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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
10. Juni 2026 16. Okt. 2026

Pflegeneuordnungsgesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) (Stand: 04.06.2026) Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) (Stand: 30.09.2026)

Ressort: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Ziel des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzentwurfs ist, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung (SPV) an den steigenden Bedarf anzupassen.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz - PNOG) (04.06.2026), 1. Um dieses Ziel zu erreichen, vereint der Gesetzentwurf verschiedene Maßnahmen. So soll sich die Pflege stärker an der Prävention der Pflegebedürftigkeit orientieren und Ansprüche sollen ausgebaut werden.Vgl. PNOG, 2. Einzelleistungen sollen Versicherte durch neu eingeführte Budgets gebündelt erhalten können.Vgl. PNOG, 2. Das PNOG soll vorbehaltlich gewisser Änderungen in der Familienversicherung zum 01.01.2027 in Kraft treten.Vgl. Art. 7 Abs. 1 PNOG.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Pflegebedürftige junge Menschen sollen ein Recht darauf erhalten, dass Leistungen ihrem Alter entsprechend erbracht werden (§ 3 Abs. 2 S. 3 SGB XI). Damit wird verdeutlicht, dass sie spezifische Bedarfe im Hinblick auf ihre Pflege haben, die Berücksichtigung finden sollen. Das kann die individuellen Rechte sowie die Selbstbestimmung junger Pflegedürftiger stärken.
  • Der Gesetzentwurf definiert nicht, für welche Altersgruppe eine altersentsprechende Pflege erbracht werden soll. Der Bedarf altersspezifischer Pflege kann dadurch ohne eine konkrete Altersgrenze mitgedacht und erbracht werden. Es kann jedoch auch dazu führen, dass die Alterspanne „junger“ Menschen eng verstanden wird und ihre Bedarfe nur bis zu einem bestimmten Alter berücksichtigt werden.
  • Ab Pflegegrad 2 soll Pflegebedürftigen ein Anspruch auf ein Sozialraumbudget zustehen (§ 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI). Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres soll das Sozialraumbudget bis zu 300 Euro monatlich betragen. Das Sozialraumbudget soll zweckgebunden für Leistungen zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Im Vergleich zum bisherigen Entlastungsbetrag steht damit für pflegebedürftige junge Menschen monatlich mehr Geld zur Verfügung. Wenn das Sozialraumbudget genutzt wird, können pflegebedürftige junge Menschen davon direkt oder indirekt durch die Entlastung ihrer Pflegeperson, meist ein Elternteil, profitieren.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffen sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe ab 12 Jahren, sofern sie pflegebedürftig sind und Leistungen der SPV beziehen.

Spezifisch betroffen sind junge Menschen unter 25 Jahren mit einem Pflegegrad von 2 bis 5, wenn sie zuhause gepflegt werden. Zum Stichtag 31.12.2023 wurden 206.806 junge Menschen zwischen 10 und unter 25 Jahren zuhause durch Angehörige gepflegt. Nimmt man noch diejenigen hinzu, die neben der Pflege durch Angehörige auch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, erhöht sich die Zahl auf 215.190.Vgl. Statistisches Bundesamt, Pflegebedürftige: Deutschland, Stichtag, Geschlecht, Altersgruppen, Art der Versorgung von Pflegebedürftigen. Code: 22421-0001. Stichtag 31.12.2023 (2026), https://genesis.destatis.de/datenbank/online/table/22421-0001 eigene Berechnungen, (zuletzt abgerufen am 08.06.2026).

Jugendrelevante Auswirkungen

Stärkung der altersentsprechenden Bedarfe in der Pflege junger Menschen

§ 3 Abs. 2 S. 3 SGB XI

Im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) soll künftig ein Recht pflegebedürftiger junger Menschen aufgenommen werden, dass Leistungen ihrem Alter entsprechend erbracht werden sollen, vgl. § 3 Abs. 2 S. 3 SGB XI.

