Ziel des Gesetzentwurfs
Ziel des Gesetzentwurfs ist, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung (SPV) an den steigenden Bedarf anzupassen.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz - PNOG) (04.06.2026), 1. Um dieses Ziel zu erreichen, vereint der Gesetzentwurf verschiedene Maßnahmen. So soll sich die Pflege stärker an der Prävention der Pflegebedürftigkeit orientieren und Ansprüche sollen ausgebaut werden.Vgl. PNOG, 2. Einzelleistungen sollen Versicherte durch neu eingeführte Budgets gebündelt erhalten können.Vgl. PNOG, 2. Das PNOG soll vorbehaltlich gewisser Änderungen in der Familienversicherung zum 01.01.2027 in Kraft treten.Vgl. Art. 7 Abs. 1 PNOG.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Pflegebedürftige junge Menschen sollen ein Recht darauf erhalten, dass Leistungen ihrem Alter entsprechend erbracht werden (§ 3 Abs. 2 S. 3 SGB XI). Damit wird verdeutlicht, dass sie spezifische Bedarfe im Hinblick auf ihre Pflege haben, die Berücksichtigung finden sollen. Das kann die individuellen Rechte sowie die Selbstbestimmung junger Pflegedürftiger stärken.
- Der Gesetzentwurf definiert nicht, für welche Altersgruppe eine altersentsprechende Pflege erbracht werden soll. Der Bedarf altersspezifischer Pflege kann dadurch ohne eine konkrete Altersgrenze mitgedacht und erbracht werden. Es kann jedoch auch dazu führen, dass die Alterspanne „junger“ Menschen eng verstanden wird und ihre Bedarfe nur bis zu einem bestimmten Alter berücksichtigt werden.
- Ab Pflegegrad 2 soll Pflegebedürftigen ein Anspruch auf ein Sozialraumbudget zustehen (§ 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI). Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres soll das Sozialraumbudget bis zu 300 Euro monatlich betragen. Das Sozialraumbudget soll zweckgebunden für Leistungen zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Im Vergleich zum bisherigen Entlastungsbetrag steht damit für pflegebedürftige junge Menschen monatlich mehr Geld zur Verfügung. Wenn das Sozialraumbudget genutzt wird, können pflegebedürftige junge Menschen davon direkt oder indirekt durch die Entlastung ihrer Pflegeperson, meist ein Elternteil, profitieren.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Betroffen sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe ab 12 Jahren, sofern sie pflegebedürftig sind und Leistungen der SPV beziehen.
Spezifisch betroffen sind junge Menschen unter 25 Jahren mit einem Pflegegrad von 2 bis 5, wenn sie zuhause gepflegt werden. Zum Stichtag 31.12.2023 wurden 206.806 junge Menschen zwischen 10 und unter 25 Jahren zuhause durch Angehörige gepflegt. Nimmt man noch diejenigen hinzu, die neben der Pflege durch Angehörige auch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, erhöht sich die Zahl auf 215.190.Vgl. Statistisches Bundesamt, Pflegebedürftige: Deutschland, Stichtag, Geschlecht, Altersgruppen, Art der Versorgung von Pflegebedürftigen. Code: 22421-0001. Stichtag 31.12.2023 (2026), https://genesis.destatis.de/datenbank/online/table/22421-0001 eigene Berechnungen, (zuletzt abgerufen am 08.06.2026).
Jugendrelevante Auswirkungen
Stärkung der altersentsprechenden Bedarfe in der Pflege junger Menschen
§ 3 Abs. 2 S. 3 SGB XI
Im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) soll künftig ein Recht pflegebedürftiger junger Menschen aufgenommen werden, dass Leistungen ihrem Alter entsprechend erbracht werden sollen, vgl. § 3 Abs. 2 S. 3 SGB XI.
Die Neuregelung kann die individuellen Rechte junger Pflegebedürftiger sowie ihre Selbstbestimmung stärken, da künftig auch altersspezifische Bedarfe junger Menschen im Gesetz Erwähnung finden. Damit wird verdeutlicht, dass auch junge Menschen spezifische Bedarfe im Hinblick auf ihre Pflege haben, die sich von denen älterer Menschen unterscheiden und die bei der Ausgestaltung von Unterstützungsleistungen Berücksichtigung finden sollen.Vgl. PNOG, 144. Kinder und Jugendliche weisen häufig ein komplexes Krankheitsgeschehen auf, haben neben einem Pflegegrad auch einen Grad der Behinderung und benötigen spezielle, auf Kinder und Jugendliche ausgerichtete medizinische Versorgung.Vgl. pflege.de, Ergebnisbericht Studie 2023. Kinderpflege zuhause. Herausforderungen pflegender Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Pflegebedarf (2023), 9, https://cdn.pflege.de/pdf/240301_pflege-de-studien-kinderpflege-zuhause-update.pdf (zuletzt abgerufen am: 08.062026). Die ausdrückliche Erwähnung ihrer Bedarfe im Gesetz kann zu einer stärkeren Sichtbarkeit der pflegerischen Bedarfe junger Menschen beitragen. Besonders im ländlichen Bereich sind viele Angebote der medizinischen und pflegerischen Versorgung nicht spezifisch auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet.Vgl. Statistisches Bundesamt, Pflegebedürftige: Deutschland, Stichtag, Geschlecht, Altersgruppen, Art der Versorgung von Pflegebedürftigen. Code: 22421-0001. Stichtag 31.12.2023, 9. Mit der Aufnahme der altersentsprechenden Leistungen in § 3 Abs. 2 SGB XI könnte ein Anstoß gesetzt werden, diese auszubauen, da junge Menschen ein Recht auf eine ihrem Alter entsprechende Pflege erhalten.
