Ziel des Gesetzentwurfs
Ziel des Gesetzes ist es, den zivilrechtlichen Gewaltschutz zu verbessern. Hierfür sollen Familiengerichte künftig die gleichen Schutzmaßnahmen, die sie für das Opfer anordnen, auch für eine vom Opfer abhängige Person anordnen können. Davon erfasst sind insbesondere Kinder von Opfern häuslicher Gewalt im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1385 (Art. 2 Buchst. g), die im selben Haushalt wie das Opfer leben und von diesem unterhalten oder betreut werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt (05.10.2026), 9. Zudem sollen sich Betroffene von häuslicher Gewalt künftig leichter aus der rechtlichen Verantwortung für einen gemeinsamen Mietvertrag mit der Tatperson lösen können – sofern dies nicht den Interessen der im Haushalt lebenden Kindern und Jugendlichen widerspricht.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt, 21.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Künftig sollen Gerichte bei Fällen von häuslicher Gewalt die zum Schutz der Opfer getroffenen Maßnahmen auch auf „abhängige Personen“ erstrecken können. Dies erfasst insbesondere Kinder und Jugendliche, die mit dem Opfer im selben Haushalt leben und von diesem betreut und unterstützt werden (§ 1d Abs. 1 S. 2 GewSchG). Die Regelugen sollen zum Beispiel dann Anwendung finden, wenn die Tatperson kein Elternteil eines im Haushalt lebenden Minderjährigen ist. Es soll eine Vermutung gelten, dass die abhängige Person aufgrund ihrer Nähe zur gewaltbetroffenen Person besonders schutzbedürftig ist und Schutzmaßnahmen erforderlich sein können. Dadurch kann der Schutz von Jugendlichen in häuslichen Gewaltkontexten verbessert und die Umsetzung präventiver Maßnahmen erleichtert werden.
- Gewaltopfern oder bedrohten Personen soll es erleichtert werden, eine gemeinsame Wohnung mit der Tatperson zu verlassen und an einem anderen Ort einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen (§ 2a Abs. 1 GewSchG). Eine Ausnahme von diesem Anspruch soll bestehen, wenn überwiegende Belange anderer in der Wohnung lebender Personen – insbesondere minderjähriger Kinder – dem entgegenstehen (§ 2a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 S. 2 GewSchG). Dadurch kann der Schutz vor weiterer Gewalt für junge Opfer bzw. deren Kinder verbessert sowie deren Selbstbestimmung gestärkt werden.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Normadressaten und -adressatinnen sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe 12- bis 27-Jährige, die in einem gemeinsamen Haushalt mit einer von Gewalt betroffenen Person leben und von dieser Person abhängig sind. Dies können z. B. volljährige Kinder des Opfers sein, die sich in der schulischen oder weiterführenden Ausbildung befinden und vom Opfer finanziell unterstützt werden.Vgl. BMJV, Gesetz zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt: Der Gesetzentwurf im Überblick (2026), 3, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/FAQ/FAQ_RefE_Gewaltschutz.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (zuletzt abgerufen am 12.10.2026). Es ist jedoch ebenso möglich, dass es sich bei den abhängigen Personen häufig um minderjährige Kinder des Opfers handelt.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt, 14. Das Gewaltschutzgesetz soll in diesem Fall nur zur Anwendung kommen, wenn die Tatperson kein Elternteil des minderjährigen Kindes ist, sondern zum Beispiel der Lebensgefährte bzw. -gefährtin des Opfers.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt, 23.
Ferner sind durch die Regelungen bzgl. der Beendigung eines gemeinsamen Mietverhältnisses zwischen Opfer und Tatperson die in diesem Haushalt lebenden Jugendlichen betroffen. Hierzu gehören beispielsweise die minderjährigen Kinder der Tatperson, wenn ihre Interessen dem Auszug des Opfers entgegenstehen.
Belastbare Zahlen für das Miterleben häuslicher Gewalt sind schwer zu erheben. Ergebnisse der Dunkelfeldstudie „Lebenssituation Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“ legen nahe, dass etwa jede vierte Person als Kind Gewalt zwischen den Erziehungsberechtigten miterleben musste.Vgl. Nathalie Leitgöb-Guzy und Ina Bieber, Ergebnisse der Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“ I. Gewalterfahrungen innerhalb und außerhalb von (Ex-)Partnerschaften, hrsg. von Bundeskriminalamt (2026), 115 (s. Abb. 75), https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Forschungsergebnisse/260210_LeSuBiA_Ergebnisse_I.html?nn=261272 (zuletzt abgerufen am 12.10.2026).
