Ziel des Gesetzentwurfs
Ziel des Gesetzvorhabens ist es, die missbräuchliche Verwendung von sogenanntem Lachgas, Gamma-Butyrolactan (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) zu Rauschzwecken einzuschränken, da diese Stoffe mitunter zu schwerwiegenden Gesundheitsgefahren führen können. Im Fall von GBL und BDO soll insbesondere deren Verwendung als sogenannte K.O. Tropfen, welche vor allem in Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung eingesetzt werden, entgegengewirkt werden. Mit den geplanten gesetzlichen Änderungen soll insbesondere zum Schutz von Minderjährigen nun ein grundsätzliches Verbot der Abgabe, des Erwerbs und des Besitzes von Lachgas, GBL und BDO in das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) eingeführt werden.Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“, 6. Juni 2025, 1.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Durch die geplanten gesetzlichen Änderungen sollen verschiedene mengenmäßige Beschränkungen für den Umgang mit Lachgas, GBL und BDO eingeführt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 NpSG). Sie sollen u. a. den Handel, die Herstellung, den Erwerb, den Besitz oder die Verabreichung dieser Stoffe ab einer bestimmten Menge unterbinden, ab der die benannten Stoffe zu Rauschzwecken konsumiert werden können. Dies kann junge Volljährige vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen dieser Substanzen schützen und den Zugang zu diesen erschweren.
- Für Minderjährige soll ein generelles Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot von Lachgas, GBL und BDO gelten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 NpSG). Diese Beschränkungen können eine gesundheitliche Schutzwirkung entfalten und somit verhindern, dass junge Menschen schon in ihrer Jugend diese gesundheitsschädigenden Stoffe konsumieren und dadurch gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind und so ggf. sehr frühzeitig Abhängigkeiten entwickeln.
- Durch die Regulierung der Verbreitung von GBL und BDO könnten insbesondere junge Frauen besser geschützt werden, da diese Substanzen unter Ausnutzung ihrer Rauschwirkung als sog. K.O.-Tropfen zur Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verwendet werden können. Die mengenmäßige Umgangsbeschränkung kann dazu führen, dass es keine legale Möglichkeit gibt sich die Substanz in einer solch hohen Konzentration zu beschaffen, dass sie als K.O.-Tropfen missbraucht werden können. Dies kann junge Frauen davor schützen, Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Verwendung dieser Stoffe zu werden.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Normadressatinnen und -adressaten in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe sind junge Menschen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren, die Lachgas, GBL oder BDO zu Rauschzwecken konsumieren oder konsumieren möchten.
Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe weiterhin junge Menschen zwischen 12 und 17 Jahren, die Lachgas, GBL und BDO zu Konsum- und Rauschzwecken erwerben oder besitzen möchten. Daten, die Aufschluss über den Konsum von Lachgas geben, liegen lediglich für die Stadt Frankfurt am Main vor: Im Jahr 2023 hatten 14 Prozent der 15- bis 18-Jährigen schon einmal Lachgas konsumiert (Lebenszeitprävalenz-Rate), im Jahr 2022 lag diese noch bei 17 Prozent.Vgl. Bernd Werse u. a., „MoSyD JAHRESBERICHT 2023 Drogentrends in Frankfurt am Main“, Dezember 2024, 11,13.
Betroffen sind weiterhin junge Menschen im Alter bis 27 Jahre, denen GBL oder BDO als sogenannte K.O.- Tropfen verabreicht werden. In der polizeilichen Kriminalstatistik werden keine Daten über Opfer von K.O.-Tropfen erfasst, da das Dunkelfeld aufgrund des schwierigen Nachweises hoch ist und die Daten dadurch verzerrt würden.Vgl. Bund Deutscher Kriminalbeamter, „Stellungnahme des Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK) im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Missbrauch der Chemikalie GBL als „K.O.-Tropfen“, 6. November 2023, 2, https://www.bundestag.de/resource/blob/975592/20_14_0159-4-_Bund-Deutscher-Kriminalbeamter_K-o-Tropfen_nicht-barrierefrei.pdf, letzter Abruf: 11.06.2025. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere junge Frauen Opfer von K.O.-Tropfen werden, da sie mit über 90 Prozent deutlich häufiger Opfer von Straftaten gegen die sexuelle SelbstbestimmungVgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, „Polizeiliche Kriminalstatistik 2024. Ausgewählte Zahlen im Überblick“, April 2025, 55, Tabelle 8.2. werden. Zur Begehung dieser Straftaten wird die Rauschwirkung von K.O.-Tropfen oftmals ausgenutzt. Unter dem Begriff der K.O.-Tropfen sammeln sich allerdings bis zu 100 verschiedene Substanzen, von denen GBL nur eine mögliche Substanz ist.Vgl. Bernd Werse, „Stellungnahme zur Anhörung am 08.11.2023 zum Antrag der Fraktion der CDU/CSU: Missbrauch der Chemikalie GBL als ‚K.-o.-Tropfen‘ stoppen BT-Drucksache: 20/8528“, 7. November 2023, 2 f., https://www.bundestag.de/resource/blob/975976/20_14_0159-5-_Dr-Bernd-Werse_K-o-Tropfen_nicht-barrierefrei.pdf, letzter Abruf: 11.06.2025; Vgl. Nina Fuchs, „Stellungnahme zum Antrag der Fraktion der CDU/CSU Missbrauch der Chemikalie GBL als ‚K.-o.-Tropfen‘ stoppen, BT Drucksache 20/8528“ (Kein Opfer e.V., 6. November 2023), 1, https://www.bundestag.de/resource/blob/975516/28740771cf1360bd7d34221c614b08c4/20_14_0159-2-_Nina-Fuchs_K-o-Tropfen_nicht-barrierefrei.pdf, letzter Abruf 11.06.2025.
