Quellen
Ziel des Gesetzentwurfs
Der Gesetzesentwurf zielt u.a. darauf ab, die im Rahmen der Krankenhausreform 2024 eingeführten Leistungsgruppen (LG) anzupassen.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) (08.10.2025), 1. Für den Jugend-Check relevant sind hierbei vor allem die Streichung der LG 16 „Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie“ und LG 47 „Spezielle Kinder- und Jugendmedizin“.Vgl. Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG, 124; 126. Krankenhäuser müssen je nach Leistungsgruppe unterschiedliche Qualitätsvoraussetzungen erfüllen und werden neben der Fallpauschale anhand der Leistungsgruppen vergütet.Vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG), BT Drucksache 20/11854 (2024), 2, https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011854.pdf (Zuletzt abgerufen am 15.10.2025). Die Anpassung der Leistungsgruppen soll der Effizienz der Krankenhausversorgung und Qualitätsverbesserung dienen.Vgl. Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG, 1 f.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Durch das Gesetz sollen die beiden spezialisierten Leistungsgruppen „Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie“ (LG 16) und „Spezielle Kinder- und Jugendmedizin“ (LG 47) wegfallen (§ 135e Abs. 2. S. 2 Hs. 2 SGB V i.V.m. Anlage 1 SGB V). Dadurch könnte die medizinische Versorgung von Jugendlichen, die Behandlungen in hochspezialisierten Bereichen benötigen, in die Leistungsgruppe der allgemeinen Kinder- und Jugendchirurgie bzw. -medizin fallen oder auch in die Behandlung durch Erwachsenenmediziner übergehen. Im Falle einer Behandlung durch Erwachsenenmediziner könnte dies bspw. dazu führen, dass die Behandlung der betroffenen Jugendlichen weniger spezialisiert ist oder durch einen weniger altersgerechten Umgang geprägt sein kann.
- Zudem könnte es durch den geplanten Wegfall der beiden genannten spezialisierten Leistungsgruppen insbesondere in strukturschwachen Regionen mit geringer Krankenhausdichte zu einer nicht ausreichenden altersgerechten Versorgung mit spezialisierten Behandlungsmethoden in der Kinder- und Jugendmedizin und Kinder- und Jugendchirurgie kommen.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Betroffen sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen im Alter von 12 bis unter 18 Jahren, die eine medizinische Behandlung in einem spezialisierten Fachgebiet innerhalb eines Krankenhauses benötigen. Hierzu können beispielsweise die spezialisierte Kinder- und Jugendchirurgie, Kinderpneumologie, Kinderkardiologie oder die Kinder- und Jugendgastroenterologie gehören.
Jugendrelevante Auswirkungen
Ggf. weniger spezialisierte medizinische Versorgungsmöglichkeiten von Jugendlichen durch Streichung von Leistungsgruppen
§ 135e Abs. 2 S. 2 Hs. 2 SGB V i.V.m. Anlage 1 SGB V
Mit dem 2024 beschlossenen Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde das Konzept der Leistungsgruppen eingeführt.Vgl. § 135e Abs. 4 S. 1 SGB V i.V.m. Anlage 1 SGB V (geltendes Recht). Die Leistungsgruppen haben zum Ziel, medizinische Leistungen in Krankenhäusern zu bündeln und somit die Qualität zu steigern und Bedarfe angemessener abzudecken.Vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG), BT Drucksache 20/11854 (2024), 1, https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011854.pdf. Um dies umzusetzen, soll eine Vorhaltevergütung gewährt werden. Diese orientiert sich an den dem Krankenhaus zugewiesenen Leistungsgruppen und finanziert die Bereitstellung bestimmter medizinischer Leistungen.Vgl. § 1 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) i.V.m. §§ 3 Nr. 3b; 6b Abs. 1 S. 1 KHEntgG; § 17b Abs. 4b KHG (geltendes Recht)
Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz sollen diese Leistungsgruppen angepasst werden.Vgl. Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG, 1 f. Unter anderem sollen die Leistungsgruppen Nummer 16 „Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie“ und Nummer 47 „Spezielle Kinder- und Jugendmedizin“ ersatzlos aus der Reform gestrichen werden, vgl. § 135e Abs. 2 S.2 Hs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. Anlage 1 SGB V.Vgl. Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG, 124; 126. Behandlungen, die bisher nach diesen Leistungsgruppen eingeplant und vergütet werden sollten, sollen sodann unter die entsprechenden Leistungsgruppen ohne Spezialisierung bzw. ohne Altersbeschränkung fallen.Vgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (DGKJ), Stellungnahme zum KHAG (2025), 4, https://www.dgkj.de/fileadmin/user_upload/250818_KHAG_DGKJ_Stellungnahme__final.pdf (Zuletzt abgerufen am 15.10.2025).