Die Neuregelung kann die individuellen Rechte junger Pflegebedürftiger sowie ihre Selbstbestimmung stärken, da künftig auch altersspezifische Bedarfe junger Menschen im Gesetz Erwähnung finden. Damit wird verdeutlicht, dass auch junge Menschen spezifische Bedarfe im Hinblick auf ihre Pflege haben, die sich von denen älterer Menschen unterscheiden und die bei der Ausgestaltung von Unterstützungsleistungen Berücksichtigung finden sollen.Vgl. PNOG, 144. Kinder und Jugendliche weisen häufig ein komplexes Krankheitsgeschehen auf, haben neben einem Pflegegrad auch einen Grad der Behinderung und benötigen spezielle, auf Kinder und Jugendliche ausgerichtete medizinische Versorgung.Vgl. pflege.de, Ergebnisbericht Studie 2023. Kinderpflege zuhause. Herausforderungen pflegender Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Pflegebedarf (2023), 9, https://cdn.pflege.de/pdf/240301_pflege-de-studien-kinderpflege-zuhause-update.pdf (zuletzt abgerufen am: 08.062026). Die ausdrückliche Erwähnung ihrer Bedarfe im Gesetz kann zu einer stärkeren Sichtbarkeit der pflegerischen Bedarfe junger Menschen beitragen. Besonders im ländlichen Bereich sind viele Angebote der medizinischen und pflegerischen Versorgung nicht spezifisch auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet.Vgl. Statistisches Bundesamt, Pflegebedürftige: Deutschland, Stichtag, Geschlecht, Altersgruppen, Art der Versorgung von Pflegebedürftigen. Code: 22421-0001. Stichtag 31.12.2023, 9. Mit der Aufnahme der altersentsprechenden Leistungen in § 3 Abs. 2 SGB XI könnte ein Anstoß gesetzt werden, diese auszubauen, da junge Menschen ein Recht auf eine ihrem Alter entsprechende Pflege erhalten.

Da die Vorschrift bei der Prüfung von Ansprüchen und insbesondere bei der Ermessensausübung Berücksichtigung finden muss,Siehe zur Rechtsnatur der geltenden Norm des § 2 SGB XI: Eisfeld, in: Sabine Knickrehm u. a., Kommentar zum Sozialrecht, 9. Auflage (C.H.Beck, 2025), § 2 Rn. 1. könnten junge Menschen durch das neue Recht leichter Zugang zu Leistungen erhalten, die sonst aus Kostengründen abgelehnt werden könnten.

Im Gesetzentwurf ist nicht definiert, welche Altersgruppe das Recht junger Menschen auf eine altersentsprechende Pflege betreffen soll.Vgl. PNOG, 144. Zum einen kann der Bedarf altersspezifischer Pflege damit ohne eine konkrete Altersgrenze mitgedacht und Leistungen erbracht werden, ohne dass der Bedarf mit Erreichen eines bestimmten Alters endet. Zum anderen kann es jedoch auch dazu führen, dass die Altersspanne „junger“ Menschen eng verstanden wird und Bedarfe junger Menschen nur bis zu einem bestimmten Alter, beispielsweise bis zum Erreichen der Volljährigkeit, Berücksichtigung finden.

Einführung eines Sozialraumbudgets für die Pflegegrade 2 bis 5

§ 45b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB XI

Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 soll ein Anspruch auf ein Sozialraumbudget zustehen, vgl. § 45b Abs. 1 SGB XI. Das Sozialraumbudget soll ihnen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Höhe von monatlich bis zu 300 Euro und danach in Höhe von monatlich bis zu 175 Euro zustehen, vgl. § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI. Das Sozialraumbudget soll zweckgebunden für Leistungen zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a mit einer Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen verwendet werden, vgl. § 45b Abs. 1 S. 2 SGB XI. Für die Entstehung des Anspruchs soll es nicht notwendig sein, dass die pflegebedürftige Person einen Antrag stellt, vgl. § 45b Abs. 2 S. 1 SGB XI.

