Ziel des Gesetzentwurfs
Ziel des Gesetzentwurfs ist eine umfassende Reform der Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe. Im Einzelnen sollen die notwendigen bundesrechtlichen Voraussetzungen für die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe geschaffen und dazu die Leistungen für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen vom SGB IX in das SGB VIII überführt werden. Hierfür sollen durch das Gesetz die Hilfe zur Erziehung und die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche zu Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe zusammengeführt werden.Vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG) (23.03.2026), 46. Darüber hinaus soll ein Vorrang von infrastrukturellen Angeboten und Regelangeboten vor Einzelhilfen sowie eine infrastrukturelle Bildungsassistenz eingeführt werden.Vgl. 1. KJHSRG, 47. Weitere Regelungen betreffen die Aufnahme und Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger sowie das Verbot des sogenannten begleiteten Trinkens.Vgl. 1. KJHSRG, 48. Das Gesetz soll zum 01. Januar 2028 in Kraft treten, vgl. Art. 8 Abs. 1 1. KJHSRG, in Teilen bereits am Tag nach der Verkündung, vgl. Art. 8 Abs. 2 1. KJHRSG.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Mit dem 1. KJHSRG soll ein gemeinsamer Leistungstatbestand im SGB VIII aufgenommen werden, der die Hilfen zur Erziehung sowie die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung unabhängig von der Art der Behinderung umfasst (§ 27 SGB VIII). Dadurch können junge Menschen mit und ohne eine (drohende) Behinderung in ihrem Recht auf Entwicklung und Erziehung unterstützt werden.
- Innerhalb des einheitlichen Leistungstatbestandes sollen zwei voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen für die Hilfen zur Erziehung und die Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen (§§ 27 Abs. 2 und Abs. 3, 27a, 35a SGB VIII). Durch die Gesamtzuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe könnten junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen einen verbesserten Zugang zu bedarfsgerechten Unterstützungsleistungen erhalten, da bislang in der Praxis Probleme in der Zuordnung zwischen den Leistungssystemen der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe bestehen.
- Durch den einheitlichen Leistungstatbestand können Jugendliche und junge Erwachsene Hilfen zur Erziehung sowie Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig voneinander, jedoch auch gleichzeitig beziehen. Dadurch können sie Hilfen und Leistungen erhalten, die ihren individuellen Bedarfen entsprechen, da die Bedarfe zukünftig einheitlich betrachtet werden sollen und so zielgenauer bedarfsgerechte Hilfen erbracht werden können.
- Infrastrukturelle Angebote und Regelangebote sollen bei der Hilfeauswahl vorrangig gewährt werden, sofern sie mindestens gleichermaßen geeignet sind (§27a Abs. 4 SGB VIII). Durch die Vorrangregelung könnten Leistungsarten in Konkurrenz treten, die verschiedene Ziele verfolgen und verschiedene Bedarfe voraussetzen. Zudem können ggf. nicht ausreichend Angebote für niedrigschwellige Hilfen zur Verfügung stehen, wenn Regelangebote durch Personen mit Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung genutzt werden.
- In Schulen oder Hochschulen soll der individuelle Anspruch auf Hilfen zur Erziehung sowie auf Eingliederungshilfe grundsätzlich über ein infrastrukturelles Angebot der Bildungsassistenz erfüllt werden (§§ 27a Abs. 5, 35d Abs. 4, 80a SGB VIII), wodurch der bürokratische Aufwand sowie Diagnoseprozesse zur individuellen Bedarfsermittlung für betroffene junge Menschen entfallen können. Damit können niedrigschwellig Hilfen für junge Menschen an den Orten ihres Aufwachsens, wie zum Beispiel in der Schule, angeboten werden, ohne dass die Bedarfe zuvor ermittelt oder geltend gemacht werden müssen.
- Die Verfahrenslotsen sollen verstetigt und ihre Beratungsfunktion erweitert werden (§ 10b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII). Dadurch können junge Menschen und ihre Personensorgeberechtigten auch in Zukunft eine wichtige Unterstützung im Zugang zu und in der Inanspruchnahme von Leistungen erhalten.
- Das Jugendamt soll künftig die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten Minderjährigen innerhalb eines Monats, statt wie bislang sieben Tagen, der für die Verteilung zuständigen Stelle mitteilen (§ 42a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Die längere Frist könnte zu einer inhaltlich besser fundierten Einschätzung beitragen. Jedoch könnte es zu zeitlichen Verzögerungen bis zur Verteilung und der Entscheidung über den längerfristigen Aufenthalt kommen, die für den Minderjährigen belastend sind.
- Die im Jugendschutzgesetz bestehende Ausnahmeregel des § 9 Abs. 2 JuSchG zum sogenannten „begleiteten Trinken“ soll gestrichen werden, wodurch Jugendlichen unter 16 Jahren auch im Beisein der Personensorgeberechtigten zum Beispiel kein Wein oder Bier mehr ausgeschenkt werden darf Dies kann zum Schutz junger Menschen vor einem frühen Alkoholkonsum beitragen.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Normadressatinnen und Normadressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen ab 12 Jahren bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII, geltendes Recht) oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (geltendes Recht) für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung erhalten. Es können auch junge Menschen ab 21 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres betroffen sein, sofern für sie Hilfen nach § 41 SGB VIII (geltendes Recht) fortgesetzt oder erneut gewährt werden. Erzieherische Hilfen und Eingliederungshilfen wurden im Jahr 2024 in 1 247 214 Fällen erbracht, davon in 1 061 178 Fällen als Einzelhilfe.Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung und Hilfe für junge Volljährige in Deutschland 2024 nach Art der Hilfe (2026), https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Jugendarbeit/Tabellen/hilfen-erziehung-jungevolljaehrige.html, Hilfen nach §§ 27 bis 35a, 41 SGB VIII, letzter Abruf: 10.04.2026. Eingliederungshilfeleistungen bei (drohender) seelischer Behinderung bezogen 174 035 junge Menschen im Jahr 2024.Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung und Hilfe für junge Volljährige in Deutschland 2024 nach Art der Hilfe.
Normadressatinnen und Normadressaten sind darüber hinaus junge Menschen zwischen 12 und 21 Jahren, bzw. in Einzelfällen bis 27 Jahre, mit (drohenden) geistigen oder körperlichen Behinderungen, die derzeit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX, geltendes Recht) beziehen. In Deutschland gibt es etwa 300.000 Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, die Eingliederungshilfeleistungen nach SGB IX beziehen.Vgl. 1. KJHSRG, 44. Im Jahr 2021 wurden 295.530 Eingliederungshilfeleistungen nach SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Leistungen zur sozialen Teilhabe) für minderjährige Leistungsberechtigte erbracht.Informationsdienst der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik, Kommentierte Daten der Kinder- und Jugendhilfe (KOMDAT), no. 3/2022 (Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- & Jugendhilfestatistik, 2023), 10, Tab. 1.
Auch junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren, die ab dem Jahr 2028 Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe nach dem SGB VIII in Anspruch nehmen bzw. hierauf einen Anspruch haben, sind von dem Gesetzesvorhaben betroffen.
Betroffen sind unbegleitete ausländische Minderjährige nach einer Inobhutnahme, deren Alter festgestellt wird oder die auf die Bundesländer verteilt werden. Ebenso sind junge ausländische Volljährige betroffen, die nach einer Inobhutnahme ein Verfahren zur Altersfeststellung durchlaufen. Zum 30. Juni 2025 war die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland für 22.004 ausländische unbegleitete Minderjährige und 19.713 junge Volljährige zuständig.Vgl. Deutscher Bundestag, Bericht zur Situation unbegleiteter Minderjähriger, Parlamentsnachrichten (2025), https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1103356, letzter Abruf: 13.04.2026.
Betroffen sind darüber hinaus junge Menschen zwischen 14 und 15 Jahren, die in der Öffentlichkeit, zum Beispiel in Restaurants oder Kneipen, im Beisein ihrer Personensorgeberechtigten Alkohol konsumieren möchten. Im Jahr 2023 hatten 63 Prozent der 12- bis 17-Jährigen schon einmal in ihrem Leben Alkohol konsumiert, wobei 9,7 Prozent einen wöchentlichen Alkoholkonsum angaben. Langfristig reduzierte sich der Alkoholkonsum bei Mädchen und Jungen zwischen 2001 und 2023.Vgl. Orth, B., Spille-Merkel, C. & Nitzsche, A., Die Drogenaffinität Jugendlicher in der Bundesrepublik Deutschland 2023. Substanzkonsum und Internetnutzung im Jahr 2023 und Trends, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Köln, 2025), 5, https://doi.org/10.17623/BZGA:Q3-DAS23-DE-1.0,letzter Abruf: 10.04.2026.
