezember 2025, 2–3, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Dokumente/Infopapier_IP-Speicherung_RefE.html?nn=110518, abgerufen am 15.01.2026. und könnte sich insofern in mehrfacher Hinsicht auf junge Menschen auswirken.

Die Einführung einer Speicherpflicht von IP-Adressen durch Anbieter für einen Zeitraum von drei Monaten könnte dem Schutz von Minderjährigen zugutekommen, als dass Strafverfolgungsbehörden IP-Adressen länger abrufen können, was die Bekämpfung von Kinder- und Jugendpornografie im digitalen Raum erleichtern könnte. Aktuell sind Anbieter nicht zu einer generellen Speicherung von IP-Adressen verpflichtet. Dadurch kann es dazu kommen, dass Ermittlungen ins Leere laufen, wenn die für die Strafverfolgung benötigten Daten bei den Anbietern nicht mehr abrufbar sind.Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, „Infopapier: Die vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen“, 2. Da die IP-Adresse häufig den einzigen, aber auch schnellsten Ermittlungsansatz zur Identifizierung von Tatverdächtigen darstelltVgl. Deutscher Richterbund, IP-Datenspeicherung rasch neu regeln (2025), https://www.drb.de/newsroom/presse-mediencenter/nachrichten-auf-einen-blick/nachricht/news/ip-datenspeicherung-rasch-neu-regeln, abgerufen am 15.01.2026., kann die Neuregelung zu einer schnelleren sowie erfolgreichen Strafverfolgung beitragen. Der Speicherung von IP-Adressen zur Identifikation von Tatverdächtigen kommt in den ersten Wochen eine besondere Bedeutung zu. Ein beispielhafter Bezug auf Daten aus dem Jahr 2022 hat ergeben, dass eine einheitliche Speicherverpflichtung von IP-Adressen für 14 Tage die Erfolgsquote von 41 Prozent auf über 80 Prozent steigern könnte.Vgl. Bundeskriminalamt, Erforderliche Speicherfristen für IP-Adressen. Einer über zwei bis drei Wochen hinausgehenden Speicherpflicht wird im Zusammenhang mit komplexeren Ermittlungsverfahren, insbesondere im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen, eine noch höhere Bedeutung beigemessen. Grund dafür ist, dass tatrelevante IP-Adressen in diesen Fällen häufig erst später bekannt werden oder eine aufwendigere Ermittlung nach sich ziehen.Vgl. Bundeskriminalamt, Erforderliche Speicherfristen für IP-Adressen. Die Speicherfrist von drei Monaten kann zu einer Verbesserung der Strafverfolgung im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie führen und damit zum Schutz von Minderjährigen beitragen.

Die IP-Adressspeicherung könnte für junge Menschen ab 14 Jahren auch insofern besondere Relevanz entfalten, als dass sie das Risiko erhöhen kann, dass sie selbst zu Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren wegen Kinder- und Jugendpornografie werden können.Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V., „Im Fokus: Schutz und Prävention statt Strafe und Kriminalisierung“, Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 2, Nr. Sexting&Co. im Sexualstrafrecht (2024): 51. Der Anteil der Minderjährigen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen an der Gesamtzahl der Tatverdächtigen ist hoch, wobei Minderjährige in Fällen jugendpornografischer Inhalte sogar knapp die Hälfte der Verdachtsfälle ausmachen.Vgl. Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen 2024, 20. Sofern junge Menschen selbst Material, welches ihnen im Einverständnis der dargestellten Person (etwa durch „Sexting“) übersandt wurde und welches als jugendpornografisch eingestuft werden kann, an Dritte weitergeben, kann dies strafrechtlich relevant sein.Vgl. Anja Schmidt, „Zur Strafbarkeit des Herstellens, Verbreitens und Besitzens von Nackt- und Sexting-Aufnahmen Minderjähriger“, BzKJAktuell 4 (2022): 11–12.  Insbesondere wenn nicht klar ist, durch wen solche Inhalte ins Internet gestellt wurden, kann die IP-Adressspeicherung helfen, solche Taten aufzuklären und zu verfolgen. Zum anderen kann die IP-Adressspeicherung jungen Betroffenen dabei helfen, solche Taten strafrechtlich verfolgen zu lassen. Dadurch könnte sich auch der Schutz Minderjähriger verbessern und ggf. dazu beitragen, solche Taten in Zukunft zu verhindern.

Zudem könnte die geplante IP-Adressspeicherung eine präventive Wirkung entfalten, indem sie potenzielle Tatpersonen aufgrund eines erhöhten Entdeckungsrisikos von Herstellung, Wiedergabe, Erwerb oder Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie abschrecken könnte. Im Bereich der digitalen Straftaten hat die Polizeiliche Kriminalstatistik zwischen 2015 und 2022 einen deutlichen Anstieg, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung pornografischer Inhalte über das Internet (+598 Prozent), verzeichnen können. Zudem hat sich das Ausmaß strafrechtlich relevanter Meldungen an das Bundeskriminalamt zu sexuellen Missbrauchsabbildungen von Kindern und Jugendlichen zwischen 2017 und 2022 mehr als verdreifacht.Vgl. Bundeskriminalamt, Erforderliche Speicherfristen für IP-Adressen. Sofern die IP-Adressspeicherung auf Tatpersonen abschreckend wirkt, weil die IP-Adresse zukünftig länger abrufbar bleibt, könnten Taten im Zusammenhang mit Kinder- und Jugendpornografie verhindert oder reduziert werden. Für junge Menschen ist das besonders relevant, da die Herstellung und Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie neben körperlichen Verletzungen auch schwere psychische Folgeschäden mit sich bringen können.Vgl. Irina Franke und Marc Graf, „Kinderpornografie. Übersicht und aktuelle Entwicklungen“, Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 10 (2016): 90–91. Insbesondere können die nicht kontrollierbare Verbreitung und dauerhafte Abrufbarkeit von Bild- und Filmmaterial zu zusätzlichen Traumatisierungen sowie zu Gefühlen von Scham und Ohnmacht führen.Vgl. Franke und Graf, „Kinderpornografie. Übersicht und aktuelle Entwicklungen“, 90–91.

Quellen

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