Jugendrelevante Auswirkungen
Besserer Gesundheitsschutz für junge Menschen durch mengenmäßige Umgangsbeschränkungen und Abgabeverbote von Lachgas, GBL und BDO sowie ein generelles Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 – 4 NpSG
Die geplanten gesetzlichen Neuregelungen sehen ein Verbot des Umgangs mit Lachgas, GBL und BDO vor, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 NpSG. Darunter sollen beispielsweise der Handel mit bzw. die Herstellung, der Erwerb, der Besitz oder die Verabreichung von Lachgas, GBL und BDO fallen.Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“, 3. Dieses Umgangsverbot soll für Lachgas unabhängig von der Verpackungsgröße gelten, sich allerdings nur auf Lachgaskapseln mit einem Inhalt von mehr als acht Gramm beziehen, da davon ausgegangen wird, dass erst ab dieser Füllmenge eine Verwendung für Rauschzwecke bezweckt wird.„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“, 1,11. Das Umgangsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 NpSG soll gleichermaßen für GBL und BDO in Rein- oder Mischform gelten, letzteres allerdings nur für Mischungen mit einem Gehalt von mehr als 20 Prozent der besagten Stoffe.„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“, 1. Tatsächlich handelt es sich somit um eine mengenmäßige Umgangsbeschränkung, die den Umgang mit den genannten Stoffen nicht pauschal verbietet, sondern vielmehr ab den jeweiligen Mengengrenzen beschränkt, um eine missbräuchliche Verwendung zu Rauschzwecken zu verhindern.„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“, 11.
Ergänzend hierzu soll auch der Handel mit Lachgas, GBL und BDO im Wege des Versand- oder Automatenhandels vollumfänglich verboten werden, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 NpSG.
Darüber hinaus soll künftig ein generelles Abgabeverbot von Lachgas, GBL und BDO an Minderjährige gelten, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 NpSG. Im Gegensatz zu der mengenmäßigen Umgangsbeschränkung nach Nummer 1 soll es für Minderjährige künftig verboten sein, Lachgas, GBL und BDO unabhängig von der jeweiligen Menge des Stoffes zu erwerben oder zu besitzen, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 NpSG.
Mit den geplanten gesetzlichen Maßnahmen, insbesondere der mengenmäßigen Umgangsbeschränkung von Lachgas, GBL und BDO, dem Verbot des Versand- und Automatenhandels, dem generellen Abgabeverbot der Stoffe an Minderjährige sowie dem generellen Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige können junge Menschen vor den gesundheitsschädlichen Wirkungen dieser psychoaktiven Stoffe besser geschützt und der Zugang zu diesen erschwert werden.
Lachgas wird von jungen Menschen häufig als „Partydroge“ genutzt, welche Halluzinationen und Euphorie hervorrufen kann. Der Konsum kann kurzfristig u. a. zu Kopfschmerzen und Schwindel sowie in schweren Fällen zu Bewusstlosigkeit oder Schädigungen des Hirns führen. Auch Kälteverbrennungen oder Reizungen der Atemwege sind durch den Konsum möglich.Vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, „Lachgas: Riskante ‚Partydroge‘“, 9. Mai 2025, https://www.bfr.bund.de/mitteilung/lachgas-riskante-partydroge/, letzter Abruf: 11.06.2025. Langfristig kann der Konsum von Lachgas einen Mangel an Vitamin B-12 hervorrufen, was sich zunächst in Kribbeln in Armen und Beinen zeigt und schließlich zu Lähmungen führt durch die Betroffene ggf. nicht mehr laufen können.Vgl. Jocelyne Naujoks, „Lachgas und K.O.-Tropfen: Die unterschätzte Gefahr“, Rheinisches Ärzteblatt, 17. Februar 2025, 26, https://www.aekno.de/aerzte/rheinisches-aerzteblatt/ausgabe/artikel/2025/maerz-2025/lachgas-und-ko-tropfen-die-unterschaetzte-gefahr, letzter Abruf 11.06.2025. GBL und BDO wirken abhängig von der Dosis von leicht berauschend über Halluzinationen bis hin zu Bewusstlosigkeit und können kurzfristig zu Übelkeit, Kopfschmerzen sowie Atembeschwerden führen und langfristig zu einer psychischen und physischen Abhängigkeit. Insbesondere in Verbindung mit Alkohol können Nebenwirkungen verstärkt werden und lebensbedrohlich sein.Vgl. Tilmann Pritzens, „Drogen aus dem Medizinschrank: GHB / GBL“ (Gangway e.V., 27. Mai 2015), https://gangway.de/drogen-aus-dem-medizinschrank-ghb-gbl/, letzter Abruf: 11.06.2025.
