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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
17. Feb. 2026

Wohnraummietrecht II

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete (Stand: 08.02.2026)

Ressort: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)

Ziel des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Mieterschutzregelungen gerade in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten zu erweitern und Rechtsklarheit zu schaffen. Hintergrund ist die insbesondere in diesen Gebieten steigende Nachfrage nach Wohnraum zur Miete.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete (08.02.2026), 1. Dazu sollen unter anderem Regelungen zur Vermietung bei vorübergehendem Gebrauch und zum Möblierungszuschlag eingeführt werden. Mieter sollen zu Beginn eines Mietverhältnisses, bei starken Veränderungen des Preisindexes und bei ordentlichen Kündigungen wegen Mietrückständen besser geschützt werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete, 1 f. Änderungen, welche Kurzzeitvermietungen und möblierte Wohnungen betreffen, sollen mit dem vierten Monat nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.Vgl. Art. 3 Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete, 7. Alle weiteren Regelungen sollen am ersten Tag nach Verkündung in Kraft treten.Vgl. Art. 3 Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete, 7.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Kurzzeitvermietungen sollen konkret gesetzlich definiert und ihre Dauer auf sechs Monate begrenzt werden (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB) Das kann jungen Menschen mehr Rechtsklarheit darüber verschaffen, welche Mieterschutzregelungen für sie gelten. Zum Beispiel kann dann leichter ersichtlich sein, bis zu welcher Mietdauer die Regelungen der Mietpreisbremse nicht anzuwenden sind.
  • Bei möblierten Wohnungen könnten junge Menschen leichter erkennen, ob der Mietanteil für die Einrichtungsgegenstände angemessen ist und so vor überhöhten Kosten geschützt werden. Vermieter sollen verpflichtet werden, einen Möblierungszuschlag in angemessener Höhe festzusetzen (§ 556d Abs. 1a S. 1 BGB) und dessen Zusammensetzung unaufgefordert offenzulegen (§ 556g Abs. 1b S. 1 BGB), was zu mehr Transparenz und damit informierten Entscheidungen durch junge Menschen führen kann.
  • Mietpreisänderungen bei Indexmieten sollen auf maximal 3, 5 Prozent begrenzt werden (§ 557b Abs. 4 BGB), wodurch junge Menschen besser vor sehr starken Mieterhöhungen in Folge von Inflation und daraus folgender möglicher Zahlungsschwierigkeiten geschützt werden können.
  • Die geplante Möglichkeit, ordentliche Kündigungen aufgrund von Mietrückständen durch Nachzahlung innerhalb einer gewissen Frist abzuwehren (§ 573 Abs. 4 BGB), kann junge Menschen vor Wohnungslosigkeit schützen.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffen sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, wenn sie in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt zur Miete leben. Sie sind von den Regelungen betroffen, sofern sie zur Kurzzeitmiete in einer Mietwohnung leben oder eine solche künftig beziehen möchten. Betroffen sind auch junge Menschen, die in einer möblierten Wohnung, insbesondere zur Kurzzeitmiete, wohnen oder eine solche beziehen möchten. Dazu zählen zum Beispiel Praktikantinnen und Praktikanten, aber auch Studierende, Auszubildende oder Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger. Betroffen sind auch junge Menschen, die in einer Mietwohnung leben, die einer Indexmietvereinbarung unterliegt, oder künftig eine solche Wohnung beziehen.

Weiterhin sind junge Menschen betroffen, die sich einer ordentlichen Kündigung ihres Vermieters aufgrund von Mietrückständen ausgesetzt sehen.

Jugendrelevante Auswirkungen

Stärkerer Mieterschutz und mehr Rechtsklarheit im Wohnraummietrecht

§§ 549 Abs. 2 Nr. 1; 556d Abs. 1a, 556g Abs. 1b; 557b Abs. 4 S. 1; 573 Abs. 4 BGB

Bei Kurzzeitvermietungen soll künftig klarstellend geregelt werden, dass besondere Mieterschutzregelungen im Wohnraummietrecht bei Mietverhältnissen nicht gelten, bei denen Wohnraum für einen besonderen Bedarf und für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten angemietet wird, vgl. § 549 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die bisherige Regelung spricht lediglich von einer Vermietung „zum vorübergehenden Gebrauch“.§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB (geltendes Recht). Zu den bei Kurzzeitvermietungen nicht geltenden Mieterschutzregelungen gehören unter anderem Regelungen zur Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, vgl. §§ 549 Abs. 2 Nr. 1, 556d bis 556g BGB.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete, 19.