Jugendrelevante Auswirkungen
Einheitlicher Leistungstatbestand für Jugendliche und junge Erwachsene mit und ohne Behinderung in Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe
§§ 1 Abs. 1; 27 Abs. 1-3 und 6; 35a Abs. 1 S. 1 und S. 3, Abs. 2 Nr. 1 – 4, Abs. 3 und Abs. 4 S. 2; 35b – 35f; 36a Abs. 1 S. 1-3, Abs. 2 S. 2, Abs. 6 S. 1; 36b Abs. 1 S. 1; 38 – 38d; 41 Abs. 2 SGB VIII
Mit dem 1. KJHSRG soll ein gemeinsamer Leistungstatbestand im SGB VIII aufgenommen werden, der die bisherige Hilfe zur Erziehung, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung sowie die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) geistiger oder körperlicher Behinderung nach SGB IX umfasst, vgl. § 27 SGB VIIIVgl. 1. KJHSRG, 44. Im Leitbild des Kinder- und Jugendhilferechts soll ein „Recht auf Förderung der Entwicklung, auf Erziehung und auf Teilhabe“ verankert werden, was das bestehende Rechteines jungen Menschen um die „Förderung seiner vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“§ 1 Abs. 1 SGB VIII. ergänzen soll.Vgl. 1. KJHSRG, 76
Mit dem neuen Leistungstatbestand der Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe in § 27 SGB VIII soll allen Kindern und Jugendlichen oder ihren Personensorgeberechtigten ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und auf Leistungen der Eingliederungshilfe zustehen, soweit dies der Erfüllung ihres Rechts auf Förderung ihrer Entwicklung, zur Erziehung sowie zur Förderung einer gleichberechtigten und vollen wirksamen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nach § 1 Abs. 1 SGB VIII dient, vgl. § 27 Abs. 1 SGB VIII. Die Anspruchsinhaberschaft der Hilfe zur Erziehung soll weiterhin den Personensorgeberechtigten obliegen, vgl. § 27 Abs. 2 SGB VIII. Die Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII sollen entsprechend angepasst werden, sodass sie für den gesamten Leistungstatbestand der Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe gelten, vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII.
Innerhalb des einheitlichen Leistungstatbestandes in § 27 SGB VIII sollen zwei voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen für die Hilfen zur Erziehung und die Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen, vgl. § 27 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII. Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe soll für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) Behinderungen bestehen, soweit die Leistungen im Einzelfall geeignet und notwendig sind, um die nach § 90 SGB IX geltenden Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen, vgl. § 27 Abs. 3 SGB VIII. Dabei wird auf die mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eingeführte Definition von Behinderung nach § 7 Abs. 2 SGB VIII verwiesen, vgl. § 27 Abs. 3 SGB VIII. Die Bedarfsermittlung bei Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche soll verpflichtend durch ein Instrument erfolgen, welches sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert, es sollen zudem die Regelungen zur Ermittlung und Erkennung des Rehabilitationsbedarfs nach dem Eingliederungshilferecht des SGB IX berücksichtigt werden, vgl. § 38b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB VIII.
Die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe sollen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen, vgl. § 35a Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VIII. Dabei sollen für die Leistungsgewährung und die spezifische Bestimmung der Art der Leistung weiterhin grundsätzlich die Bestimmungen des SGB IX gelten, vgl. § 35a Abs. 1 S 1. SGB VIII. Die verschiedenen Leistungsarten, wie beispielsweise Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 35d SGB VIII), sollen durch eigene Leistungsbeschreibungen mit Zuschnitten für die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen darüber hinaus im SGB VIII konkretisiert werden, vgl. §§ 35b – 35f SGB VIII. Die verschiedenen Leistungsarten sollen miteinander kombiniert und als Sach-, Geld- oder Dienstleistungen erbracht werden können, vgl. § 35a Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 SGB VIII. Die Leistungen sollen, soweit dies nicht mit einer verminderten Aufgabenwahrnehmung einhergeht und die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen mit (drohender) Behinderung ausreichend berücksichtigt sind, in Einrichtungen erbracht werden, in denen auch Kinder und Jugendliche ohne Behinderungen Leistungen erhalten, vgl. § 35a Abs. 4 S. 2 SGB VIII.
Besteht ein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung sowie ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, sollen diese zeitgleich beansprucht werden können, soweit ein entsprechender individueller Bedarf besteht, vgl. § 27 Abs. 6 SGB VIII. Sofern ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gem. § 27 Abs. 2 SGB VIII als auch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gem. § 27 Abs. 3 SGB VIII besteht, sollen die für die Hilfen und Leistungen herangezogenen Einrichtungen, Dienste und Personen geeignet sein, sowohl den erzieherischen Bedarf als auch den Eingliederungshilfebedarf abzudecken, vgl. § 27 Abs. 6 SGB VIII.
Nach den in § 36 SGB VIII definierten Grundsätzen der Hilfe- und Leistungsplanung soll ein Hilfe- und Leistungsplan für die Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeinsam mit dem leistungsberechtigten Kind oder Jugendlichen sowie mit den Personensorgeberechtigten in Textform erstellt werden, vgl. § 36a Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 S. 1 SGB VIII. Innerhalb des Hilfe- und Leistungsplans soll das Wunsch- und Wahlrecht des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Personensorgeberechtigten nach § 5 SGB VIII berücksichtigt werden, vgl. § 36a Abs. 2 S. 2 SGB VIII. Der Hilfe- und Leistungsplan soll regelmäßig überprüft und dem Einzelbedarf entsprechend fortgeschrieben werden, vgl. § 36a Abs. 1 S. 3 SGB VIII. Der Zweck des Hilfe- und Leistungsplans soll neben der im SGB VIII bestehenden Überprüfung und Fortschreibung um eine Wirkungskontrolle sowie Steuerung und Dokumentation des Prozesses der Hilfe- und Leistungsgewährung ergänzt werden, vgl. § 36a Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Zur Aufstellung des Hilfe- und Leistungsplans soll, ähnlich wie in der derzeitig bestehenden Hilfeplanung des SGB VIII, in Zukunft die Möglichkeit einer Hilfe- und Leistungsplankonferenz bestehen, die unter dem Vorbehalt der Zustimmung der leistungsberechtigten Person steht, vgl. § 36b Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Die leistungsberechtigte Person soll die Durchführung einer Hilfe- und Leistungsplankonferenz auch eigenständig vorschlagen können, vgl. § 36b Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Soweit das Kind oder die jugendliche Person Leistungen der Eingliederungshilfe erhält, sollen für die Hilfe- und Leistungsplanerstellung zusätzliche Bestimmungen gelten, die die besonderen Teilhabebedarfe berücksichtigen, vgl. §§ 38 – 38d SGB VIII. Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden, sollen die Ergebnisse der Bedarfsermittlung nach § 38b SGB VIII maßgeblich sein und die Grundlage für die beratende Hilfe- und Leistungsplankonferenz bilden, vgl. § 38d Abs. 1 SGB VIII. Die Inhalte des Hilfe- und Leistungsplans bei Leistungen der Eingliederungshilfe sollen den Inhalten des Teilhabeplans gem. § 19 Abs. 2 S. 2 SGB IX entsprechen, vgl. § 38c SGB VIII.
Mit der Anpassung von § 1 Abs. 1 SGB VIII wird die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im programmatischen Leitbild aufgenommen,Vgl. 1. KJHSRG, 76. wodurch ein Recht auf eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen verankert wird Dadurch werden die individuellen Rechte junger Menschen gestärkt.
Durch die Zusammenführung der Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung sowie auf Leistungen der Eingliederungshilfe im neuen § 27 SGB VIII als Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe wird ein einheitlicher Leistungstatbestand geschaffen, der eigene Anspruchsgrundlagen für erzieherische Bedarfe sowie Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von der Art der Behinderung umfasst. Damit wird die sogenannte Inklusive Lösung im SGB VIII umgesetzt und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für alle jungen Menschen mit und ohne (drohende) Behinderungen zuständig. Die Regelungen des einheitlichen Leistungstatbestands können junge Menschen mit und ohne (drohende) Behinderungen in ihrem Recht auf Entwicklung, Teilhabe und Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit nach § 1 Abs. 1 SGB VIII unterstützen.
Der einheitliche Leistungstatbestand der Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe kann darüber hinaus die Rechte von Minderjährigen und jungen Volljährigen mit einer Behinderung nach Artikel 7 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention stärken. Dieser Artikel der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet den Staat, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Kinder mit Behinderung dieselben Menschenrechte und Grundfreiheiten erhalten wie Kinder ohne Behinderung.Vgl. Art. 7 Abs. 1 UN-Behindertenrechtskonvention Die Regelung kann zu einer Gleichstellung von jungen Menschen mit und ohne (drohende) Behinderungen beitragen.
Durch die Gesamtzuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe können Jugendliche und junge Erwachsene mit (drohenden) Behinderungen einen verbesserten Zugang zu bedarfsgerechten Unterstützungsleistungen erhalten, da bislang in der Praxis Probleme in der Zuordnung zwischen den Leistungssystemen der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe bestehen. Dies liegt unter anderem an der Entwicklungsdynamik dieser Altersgruppe, die eine Abgrenzung zwischen verschiedenen Formen der Beeinträchtigung erschwert, beispielsweise zwischen einer seelischen und einer geistigen Behinderung und zwischen behinderungsbedingten und erzieherischen Bedarfen.Vgl. 1. KJHSRG, 45. Der Zugang zu Hilfen und Leistungen könnte schneller erfolgen, wenn Eltern oder Erziehungsberechtigte bzw. die jungen Menschen selbst nicht bei unterschiedlichen Sozialleistungsträgern Ansprüche geltend machen müssen und ggf. an den jeweils anderen Träger zur Leistungsgewährung verwiesen werden. Darüber hinaus kommt es für junge Menschen mit (drohender) Behinderung zu keiner Verschlechterung der Leistungsansprüche, da weiterhin die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe vom Leistungsspektrum umfasst sein sollen. Vielmehr könnten die geplanten Konkretisierungen dazu führen, dass gewährte Eingliederungshilfeleistungen sich stärker an der Lebenswelt betroffener Jugendlicher und junger Volljähriger orientieren. Die Leistungen zur sozialen Teilhabe sollen im Sinne der Kinder- und Jugendhilfe die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen in den Blick nehmen und darüber hinaus ebenso ihr soziales Umfeld berücksichtigen.Vgl. 1. KJHSRG, 80. Damit kann die Perspektive der Kinder- und Jugendhilfe, die junge Menschen und ihr (familiäres) Umfeld betrachtet, auch für die Eingliederungshilfe an Bedeutung gewinnen.