Die generelle Beschränkung der Abgabemenge dieser Stoffe kann junge Menschen nicht nur vor deren gesundheitsschädlichen Auswirkungen schützen, sondern sie auch grundsätzlich für die mit dem Konsum verbundene gesundheitsschädigende Wirkungen sensibilisieren. Das gilt insbesondere für das durch junge Menschen verwendete Lachgas, welches in Spraydosen und Lachgaskartuschen niedrigschwellig im Internet oder im Kiosk erhältlich istVgl. Jocelyne Naujoks, „Lachgas und K.O.-Tropfen: Die unterschätzte Gefahr“, 26, letzter Abruf: 11.06.2025. und so leicht durch junge Menschen zu erwerben und zu konsumieren ist. Durch die Reduzierung der Abgabemengen können beispielsweise Lachgaskartuschen, mit einer Füllmenge von mehr als acht Gramm, wie sie derzeit an Kiosken erhältlich sind, nicht mehr erworben werden. Damit werden insbesondere junge Erwachsene, die Lachgas zu Rauschzwecken konsumieren wollen und nun keine größeren Mengen mehr erwerben können, geschützt. Allerdings können junge Volljährige Mengen bis acht Gramm weiterhin legal im stationären Einzelhandel erwerben, wozu etwa mit Lachgas befüllte Sahnekapseln mit einer Füllmenge bis acht Gramm zählen. Es ist für junge Volljährige damit weiterhin möglich, legal an diese Substanzen zu kommen und diese zu Rauchzwecken zu nutzen. Der Gesetzgeber geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Preis für entsprechende Produkte steigt,Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“, 14. was die Attraktivität für junge Menschen einschränken könnte. Auch wenn hier eine vergleichsweise geringe Menge pro Kapsel zur Verfügung steht, werden sie in Verpackungen mit zehn oder mehr Kapseln verkauft, wodurch weiterhin größere Mengen für junge Erwachsene zur Verfügung stehen könnten. Minderjährige können dagegen umfassender vor den gesundheitlichen Auswirkungen dieser Stoffe geschützt werden, da für sie ein generelles Abgabe- sowie Erwerbs- und Besitzverbot in Bezug auf Lachgas sowie GBL und BDO eingeführt werden soll. Das Verbot kann eine gesundheitliche Schutzwirkung entfalten und vermeiden, dass junge Menschen schon in ihrer Jugend diese Stoffe konsumieren, gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind und so ggf. sehr frühzeitig Abhängigkeiten entwickeln. In diesem Zusammenhang kann auch das Verbot des Versand- und Automatenhandels mit Lachgas, GBL und BDO dazu beitragen, Minderjährigen den Zugang zu diesen Stoffen – und damit gleichermaßen den Konsum – zu erschweren, da diese weder Automaten noch Onlinehandel nutzen können, um das Abgabeverbot zu umgehen.
Durch die Regulierung von GBL und BDO könnten insbesondere junge Frauen geschützt werden, da diese Substanzen unter Ausnutzung ihrer Rauschwirkung als sog. K.O.-Tropfen zur Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verwendet werden können.Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“, 14. GBL wandelt sich im Körper zu Gammahydroxybutyrat (GHB) um, was nach dem Betäubungsmittelgesetz in Deutschland verboten ist. Die Wirkung ist dabei gleich und schon geringe Mengen können zu einer Überdosis führen.Vgl. Deutschlandfunk Nova, „GHB und GBL: Kleine Tropfen, großer Rausch“, 18. November 2021, https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/feiern-und-drogen-ghb-und-gbl-kleine-tropfen-grosser-rausch, letzter Abruf: 11.06.2025. Die mengenmäßige Umgangsbeschränkung dieser Stoffe kann dazu führen, dass es legal nicht mehr möglich ist, eine so hohe Konzentration der Stoffe beschaffen, dass sie als K.O.-Tropfen missbraucht werden können. Dies kann junge Frauen davor schützen, Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Verwendung dieser Stoffe zu werden.
Anmerkungen und Hinweise
Mit dem geplanten Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot an oder für Minderjährige können Jugendliche insgesamt vor den sozialen, aber vor allem vor den gesundheitlichen Folgen des Konsums von Lachgas, GBL und BDO besser geschützt werden. Auch für junge Erwachsene wird der Erwerb und Konsum deutlich erschwert, was den Schutz ihrer Gesundheit stärken kann. Im Zusammenhang mit den geplanten Verboten könnten jedoch Informations- und Aufklärungsangebote über die Gefahren dieser psychoaktiven Substanzen – beispielsweise an Schulen – hilfreich sein, um den angestrebten Gesundheitsschutz zu erreichen.