Da die Vorschrift bei der Prüfung von Ansprüchen und insbesondere bei der Ermessensausübung Berücksichtigung finden muss,Siehe zur Rechtsnatur der geltenden Norm des § 2 SGB XI: Eisfeld, in: Sabine Knickrehm u. a., Kommentar zum Sozialrecht, 9. Auflage (C.H.Beck, 2025), § 2 Rn. 1. könnten junge Menschen durch das neue Recht leichter Zugang zu Leistungen erhalten, die sonst aus Kostengründen abgelehnt werden könnten.
Im Gesetzentwurf ist nicht definiert, welche Altersgruppe das Recht junger Menschen auf eine altersentsprechende Pflege betreffen soll.Vgl. PNOG, 144. Zum einen kann der Bedarf altersspezifischer Pflege damit ohne eine konkrete Altersgrenze mitgedacht und Leistungen erbracht werden, ohne dass der Bedarf mit Erreichen eines bestimmten Alters endet. Zum anderen kann es jedoch auch dazu führen, dass die Altersspanne „junger“ Menschen eng verstanden wird und Bedarfe junger Menschen nur bis zu einem bestimmten Alter, beispielsweise bis zum Erreichen der Volljährigkeit, Berücksichtigung finden.
Einführung eines Sozialraumbudgets für die Pflegegrade 2 bis 5
§ 45b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB XI
Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 soll ein Anspruch auf ein Sozialraumbudget zustehen, vgl. § 45b Abs. 1 SGB XI. Das Sozialraumbudget soll ihnen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Höhe von monatlich bis zu 300 Euro und danach in Höhe von monatlich bis zu 175 Euro zustehen, vgl. § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI. Das Sozialraumbudget soll zweckgebunden für Leistungen zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a mit einer Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen verwendet werden, vgl. § 45b Abs. 1 S. 2 SGB XI. Für die Entstehung des Anspruchs soll es nicht notwendig sein, dass die pflegebedürftige Person einen Antrag stellt, vgl. § 45b Abs. 2 S. 1 SGB XI.
Jungen Menschen unter 25 Jahren, die pflegebedürftig und in häuslicher Pflege sind und mindestens Pflegegrad 2 haben, steht mit der Einführung eines Sozialraumbudgets ein monatlicher Betrag von 300 Euro anstatt wie bislang 131 EuroVgl. § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI (geltendes Recht). pro Monat zur Verfügung. Mit der Gesetzesänderung geht damit eine deutliche Erhöhung im Vergleich zum bisherigen EntlastungsbetragVgl. PNOG, 187. einher und pflegebedürftigen jungen Menschen und ihren pflegenden Angehörigen steht monatlich mehr Geld zur Verfügung, wenn die Pflege zuhause stattfindet. Für junge Menschen wird der Betrag damit im Vergleich zu älteren Personen (175 Euro pro Monat) stärker erhöht. Pflegebedürftige junge Menschen können von den Angeboten direkt und indirekt profitieren. Eltern, die ihre Kinder pflegen, gaben in einer Befragung häufiger als andere Pflegende an, sich mehr finanzielle Mittel sowie die Verfügbarkeit von niedrigschwellig zugänglichen Entlastungsangeboten vor Ort zu wünschen.Vgl. Andreas Büscher u. a., Zu Hause pflegen – zwischen Wunsch und Wirklichkeit. Die VdK-Pflegestudie (2023), 166, Abb. 112. Zudem gaben 34,6 Prozent der befragten pflegenden Eltern an, den bisherigen Entlastungsbetrag zu nutzen.Vgl. Andreas Büscher u. a., Zu Hause pflegen – zwischen Wunsch und Wirklichkeit. Die VdK-Pflegestudie, 163, Abb. 108. Wenn pflegende Eltern durch das Sozialraumbudget entlastet werden, können auch ihre pflegebedürftigen Kinder davon profitieren, da mehr Zeit für ihre Pflege verwendet werden kann, etwa, wenn Eltern durch Unterstützungsangebote, wie eine Haushaltshilfe, im Alltag entlastet werden. Auch junge Menschen, die Geschwister von pflegebedürftigen Kindern sind, können indirekt betroffen sein, wenn die Eltern durch Angebote im Alltag entlastet werden, wodurch mehr Zeit in der Familie für sie zur Verfügung stehen kann.
Allerdings wird mit der Einführung des Sozialraumbudgets die monatliche Unterstützung für pflegebedürftige junge Menschen mit Pflegegrad 1 gänzlich abgeschafft. Bislang erhalten auch sie den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro, welcher zum Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen genutzt werden konnte.Vgl. §§ 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 45a SGB XI (geltendes Recht). Junge Menschen mit Pflegegrad 1 sowie ihre Familien haben damit keinen Anspruch auf das Sozialraumbudget in Höhe von bis zu 300 Euro im Monat und können darüber keine Angebote zur Unterstützung im Alltag abrechnen.