Die Bedarfsermittlung bei Leistungen der Eingliederungshilfe soll durch ein Instrument erfolgen, welches sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert.Vgl. 1. KJHSRG, 93. Damit erfolgt die Bedarfsermittlung für Jugendliche und junge Volljährige mit (drohenden) geistigen oder körperlichen Behinderungen weiterhin nach den bestehenden Regelungen des SGB IX, wodurch sich für sie keine Leistungsverschlechterung ergibt. Für Jugendliche und junge Volljährige mit einer drohenden oder bestehenden seelischen Behinderung wird die Bedarfsermittlung an die der Eingliederungshilfe nach SGB IX angepasst. Damit erfolgt die Bedarfsermittlung in Zukunft für alle Jugendlichen mit (drohenden) Behinderungen nach einer einheitlichen Klassifikation, wodurch der Zugang zu Leistungen einheitlicher werden kann.
Darüber hinaus könnten insbesondere junge Volljährige mit (drohenden) Behinderungen über das 18. Lebensjahr hinaus Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten, die erzieherische und behinderungsbedingte Bedarfe umfassen. Denn durch § 41 SGB VIII können sie geeignete und notwendige Hilfen bis zum 21. Lebensjahr erhalten, sofern dies der Entwicklung ihrer Persönlichkeit nach § 1 Abs. 1 SGB VIII dient. In begründeten Einzelfällen kann die Hilfe auch über das 21. Lebensjahr hinaus verlängert sowie nach Beendigung erneut gewährt werden. Junge Erwachsene mit (drohenden) Behinderungen könnten damit Kontinuität in ihrer Begleitung im Übergang zum Erwachsenenleben erhalten und auf ihrem Weg der Verselbstständigung und Selbstpositionierung in der Gesellschaft begleitet werden.Vgl. Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, Inklusion gestalten! Anregungen zum Beteiligungsprozess, Bewertungen der Gestaltungsoptionen zum Verfahren (2. Teil), Finanzierung, Übergang in die Eingliederungshilfe, Gerichtsbarkeit, Umstellung und Übergangsphase sowie Kostenheranziehung. Zweite zusammenführende Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ zum BMFSFJ-Diskussionsprozess „Gemeinsam zum Ziel Für diese spezifische Gruppe kann die weitere Begleitung durch die Kinder- und Jugendhilfe zudem wichtig im Übergang zum Hilfesystem der Eingliederungshilfe sein, die im weiteren Erwachsenenleben für die Bewilligung von Teilhabeleistungen zuständig wird.
Der einheitliche Leistungstatbestand ermöglicht es Jugendlichen sowie jungen Volljährigen, Hilfen zur Erziehung sowie Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig voneinander, jedoch auch zeitgleich beziehen zu können. Dies kann dazu beitragen, dass sie Hilfen und Leistungen erhalten, die ihren individuellen Bedarfen entsprechen. Zwar konnten Hilfen zur Erziehung und Leistungen der Eingliederungshilfe bisher bereits zeitgleich bezogen werden, neu ist jedoch, dass die Bedarfe junger Menschen fortan einheitlich durch den Träger der örtlichen Jugendhilfe betrachtet werden sollen und so zielgenauer bedarfsgerechte Hilfen und Leistungen erbracht werden können. Inwiefern Hilfen letztlich zielgenau und bedarfsgerecht für junge Menschen bewilligt werden, wird dabei an der internen Organisation des örtlichen Trägers der Jugendhilfe liegen. Darüber hinaus wird es darauf ankommen, inwiefern die individuellen Bedarfe über infrastrukturelle Angebote und Regelangebote sowie über eine infrastrukturelle Bildungsassistenz abgedeckt werden. Eine gemeinsame Betrachtung der Bedarfe kann u.a. durch den gemeinsamen Hilfe- und Leistungsplan sowie die ggf. stattfindende Hilfe- und Leistungsplankonferenz erfolgen. Letztere ist nicht verpflichtend, soll jedoch mit Zustimmung oder auf Wunsch des leistungsberechtigten jungen Menschen durchgeführt werden, wodurch Willensäußerungen in Bezug auf Leistungen und/oder Hilfen ggf. besser berücksichtigt werden können.Vgl. 1. KJHSRG, 23, 90.
Mit der Verschiebung der Zuständigkeit der Eingliederungshilfe, unabhängig von der Art der Behinderung, in das System der Kinder- und Jugendhilfe kann auch ein Perspektivwechsel einhergehen. Dabei wird in der Jugendhilfe ein familienorientierter Ansatz verfolgt, welcher das Sozialsystem junger Menschen in den Fokus stellt. Besonders betroffen sind davon Jugendliche und junge Volljährige mit (drohenden) geistigen oder körperlichen Behinderungen, die bislang Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX erhalten und für die darüber hinaus ein erzieherischer Bedarf besteht. Denn durch die Zusammenführung der Hilfen zur Erziehung sowie der Leistungen der Eingliederungshilfe können bereits in der Hilfe- und Leistungsplankonferenz sowohl Aspekte der Erziehung als auch der Teilhabe betroffener junger Menschen ganzheitlich und unter Betrachtung des sozialen Umfelds sowie der Familie in den Blick genommen werden.
In Zukunft soll der Hilfe- und Leistungsplan regelmäßig überprüft und entsprechend dem Einzelfall fortgeschrieben werden. Die Formulierung orientiert sich damit am bisherigen § 36 Abs. 2 SGB VIII (geltendes Recht) nach dem eine regelmäßige Prüfung dahingehend vorgesehen ist, ob die gewährte Hilfe weiterhin geeignet und notwendig ist.
Zur Leistungserbringung sollen vorrangig solche Einrichtungen, Personen und Dienste genutzt werden, die inklusiv ausgerichtet sind und in denen Kinder und Jugendliche mit und ohne (drohende) Behinderungen gemeinsam Leistungen erhalten. Dies kann dazu beitragen, Jugendlichen mit (drohenden) Behinderungen ein Aufwachsen gemeinsam mit Gleichaltrigen ohne Behinderungen zu ermöglichen und zur Inklusion beitragen. Eine Voraussetzung dafür ist jedoch, dass alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe tatsächlich barrierefrei sindVgl. Janina Jänsch, „Ein Blick aus der Eingliederungshilfe: der Weg in eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe und die Vorbereitung der Reform 2.0“, Forum Jugendhilfe, Nr. 01/2024 (2024): 14. und damit auch von allen Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Anspruch genommen werden können. Es entspräche nicht dem Sinn der Inklusiven Lösung, wenn aufgrund eines mangelnden Angebots sowie einer mangelnden inklusiven Ausrichtung von Einrichtungen oder Diensten überwiegend solche genutzt werden, in denen nur Jugendliche mit einer (drohenden) Behinderung Leistungen erhalten, weil nur in diesen die Leistungen der Eingliederungshilfe ausreichend erfüllt werden können.
Vorrang von infrastrukturellen Angeboten und Angeboten der Jugendsozialarbeit sowie Einführung einer infrastrukturellen Bildungsassistenz
§§ 27a Abs. 4 und 5, 35d Abs. 4, 80a SGB VIII
Es soll ein Vorranggebot infrastruktureller Angebote sowie von Regelangeboten bei der Hilfeauswahl eingeführt werden.Vgl. 1. KJHSRG, 47. Dabei sollen zum Beispiel Angebote nach den im SGB VIII bestehenden Regelungen des § 16 SGB VIII (Förderung der Erziehung in der Familie), der Beratungsangebote nach §§ 17 und 18 SGB VIII sowie Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII vorrangig gewährt werden, sofern sie gleichermaßen geeignet oder geeigneter sind, vgl. § 27a Abs. 4 S. 1 SGB VIII. Für Jugendliche und junge Erwachsene sollen Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII vorrangig vor Hilfen zur Erziehung gewährt werden, wenn diese gleichermaßen geeignet sind, vgl. 27a Abs. 4 S. 2 SGB VIII. Dieser Vorrang soll bei den Hilfen zur Erziehung sowie bei den Hilfen für junge Volljährige geprüft werden und dann bestehen, wenn sie mindestens gleich geeignet sind, den Bedarf zu decken.Vgl. 1. KJHSRG, 47.
Weiterhin soll eine infrastrukturelle Bildungsassistenz, zum Beispiel in Bezug auf Schulen oder Hochschulen, eingeführt werden, vgl. § 80a SGB VIII. Damit soll eine aufgrund eines erzieherischen Bedarfs notwendige Anleitung und Begleitung in Schule oder Hochschule als infrastrukturelles Angebot nach § 80a SGB VIII gewährt werden, vgl. § 27a Abs. 5 S. 1 SGB VIII. Damit sollen die Regelungen zur Hilfe- und Leistungsplanung keine Anwendung finden, vgl. § 27a Abs 5 S. 1 SGB VIII. Der Anspruch auf Einzelhilfe soll in diesen Einrichtungen nur dann bestehen, wenn dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall nur so entsprochen werden kann, vgl. § 27a Abs. 5 S. 2 SGB VIII. Infrastrukturelle Bildungsassistenz soll in Zusammenarbeit mit den für Schulen oder Hochschulen zuständigen Behörden geplant werden, wozu landesrechtliche Vorgaben notwendig sind, vgl. § 80a SGB VIII.
Um den individuellen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Bezug auf die Leistungen zur Teilhabe an Bildung zu erfüllen, soll die in Schule oder Hochschule erforderliche Anleitung und Begleitung in der Regel über die infrastrukturelle Bildungsassistenz nach § 80a SGB VIII erfolgen, vgl. § 35d Abs. 4 SGB VIII.