Jugendrelevante Auswirkungen
Verbesserter Schutz vor Gewalt für junge Menschen in gewaltbetroffenen Haushalten
§ 1d Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 GewSchG
Künftig sollen Gerichte dazu ermächtigt werden, bei Fällen von häuslicher Gewalt die zum Schutz der verletzten Person getroffenen Maßnahmen auch auf von ihr abhängige Personen zu erstrecken, vgl. § 1d Gewaltschutzgesetz – GewSchG.
Der Begriff der „abhängigen Personen“ ist im Gesetz bislang nicht definiert, was durch die Novelle aus Gründen der Klarstellung nun ausdrücklich erfolgen soll. Abhängige Personen sind insbesondere Kinder sowie alle anderen Personen, die mit dem Opfer im selben Haushalt leben und von diesem betreut und unterstützt werden, vgl. § 1d Abs. 1 S. 2 GewSchG. Zum Schutz der abhängigen Person soll das Gericht entsprechende Maßnahmen zu treffen haben, wie sie zugunsten der verletzten Person vorgesehen sind, etwa ein Kontakt- und Näherungsverbot.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt, 15. Von solchen Maßnahmen soll abzusehen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die abhängige Person keines Schutzes bedarf, sie der Maßnahme widerspricht oder – bei einer minderjährigen abhängigen Person – die Maßnahme dem Kindeswohl widersprechen würde, vgl. § 1d Abs. 2 GewSchG. Die Möglichkeit der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in Hochrisikofällen soll ebenfalls auf das Verhältnis der Tatperson zur abhängigen Person ausgeweitet werden, vgl. § 1d Abs. 3 GewSchG. Alle diese Maßnahmen haben akzessorischen Charakter: Sie erlöschen, sobald die zugunsten der verletzten Person getroffenen Schutzmaßnahmen außer Kraft treten, vgl. § 1d Abs. 4 GewSchG.
Erfährt ein minderjähriges Kind durch einen Elternteil oder eine andere sorgeberechtigte Person Gewalt, sollen allerdings zunächst die besonderen Regelungen des Familienrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) anzuwenden sein, nicht das Gewaltschutzgesetz. Für Kinder, die unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sollen daher die Vorschriften über das Sorgerecht und den Schutz des Kindes den allgemeinen Schutzmaßnahmen des Gewaltschutzgesetzes vorgehen, vgl. § 3 GewSchG.
In Fällen von häuslicher Gewalt könnten künftig die vom Opfer abhängigen Personen – z. B. dessen Kinder – einen besseren Gewaltschutz erfahren. Hinsichtlich Minderjähriger, sollen die Regelugen nur dann Anwendung finden, wenn die Tatperson kein Elternteil des im Haushalt lebenden Minderjährigen ist. Ein besserer Gewaltschutz für die im Haushalt lebenden Jugendlichen kann erreicht werden, indem deren besonderer Schutzbedarf gesetzlich anerkannt wird und gerichtliche Schutzmaßnahmen auch dann ermöglicht werden, wenn sie selbst nicht unmittelbar Gewalt oder einer Gewaltandrohung ausgesetzt sind. Bisher konnten sie in diesen Familienkonstellationen nur geschützt werden, wenn sie als Opfer im Sinne des GewSchG galten. Nun soll eine Vermutung eingeführt werden, dass sie aufgrund ihrer Nähe zu einer gewaltbetroffenen Person besonders schutzbedürftig sind und dass Schutzmaßnahmen erforderlich sein können. Damit kann eine bestehende Lücke geschlossen und Jugendliche besser geschützt werden, wenn beispielsweise der Partner der Mutter gegenüber dieser gewalttätig ist. Insbesondere minderjährige Kinder im Haushalt des Opfers sind „als besonders schutzbedürftig im Hinblick auf ihre emotionale Entwicklung anzusehen“.Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt, 16.
Das bedeutet in der Praxis: Gerichte können gezielter etwa Kontakt‑, Näherungs‑ oder Wohnungsanordnungen auch zugunsten der im Haushalt lebenden Jugendlichen treffen, ohne dass jedes Kind einzeln nachweisen muss, dass es selbst direkt bedroht wurde. Dadurch kann der Schutz von Jugendlichen in Gewaltkontexten verbessert und die Umsetzung präventiver Maßnahmen erleichtert werden. Die Rechtslage kann somit an die tatsächlichen Gefährdungslagen in Haushalten mit Gewalt angepasst werden.