Jungen Menschen unter 25 Jahren, die pflegebedürftig und in häuslicher Pflege sind und mindestens Pflegegrad 2 haben, steht mit der Einführung eines Sozialraumbudgets ein monatlicher Betrag von 300 Euro anstatt wie bislang 131 EuroVgl. § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI (geltendes Recht). pro Monat zur Verfügung. Mit der Gesetzesänderung geht damit eine deutliche Erhöhung im Vergleich zum bisherigen EntlastungsbetragVgl. PNOG, 187. einher und pflegebedürftigen jungen Menschen und ihren pflegenden Angehörigen steht monatlich mehr Geld zur Verfügung, wenn die Pflege zuhause stattfindet. Für junge Menschen wird der Betrag damit im Vergleich zu älteren Personen (175 Euro pro Monat) stärker erhöht. Pflegebedürftige junge Menschen können von den Angeboten direkt und indirekt profitieren. Eltern, die ihre Kinder pflegen, gaben in einer Befragung häufiger als andere Pflegende an, sich mehr finanzielle Mittel sowie die Verfügbarkeit von niedrigschwellig zugänglichen Entlastungsangeboten vor Ort zu wünschen.Vgl. Andreas Büscher u. a., Zu Hause pflegen – zwischen Wunsch und Wirklichkeit. Die VdK-Pflegestudie (2023), 166, Abb. 112. Zudem gaben 34,6 Prozent der befragten pflegenden Eltern an, den bisherigen Entlastungsbetrag zu nutzen.Vgl. Andreas Büscher u. a., Zu Hause pflegen – zwischen Wunsch und Wirklichkeit. Die VdK-Pflegestudie, 163, Abb. 108. Wenn pflegende Eltern durch das Sozialraumbudget entlastet werden, können auch ihre pflegebedürftigen Kinder davon profitieren, da mehr Zeit für ihre Pflege verwendet werden kann, etwa, wenn Eltern durch Unterstützungsangebote, wie eine Haushaltshilfe, im Alltag entlastet werden. Auch junge Menschen, die Geschwister von pflegebedürftigen Kindern sind, können indirekt betroffen sein, wenn die Eltern durch Angebote im Alltag entlastet werden, wodurch mehr Zeit in der Familie für sie zur Verfügung stehen kann.

Allerdings wird mit der Einführung des Sozialraumbudgets die monatliche Unterstützung für pflegebedürftige junge Menschen mit Pflegegrad 1 gänzlich abgeschafft. Bislang erhalten auch sie den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro, welcher zum Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen genutzt werden konnte.Vgl. §§ 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 45a SGB XI (geltendes Recht). Junge Menschen mit Pflegegrad 1 sowie ihre Familien haben damit keinen Anspruch auf das Sozialraumbudget in Höhe von bis zu 300 Euro im Monat und können darüber keine Angebote zur Unterstützung im Alltag abrechnen.