Haben junge Menschen einen erzieherischen Bedarf, muss in Zukunft geprüft werden, ob dieser bei der Hilfeauswahl im Rahmen der Hilfe zur Erziehung durch ein infrastrukturelles Angebot oder ein Regelangebot besser oder gleichermaßen erfüllt werden kann. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung soll damit als erfüllt gelten, wenn der erzieherische Bedarf im Einzelfall abgedeckt ist.Vgl. 1. KJHSRG, 81. Zu den vorrangig zu gewährenden Angeboten zählen Angebote der Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII), die zum Beispiel Familienbildung, Beratung zur Erziehung oder Entwicklung junger Menschen sowie Angebote der Familienfreizeit beinhalten.Vgl. § 16 Abs. 2 SGB VIII (geltendes Recht) Diese Angebote sind niedrigschwellig ausgestattet und richten sich sowohl an Eltern als auch an junge Menschen selbst, um möglichst präventiv Überforderung oder Probleme in der Familie zu vermeiden.Vgl. Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Bayerisches Landesjugendamt (BLJA), Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (Familienbildung) (o. J.), https://www.blja.bayern.de/foerderung-hilfen/foerderung-erziehung/familienbildung/, letzter Abruf: 10.04.2026. Weiterhin können Beratungsangebote nach §§ 17 und 18 SGB VIII vorrangig gewährt werden, die Beratung zu Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie zur Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts beinhalten.Vgl. §§ 17, 18 SGB VIII (geltendes Recht) Diese Angebote können dazu beitragen, Konflikte in der Familie zu reduzieren und Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken, wovon Jugendliche profitieren können. Denn andauernde Konflikte zwischen den Eltern können sich negativ auf das psychische Wohlbefinden junger Menschen auswirken und zu Ängsten und Rückzug führen.Vgl. Deutsches Ärzteblatt, Familienklima: Streit zwischen Eltern fördert kindliche Probleme, Heft 1 (Januar 2017): 34.
Ebenso sollen Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII insbesondere im Hinblick auf Jugendliche und junge Erwachsene vorrangig gewährt werden, wenn damit der erzieherische Bedarf im Einzelfall gedeckt wird.Vgl. 1. KJHSRG, 81 f. Aufgabe der Jugendsozialarbeit ist es, Unterstützung zum Ausgleich sozialer Benachteiligung sowie zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen anzubieten, um zum Beispiel die Integration in Schule oder Beruf sowie die soziale Integration zu fördern.Vgl. § 13 Abs. 1 SGB VIII (geltendes Recht) Damit deckt die Jugendsozialarbeit keinen erzieherischen Bedarf ab, sondern reagiert auf „gesellschaftlich bedingte individuelle Beeinträchtigungen sowie andauernde Benachteiligungen in der Bildungsbiografie“.Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, Jugendsozialarbeit in Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe Diskussionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ (Essen, 2020), 10, https://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2020/Jugendsozialarbeit_in_Verantwortung_der_Kinder-_und_Jugendhilfe.pdf, letzter Abruf: 10.04.2026. Durch die Vorrangregelung könnten somit Leistungsarten in Konkurrenz treten, die verschiedene Ziele verfolgen und daher verschiedene Bedarfe voraussetzen.Vgl. Wapler, in: SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Kommentar, 2. Auflage, Reinhard Wiesner, Friederike Wapler (C.H.Beck, 2026), Vor § 27 Rn. 18.
Zwar sollen Angebote der Jugendsozialarbeit nur dann vorrangig angeboten werden, wenn diese dem erzieherischen Bedarf des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen besser oder gleichermaßen entsprechen, jedoch weist der Gesetzentwurf darauf hin, dass ein erfolgreicher Schul- oder Ausbildungsabschluss sowie die Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben für Jugendliche und junge Erwachsene in den Vordergrund trete.Vgl. 1. KJHSRG, 81 f. Die Jugendsozialarbeit ist vielfach auf den Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf spezialisiert und es besteht eine rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit mit Angeboten nach SGB II und SGB III. Jugendsozialarbeit kann in vielen Fällen als eine Ergänzung zu erzieherischen Leistungen gesehen werden, kann diese jedoch nicht ersetzen,Vgl. Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, Jugendsozialarbeit in Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe Diskussionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, 10 f. weshalb die Prüfung des individuellen Erziehungsbedarfs weiterhin für ein gutes Aufwachsen junger Menschen relevant bleibt. Individuelle Leistungen sind wesentlich, um den Fokus im Einzelfall auf den jungen Menschen mit seinem individuellen Bedarf, seinen subjektiven Rechten und in seiner individuellen Lebenssituation zu setzen.Vgl. Wapler, in: Wiesner/Wapler, Vor § 27 Rn. 18. Das Leben junger Menschen ist dabei nicht nur durch einen Bildungs- oder Ausbildungsabschluss sowie den Einstieg in den Arbeitsmarkt gekennzeichnet, sondern ist darüber hinaus von weiteren Herausforderungen geprägt, die individuelle Unterstützung im Hinblick auf den erzieherischen Bedarf notwendig machen können. Da ein Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung besteht, kann die Vorrangregelung in Bezug auf infrastrukturelle Angebote sowie auf Regelangebote dazu führen, dass Leistungsberechtigte vorrangig Zugang zu diesen Leistungen erhalten.Vgl. Johannes Münder, SGB-VIII-Reform – einige Anmerkungen zum Arbeitsentwurf (AE) (2016), 4 f., https://afet-ev.de/assets/themenplattform/2016-11-21_Mnder-SGB-VIII-Reform-Vortrag.pdf, letzter Abruf: 10.04.2026. Stehen nicht ausreichend Angebote zur Verfügung, wäre ein niedrigschwelliger Zugang zu Leistungen nach §§ 16-18 SGB VIII für junge Menschen oder ihre Eltern ohne den Zugang über § 27a Abs. 4 SGB VIII ggf. nicht zeitnah verfügbar. Gleiches könnte auch für Angebote der Jugendsozialarbeit gelten, bei denen ausreichend Angebote zur Verfügung stehen müssen, um einen Zugang auch ohne Anspruch auf Hilfe zur Erziehung für junge Menschen zu ermöglichen.
In Schulen oder Hochschulen soll der individuelle Anspruch auf Hilfen zur Erziehung sowie auf Eingliederungshilfe grundsätzlich über ein infrastrukturelles Angebot der Bildungsassistenz erfüllt werden, wodurch der bürokratische Aufwand sowie Diagnoseprozesse zur individuellen Bedarfsermittlung für betroffene junge Menschen entfallen sollen.Vgl. 1. KJHSRG, 82, 86. Für junge Menschen mit einer (drohenden) Behinderung können so umfangreiche Diagnoseprozesse zur Ermittlung des individuellen Bedarfs entfallen, was zur Verwirklichung von Inklusion beitragen kann.Vgl. 1. KJHSRG, 86. Damit können niedrigschwellig Hilfen für junge Menschen an den Orten ihres Aufwachsens, wie zum Beispiel in der Schule, geboten werden, ohne dass die Bedarfe zuvor ermittelt oder geltend gemacht werden müssen. Eine infrastrukturelle Bildungsassistenz kann dazu beitragen, Teilhabe junger Menschen mit einer Behinderung zu erhöhen und etwa drohende seelische Behinderungen zu vermeiden.Vgl. Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen. Lebenshilfe Niedersachsen, Pool-Modelle für das Angebot der Schulassistenz. Eine Arbeitshilfe zur Konzeptentwicklung, Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen (Hannover, 2021), 6. Da keine individuelle Prüfung erfolgt, kann ein niedrigschwelliger Zugang für alle Schülerinnen und Schüler geschaffen werden und eine mögliche Stigmatisierung einzelner Personen durch einen zugeordneten Unterstützungsbedarf vermieden werden.Vgl. Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen. Lebenshilfe Niedersachsen, Pool-Modelle für das Angebot der Schulassistenz. Eine Arbeitshilfe zur Konzeptentwicklung, 7.
Sofern im Einzelfall der erzieherische Bedarf nicht über die infrastrukturelle Bildungsassistenz erfüllt werden kann, sollen individuelle Hilfen gewährt und eine Hilfe- und Leistungsplanung erfolgen.Vgl. 1. KJHSRG, 82. Um dem Recht auf Teilhabe an Bildung in Schulen oder Hochschulen im Rahmen des infrastrukturellen Angebots entsprechen zu können, muss dieses ausreichend für betroffene junge Menschen an ihren Bildungseinrichtungen vorhanden sein. Im sogenannten Pooling kann es herausfordernd sein, über infrastrukturelle Planung heterogene Bedarfe einer Schule abzudecken. So können sich Unterstützungsbedarfe zwischen eher kleinen Schulen auf dem Land und größeren Schulen in Ballungsgebieten oder Großstädten unterscheiden.Vgl. Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen. Lebenshilfe Niedersachsen, Pool-Modelle für das Angebot der Schulassistenz. Eine Arbeitshilfe zur Konzeptentwicklung, 7 f.
Es bleibt zudem abzuwarten, inwieweit infrastrukturelle Angebote, Regelangebote und die infrastrukturelle Bildungsassistenz in ein Spannungsverhältnis zum Wunsch- und Wahlrecht junger Menschen nach § 5 SGB VIII treten.
