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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
09. Sept. 2024

Personelle Einsatzbereitschaft Bundeswehr

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (Stand 04.09.2024)

Ressort: Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)

Quellen

Ziel des Gesetzesentwurfs

Ziel des Gesetzentwurfs ist es u.a., die personelle Einsatzbereitschaft innerhalb der Bundeswehr zu erhöhen, damit diese angesichts der veränderten sicherheitspolitischen Bedrohungslage ihre Aufgaben zur Landes- und Bündnisverteidigung ohne Einschränkung erfüllen kann. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr“, 4. September 2024, 1. Um die Attraktivität des militärischen Dienstes zu erhöhen sowie die gestiegenen und weiter steigenden militärischen Arbeitsbelastungen zu berücksichtigen, sind hierfür Änderungen u.a. hinsichtlich der Besoldung und Vergütung vorgesehen. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr“, 1 f.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Künftig soll die Summe der Vergütungszahlung für Soldatinnen und Soldaten der Besoldungsgruppe A mit besonderer zeitlicher Belastung erhöht werden (§ 50a Abs. 2 BbesG). Zudem soll eine gesonderte zusätzliche Vergütung für Soldatinnen und Soldaten mit besonderen Alarmierungspflichten eingeführt werden (§ 50d BbesG). Dadurch können junge Soldatinnen und Soldaten finanzielle Besserstellung und hierdurch eine Anerkennung ihrer zeitlichen Belastung erfahren. Dies wiederum könnte dazu führen, dass sich künftig mehr junge Menschen für den militärischen Dienst entscheiden bzw. auch langfristig eine Verpflichtung in Erwägung ziehen.
  • Weiterhin soll Soldatinnen und Soldaten auf Zeit eine Verpflichtungsprämie gewährt werden können (§ 44 Abs. 1 BbesG). Bisher war die Zahlung einer Verpflichtungsprämie nur bei der Verwendung in einem bestimmten Verwendungsbereich mit Personalmangel möglich. Dies könnte bewirken, dass fortan junges militärisches Personal im Dienstverhältnis einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit gewonnen bzw. gebunden werden kann.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffene in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe sind junge Menschen zwischen 17 und 27 Jahren, die als Soldatinnen und Soldaten bei der Bundeswehr tätig sind oder künftig eine militärische Berufslaufbahn bzw. Ausbildung in Erwägung ziehen. Im Jahr 2019 betrug der Anteil der bei der Bundeswehr tätigen unter 20-Jährigen 3,5 Prozent und der Anteil der 20- bis 29-Jährigen 54,34 Prozent. Vgl. bundeswehr-journal, „Nachrichten: Durchschnittsalter der Soldaten steigt weiter an“, 2019, https://www.bundeswehr-journal.de/2019/durchschnittsalter-der-soldaten-steigt-weiter-an (zuletzt abgerufen am 04.09.2024).

Jugendrelevante Auswirkungen

Steigerung der Attraktivität des militärischen Dienstes durch Anhebung monetärer Arbeitsentlohnung

§§ 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3; 50a Abs. 2; 50d Abs. 1 und Abs. 2; 53 Abs. 1 S. 5; 56 Abs. 3 S. 4 BBesG

Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Änderungen, die vornehmlich die Anhebung bzw. Anpassung oder Einführung von Zuschlägen, Vergütung und Prämien vorsehen. Beispielsweise soll die Summe der Vergütungszahlung für Soldatinnen und Soldaten der Besoldungsgruppe A mit besonderer zeitlicher Belastung von derzeit 91 Euro pro Tag für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann, auf 101 Euro angehoben werden, vgl. § 50a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).

Zudem soll eine gesonderte zusätzliche Vergütung für Soldatinnen und Soldaten mit besonderen Alarmierungspflichten eingeführt werden, vgl. § 50d Abs. 1 BBesG. Diese sollen entsprechend ihrer ständigen Erreichbarkeit eine zusätzliche Vergütung pro Monat bekommen. Die genaue Summe soll sich nach den Zuständen der angeordneten Erreichbarkeit mit Rückkehrzeit zur Dienststelle richten und kann maximal 500 Euro für einen vollen Monat betragen, vgl. § 50d Abs. 2 BBesG. Auch der mögliche Auslandszuschlag gem. § 53 BbesG soll von derzeit 700 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden, vgl. § 53 Abs. 1 S. 5 BBesG. Darüber hinaus ist auch eine Erhöhung des Auslandsverwendungszuschlags gem. § 56 BbesG vorgesehen. Der Höchstbetrag des Zuschlags soll von 145 Euro auf 153 Euro angehoben werden, vgl. § 56 Abs. 3 S. 4 BBesG.