Um die Miethöhe bei möbliertem Wohnraum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten zu regulieren,Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete, 22 f. soll ein Möblierungszuschlag eingeführt werden, vgl. § 556d Abs. 1a BGB. Die Höhe des Möblierungszuschlags soll sich an dem Anschaffungswert der Einrichtungsgegenstände und deren Abnutzungsgrad orientieren, vgl. § 556d Abs. 1a S. 2 BGB. Der Möblierungszuschlag muss angemessen sein, vgl. § 556d Abs. 1a S. 1 BGB. In der Regel soll der Möblierungszuschlag als angemessen gelten, wenn er bei voll ausgestattetem Wohnraum unter fünf Prozent der Miete des Wohnraums liegt, vgl. § 556d Abs. 1a S. 3 BGB. Der Mietanteil für die Einrichtungsgegenstände soll sich nicht nach dem Möblierungszuschlag nach § 556d Abs. 1a S. 1 BGB richten, wenn die Vermietung der Einrichtungsgegenstände bereits in einem anzuwendenden Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d BGB berücksichtigt ist, vgl. § 556d Abs. 1a S. 4 BGB.

Der Vermieter von möbliertem Wohnraum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten soll dem Mieter die Höhe des Möblierungszuschlags unaufgefordert mitteilen müssen, bevor der Mieter das Mietverhältnis eingeht, vgl. § 556g Abs. 1b S. 1 BGB. Erteilt der Vermieter die Auskunft nicht vor der Vertragserklärung des Mieters, soll die Wohnung in Bezug auf die Miethöhe nach § 556d Abs. 1 BGB als unmöbliert vermietet gelten, vgl. § 556g Abs. 1b S. 2 BGB.

Veränderungen in der Miethöhe bei der Indexmiete sollen in Zukunft in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten begrenzt werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete, 25. Verändert sich der Preisindex in einem Jahr um mehr als 3,5 Prozent, so soll nur eine Veränderung um 3,5 Prozent berücksichtigt werden, vgl. § 557b Abs. 4 S. 1 BGB.

Bei der Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses aufgrund von Mietrückständen soll auch die ordentliche Kündigung des Vermieters durch eine Nachzahlung der Mietrückstände unwirksam und eine Räumung abgewendet werden können,Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, „Mietrecht II“ - Häufige Fragen (2026), 8 f., https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/FAQ/FAQ_Miete_II.html?nn=110518, zuletzt abgerufen am 09.02.2026. was bisher nur für außerordentliche Kündigungen galt.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete, 9. Eine ordentliche Kündigung soll unter anderem dann unwirksam werden, wenn der Mieter bis zu zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage durch den Vermieter die Mietrückstände begleicht oder sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung verpflichtet, vgl. §§ 573 Abs. 4 S. 3 und 1 Nr. 1; 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB. Eine ordentliche Kündigung soll während eines Mietverhältnisses insgesamt nur einmal durch eine Nachzahlung unwirksam werden können, vgl. §§ 573 Abs. 4 S. 5 und 3; 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB.

