Ziel des Gesetzentwurfs
Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, neue Impulse für die Kernaufgaben der Bundesagentur für Arbeit bei der Vermittlung von Auszubildenden und Arbeitssuchenden zu setzen.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung (15.06.2026), 27. Dazu sollen arbeitsmarktpolitische Eingliederungsinstrumente fortentwickelt werden, um die Vermittlung in Erwerbsarbeit effektiver zu gestalten und gezielt zu stärken.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, 26 f.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Die Agentur für Arbeit soll künftig gemeinsam mit der oder dem Ausbildungs- oder Arbeitsuchenden einen Kooperationsplan erstellen, der sich vom gegenwärtigen Eingliederungsplan dadurch unterscheidet, dass die gemeinsam entwickelte Eingliederungsstrategie sowie die Leistungen der daran beteiligten Leistungsträger stärker in den Mittelpunkt treten (§ 37a Abs. 1 SGB III). Dies kann dazu führen, dass die Integrationsziele für junge Menschen transparenter und nachvollziehbarer gestaltet werden. Insgesamt kann dies die kooperative Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten stärken.
- Die Mitwirkungspflichten der Ausbildungs- und Arbeitssuchenden sollen unter Berücksichtigung des Kooperationsplans durch die Agentur für Arbeit mittels Verwaltungsakt rechtsverbindlich festgelegt werden können (§ 37b Abs. 1 S. 2 SGB III). Diese Verpflichtung soll den Kooperationsplan ergänzen und somit die Verbindlichkeit des Eingliederungsprozesses stärken. Dies kann dazu führen, dass junge Menschen einen erhöhten Druck verspüren, die vereinbarten Anforderungen und Mitwirkungspflichten einzuhalten.
- Zusätzlich zu den Bestandteilen der derzeitigen Eingliederungsvereinbarung sollen die Leistungen anderer Träger, die in den Eingliederungsprozess einbezogen werden, Gegenstand des Kooperationsplans sein (§ 37a Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Die gemeinsame Erfassung der verschiedenen Unterstützungsangebote kann dazu beitragen, diese für junge Menschen besser aufeinander abzustimmen.
- Die Einstellung der Vermittlungstätigkeit wegen Pflichtverletzungen soll zukünftig bei Personen unter 25 Jahren nicht mehr erfolgen (§ 38 Abs. 4 S. 3 SGB III). Dadurch kann sowohl der Zugang zu Ausbildung und Erwerbsarbeit gefördert als auch die Kontinuität der Betreuung gesichert werden.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Betroffen sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe erwerbsfähige junge Menschen bis 27 Jahre, die Unterstützung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt benötigen. Das Augenmerk richtet sich hier auf junge Menschen, die sich in der Übergangsphase zwischen Schule und Beruf befinden und gemeinsam mit der Agentur für Arbeit eine Strategie zur beruflichen Integration entwickeln.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, 47 f.
Betroffen sind darüber hinaus junge Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, deren Eingliederung in Erwerbstätigkeit – auch bei fehlender Mitwirkung – im Hinblick auf die Aufnahme einer Beschäftigung beratend unterstützt wird.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, 50. Im April 2026 wurden insgesamt rund 280.000 Arbeitslose im Alter von 15 bis unter 25 Jahren gemeldet.Vgl. Bundesagentur für Arbeit, Statistik, Herausforderungen für junge Menschen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (2026), 4, https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Juengere/Generische-Publikationen/AM-kompakt-Herausforderungen-junge-Menschen.pdf;jsessionid=3AAB5F57923A22127B99DC7C8B579FD3?__blob=publicationFile&v=7 (zuletzt abgerufen am 29.06.2026).
Jugendrelevante Auswirkungen
Unterstützung der beruflichen Eingliederung junger durch Kooperationsplan und fortgesetzte Vermittlung
§§ 37a Abs. 1; 37b Abs. 1 S. 2; 38 Abs. 4 S. 3 bzw. Streichung von § 38 Abs. 5 S. 2 SGB III
Es soll ein Kooperationsplan eingeführt werden, der die bisherigen Regelungen der Eingliederungsvereinbarung ergänzen und präzisieren soll, die zwischen der Agentur für Arbeit und der bzw. dem Ausbildungssuchenden bzw. Arbeitssuchenden getroffen werden, vgl. § 37a SGB III. Im Kooperationsplan sollen die gemeinsam mit der arbeitssuchenden Person entwickelte Eingliederungsstrategie sowie die wesentlichen Inhalte erfasst und dokumentiert werden, vgl. § 37a Abs. 1 SGB III. Dazu sollen zusätzlich zu den Bestandteilen der derzeitigen Eingliederungsvereinbarung u. a. die Leistungen anderer Träger, die in den Eingliederungsprozess einbezogen werden, sowie gegebenenfalls die Teilnahme an einem Integrationskurs zählen, vgl. § 37a Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 SGB III. Die Mitwirkungspflichten der Ausbildungs- und Arbeitssuchenden sollen unter Berücksichtigung des Kooperationsplans durch die Agentur für Arbeit mittels Verwaltungsakt rechtsverbindlich festgelegt werden können, vgl. § 37b Abs. 1 S. 2 SGB III.