Studien zeigen, dass das Miterleben häuslicher Gewalt Auswirkungen auf die psychische und soziale Entwicklung Jugendlicher haben kann; zudem „hindert oder erschwert es Kindern, ihr geistiges oder schulisches Potenzial auszuschöpfen“.SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies und Thomas Meysen, Hrsg., Kindschaftssachen und häusliche Gewalt Umgang, elterliche Sorge, Kindeswohlgefährdung, Familienverfahrensrecht (Heidelberg, 2022), 80 f., https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/185888/804264351973903018ba213d1bd73a5a/kindschaftssachen-und-haeusliche-gewalt-data.pdf? (zuletzt abgerufen am 12.10.2026); Vgl. Birgit Schäder, „Voraussetzungen für kindesschutzrechtliche Maßnahmen: Tatbestand des § 1666 Abs. 1 BGB“, in Gute Kinderschutzverfahren. Tatsachenwissenschaftliche Grundlagen, rechtlicher Rahmen und Kooperation im familiengerichtlichen Verfahren, hrsg. von Jörg M. Fegert u. a. (Springer, 2023), 230, https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-662-66900-6_15 (zuletzt abgerufen am 12.10.2026). Auch die Lebensqualität und -zufriedenheit werden durch das Miterleben häuslicher Gewalt negativ beeinflusst.Vgl. Anja Stiller u. a., „Witnessing Intimate Partner Violence as a Child and Associated Consequences“, J Interpers Violence 37 (2022): 21–22. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweitung des Gewaltschutzes auf die im Haushalt lebenden und von dem Opfer abhängigen Jugendlichen ein Beitrag dazu, ihnen ein gewaltfreies Aufwachsen zu ermöglichen.
Möglichkeit der Loslösung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis
§ 2a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 S. 2 GewSchG
Gewaltopfern soll es erleichtert werden, sich von einer gemeinsamen Wohnung mit der Tatperson zu trennen und an einem anderen Ort neu anzufangen, vgl. § 2a Abs. 1 GewSchG. Der Anspruch auf Beendigung des gemeinsamen Mietverhältnisses soll jedoch nicht bestehen, wenn überwiegende Belange anderer in der Wohnung lebender Personen entgegenstehen, die die Tatperson betreut oder unterstützt – insbesondere minderjähriger Kinder, vgl. § 2a Abs. 3 Nr. 2 GewSchG.
Eine bedrohte Person soll ferner verlangen können, dass die Tatperson an ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis oder an dessen Beendigung mitwirkt, wenn ihr ein Verbleib in der Wohnung oder die Rückkehr dorthin eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte kann sich im Fall einer Wohnungskündigung insbesondere auch aus den schutzwürdigen Belangen einer von der bedrohten Person abhängigen Person ergeben, etwa minderjähriger Kinder, vgl. § 2a Abs. 4 S. 2 GewSchG.
Der Anspruch auf Beendigung des gemeinsamen Mietverhältnisses von Opfern häuslicher Gewalt soll sorgfältig mit den Interessen der in der Wohnung lebenden Kinder und Jugendlichen abgewogen werden. In diesem Zusammenhang können insbesondere die Belange von minderjährigen und im Haushalt lebenden Jugendlichen berücksichtigt werden, die durch einen Austritt des Opfers aus dem Mietverhältnis benachteiligt würden. Hierzu gehören beispielsweise „minderjährige Kinder des Täters, die aus einer früheren Beziehung des Täters stammen, Pflegekinder oder gemeinsame Kinder, die als männliche Jugendliche von dem Frauenhaus, in das das Opfer gezogen ist, nicht aufgenommen wurden“.Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt, 21. Somit kann die Einschränkung der Norm dazu führen, dass Jugendliche, die im Haushalt der Tatperson verbleiben, in Gegenden mit angespannter Wohnungslage keine materiellen Einschnitte erleiden und nicht ihren Lebensmittelpunkt verlieren.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt, 21.
Ferner kann sich die Regelung zur Entlassung des Opfers aus dem Mietverhältnis auf die schutzwürdigen Belange einer von der bedrohten Person abhängigen Person auswirken, etwa Minderjähriger. Die betroffenen Jugendlichen, die gemeinsam mit dem Opfer die Wohnung verlassen, können durch die rechtliche Loslösung des Opfers vom Mietvertrag von dessen dadurch gewonnenen Möglichkeiten eines Neuanfangs profitieren, beispielsweise indem das Opfer seinen Kindern dadurch gewaltfreien Wohnraum bieten kann.