Weiter soll es künftig möglich sein, dass Soldatinnen und Soldaten auf Zeit eine Verpflichtungsprämie gewährt wird, vgl. § 44 Abs. 1 BBesG. Diese soll der Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr dienen und kann bei Begründung eines Dienstverhältnisses, bei einer Weiterverpflichtung oder bei einer anforderungsgerechten Dienstpostenbesetzung gewährt werden, vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 -3 BBesG. Bisher war die Zahlung einer Verpflichtungsprämie nur bei der Verwendung in einem bestimmten Verwendungsbereich mit Personalmangel möglich. Vgl. derzeitiger § 44 Abs. 1 BBesG

Die Schaffung der neuen Vergütung für Soldatinnen und Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung und mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen sowie die Erhöhung des Auslandsverwendungszuschlags kann insgesamt zu einer Steigerung der finanziellen Anerkennung der Leistung des militärischen Dienstes beitragen. Derzeit können sich immer weniger junge Menschen vorstellen, eine militärische Berufslaufbahn bei der Bundeswehr einzuschlagen, Vgl. Timo Graf, „Was bleibt von der Zeitenwende in den Köpfen? Sicherheits- und verteidigungspolitisches Meinungsbild in der Bundesrepublik Deutschland 2023“, 2024, 5; 53, https://zms.bundeswehr.de/resource/blob/5744428/f4c19a3180e6a1e0b403d2cc5e8349e8/zmsbw-forschungsbericht-136-bevbefragung-2023-data.pdf (zuletzt abgerufen am 04.09.2024). was sich auch in den sinkenden Zahlen der Bewerbungen widerspiegelt. Vgl. Martin Elbe und Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr, „Bewerberstudie 2022. Vom anfänglichen Interesse bis zur abgeschlossenen Bewerbung bei der Bundeswehr“, 2023, 6, https://zms.bundeswehr.de/resource/blob/5621972/c9563445e46f1c0ea5a42f1172230b16/zmsbw-forschungsbericht-134-bewerberstudie-2022-pdf-data.pdf (zuletzt abgerufen am 04.09.2024). So gilt die Bundeswehr im Vergleich zu Arbeitgebern in der Privatwirtschaft für junge Menschen u.a. aufgrund niedrigerer Bezahlung und unflexibleren Arbeitszeiten, welche sich beispielsweise für Streitkräfte mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen durch eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer Rückkehrverpflichtung zur Dienststelle auszeichnet, als unattraktiv. Vgl. Tagesschau (online), „Warum die Truppe ein Personalproblem hat“, 2023, https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bundeswehr-personalmangel-100.html (zuletzt abgerufen am 04.09.2024); Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr“, 6. Durch die Anhebung der Zuschlagszahlungen könnten die Betroffenen eine finanzielle Besserstellung und dadurch eine Anerkennung ihrer zeitlichen und sonstigen Belastungen, denen sie angesichts der gestiegenen globalen Krisen und Konfliktlagen ausgesetzt sind, erfahren. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr“, 1 f.; 42. Dies wiederum könnte dazu führen, dass sich künftig mehr junge Menschen für den militärischen Dienst entscheiden bzw. auch langfristig eine Verpflichtung in Erwägung ziehen. Vgl. Tagesschau (online), „Warum die Truppe ein Personalproblem hat“ (zuletzt abgerufen am 04.09.2024); Vgl. Zeit (online), „Tausende Bundeswehrsoldaten beenden vorzeitig ihren Dienst“, 2023, #, https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-03/bundeswehr-soldaten-abgaenge-rekruten-verkleinerung (zuletzt abgerufen am 04.09.2024). Denn derzeit verlassen eine Vielzahl von Soldatinnen und Soldaten bereits während der sechs Monate dauernden Probezeit die Armee. Vgl. Zeit (online), „Tausende Bundeswehrsoldaten beenden vorzeitig ihren Dienst“ (zuletzt abgerufen am 04.09.2024). Auch die nunmehr durch den Gesetzentwurf geregelten erweiterten und vereinfachten Möglichkeiten für die Gewährung einer Verpflichtungsprämie könnten bewirken, dass fortan junges militärisches Personal in Dienstverhältnisse einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit gewonnen bzw. gebunden werden kann. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr“, 1 f. Alles in allem könnten somit durch die Neureglungen der Personalsaufwuchs von jungen Soldatinnen und Soldaten gefördert und die personelle Einsatzbereitschaft und Bindung gestärkt werden.

Anmerkungen und Hinweise

Um das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel, die Attraktivität des militärischen Dienstes, insbesondere beim personellen Nachwuchs, zu steigern, können neben den vorgeschlagenen Anpassungen oder der Einführung von Zuschlägen, Vergütung und Prämien, weitere strukturelle Maßnahmen wie verbesserte Laufbahnperspektiven, persönliche Entwicklungschancen und Bildungsmöglichkeiten eine Rolle spielen. Vgl. Martin Elbe, „Bewerberstudie 2022: Wer geht warum zur Bundeswehr?“, 2023, https://zms.bundeswehr.de/de/publikationen-ueberblick/studie-bewerbung-soldat-soldatin-5621970-5621970 (zuletzt abgerufen am 04.09.2024).

Quellen

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