Unterstützung junger Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihrer Familien durch die Verstetigung der Rolle der Verfahrenslotsen
§§ 2 Abs. 2 Nr. 1; 10b Abs. 1 S. 1-3, Abs. 2 S. 1 SGB VIII
Der Gesetzesentwurf sieht die Verstetigung der Rolle der Verfahrenslotsen vor, deren Funktion derzeit durch das KJSG bis zum 31.12.2027 befristet ist.Vgl. Art. 10 Abs. 4 Alt. 2 KJSG. Damit soll der Anspruch auf Unterstützung und Beratung junger Menschen mit (drohender) Behinderung in Bezug auf Leistungen zur Teilhabe bestehen bleiben, vgl. §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 10b Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VIII. Der
Der Unterstützungs- bzw. Beratungsumfang der Verfahrenslotsen soll sich künftig nicht nur auf Leistungen der Eingliederungshilfe beschränken. Der Verfahrenslotse soll auf Wunsch der Leistungsberechtigten auch zu Ansprüchen gegenüber der Pflegeversicherung beraten, vgl. § 10b Abs. 1 S. 3 SGB VIII.Vgl. 1. KJHSRG, 79. Verfahrenslotsen sollen weiterhin für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Unterstützung hinsichtlich der inklusiven Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe wie der Jugendhilfeplanung sowie in der Weiterentwicklung der Angebote und des Ausbaus der Infrastruktur zur Verfügung stehen, vgl. § 10b Abs. 2 S. 1 SGB VIII.
Mit der Verstetigung der Verfahrenslotsen kann jungen Menschen mit (drohenden) Behinderungen auch in Zukunft eine wichtige Unterstützung im Zugang und der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe zur Seite gestellt werden, da nach der Umsetzung der Inklusiven Lösung im SGB VIII die Ansprüche auf Eingliederungshilfe unabhängig von der Art der Behinderung in der Kinder- und Jugendhilfe verortet sind.
Durch die Verstetigung können Verfahrenslotsen auch zukünftig auf örtlicher Ebene im Rahmen der Jugendhilfeplanung bei der Weiterentwicklung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe unterstützen. Damit können sie ihr Wissen einbringen, um die sozialräumlichen Angebote möglichst passgenau für alle Jugendlichen anbieten und weiterentwickeln zu können.Vgl. 1. KJHSRG, 79. Dabei können sie ggf. auch auf eine Weiterentwicklung hinwirken, die den Bedarfen und Wünschen junger Menschen entspricht, sofern sie durch ihre Beratungstätigkeit darüber Kenntnisse haben.
Zur konkreten Ausgestaltung der Aufgaben der Verfahrenslotsen gilt jedoch zu bedenken, dass diese erst zum 1. Januar 2024 eingeführt wurden und ggf. noch unzureichende Erfahrungen und Rückmeldungen aus den Kommunen vorliegen. Diese Erfahrungen können jedoch wichtig sein, um die Aufgaben so zu konkretisieren, dass eine möglichst bedarfsgerechte Unterstützung Betroffener sowie der Strukturen vor Ort erreicht werden kann.
Verwaltungsgerichte als einheitliche zuständige Gerichtsbarkeit für die Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe für junge Menschen
§§ 27; 78g Abs. 2 S. 2 SGB VIII
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist mangels einer anderslautenden Sonderzuweisung für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig,Vgl. § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO; geltendes Recht). für die Angelegenheiten der Eingliederungshilfe die Sozialgerichtsbarkeit.Vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (geltendes Recht). Bisher steht daher in Bezug auf Leistungen der Eingliederungshilfen jungen Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen der Rechtsweg an die Sozialgerichtsbarkeit offen, während für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen der Rechtsweg an die Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet ist. Durch die Inklusive Lösung sollen Leistungen für Kinder und Jugendliche mit körperlichen oder geistigen Behinderungen in das SGB VIII aufgenommen werden, vgl. § 27 SGB VIII. Die Verwaltungsgerichte sollen damit einheitlich zuständig für den Bereich der Leistungen zur Erziehung, zur Entwicklung und zur Teilhabe sein.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten soll aber künftig gegen Entscheidungen im Schiedsverfahren über Kostenübernahmestreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eröffnet sein, vgl. § 78g Abs. 2 S. 2 SGB VIII. Bisher ist hier der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.Vgl. § 78g Abs. 2 S. 2 SGB VIII (geltendes Recht)
Für Jugendliche und junge Erwachsene mit (drohenden) Behinderungen wird es in Zukunft eine einheitliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf Leistungen der Eingliederungshilfe geben. Denn derzeit gilt für Jugendliche mit einer seelischen Behinderung die Verwaltungsgerichtsbarkeit und für Jugendliche mit geistiger oder körperlicher Behinderung die Sozialgerichtbarkeit in Bezug auf Teilhabeleistungen. In Zukunft sollen für die Leistungen zur Entwicklung, Erziehung und Teilhabe ausschließlich die Verwaltungsgerichte zuständig sein. Für junge Menschen, die Hilfen zur Erziehung und Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, besteht damit grundsätzlich keine Notwendigkeit, sich an zwei unterschiedliche Gerichtsbarkeiten wenden zu müssen, sofern sie gegen eine Entscheidung gerichtlich vorgehen bzw. eine Entscheidung überprüft haben möchten. Damit wird die Inklusive Lösung in Bezug auf § 27 für die Gerichtsbarkeiten umgesetzt.
Der einheitliche Verwaltungsrechtsweg kann damit zu einer besseren Übersichtlichkeit beitragen und Unsicherheiten über Zuständigkeiten abbauen. Das kann insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene hilfreich sein, da sie oft unerfahren und unsicher im Umgang mit Themen wie gerichtlicher Überprüfung und dem Einlegen von Rechtsmitteln sind. Auch für junge Menschen bzw. ihre Erziehungsberechtigten kann der geplante einheitliche Rechtsweg eine Vereinfachung bedeuten, wenn Hilfen zur Erziehung und Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen werden.
Der Rechtsweg ist nach der geplanten Änderung bezüglich der Eingliederungshilfe – wie die Leistungen selbst – anhand des Alters der Leistungsberechtigten gespalten: Mit dem Übergang der Leistungsberechtigten in das Leistungssystem des SGB IX steht ihnen der Rechtsweg an die Sozialgerichte offen. Für Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung ist der Rechtsweg bereits anhand des Alters aufgespalten.Vgl. Daniela Schweigler, Rechtswegaspekte der geplanten inklusiven Jugendhilfe, Neue Zeitschrift für Sozialrecht, 2023, 43. Somit sind für das inhaltlich gleiche Sozialleistungsrecht zwei verschiedene Gerichtsbarkeiten zuständig, was für junge Menschen unübersichtlich sein kann. Gerade in der Übergangszeit zwischen Leistungen nach SGB VIII und SGB IX kann es für junge Menschen auch mit der Inklusiven Lösung schwer sein, sich unter den verschiedenen Gerichtsbarkeiten zurechtzufinden. Die Aufteilung des Rechtswegs kann ihnen somit den Zugang zum Gericht erschweren. Zudem kann es für Leistungsberechtigte, die vor den Verwaltungsgerichten um Rechtsschutz ersuchen, höhere Hürden geben als vor den Sozialgerichten:Vgl. Daniela Schweigler, Rechtswegaspekte der geplanten inklusiven Jugendhilfe, 43. Zum Beispiel müssen sich Beteiligte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits vor den Oberverwaltungsgerichten vertreten lassen,Vgl. § 67 Abs. 4 VwGO (geltendes Recht). in der Sozialgerichtsbarkeit erst vor dem Bundessozialgericht.Vgl. 73 Abs. 4 SGG (geltendes Recht). Zudem ist vor den Verwaltungsgerichten nicht vorgesehen, dass das Gericht auf Antrag einen bestimmten Arzt oder eine bestimmte Ärztin gutachtlich anhört, wie es vor den Sozialgerichten nach § 109 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG; geltendes Recht) möglich ist.Vgl. Daniela Schweigler, Rechtswegaspekte der geplanten inklusiven Jugendhilfe, 43.
Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Schiedsstreitigkeiten bzgl. der Kostenübernahme gem. § 78g Abs. 2 S. 2 SGB VIII betrifft junge Menschen zwar nicht unmittelbar, da sie nicht Beteiligte dieser Verfahren sind. Jedoch führt die weitere Aufteilung der Rechtswege zu einer insgesamt steigenden Komplexität, was es für junge Menschen insgesamt erschweren kann, sich im Rechtssystem zurechtzufinden.
Der Gesetzentwurf verweist in der Begründung auf die „sachgerechte Zuordnung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zur Sozialgerichtsbarkeit“1. KJHSRG, 44. als eine Möglichkeit, Komplexität abzubauen und Schnittstellen zu vermeiden.Vgl. 1. KJHSRG, 44. Es finden sich jedoch keine Regelungen zur Zuordnung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe an die Sozialgerichtsbarkeit. Vielmehr bleiben die Verwaltungsgerichte für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zuständig, wodurch sie mit der Inklusiven Lösung auch für die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche zuständig werden.
Verschiebung des Zuständigkeitsübergangs durch Länderöffnungsklausel
§ 85 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB VIII
Die Bundesländer sollen den vorgesehenen Zuständigkeitsübergang zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) geistigen oder körperlichen Behinderungen durch Verabschiedung einer Länderöffnungsklausel verschieben und festlegen können, dass die Zuständigkeit für die Gewährung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ergänzende Leistungen (§§ 27Abs. 3, 35a – 40 SGB VIII) dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen wird, vgl. § 85 Abs. 5 S. 1 SGB VIII. Machen die Länder von dieser Übertragungsmöglichkeit Gebrauch, sieht das Gesetz vor, dass eine Einbeziehung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für eine Gewährleistung der ortsnahen Wahrnehmung der Aufgaben der Hilfe- und Leistungsplanung gem. §§ 36 – 38d SGB VII erfolgen muss, vgl. § 85 Abs. 5 S. 2 SGB VIII.