Quellen

Ziel des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzentwurfs ist, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung (SPV) an den steigenden Bedarf anzupassen.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) (30.09.2026), 1. Um dieses Ziel zu erreichen, vereint der Gesetzentwurf verschiedene Maßnahmen. So soll sich die Pflege stärker an der Prävention der Pflegebedürftigkeit orientieren und Ansprüche sollen ausgebaut werden. Einzelleistungen sollen Versicherte durch neu eingeführte Budgets gebündelt erhalten können.Vgl. Pflegeneuordnungsgesetz, 2. Das Pflegeneuordnungsgesetz soll in weiten Teilen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.Vgl. Art. 7 Abs. 1 Pflegeneuordnungsgesetz. Eine Ausnahme ist die geplante Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI, auf die ab dem 1. Januar 2029 ein Anspruch bestehen soll.Vgl. Art. 11 Abs. 3 Pflegeneuordnungsgesetz; § 7c Abs. 3 SGB XI.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Pflegebedürftige junge Menschen sollen ein Recht darauf erhalten, dass Leistungen ihrem Alter entsprechend erbracht werden (§ 3 Abs. 2 S. 3 SGB XI). Damit wird verdeutlicht, dass sie spezifische Bedarfe im Hinblick auf ihre Pflege haben, die Berücksichtigung finden sollen. Das kann die individuellen Rechte sowie die Selbstbestimmung junger Pflegedürftiger stärken.
  • Der Gesetzentwurf definiert nicht, für welche Altersgruppe eine altersentsprechende Pflege erbracht werden soll. Der Bedarf altersspezifischer Pflege kann dadurch ohne eine konkrete Altersgrenze mitgedacht und erbracht werden. Es kann jedoch auch dazu führen, dass die Alterspanne „junger“ Menschen eng verstanden wird und ihre Bedarfe nur bis zu einem bestimmten Alter berücksichtigt werden.
  • Das Pflegegeld sowie Leistungen zur sozialen Sicherung sollen während des stationären Aufenthalts in einem Kinder- und Jugendhospiz für die ersten acht Wochen des Aufenthalts weitergezahlt werden können (§ 34 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 Nr. 4 SGB XI). Bislang wurden diese Zahlungen während des Aufenthalts ausgesetzt, was für die pflegenden Eltern eine finanzielle Belastung sein konnte. Durch die Neuregelung können finanzielle Sorgen in der Familie gemindert werden und mehr Kapazitäten für die Versorgung und Begleitung entstehen, was eine Pflege der Kinder fördern kann.
  • Ab Pflegegrad 2 soll Pflegebedürftigen ein Anspruch auf ein Sozialraumbudget zustehen (§ 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI). Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres soll das Sozialraumbudget bis zu 300 Euro monatlich betragen. Das Sozialraumbudget soll zweckgebunden für Leistungen zur Unterstützung im Alltag verwendet werden (§ 45b Abs. 1 S. 2 SGB XI). Im Vergleich zum bisherigen Entlastungsbetrag steht damit für pflegebedürftige junge Menschen für diese Leistungen monatlich mehr Geld zur Verfügung. Wenn das Sozialraumbudget genutzt wird, können pflegebedürftige junge Menschen davon direkt oder indirekt durch die Entlastung ihrer Pflegeperson, meist ein Elternteil, profitieren.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffen sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe ab 12 Jahren, sofern sie pflegebedürftig sind und Leistungen der SPV beziehen. Spezifisch betroffen sind Jugendliche, welche eine lebensverkürzende oder lebensbedrohliche Erkrankung haben. Dies sind in Deutschland ca. 50.000 Kinder und Jugendliche.Vgl. Deutscher Hospiz- und PalliativVerband, Kinder- und Jugendhospizarbeit (o. J.), https://www.dhpv.de/themen_kinder-jugend-hospizarbeit.html (zuletzt abgerufen am 05.10.2026).

Betroffen sind junge Menschen zwischen 12 und 18 Jahren, die für die Pflege ihrer pflegebedürftigen Eltern oder anderer Familienangehöriger (mit)verantwortlich sind und in diesem Bereich Aufgaben übernehmen. In Deutschland sind dies ca. 500.000 junge Menschen.Vgl. Pflege Netzwerk Deutschland, Beratungs- und Unterstützungsangebot für pflegende Kinder und Jugendliche (Bundesministerium für Gesundheit, 2022), https://pflegenetzwerk-deutschland.de/beratungs-und-unterstuetzungsangebot-fuer-pflegende-kinder-und-jugendliche (zuletzt abgerufen am 05.10.2026). Eine Studie aus dem Jahr 2016 geht von 230.000 Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren aus, die regelmäßig bei der Pflege von Angehörigen eingebunden sind.Vgl. Simon Eggert u. a., Erfahrungen von Jugendlichen mit Pflegebedürftigkeit in der Familie (ZQP-Analyse, 2026), 5, https://www.zqp.de/wp-content/uploads/ZQP-Analyse-Junge-Pflegende.pdf (zuletzt abgerufen am 05.10.2026).

Spezifisch betroffen sind junge Menschen unter 25 Jahren mit einem Pflegegrad von 2 bis 5, wenn sie zuhause gepflegt werden. Zum Stichtag 31.12.2023 wurden 206.806 junge Menschen zwischen 10 und unter 25 Jahren zuhause durch Angehörige gepflegt. Nimmt man noch diejenigen hinzu, die neben der Pflege durch Angehörige auch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, erhöht sich die Zahl auf 215.190.Vgl. Statistisches Bundesamt, Pflegebedürftige: Deutschland, Stichtag, Geschlecht, Altersgruppen, Art der Versorgung von Pflegebedürftigen. Code: 22421-0001. Stichtag 31.12.2023 (2026), https://genesis.destatis.de/datenbank/online/table/22421-0001 eigene Berechnungen, (zuletzt abgerufen am 05.10.2026).

Jugendrelevante Auswirkungen

Stärkung der altersentsprechenden Bedarfe in der Pflege

§ 3 Abs. 2 S. 3; 7c Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 SGB XI

Im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) soll künftig ein Recht pflegebedürftiger junger Menschen aufgenommen werden, dass Leistungen ihrem Alter entsprechend erbracht werden sollen, vgl. § 3 Abs. 2 S. 3 SGB XI.