Die gesetzliche Klarstellung hinsichtlich des Zeitraums, in dem bestimmte Mieterschutzregelungen bei für einen besonderen Bedarf und für eine kurze Zeit vermieteten Wohnungen greifen, könnte zu mehr Rechtssicherheit für junge Menschen führen. Bislang gelten bestimmte Mieterschutzregelungen, wie etwa zur Miethöhe in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, nicht für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird.Vgl. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB (geltendes Recht) Wohnungen zum vorübergehenden Gebrauch werden beispielsweise von jungen Menschen, die ein Praktikum machen oder zum Studium nach Deutschland kommen, genutzt, um an Wohnraum zu gelangen.Vgl. Philipp Möller, „Möbellose Menschen: Immer mehr Arbeitsmigrant/innen und Studierende sind auf atypische Mietverhältnisse in möblierten Wohnungen angewiesen“, MieterEcho, Nr. 394 (April 2018), https://www.bmgev.de/mieterecho/alle-ausgaben/2018/me-single/article/moebellose-menschen/ (zuletzt aufgerufen am: 13.02.2026). Die geplante Maßnahme, die Dauer des „vorübergehenden Gebrauchs“ auf „bis zu sechs Monate“ festzulegen,Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete, 11. könnte junge Menschen, die auf Wohnraum zur Miete für kurze Zeit angewiesen sind, besser vor unklaren Mietverhältnissen bewahren. Insbesondere würde es für sie dadurch leichter nachvollziehbar werden, ob und ab wann bestimmte Mieterschutzregelungen für sie gelten. Das bedeutet, dass junge Menschen durch die gesetzliche Änderung mehr Rechtsklarheit darüber erhalten können, ab welcher Dauer des Mietverhältnisses bestimmte Mieterschutzregelungen, wie etwa die Regelungen zur Miethöhe, für sie gelten. Dadurch könnten sie künftig eine besser informierte Entscheidung hinsichtlich der Wahl einer auf Kurzzeit gemieteten Wohnung treffen. Etwa für Praktikantinnen und Praktikanten bleibt es dabei, dass zum Beispiel die Regelungen zur Mietpreishöhe (sog. Mietpreisbremse) keine Anwendung finden, wenn die Wohnung unter sechs Monaten vermietet wird. Dadurch können sie in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten weiterhin hohen Mietpreisen ausgesetzt sein. Hohe Mietpreise können junge Menschen davon abhalten, ein Praktikum in einer Stadt mit angespanntem Wohnungsmarkt zu machen, was sich wiederum auf ihre beruflichen Perspektiven auswirken kann.

