Ziel des Gesetzentwurfs
Ziel des Gesetzentwurfs ist, die Aufklärungs- und Weiterverarbeitungsbefugnisse von Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst auszubauen, die Kontrolle über die Nachrichtendienste zu stärken und Vorgaben aus der Rechtsprechung des BVerfG umzusetzen.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts (05.07.2026), 1.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Minderjährige ab 16 Jahren sollen künftig unter engen Voraussetzungen als Vertrauenspersonen für den Verfassungsschutz oder nachrichtendienstliche Verbindungen für den BND eingesetzt werden können. Minderjährige Vertrauenspersonen können dadurch dauerhaft, planmäßig und im Geheimen in extremistischen oder terroristischen Gruppierungen zur Informationsgewinnung eingesetzt werden. Die Beschränkung des Einsatzes minderjähriger Vertrauenspersonen auf besonders erheblich beobachtungsbedürftige Bestrebungen kann zwar die Zahl möglicher Einsätze begrenzen und dadurch ihrem Schutz dienen, jedoch sind die vorgesehenen Anwendungsfälle dadurch typischerweise in besonders gefährlichen und häufig gewaltorientierten Strukturen.
- Der Einsatz als Vertrauensperson oder nachrichtendienstlicher Verbindung kann mit erheblichen Gefahren für Leib oder Leben verbunden sein. Minderjährige Vertrauenspersonen könnten in gefährliche Situationen geraten, deren Tragweite sie aufgrund ihres Alters nicht vollständig einschätzen können. Eine Fehleinschätzung dieser Risiken könnte dazu führen, dass die betroffenen Jugendlichen psychischen Belastungen ausgesetzt werden, in Loyalitätskonflikte geraten oder ihr familiäres oder soziales Umfeld nachhaltig belastet wird.
- Die oftmals vorgesehene finanzielle Vergütung könnte die Entscheidung der Minderjährigen zur Übernahme einer solchen Tätigkeit maßgeblich beeinflussen, da finanzielle Zuwendungen ein maßgebliches Gewicht in ihrer Entscheidungsfindung einnehmen können. Dadurch könnten die mit dem Einsatz verbundenen Risiken zugunsten finanzieller Vorteile unterschätzt werden.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Betroffen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe sind junge Menschen zwischen 16 und 17 Jahren, die in Zukunft in eng begrenzten Ausnahmefällen als Vertrauenspersonen für den Verfassungsschutz oder als nachrichtendienstliche Verbindungen für den Bundesnachrichtendienst (BND) angeworben und eingesetzt werden können. Dies kann beispielsweise Jugendliche betreffen, die rechtsextremistischen Parteien oder anderen extremistischen Strukturen angehörenVgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts, 269. oder die von Terrororganisationen kontaktiert werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts, 436.
Jugendrelevante Auswirkungen
Erweiterung auf 16- bis 17-Jährige als Vertrauenspersonen des Verfassungsschutzes und nachrichtendienstlichen Verbindungen des Bundesnachrichtendiensts
§ 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 Var. 1 und S. 3 BVerfSchG; § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BNDG
Künftig sollen Minderjährige unter bestimmten Voraussetzungen als Vertrauenspersonen eingesetzt werden können. Minderjährige sollen zwar weiterhin grundsätzlich nicht als Vertrauenspersonen verpflichtet werden können, vgl. § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG). Jedoch soll eine Ausnahme möglich sein, wenn die minderjährige Person mindestens 16 Jahre alt ist, ihr Einsatz zur Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen unerlässlich ist und bei ihrem Einsatz die Fürsorgepflicht besonders berücksichtigt wird, § 18 Abs. 1 S. 2 Var. 1 und S. 3 BVerfSchG.
Eine ähnliche Ausnahme soll es künftig für die nachrichtendienstlichen Verbindungen nach § 23 Abs. 1 BND-Gesetz (BNDG) geben. Mit nachrichtendienstlichen Verbindungen sollen Personen gemeint sein, die mit dem BND geheim zusammenarbeiten, aber keine Bediensteten des BND sind, vgl. § 23 Abs. 1 BNDG. Parallel zur Regelung im BVerfSchG sollen grundsätzlich keine Minderjährigen als nachrichtendienstliche Verbindungen geführt werden, es sei denn, sie sind mindestens 16 Jahre alt, die Aufgabenerfüllung des BND wäre auf andere Weise mindestens wesentlich erschwert und die Fürsorgepflicht wird besonders berücksichtigt, vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BNDG.
Die Möglichkeit, künftig auch 16- und 17-jährige Jugendliche in Ausnahmefällen als Vertrauenspersonen für den Verfassungsschutz verpflichten zu können, stellt eine Erweiterung der bisherigen Einsatzmöglichkeiten dar. Vertrauenspersonen arbeiten planmäßig und verdeckt mit dem Verfassungsschutz zusammen und bewegen sich zur Aufklärung innerhalb der zu beobachtenden Strukturen, um dort Informationen für die Sicherheitsbehörden zu gewinnen.Vgl. § 18 Abs. 1 BVerfSchG. Über die vorgetäuschte Vertrauensbeziehung zu weiteren Mitgliedern der Gruppierung versuchen sie, an Informationen zu gelangen, die sie ohne das verdeckte Handeln nicht erhalten würden.Vgl. BVerfGE 162, 1 (2022), 158. Diese Tätigkeit kann mit erheblichen Risiken insbesondere für Leib oder Leben verbunden sein, wenn Kontakte zu extremistischen oder gewaltbereiten Personen bestehen.Vgl. Markus Ogorek, Der Einsatz von Vertrauensleuten als Instrument nachrichtendienstlicher Aufklärung, JuristenZeitung, Nr. 8 (2026): 323; vgl. BVerfGE 162, 1, 160. Für betroffene Jugendliche kann dadurch die Gefahr bestehen, in gefährliche Situationen zu geraten oder mit Umständen konfrontiert zu werden, deren Tragweite sie aufgrund ihres Alters und ihrer begrenzten Lebenserfahrung nicht vollständig einschätzen können. Hinzu kommt, dass sie ihre Tätigkeit dauerhaft geheim halten und unter der Gefahr einer Entdeckung ausüben müssen.