Pflegebedürftige sowie ihre An- und Zugehörigen sollen ab dem 1. Januar 2029 einen Anspruch auf eine Pflegebegleitung haben, wenn sie zuhause gepflegt werden, vgl. § 7c Abs. 1 SGB XI. Die Pflegebegleitung soll unter anderem die Situation der pflegenden An- und Zugehörigen einbeziehen, ihnen Entlastungsmöglichkeiten aufzeigen und sie bei der Inanspruchnahme unterstützen, vgl. § 7c Abs. 2 Nr. 7 SGB XI. Dabei soll sie auch die Belange von pflegenden Kindern und Jugendlichen sowie pflegenden Eltern berücksichtigen, vgl. § 7c Abs. 2 Nr. 7 SGB XI.

Die Neuregelung kann die individuellen Rechte junger Pflegebedürftiger sowie ihre Selbstbestimmung stärken, da künftig auch altersspezifische Bedarfe junger Menschen im Gesetz Erwähnung finden. Damit wird verdeutlicht, dass auch junge Menschen spezifische Bedarfe im Hinblick auf ihre Pflege haben, die sich von denen älterer Menschen unterscheiden und die bei der Ausgestaltung von Unterstützungsleistungen Berücksichtigung finden sollen.Vgl. Pflegeneuordnungsgesetz, 164 f. Kinder und Jugendliche weisen häufig ein komplexes Krankheitsgeschehen auf, haben neben einem Pflegegrad auch einen Grad der Behinderung und benötigen spezielle, auf Kinder und Jugendliche ausgerichtete medizinische Versorgung.Vgl. pflege.de, Ergebnisbericht Studie 2023. Kinderpflege zuhause. Herausforderungen pflegender Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Pflegebedarf (2023), 9, https://cdn.pflege.de/pdf/240301_pflege-de-studien-kinderpflege-zuhause-update.pdf (zuletzt abgerufen am: 05.10.2026). Die ausdrückliche Erwähnung ihrer Bedarfe im Gesetz kann zu einer stärkeren Sichtbarkeit der pflegerischen Bedarfe junger Menschen beitragen. Besonders im ländlichen Bereich sind viele Angebote der medizinischen und pflegerischen Versorgung nicht spezifisch auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet.Vgl. Statistisches Bundesamt, Pflegebedürftige: Deutschland, Stichtag, Geschlecht, Altersgruppen, Art der Versorgung von Pflegebedürftigen. Code: 22421-0001. Stichtag 31.12.2023, 9. Mit der Aufnahme der altersentsprechenden Leistungen in § 3 Abs. 2 SGB XI könnte ein Anstoß gesetzt werden, diese auszubauen, da junge Menschen ein Recht auf eine ihrem Alter entsprechende Pflege erhalten.

Da die Vorschrift bei der Prüfung von Ansprüchen und insbesondere bei der Ermessensausübung Berücksichtigung finden muss,Siehe zur Rechtsnatur der geltenden Norm des § 2 SGB XI: Eisfeld, in: Sabine Knickrehm u. a., Kommentar zum Sozialrecht, 9. Auflage (C.H.Beck, 2025), § 2 Rn. 1. könnten junge Menschen durch das neue Recht leichter Zugang zu Leistungen erhalten, die sonst aus Kostengründen abgelehnt werden könnten.

Im Gesetzentwurf ist nicht definiert, welche Altersgruppe das Recht junger Menschen auf eine altersentsprechende Pflege betreffen soll.Vgl. Pflegeneuordnungsgesetz, 144. Zum einen kann der Bedarf altersspezifischer Pflege damit ohne eine konkrete Altersgrenze mitgedacht und Leistungen erbracht werden, ohne dass der Bedarf mit Erreichen eines bestimmten Alters endet. Zum anderen kann es jedoch auch dazu führen, dass die Altersspanne „junger“ Menschen eng verstanden wird und Bedarfe junger Menschen nur bis zu einem bestimmten Alter, beispielsweise bis zum Erreichen der Volljährigkeit, Berücksichtigung finden.