Zusätzlich könnte sich die geplante Regulierung und Pflicht zur Offenlegung des Möblierungszuschlags, dessen Höhe fünf Prozent der monatlichen Nettokaltmiete einer voll ausgestatteten Wohnung in der Regel nicht überschreiten soll, positiv auf die finanzielle Situation junger Menschen auswirken, die auf eine möblierte Wohnung angewiesen sind. Hintergrund ist, dass möblierte Wohnungen deutlich teurer als unmöblierte Mietwohnungen vermietet werden können.Vgl. Niklas Schenker, „Mietwucher mit möblierten Wohnungen: Immer mehr Anbieter nutzen Regulierungslücke im Mietrecht“, MieterEcho, Nr. 442 (Juni 2024), https://www.bmgev.de/mieterecho/alle-ausgaben/2024/me-single/article/mietwucher-mit-moeblierten-wohnungen/ (zuletzt aufgerufen am: 13.02.2026). Davon können insbesondere Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende oder Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger betroffen sein, die in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten und hohen Mieten leben oder aus beruflichen Gründen in diese ziehen. Einerseits sind möblierte Wohnungen für junge Menschen, insbesondere Praktikantinnen und Praktikanten, zwar insofern attraktiv, als dass sie Flexibilität, Zeitersparnis und geringe AnschaffungskostenVgl. Berliner Mieterverein, Möbliertes Wohnen, 27. Januar 2017, https://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0117/moebliertes-wohnen-mietrecht-geschichte-inventar-moderne-nomaden-011726.htm (zuletzt aufgerufen am: 13.02.2026). bieten. Andererseits stellen sie für Studierende oder Auszubildende, die im Zuge ihrer Ausbildung einen Ortswechsel vollziehen, in der Regel nur eine temporäre Lösung dar. Während der Anteil befristet vermieteter, möblierter Wohnungen in deutschen Großstädten in den letzten Jahren jedoch gestiegen ist,Vgl. Schenker, „Mietwucher mit möblierten Wohnungen: Immer mehr Anbieter nutzen Regulierungslücke im Mietrecht“ (zuletzt aufgerufen am: 13.02.2026); Vgl. Eiken Bruhn, „Mondpreise für möblierte Wohnungen“, taz, 17. November 2025, https://taz.de/Wohnungsmarkt-in-Bremen-und-Hamburg/!6126862/ (zuletzt aufgerufen am: 13.02.2026). sinkt die Anzahl der inserierten Mietwohnungen kontinuierlich.Vgl. Pekka Sagner und Michael Voigtländer, IW-Wohnindex. Angebot und Nachfrage bestimmen Preise., no. 31/2024, IW-Report (Institut der Deutschen Wirtschaft, 2024), 9–10, https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Report/PDF/2024/IW-Report_2024-Wohnindex_Q2-2024.pdf (zuletzt aufgerufen am: 13.02.2026). Dadurch stehen junge Menschen insbesondere in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten einem zunehmenden Angebot befristet vermieteter, möblierter und teurerer Wohnungen im Vergleich zu einem wachsenden Mangel an unmöblierten, unbefristet vermieteten und günstigeren Wohnungen gegenüber. Während möblierte Wohnungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten der Mietpreisbremse unterliegen und der Aufpreis für Einrichtungsgegenstände sich an deren Zeitwert orientieren muss,Vgl. Berliner Mieterverein, Möblierungszuschlag - möblierte Vermietung, Infoblatt 98, Der Berliner Mieterverein informiert (Berliner Mieterverein e.V., 2020), 2, https://www.berliner-mieterverein.de/downloads/infoblaetter/fl098.pdf (zuletzt aufgerufen am 13.02.2026). gibt es bislang keine Pflicht zur separaten Ausweisung des Anteils der Einrichtungsgegenstände am Mietpreis. Dadurch muss der Vermieter weder den Zeitwert der Möbel noch die Berechnung des Zuschlages im Mietvertrag offenlegen.Vgl. Berliner Mieterverein, Möblierungszuschlag - möblierte Vermietung, 1 (zuletzt aufgerufen am: 13.02.2026). Ein theoretisch bestehendes Auskunftsrecht über die Mietpreiszusammensetzung und die Möglichkeit zu einem Rückforderungsanspruch gegenüber dem VermieterVgl. Berliner Mieterverein, Möblierungszuschlag - möblierte Vermietung, 2 (zuletzt aufgerufen am: 13.02.2026). ist in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten und einer Vielzahl an Wohnungssuchenden in der Praxis dabei oft keine Option.Vgl. Julia Breede, „Wie Vermieter die Mietpreisbremse aushebeln“, ZDFheute, 4. April 2024, https://www.zdfheute.de/ratgeber/mietpreisbremse-umgehen-moeblierte-wohnung-moeblierungszuschlag-100.html (zuletzt aufgerufen am: 13.02.2026). Dadurch kann es für junge Menschen schwer nachzuvollziehen sein, ob der Anteil an Kosten für die Einrichtungsgegenstände angemessen ist. Zudem könnten junge Menschen auch davor zurückschrecken, ihre Ansprüche geltend zu machen, etwa weil sie die Rechtslage nicht genau kennen oder Angst vor dem Verlust der Wohnung haben. Da sich der Zuschlag an dem Wert der Möbel und dem faktischen Möblierungsausmaß orientieren muss, könnten junge Menschen durch die gesetzliche Änderung besser vor überhöhten Kosten für alte oder abgenutzte Möbel, aber auch vor einem Möblierungszuschlag in voller Höhe bei bloßer Teilmöblierung geschützt werden. Zusätzlich könnte die Pflicht zur Offenlegung der Höhe des Möblierungszuschlags vor Abschluss eines Mietvertrages daher auch die Transparenz verbessern und jungen Menschen vorab die Möglichkeit zu einer klareren Kosteneinschätzung, Überprüfung der Mietpreiszusammensetzung und gegebenenfalls auch Abwägung gegenüber einer unmöblierten Wohnung geben.