Ferner soll für Personen unter 25 Jahren die ansonsten vorgesehene Einstellung der Vermittlungstätigkeit wegen Pflichtverletzungen entfallen, vgl. § 38 Abs. 4 S. 3 SGB III. Es handelt sich um Fälle, in denen ohne triftigen Grund sowohl die Auskunfts- und DokumentationspflichtenVgl. § 38 Abs. 3 SGB III, (geltendes Recht). als auch die Verpflichtung zur Mitwirkung nach § 37b Abs. 1 SGB III nicht erfüllt werden. Auch die bislang ebenfalls vorgesehene Sperre für die Ausbildungsvermittlung wird (unabhängig vom Alter) aufgehoben, vgl. Streichung von § 38 Abs. 5 S. 2 SGB III.
Mit der Einführung des Kooperationsplans in das SGB III wird die bisherige Eingliederungsvereinbarung weiterentwickelt und neu strukturiert. Auf Grundlage einer sogenannten Potenzialanalyse werden bereits heute berufliche Kompetenzen sowie die Eignung systematisch erfasst, um Faktoren zu identifizieren, die eine Eingliederung in Ausbildung oder Beschäftigung erschweren können.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, 6; 47 f. Die fortan mit dem Kooperationsplan verbundene stärkere Strukturierung der wesentlichen Handlungsschritte sowie die kürzer und allgemeinverständlichere Dokumentation können dazu beitragen, dass die Integrationsziele für junge Menschen transparenter und nachvollziehbarer gestaltet werden. Insgesamt kann dies die kooperative Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten stärken.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, 47 f.
Die Berücksichtigung von Leistungen anderer Träger im Kooperationsplan kann dazu führen, dass die im Rahmen der Eingliederung vorgesehenen Unterstützungsangebote für junge Menschen übersichtlicher und nachvollziehbarer dargestellt werden. Im Kooperationsplan sollen künftig auch die Leistungen anderer Träger berücksichtigt und in die Planung der Eingliederungsmaßnahmen einbezogen werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, 48. Dies kann insbesondere junge Menschen betreffen, die neben Leistungen der Agentur für Arbeit auch Unterstützungsangebote anderer Stellen, wie beispielsweise der Jugendhilfe, erhalten. Zugleich kann die gemeinsame Erfassung der verschiedenen Unterstützungsangebote dazu beitragen, diese für junge Menschen besser aufeinander abzustimmen.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, 48. Auch ein Integrationskurs oder ein berufsbezogener Deutschkurs können Tei des Kooperationsplans sein,Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, 48. was vor allem jungen Menschen mit einem Aufenthaltsstatus bei der Integration in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt unterstützen kann. Denn für diese jungen Menschen kann ein Deutschkurs eine notwendige Grundlage sein, um eine Ausbildung absolvieren zu können.
Da die regelmäßige Fortschreibung und Überprüfung der Eingliederungsmaßnahmen im Kooperationsplan beibehalten werden sollen, können junge Menschen weiterhin unterstützt und engmaschig betreut werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, 49. Insbesondere für junge Menschen in der Übergangsphase zwischen Schule, Ausbildung und Erwerbstätigkeit, deren berufliche Orientierung häufig noch nicht abgeschlossen ist, kann dadurch eine kontinuierlichen Begleitung sowie fortlaufende Anpassung der Unterstützungsleistungen an individuelle Bedarfe sichergestellt werden. Zugleich kann mit dem Kooperationsplan eine stärkere Verbindlichkeit der vereinbarten Eigenbemühungen und Mitwirkungspflichten einhergehen, deren Umsetzung künftig von der Agentur für Arbeit rechtsverbindlich eingefordert werden kann. Dies kann dazu führen, dass junge Menschen einen erhöhten Druck verspüren, die vereinbarten Anforderungen und Mitwirkungspflichten einzuhalten.
Die geplante Weiterführung der Vermittlungstätigkeit selbst bei Pflichtverletzungen von Personen bis zu 25 Jahren kann dazu beitragen, die Begleitung und Unterstützung junger Menschen bei der Suche nach einer Ausbildung oder Beschäftigung durch die Agentur für Arbeit aufrechtzuerhalten. Junge Menschen bleiben auch dann in die Vermittlungs- und Unterstützungsprozesse eingebunden, wenn sie ihren Auskunfts- und Dokumentationspflichten nicht nachkommen oder ihre Eigenbemühungen vernachlässigen. Insbesondere für junge Menschen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf kann dies relevant sein, da der Kontakt zur Agentur für Arbeit sowie der Zugang zu Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten bestehen bleiben können. Dadurch können sowohl der Zugang zu Ausbildung und Erwerbsarbeit gefördert als auch die Kontinuität der Betreuung gesichert werden.