Die Unterstützung junger Menschen bei der Pflege von Angehörigen kann ab dem Jahr 2029 dabei ebenso durch die Pflegebegleitung erfolgen, die auch die Situation pflegender Kinder mit einbeziehen soll. Hierbei können beispielsweise Entlastungsmöglichkeiten aufgezeigt und bei der Inanspruchnahme von Leistungen unterstützt werden.Vgl. Pflegeneuordnungsgesetz, 172 f. Denn insbesondere in Fällen, in denen Minderjährige im Alltag viele pflegebezogene Aufgaben übernehmen „drohen nachteilige emotionale, soziale, schulische und körperliche Auswirkungen für ihre gesamte Entwicklung“.Sabine Metzing u. a., Abschlussbericht zum Projekt „Die Situation von Kindern und Jugendlichen als pflegende Angehörige“ (Department für Pflegewissenschaft, Fakultät für Gesundheit, Universität Witten, 2018), 9, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Berichte/Abschlussbericht_KinderundJugendlichepflegAngeh.pdf (zuletzt abgerufen am 05.10.2026). Dort, wo Jugendliche im Haushalt bei der Pflege eines Eltern- oder Geschwisterteils unterstützen, könnten durch die Beratung der Pflegebegleitung entlastende Maßnahmen in Anspruch genommen werden. So könnten zum einen junge Menschen mehr Zeit erhalten, um an altersgerechten Aktivitäten teilzunehmen, Hobbies auszuüben und sozialer Isolation durch Kontakt zu Gleichaltrigen vorzubeugen.Vgl. Sabine Metzing u. a., Abschlussbericht zum Projekt „Die Situation von Kindern und Jugendlichen als pflegende Angehörige“, 90 f.

Ebenso soll die Pflegebegleitung die Situation pflegender Eltern mit einbeziehen. Wird dadurch die Inanspruchnahme von Hilfen ermöglicht, kann dies Eltern entlasten und dadurch mehr Kapazitäten für die familiären Begleitung des pflegebedürftigen Jugendlichen ermöglichen. Der Hinweis im Gesetz, dass die neu eingeführte Pflegebegleitung auch die spezifischen Belange von Jugendlichen in ihrer fachlichen Begleitung und Unterstützung berücksichtigen soll, kann das Bewusstsein dafür erhöhen, dass junge Menschen eine spezifische Beratung benötigen. Dies kann in der Folge dazu führen, dass pflegebedürftige junge Menschen einen verbesserten Zugang zu Leistungen erhalten, sofern ausreichend Kapazitäten bei den Pflegebegleitungen vorliegen.

Kinder- und Jugendhospizversorgung

34 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 Nr. 4 SGB XI

Die Vorschriften zum Ruhen von Leistungen bei stationärer Unterbringung in einem Kinder- und Jugendhospiz sollen angepasst werden. In Zukunft sollen das (anteilige) Pflegegeld nach §§ 37 und 38 SGB XI und die Leistungen zur sozialen Sicherung nach §§ 44 und 44a SGB XI in den ersten acht Wochen, in welchen das pflegebedürftige Kind bzw. der pflegebedürftige Jugendliche stationär in einem Kinder- oder Jugendhospiz untergebracht ist, durch die Pflegeperson weiter bezogen werden können, vgl. § 34 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 Nr. 4 SGB XI.

Junge Menschen mit lebensverkürzenden Erkrankungen könnten von der Neuregelung dahingehend profitieren, dass ihre pflegenden Eltern während eines Aufenthalts in einem Kinder- und Jugendhospiz in den ersten acht Wochen ihres Aufenthalts weiterhin (anteiliges) Pflegegeld sowie Leistungen zur sozialen Sicherung beziehen können. Bislang wurden diese Zahlungen bei solchen Aufenthalten ausgesetzt, was für die pflegenden Eltern eine finanzielle Belastung sein konnte, insbesondere, da bei Kindern und Jugendlichen ein solcher Aufenthalt ab Diagnose der Erkrankung sowie mehrmals pro Jahr möglich ist.Vgl. Pflegeneuordnungsgesetz, 201. Solche Erkrankungen können junge Menschen und ihre Familien über viele Jahre begleiten und durch mehrere Aufenthalte in solchen Einrichtungen geprägt sein, wobei viele Familien diese Angebote etwa vier Wochen pro Jahr nutzen.Vgl. Deutscher Hospiz- und PalliativVerband, Kinder- und Jugendhospizarbeit. Wenn Eltern auch während der stationären Unterbringung in einem Hospiz weiterhin Pflegegeld erhalten, können finanzielle Sorgen gemindert werden und sie können sich ggf. besser auf die Versorgung und Begleitung ihres Kindes einlassen, was diese unterstützen kann.