Zudem könnten junge Menschen, die in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt leben, durch die neue Regelung zur Begrenzung der Mietpreiserhöhung bei Indexmietverträgen besser vor einer hohen finanziellen Mehrbelastung infolge von stark steigender Inflation und eines damit verbundenen Preisanstiegs geschützt werden. Insbesondere in Großstädten ist ein zunehmender Trend zum Abschluss von Indexmietverträgen zu beobachten, welche eine Mieterhöhung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex knüpfen.Vgl. Berliner Mieterverein, „Indexmietverträge: zunehmender Trend Berliner Mieterverein sieht dringenden Regelungsbedarf“, Pressemitteilung Nr. 35/25, 29. August 2025, https://www.berliner-mieterverein.de/presse/pressearchiv/indexmietvertraege-zunehmender-trend.htm (zuletzt aufgerufen am: 13.02.2026).; Vgl. Anne Wiktorin, „Miete an Inflation koppeln – vier Fakten zur Indexmiete“, Handelsblatt, 23. Dezember 2025, https://www.handelsblatt.com/finanzen/immobilien/immobilien-miete-an-inflation-koppeln-vier-fakten-zur-indexmiete/100184275.html (zuletzt aufgerufen am 13.02.2026). Ohne die geplante Neuregelung könnte es dazu kommen, dass Preisanstiege von über 3,5 Prozent zu entsprechenden Mietpreissteigerungen der Indexmiete führen. Dies könnte junge Menschen bei hoher Inflation besonders stark treffen, da Ausbildungs- und Studienförderungen sowie Gehälter in den ersten Jahren nicht nur vergleichsweise niedriger sind, sondern auch nicht unmittelbar an inflationsbedingte Preisanstiege angepasst werden.Vgl. Christian Kerl, „Lohnausgleich bei Inflation: Neues Modell für Deutschland?“, Berliner Morgenpost, 6. September 2022, https://www.morgenpost.de/wirtschaft/article236347543/loehne-gehalt-inflation-automatischer-ausgleich-belgien-eu.html (zuletzt aufgerufen am: 10.02.2026). Studierende und Auszubildende sind im Vergleich zur restlichen Bevölkerung besonders belastet: So geben Auszubildende mit eigener Haushaltsführung im Schnitt 41 Prozent ihres Einkommens für Wohnen aus, während es bei den Studierenden sogar knapp 53 Prozent sind.Vgl. Statistisches Bundesamt, „Studierendenhaushalte geben im Schnitt 53 % des Einkommens für Wohnkosten aus“, Pressemitteilung Nr. N045, 27. August 2025, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/08/PD25_N045_63.html?nn=2110 (zuletzt aufgerufen am: 13.02.2026). Die mit der gesetzlichen Neuregelung verbundene Kappung eines Mietpreisanstiegs bei Indexmietverträgen auf maximal 3,5 Prozent könnte junge Menschen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten besser vor den Folgen von hoher Inflation schützen und das Risiko für Zahlungsunfähigkeit und Verlust ihres Wohnraums reduzieren. Zusätzlich könnten junge Menschen auch mittelbar betroffen sein, wenn sie als Teil eines familiären Haushalts in einer Mietwohnung mit Indexmiete leben, da auch hier verhindert werden könnte, dass Familien sich diese Miete nach einer Erhöhung nicht mehr leisten können und infolgedessen aus ihrer Wohnung ausziehen müssen. Das kann dazu beitragen, dass die im Haushalt lebenden Jugendlichen in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben können.

Des Weiteren könnte der einmalige Schutz vor einer ordentlichen Kündigung bei vorübergehendem Mietrückstand junge Menschen besser vor den Konsequenzen kurzfristiger finanzieller Engpässe schützen. Junge Menschen verfügen in der Regel über weniger Eigenkapital, auf das sie im Falle vorübergehender finanzieller Engpässe zurückgreifen könnten, weil sie sich oftmals noch in Ausbildung, Studium oder Berufseinstieg befinden. Da die Kündigung des eigenen Wohnraums im Falle einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit eine zusätzliche Belastung darstellt, könnte der Schutz vor einer ordentlichen Kündigung bei vorübergehendem Mietrückstand junge Menschen besser vor dem Verlust ihres Wohnraums schützen. Mittelbar kann sich die geplante Änderung aber auch auf Jugendliche oder junge Menschen, die noch im familiären Haushalt leben, auswirken. Wenn ein einmaliger, vorübergehender Mietrückstand nicht mehr unmittelbar eine ordentliche Kündigung nach sich zieht, sofern der Rückstand rechtzeitig beglichen wird, könnte das einen positiven Einfluss auf die Lebenssituation der jungen Menschen haben. Für die im Haushalt lebenden jungen Menschen würde dies bedeuten, dass sie und deren Familien bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit nicht unmittelbar mit einem Umzug und Verlust der Wohnung rechnen müssten. Dadurch könnte es den jungen Menschen ermöglicht werden, in ihrer gewohnten Umgebung, mit Schule, Freundinnen und Freunden sowie Orten ihrer Freizeitgestaltung, wohnen zu bleiben.

Quellen

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