Durch den geplanten Wegfall der beiden spezialisierten Leistungsgruppen „Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie“ (LG 16) und „Spezielle Kinder- und Jugendmedizin“ (LG 47) könnten Anreize für Krankenhäuser entfallen, sich in der Kinder- und Jugendmedizin zu spezialisieren und entsprechende Fachabteilungen anzubieten.Vgl. Verband Leitender Kinder- und Jugendärzte und Kinderchirurgen Deutschlands, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) vom 05.08.2025 (2025), https://www.vlkkd.de/de/aktuelles/meldungen/Stellungnahme-VLKKD-zum-KHAG-08-2025.pdf (Zuletzt abgerufen am 15.10.2025). Hierzu gehören etwa Spezialgebiete wie die Kinderkardiologie, -gastroenterologie, -pneumologie oder -neurologie, die sich analog zu den Medizinbereichen der Erwachsenenmedizin entwickelt haben.Vgl. Deutsches Ärzteblatt, Krankenhausreform: Weitere Kritik an geplanten Änderungen (2025), https://www.aerzteblatt.de/news/krankenhausreform-weitere-kritik-an-geplanten-anderungen-961602c7-5218-4507-95d2-f9d1ba618731 (Zuletzt abgerufen am 15.10.2025).
Durch die geplante Streichung, welche die Nichteinführung der genannten Leistungsgruppen zur Folge hat, könnte die medizinische Versorgung von Jugendlichen, die Behandlungen in hochspezialisierten Bereichen benötigen, in die Leistungsgruppe der allgemeinen Kinder- und Jugendchirurgie bzw. -medizin fallen oder auch in die Behandlung durch Erwachsenenmediziner übergehen.Vgl. Deutsches Ärzteblatt, Krankenhausreform: Weitere Kritik an geplanten Änderungen. Dies könnte dazu führen, dass die betroffenen jungen Menschen durch Ärztinnen und Ärzte behandelt werden, die in dem geforderten Gebiet weniger spezialisierte Kenntnisse haben – entweder was das Fachgebiet anbelangt oder was die Spezifika in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen angeht. Eine „kindgerechte Gesundheitsversorgung“ mit den dazugehörigen „kindgerechten Informationen“ und einer „kindgerechten Umgebung“ sind jedoch ein wichtiger Bestandteil zur Einhaltung der EACH-Charta – der Charta für Kinder im Krankenhaus, die Leitlinien zum Wohlergehen und zum Schutz der Rechte kranker Kinder beinhaltet.Aktionskomitee KIND IM KRANKENHAUS (AKIK) Bundesverband e.V., Die EACH Charta mit Erläuterungen (2016), 5; 36, https://www.uniklinik-ulm.de/fileadmin/default/02_Kliniken-Zentren/Downloads/EACH-CHARTA.pdf (Zuletzt abgerufen am 15.10.2025).
Zudem könnte es insbesondere in strukturschwachen Regionen mit geringer Krankenhausdichte zu einer nicht ausreichenden altersgerechten Versorgung mit spezialisierten Behandlungsmethoden in der Kinder- und Jugendmedizin und Kinder- und Jugendchirurgie kommen.Vgl. Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ), Stellungnahme zum Referentenentwurf Krankenhausreformanpassungsgesetz (2025), https://www.bvkj.de/politik-und-presse/stellungnahme/stellungnahme-zum-referentenentwurf-krankenhausreformanpassungsgesetz/ (Zuletzt abgerufen am 15.10.2025). Dies kann für die betroffenen Familien erschwerte Umstände durch weitere Fahrtwege bedeuten oder gar eine minderwertigere medizinische Versorgung der Jugendlichen zur Folge haben.