Einführung eines Sozialraumbudgets für die Pflegestufen 2 bis 5

§ 45b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB XI

Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 soll ein Anspruch auf ein Sozialraumbudget zustehen, vgl. § 45b Abs. 1 SGB XI. Das Sozialraumbudget soll ihnen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Höhe von monatlich bis zu 300 Euro und danach in Höhe von monatlich bis zu 175 Euro zustehen, vgl. § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI. Das Sozialraumbudget soll zweckgebunden für Leistungen zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a mit einer Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen verwendet werden, vgl. § 45b Abs. 1 S. 2 SGB XI. Für die Entstehung des Anspruchs soll es nicht notwendig sein, dass die pflegebedürftige Person einen Antrag stellt, vgl. § 45b Abs. 2 S. 1 SGB XI.

Jungen Menschen unter 25 Jahren, die pflegebedürftig und in häuslicher Pflege sind und mindestens Pflegestufe 2 haben, steht mit der Einführung eines Sozialraumbudgets ein monatlicher Betrag von 300 Euro anstatt wie bislang 131 EuroVgl. § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI (geltendes Recht). pro Monat zur Verfügung. Mit der Gesetzesänderung geht damit eine Erhöhung im Vergleich zum bisherigen EntlastungsbetragVgl. Pflegeneuordnungsgesetz, 213. einher und pflegebedürftigen jungen Menschen und ihren pflegenden Angehörigen kann für bestimmte Leistungen monatlich mehr Geld zur Verfügung stehen, wenn die Pflege zuhause stattfindet. Für junge Menschen wird der Betrag damit im Vergleich zu älteren Personen (175 Euro pro Monat) stärker erhöht. Pflegebedürftige junge Menschen können von den Angeboten direkt und indirekt profitieren. Eltern, die ihre Kinder pflegen, gaben in einer Befragung häufiger als andere Pflegende an, sich mehr finanzielle Mittel sowie die Verfügbarkeit von niedrigschwellig zugänglichen Entlastungsangeboten vor Ort zu wünschen.Vgl. Andreas Büscher u. a., Zu Hause pflegen – zwischen Wunsch und Wirklichkeit. Die VdK-Pflegestudie (2023), 166, Abb. 112. Zudem gaben 34,6 Prozent der Befragten pflegenden Eltern an, den bisherigen Entlastungsbetrag zu nutzen.Vgl. Andreas Büscher u. a., Zu Hause pflegen – zwischen Wunsch und Wirklichkeit. Die VdK-Pflegestudie, 163, Abb. 108. Wenn pflegende Eltern durch das Sozialraumbudget entlastet werden, können auch ihre pflegebedürftigen Kinder davon profitieren, da mehr Zeit für ihre Pflege verwendet werden kann, etwa, wenn Eltern durch Unterstützungsangebote, wie eine Haushaltshilfe, im Alltag entlastet werden. Auch junge Menschen, die Geschwister von pflegebedürftigen Kindern sind, können indirekt betroffen sein, wenn die Eltern durch Angebote im Alltag entlastet werden, wodurch mehr Zeit in der Familie für sie zur Verfügung stehen kann.

Allerdings wird mit der Einführung des Sozialraumbudgets die monatliche Unterstützung für pflegebedürftige junge Menschen mit Pflegegrad 1 gänzlich abgeschafft. Bislang erhalten auch sie den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro, welcher zum Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen genutzt werden konnte.Vgl. §§ 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 45a SGB XI (geltendes Recht) Junge Menschen mit Pflegegrad 1 sowie ihre Familien haben damit keinen Anspruch auf das Sozialraumbudget in Höhe von bis zu 300 Euro im Monat und können darüber keine Angebote zur Unterstützung im Alltag abrechnen.

Quellen

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