Sofern Bundesländer von der Möglichkeit Gebrauch machen und sich durch landesrechtliche Regelungen gegen den Zuständigkeitsübergang für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) geistigen oder körperlichen Behinderungen und ergänzende Leistungen zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheiden, würde die Inklusive Lösung mit der einheitlichen Zuständigkeit nicht bundesweit gelten. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass die Länderöffnungsklausel denjenigen Ländern helfen soll, die mehr Zeit für die Umstellungsprozesse auf Verwaltungsebene benötigen.Vgl. 1. KJHSRG, 102. Im Gesetzestext sind jedoch keine zeitlichen Vorgaben enthalten, bis wann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit (drohenden) Behinderungen zuständig sein soll. Sofern Länder von der Regelung Gebrauch machen, würde dies für anspruchs- bzw. hilfeberechtigte junge Menschen damit einhergehen, dass keine bundeseinheitlichen Zuständigkeitsregeln für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe gelten. Dies könnte für Betroffene zu Verunsicherung in Bezug auf die Fragen der Zuständigkeit führen. Beispielsweise könnte für Jugendliche bzw. deren Personensorgeberechtigte im Falle eines Umzuges in ein anderes Bundesland, welches von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht hat, Unsicherheit dahingehend bestehen, welcher Träger bzw. welche Behörde für die Leistungen der Eingliederungshilfe und ergänzenden Leistungen zuständig ist. Auch könnte dies dazu führen, dass die Leistungsgewährung bzw. die Entscheidung über die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen ohne die vorgesehene örtliche Nähe erfolgt, da sie nicht in der Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe liegt und diese nur im Rahmen der Hilfe- und Leistungsplanung herangezogen werden müssen. Dies könnte sich wiederum auf die betroffenen jungen Menschen in der Gestalt auswirken, dass ihr soziales und familiäres Umfeld nicht ausreichend in den Blick genommen wird und der überörtliche Träger nicht über ausreichende Ortskenntnisse etwa im Hinblick auf die Angebotsstruktur der freien Träger vor Ort verfügt.
Erweiterung des inklusiven Angebots der Träger der freien Jugendhilfe und bevorzugte Berücksichtigung inklusiver Einrichtungen für die Unterbringung junger Menschen mit Behinderungen
§§ 74 Abs. 4; 75 Abs. 2 SGB VIII
Der Ausbau der inklusiven Angebote der freien Träger der Jugendhilfe soll unter anderem durch die Anpassung der für die Anerkennung festgeschriebenen Qualitätsmerkmale erreicht werden.Vgl. 1. KJHSRG, 99. Es soll zukünftig solchen Einrichtungen, Diensten oder Personen der freien Jugendhilfe eine Vorzugsposition hinsichtlich einer Förderung durch die öffentliche Jugendhilfe eingeräumt werden, deren Dienstleistungen und Maßnahmen bei gleicher Eignung stärker inklusiv ausgerichtet sind, vgl. § 74 Abs. 4 SGB VIII. Einen Anspruch auf die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe sollen künftig juristische Personen und Personenvereinigungen neben den bereits bestehenden Voraussetzungen auch dann haben, wenn sie mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen tätig gewesen sind, vgl. § 75 Abs. 2 SGB VIII.
Mit der Ergänzung in § 74 Abs. 4 SGB VIII kann der Ausbau inklusiver Angebote vonseiten der freien Träger befördert werden, indem ihnen ein Anreiz geboten wird, bestehende Angebote anzupassen und das Angebotsspektrum insgesamt zu erweitern. Denn nur, wenn Angebote möglichst barrierefrei gestaltet sind, kann eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe gelingen.Vgl. Janina Jänsch, „Ein Blick aus der Eingliederungshilfe: der Weg in eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe und die Vorbereitung der Reform 2.0“, 14. Die inklusive Ausrichtung der Angebote ist auch dahingehend von Bedeutung, dass Kinder und Jugendliche mit und ohne (drohende) Behinderung möglichst auf dieselben Angebote zurückgreifen können sollen. Zu bedenken ist jedoch, dass neben möglichen baulichen Maßnahmen zur Barrierefreiheit die freien Träger auch ausreichend qualifizierte Fachkräfte benötigen, um inklusive Angebote anbieten oder ausbauen zu können. Im Bereich der Hilfen zur Erziehung gibt es einen Fachkräftemangel, welcher sich bereits jetzt auf die Angebote vor Ort und die Qualitätsstandards auswirkt.Vgl. AFET - Bundesverband für Erziehungshilfe e.V., Ohne Fachkräfte keine qualifizierte Kinder- und Jugendhilfe! Dringender Aufruf zum Dialog und Handeln der Verantwortlichen bei öffentlichen und freien Trägern (Hannover, 2024), 1, https://afet-ev.de/assets/themenplattform/Aufruf_Ohne-Fachkrafte-keine-qualifizierte-Kinder--und-Jugendhilfe_offentliche_und_freie_Trager.pdf, letzter Abruf: 10.04.2026.
Die Verankerung des Anspruchs auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe für juristische Personen oder Personenvereinigungen, welche mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen tätig waren, kann dazu beitragen, dass ausreichend Angebote für betroffene junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen zur Verfügung stehen. Zudem können bestehende Angebote weitergeführt werden, wodurch es im besten Fall zu keiner Verschlechterung der Angebote für Jugendliche mit geistiger oder körperlicher Behinderung kommt.
Ergänzung der Anforderungen an den Betrieb von Einrichtungen
§ 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Hs. 2 SGB VIII
Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche außerhalb der Familie betreut werden oder ihnen eine Unterkunft gegeben wird, benötigen eine Betriebserlaubnis.Vgl. §§ 45 Abs. 1 S. 1, 45a SGB VIII (geltendes Recht). Die Erlaubnis ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft, um das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu schützen.Vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB VIII (geltendes Recht). Mit der Gesetzesänderung soll als weitere Voraussetzung die Gewährleistung der Einrichtung hinzukommen, die Ziele des Grundgesetzes durch ihre Arbeit zu fördern, vgl. § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Hs. 2 SGB VIII.
Einrichtungen nach § 45 SGB VIII müssen in Zukunft gewährleisten, dass ihre Arbeit die Ziele des Grundgesetzes fördert. Dies soll dann gegeben sein, wenn der Träger „positiv im Sinne der obersten Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung wirkt“.1. KJHSRG, 98. Dadurch wird der Schutzaspekt gegenüber jungen Menschen auch im Hinblick auf die Wahrung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in diesen Einrichtungen gestärkt, wodurch sie besser davor geschützt werden können, mit verfassungsfeindlichen Tendenzen in Kontakt zu kommen.
Aufnahme und Verteilung Unbegleiteter ausländischer Minderjähriger
§§ 42a Abs. 4 S. 1; 42b Abs. 4 Nr. 4; 42e S. 1 und 2; 42f Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 1; 104 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII
Das Jugendamt soll künftig die vorläufige Inobhutnahme eines ausländischen Kindes oder Jugendlichen, die unbegleitet eingereist sind, innerhalb eines Monats der für die Verteilung zuständigen Stelle mitteilen, vgl. § 42a Abs. 4 S. 1 SGB VIII. Bisher gilt eine Frist von sieben Werktagen.Vgl. § 42a Abs. 4 S. 1 SGB VIII (geltendes Recht). Die Durchführung eines Verteilungsverfahrens soll bei einem unbegleiteten ausländischen Kind oder Jugendlichen künftig ausgeschlossen sein, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt, vgl. § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII.Bisher galt eine Frist von einem Monat, vgl. § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII (geltendes Recht).
In Zukunft sollen unbegleitete ausländische Jugendliche verpflichtet sein, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem ihnen zugewiesenen Jugendamtsbereich zu nehmen, vgl. § 42e S. 1 SGB VIII. Der Verstoß gegen diese Pflicht soll bußgeldbewehrt sein, vgl. § 104 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Die Jugendlichen sind über die Folgen des Verstoßes aufzuklären, vgl. § 42e S. 2 SGB VIII.
Bei der Altersverifikation der unbegleiteten Person soll sie künftig über die Folgen der Altersverifikation und einer Verweigerung der Mitwirkung aufgeklärt werden, vgl. § 42f Abs. 1 S. 3 SGB VIII. Eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung soll künftig nur veranlasst werden, wenn die Volljährigkeit der Person nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt wurde, vgl. § 42f Abs. 2 S. 1 SGB VIII.
Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme soll die Frist zur Mitteilung über die vorläufige Inobhutnahme von sieben Tagen auf einen Monat verlängert werden. Damit erhält das für die vorläufige Inobhutnahme zuständige Jugendamt mehr Zeit, um die nach § 42a Abs. 2 (geltendes Recht) vorgegebenen Einschätzungen, zum Beispiel darüber, ob das Verteilungsverfahren dem Kindeswohl schaden würde oder ob Verwandte des Minderjährigen in Deutschland sind, vorzunehmen. Auf der einen Seite könnte dies zu einer inhaltlich besser fundierten Einschätzung seitens des Jugendamtes beitragen, da mehr Zeit zur Verfügung steht. Auf der anderen Seite könnte es zu zeitlichen Verzögerungen kommen, die für die minderjährigen Personen belastend sind, da dies auch die Entscheidung über die Verteilung und damit einen längerfristigen Aufenthalt mit einbezieht. Durch die Verlängerung der Frist verzögert sich für die betroffenen Jugendlichen auch der Zeitpunkt, an dem die nach Landesrecht für die Verteilung zuständige Stelle zu informieren ist und das weitere Verteilungsverfahren beginnt. Die bislang bestehenden Verfahrensabläufe mit ca. 14 Tagen bis zur Entscheidung des für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamtes orientieren sich am kindlichen Zeitempfinden und an der für unbegleitete Minderjährige belastenden Situation.Vgl. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Landesverteilstelle. Unterbringung, Versorgung und Betreuung von ausländischen Kindern und Jugendlichen (o. J.), https://soziales.niedersachsen.de/uma/landesverteilstelle/landesverteilstelle-227573.html, letzter Abruf: 02.04.2026. In Zukunft soll eine Verteilung nach zwei Monaten statt bislang einem Monat ausgeschlossen sein, was Minderjährige länger einer psychisch belastenden und unsicheren Situation aussetzen kann.