Der Einsatz Minderjähriger soll sich auf besonders erheblich beobachtungsbedürftige Bestrebungen begrenzen. Sofern Minderjährige überhaupt eingesetzt werden, werden sie dadurch typischerweise in besonders gefährlichen und häufig gewaltorientierten StrukturenVgl. Markus Ogorek, Der Einsatz von Vertrauensleuten als Instrument nachrichtendienstlicher Aufklärung, 332. tätig und können einem besonders hohen Gefährdungspotenzial ausgesetzt sein. Gerade Minderjährige sind jedoch aufgrund ihres Alters in besonderem Maße schutzbedürftig. Der Gesetzentwurf sieht zum Schutz minderjähriger Vertrauenspersonen vor, dass die Fürsorgepflicht besonders berücksichtigt werden soll.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts, 269. Da die Führung der Vertrauenspersonen Aufgabe dafür ausgebildeter Verbindungspersonen ist,Vgl. Markus Ogorek, Der Einsatz von Vertrauensleuten als Instrument nachrichtendienstlicher Aufklärung, 324. kommt es für eine angemessene Fürsorge auf eine entsprechende Schulung und Sensibilisierung der Führungspersonen für die besondere Gefährdungslage minderjähriger Vertrauenspersonen an. Minderjährige Vertrauenspersonen könnten dadurch in besonderem Maße auf ihre Verbindungsperson angewiesen sein.
Der Einsatz Minderjähriger zur Aufklärung besonders erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen kann außerdem zur Folge haben, dass Schutzregelungen für Vertrauenspersonen für sie nicht greifen könnten. Dazu gehören die Begrenzung des Einsatzes auf eine Dauer von sechs Monaten und auf Personen, zu denen die Vertrauensperson keine besondere persönliche Beziehung hat.Vgl. § 18 Abs. 2 BVerfSchG. Diese Regelungen schützen vor einer zu langen Belastungsdauer und vor einem Einsatz im engen familiären Bereich, können aber bei (besonders) erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen ausnahmsweise nicht angewandt werden.Vgl. § 18 Abs. 2 BVerfSchG. Genau diese Ausnahmen greifen jedoch in den Fällen, in denen Minderjährige als Vertrauenspersonen eingesetzt werden können sollen. Wird in diesen Fällen von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht, können die längere Einsatzdauer und Loyalitätskonflikte mit nahestehenden (Ziel-)Personen zu einer höheren emotionalen und psychischen Belastung minderjähriger Vertrauenspersonen führen.
Zudem können die für Vertrauenspersonen oftmals vorgesehenen finanziellen Leistungen einen zusätzlichen Anreiz für 16- und 17-jährige Jugendliche darstellen und ihre Entscheidung zur Übernahme einer solchen Tätigkeit beeinflussen. Dies kann insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass Minderjährige häufig noch kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen verfügen. Finanzielle Zuwendungen könnten deshalb ein besonderes Gewicht für ihre Entscheidungsfindung haben. Minderjährige könnten dadurch an materielle Güter gelangen, welche sie auf andere Weise grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Eltern erwerben können. Da finanzielle Vergütungen neben weiteren Motiven, etwa der Aussicht auf strafrechtliche Vergünstigungen oder persönlichen Beweggründen, als wesentlicher Beweggrund für die Tätigkeit als Vertrauenspersonen gelten, Vgl. Markus Ogorek, Der Einsatz von Vertrauensleuten als Instrument nachrichtendienstlicher Aufklärung, 324. könnte die Gefahr bestehen, dass die mit dem Einsatz verbundenen Risiken zugunsten finanzieller Vorteile durch Jugendliche unterschätzt werden. Eine Fehleinschätzung dieser Risiken könnte dazu führen, dass die betroffenen Jugendlichen psychischen Belastungen ausgesetzt werden, in Loyalitätskonflikte geraten oder ihr familiäres oder soziales Umfeld nachhaltig belastet wird.
Eine vergleichbare Ausnahme ist künftig auch für nachrichtendienstliche Verbindungen des Bundesnachrichtendienstes vorgesehen. Hier sollen Minderjährige ab 16 Jahren, die von Terrororganisationen kontaktiert wurden, zur Gewinnung von Informationen über diese Organisationen beitragen.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts, 436. Auch dadurch können Minderjährige in eine verdeckte nachrichtendienstliche Zusammenarbeit eingebunden werden, die mit besonderen Anforderungen an Geheimhaltung und Verantwortungsübernahme verbunden ist, was für betroffene Jugendliche eine Belastung darstellen kann.