Junge unbegleitete Minderjährige sollen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem ihnen zugewiesenen Jugendamtsbereich nehmen und bei Verstößen mit einem Bußgeld belegt werden. Betroffene junge Menschen könnten damit Bußgelder in Höhe von bis zu 500 Euro drohen.Vgl. § 104 Abs. 2 Alt. 2 SGB VIII. Zwar sollen sie darüber aufgeklärt werden, welche Folgen ein solcher Verstoß hat, jedoch kann infrage gestellt werden, ob ein Bußgeld die richtige Sanktion für Minderjährige ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Minderjährigen in der Regel nicht über Vermögen und vielfach über kein eigenes Einkommen verfügen.
Durch die Neuregelungen in Bezug auf die Altersverifikation unbegleiteter Personen kann es für diese schwieriger werden, eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung durchzusetzen. Sofern das Jugendamt mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit einer unbegleiteten Person ausgeht, muss keine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung mehr auf Antrag der unbegleiteten Person oder ihres Vertreters durchgeführt werden. Um eine ärztliche Untersuchung in solchen Fällen durchzusetzen, müsste die unbegleitete minderjährige Person oder ihr Vertreter vor Gericht auf eine Altersfeststellung klagen, wodurch die Hürden deutlich erhöht werden und Kosten anfallen können. Werden betroffene Personen als volljährig eingestuft, werden sie in Erstaufnahme- oder Gemeinschaftseinrichtungen anstatt in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht und ihr Zugang zu spezifischen Bildungs- oder Beratungsangeboten kann dadurch eingeschränkt werden.Vgl. Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht, Alter bestimmt Identität – Bedarf bestimmt Jugendhilfe (Berlin, 2026), 2, https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2026/02/2026-alter-bestimmt-identitat-bedarf-bestimmt-jugendhilfe.pdf, letzter Abruf: 02.04.2026.
Besserer Schutz von Pflegekindern bei der Unterbringung in Pflegefamilien
§§ 37 Abs. 3 S. 5; 86 Abs. 6 S. 4; 87c Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VIII
Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher seit zwei Jahren bei einer Pflegeperson und wird dort wahrscheinlich bleiben, ist der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.Vgl. § 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII (geltendes Recht). Bei der Auswahl einer Pflegeperson bzw. einer familienähnlichen Betreuungsform, die sich außerhalb des Bereichs des bisherig zuständigen Trägers aufhält bzw. dort liegt, ist künftig der örtliche Träger der Jugendhilfe schriftlich zu informieren und ihm Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben , vgl. § 37 Abs. 3 S. 5 SGB VIII. Wenn der bisherige örtliche Träger nicht beteiligt wurde, soll die örtliche Zuständigkeit nicht wechseln und der bisherige örtliche Träger zuständig bleiben, vgl. § 86 Abs. 6 S. 4 SGB VIII.
Das örtliche Jugendamt soll künftig einen Entscheidungsspielraum haben, ob es bezüglich der durch Familiengericht bestellten Pflegschaft oder Vormundschaft einen Entlassungsantrag beim Familiengericht stellt, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt oder wechselt, vgl. § 87c Abs. 3 S. 3 SGB VIII.Vgl. 1. KJHSRG, 103. Der Wechsel muss nach der Einschätzung des Jugendamtes dem Wohl des Kindes dienen und dessen Willen berücksichtigen, vgl. §§ 87c Abs. 3 S. 3, i.V.m. 1804 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB (geltendes Recht). Weist das Familiengericht den Entlassungsantrag ab, bleibt das bisherige Jugendamt örtlich zuständig, vgl. § 87c Abs. 3 S. 4 SGB VIII.
Wenn Jugendliche bei einer Pflegefamilie oder einer familienähnlichen Betreuungsform außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des bisherigen Jugendamts untergebracht werden, muss dieses in Zukunft über die Unterbringung informiert werden, was den Schutz betroffener Jugendlicher erhöhen kann.Vgl. 1. KJHSRG, 91. Werden Jugendliche zum Beispiel in einem anderen Bundesland untergebracht, wird das örtliche Jugendamt in Zukunft unmittelbar über die Unterbringung informiert. Dies kann dazu beitragen, dass Leistungen bedarfsgerecht erbracht und Hilfeziele besser erreicht werden.Vgl. Bundesrat, Stellungnahme des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG), Drucksache 590/24 (Beschluss) (2024), 2 f. Durch die frühzeitige Einbeziehung kann ebenfalls die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung reduziert werden, da damit bestehende Schutzlücken geschlossen werden.Vgl. Bundesrat, Stellungnahme des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG), 3.
In Zukunft muss das Jugendamt zunächst prüfen, ob ein Wechsel der Pflegefamilie dem Kindeswohl entspricht und dabei den Willen des Kindes berücksichtigen. Erst wenn das Jugendamt feststellt, dass ein Wechsel der Pflegefamilie für einen Jugendlichen dem Kindeswohl entspricht, muss ein Entlassungsantrag beim Familiengericht gestellt werden. Es könnte dadurch zu weniger Anträgen des Jugendamtes auf Entlassung aus der Pflegschaft oder Vormundschaft kommen, die gegen das Wohl oder den Willen des Jugendlichen gehen. Dadurch kann die Rechtsstellung der Kinder und Jugendlichen gestärkt werden und ihrem möglichen Interesse an einer beständigen Vormundschaft oder Pflegschaft entsprochen werden.
Besserer Jugendschutz durch Verbot des begleiteten Trinkens
Streichung von § 9 Abs. 2 JuSchG
Die im Jugendschutzgesetz (JuSchG) bestehende Ausnahmeregel zum sogenannten „begleiteten Trinken“ soll gestrichen werden.Vgl. 1. KJHSRG, 114. Damit soll es in Zukunft verboten sein, in Gaststätten oder Verkaufsstellen alkoholische Getränke wie Wein oder Bier an Jugendliche unter 16 Jahren abzugeben, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden, vgl. § 9 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG; geltendes Recht).
Mit der Änderung des Jugendschutzgesetzes soll es verboten sein, Jugendlichen im Beisein der Eltern oder Personensorgeberechtigten Wein, Bier, Sekt oder ähnliche Getränke zum Konsum abzugeben. Damit entsteht eine einheitliche Altersgrenze für den (öffentlichen) Konsum bzw. die Abgabe alkoholischer Getränke wie Bier oder Wein, die sich an der bestehenden Regelung in § 9 Abs. 1 JuschG (geltendes Recht) orientiert. Zwar liegen keine Daten darüber vor, inwiefern das begleitete Trinken von Jugendlichen und ihren Eltern genutzt wird, dennoch kann die Regelung allgemein zum Schutz junger Menschen vor einem frühen Alkoholkonsum beitragen. Da Alkohol Einfluss auf die körperliche sowie die psychosoziale Entwicklung haben und diese beeinträchtigen kann, wird von einem Konsum für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene abgeraten.Vgl. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Empfehlungen zum Umgang mit Alkohol“ (2025), 4, https://www.dhs.de/fileadmin/user_upload/images/headerbilder/suechte/2026-02-03_Ergebnispapier_AG_Umgang_mit_Alkohol_final_NEU.pdf, letzter Abruf: 02.04.2026. Zudem können auch Eltern oder Personensorgeberechtigte dafür sensibilisiert werden, dass Alkoholkonsum für Jugendliche gefährlich ist und somit nicht Teil eines regulären Restaurant- oder Gaststättenbesuchs sein sollte. Auch wenn die Regelung nur den öffentlichen Raum betrifft, könnte sie einem frühen Alkoholkonsum auch im privaten Raum im Beisein der Eltern vorbeugen oder ihn einschränken.
Anmerkungen und Hinweise
Damit die Inklusive Lösung im SGB VIII gelingen kann, muss ausreichend qualifiziertes Fachpersonal beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorhanden sein. Der Fachkräftemangel im Bereich der Hilfen zur Erziehung besteht nicht nur bei den freien Trägern der Jugendhilfe, sondern ebenso beim öffentlichen Träger, in den Jugendämtern und den Allgemeinen Sozialen Diensten.Vgl. AFET - Bundesverband für Erziehungshilfe e.V., Ohne Fachkräfte keine qualifizierte Kinder- und Jugendhilfe! Dringender Aufruf zum Dialog und Handeln der Verantwortlichen bei öffentlichen und freien Trägern, 1. Weiterhin sollte die Expertise der Träger der Eingliederungshilfe genutzt und transferiert werden. Dazu zählt zum Beispiel auch, dass Dokumente barrierefrei zugänglich und in leichter Sprache zur Verfügung stehen.Vgl. Janina Jänsch, „Ein Blick aus der Eingliederungshilfe: der Weg in eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe und die Vorbereitung der Reform 2.0“, 14.
Die beschriebenen Auswirkungen hängen demnach von der Umsetzung bei den jeweils örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab.
Quellen
Ziel des Gesetzentwurfs
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Kinder- und Jugendhilfe effektiver und effizienter zu gestalten und damit ihre Funktionsfähigkeit zu sichern.Vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG) (12.08.2026), 1. Im Einzelnen soll die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen durch eine Experimentierklausel erprobt und die Zusammenführung dadurch untersucht werden. Darüber hinaus soll ein Vorrang von infrastrukturellen Angeboten und Regelangeboten vor Einzelhilfen sowie eine infrastrukturelle Bildungsassistenz eingeführt werden.Vgl. 1. KJHSRG, 22 f. Weitere Regelungen betreffen die Aufnahme und Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger sowie das Verbot des sogenannten begleiteten Trinkens.Vgl. 1. KJHSRG, 24. Die Änderungen im SGB VIII sollen zum 1. Januar 2028 in Kraft treten, vgl. Art. 11 Abs. 2 1. KJHSRG, in Teilen bereits am Tag nach der Verkündung, vgl. Art. 11 Abs. 1 1. KJHRSG.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Mit dem 1. KJHSRG soll ab 2028 eine bis zum 31. Dezember 2032 befristete Erprobungsklausel für eine einheitliche Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von der Art der (drohenden) Behinderung eingeführt werden (§ 10c SGB VIII). Dadurch können sich örtliche Träger der Jugendhilfe auf kommunaler Ebene beim Land um eine Teilnahme an der Erprobung bewerben. Wird die Erprobungsklausel angewandt, könnten erzieherische Bedarfe sowie Bedarfe der Eingliederungshilfe gemeinsam betrachtet werden und so Leistungen entsprechend der Bedürfnisse junger Menschen erbracht werden. Durch die einheitliche Zuständigkeit könnten Abgrenzungsfragen in der Leistungsgewährung sowie Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen unterschiedlichen Trägern entfallen. Die Umsetzung der Erprobungsklausel kann dazu führen, dass der Zugang zu Leistungen und die gemeinsame Betrachtung der Bedarfe vom Wohnort junger Menschen abhängt.
- Es bleibt abzuwarten, wie viele örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe von der Erprobungsklausel Gebrauch machen, da dem Antrag Informationen über die Strukturen des Trägers, Planung und Umsetzung der vorrangigen Anwendung sowie über die finanzielle und personelle Sicherstellung beigefügt werden müssen (§ 10c Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII). Träger, die bereits auf eine Gesamtzuständigkeit umgesetzt haben und sowohl nach SGB VIII als auch nach SGB IX bescheiden, könnten diesen Weg weiter gehen und von einem Zulassungsantrag nach der Erprobungsklausel absehen. Aufgrund des Aufwands, welcher aus einem Zuständigkeitsumbau resultieren würde, könnten Träger zunächst abwarten, ob eine einheitliche Zuständigkeit gesetzlich nach 2032 geregelt wird.
- Infrastrukturelle Angebote und Regelangebote sollen bei der Hilfeauswahl vorrangig gewährt werden, sofern sie mindestens gleichermaßen geeignet sind (§ 27 Abs. 5 SGB VIII). Durch die Vorrangregelung könnten Leistungsarten in Konkurrenz treten, die verschiedene Ziele verfolgen und verschiedene Bedarfe voraussetzen. Zudem können ggf. nicht ausreichend Angebote für niedrigschwellige Hilfen zur Verfügung stehen, wenn Regelangebote durch Personen mit Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung genutzt werden.
- In Schulen soll der individuelle Anspruch auf Hilfen zur Erziehung sowie auf Eingliederungshilfe grundsätzlich über ein infrastrukturelles Angebot der Bildungsassistenz erfüllt werden (§§ 27 Abs. 6, 35b, 80a SGB VIII), wodurch der bürokratische Aufwand sowie Diagnoseprozesse zur individuellen Bedarfsermittlung für betroffene junge Menschen entfallen können. Damit können niedrigschwellig Hilfen für junge Menschen in der Schule angeboten werden, ohne dass die Bedarfe zuvor ermittelt oder geltend gemacht werden müssen.
- Die Verfahrenslotsen sollen verstetigt werden (vgl. Streichung von Art. 10 Abs. 4 KJSG). Dadurch können junge Menschen und ihre Personensorgeberechtigten auch in Zukunft eine wichtige Unterstützung im Zugang zu und in der Inanspruchnahme von Leistungen erhalten.
- Das Jugendamt soll künftig die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten Minderjährigen innerhalb eines Monats, statt wie bislang sieben Tagen, der für die Verteilung zuständigen Stelle mitteilen (§ 42a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Die längere Frist könnte zu einer inhaltlich besser fundierten Einschätzung beitragen. Jedoch könnte es zu zeitlichen Verzögerungen bis zur Verteilung und der Entscheidung über den längerfristigen Aufenthalt kommen, die für den Minderjährigen belastend sind.
- Die im Jugendschutzgesetz bestehende Ausnahmeregel des § 9 Abs. 2 JuSchG zum sogenannten „begleiteten Trinken“ soll gestrichen werden, wodurch Jugendlichen unter 16 Jahren auch im Beisein der Personensorgeberechtigten zum Beispiel kein Wein oder Bier mehr ausgeschenkt werden darf. Dies kann zum Schutz junger Menschen vor einem frühen Alkoholkonsum beitragen.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Betroffene sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten. Spezifisch betroffen sind junge Menschen ab 12 Jahren bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII (geltendes Recht) oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (geltendes Recht) für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung erhalten. Es können auch junge Menschen ab 21 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres betroffen sein, sofern für sie Hilfen nach § 41 SGB VIII (geltendes Recht) fortgesetzt oder erneut gewährt werden. Erzieherische Hilfen und Eingliederungshilfen wurden im Jahr 2024 in 1 247 214 Fällen erbracht, davon in 1 061 178 Fällen als Einzelhilfe.Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung und Hilfe für junge Volljährige in Deutschland 2024 nach Art der Hilfe (2026), https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Jugendarbeit/Tabellen/hilfen-erziehung-jungevolljaehrige.html, Hilfen nach §§ 27 bis 35a, 41 SGB VIII, letzter Abruf: 26.08.2026. Eingliederungshilfeleistungen bei (drohender) seelischer Behinderung bezogen 174 035 junge Menschen im Jahr 2024.Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung und Hilfe für junge Volljährige in Deutschland 2024 nach Art der Hilfe.
Betroffene sind darüber hinaus junge Menschen zwischen 12 und 21 Jahren bzw. in Einzelfällen bis 27 Jahre mit (drohenden) geistigen oder körperlichen Behinderungen, die derzeit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX, geltendes Recht) beziehen. Im Jahr 2021 wurden 295.530 Eingliederungshilfeleistungen nach SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Leistungen zur sozialen Teilhabe) für minderjährige Leistungsberechtigte erbracht.Informationsdienst der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik, Kommentierte Daten der Kinder- und Jugendhilfe (KOMDAT), Nr. 3/2022 (Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- & Jugendhilfestatistik, 2023), 10, Tab. 1.
Betroffen sind unbegleitete ausländische Minderjährige nach einer Inobhutnahme. Zum 30. Juni 2025 war die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland für 22.004 ausländische unbegleitete Minderjährige und 19.713 junge Volljährige zuständig.Vgl. Deutscher Bundestag, Bericht zur Situation unbegleiteter Minderjähriger, Parlamentsnachrichten (2025), https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1103356, letzter Abruf: 26.08.2026.
Betroffen sind darüber hinaus junge Menschen zwischen 14 und 15 Jahren, die in der Öffentlichkeit, zum Beispiel in Restaurants oder Kneipen, im Beisein ihrer Personensorgeberechtigten Alkohol konsumieren möchten. Im Jahr 2023 hatten 63 Prozent der 12- bis 17-Jährigen schon einmal in ihrem Leben Alkohol konsumiert, wobei 9,7 Prozent einen wöchentlichen Alkoholkonsum angaben. Langfristig reduzierte sich der Alkoholkonsum bei Mädchen und Jungen zwischen 2001 und 2023.Vgl. Orth, B., Spille-Merkel, C. & Nitzsche, A., Die Drogenaffinität Jugendlicher in der Bundesrepublik Deutschland 2023. Substanzkonsum und Internetnutzung im Jahr 2023 und Trends, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Köln, 2025), 5, https://doi.org/10.17623/BZGA:Q3-DAS23-DE-1.0,letzter Abruf: 26.08.2026.
Jugendrelevante Auswirkungen
Erprobungsklausel für eine einheitliche Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen
§ 1 Abs. 1; 10c Abs. 1-6; 27 Abs. 1-3 und 6; 35a SGB VIII
Im Leitbild des Kinder- und Jugendhilferechts soll ein „Recht auf Förderung der Entwicklung, auf Erziehung und auf Teilhabe“ verankert werden, was das bestehende Recht eines jungen Menschen um die „Förderung seiner vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“§ 1 Abs. 1 SGB VIII. ergänzen soll.Vgl. 1. KJHSRG, 10, 43. Die Anspruchsnorm für Kinder und Jugendliche auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII soll angepasst werden.
Dabei wird weiterhin auf die mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eingeführte Definition von Behinderung nach § 7 Abs. 2 SGB VIII verwiesen, vgl. § 35a Abs. 1 SGB VIII. Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) Behinderung sollen nunmehr einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wenn die Aussicht besteht, dass die Leistungen im Einzelfall geeignet und notwendig sind, die Aufgaben der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX zu erfüllen, vgl. § 35a Abs. 1 SGB VIII.
Mit dem 1. KJHSRG soll zudem eine Erprobungsklausel im SGB VIII aufgenommen werden, welche es einem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermöglicht, Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) Behinderungen jeglicher Art zu gewähren, vgl. § 10c Abs. 1 SGB VIII. Dadurch soll die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen erprobt werden können, vgl. § 10c Abs. 1 SGB VIII. Wird die Erprobungsklausel angewendet, sollen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII den Leistungen nach SGB IX vorgehen, vgl. § 10c Abs. 1 SGB VIII. Im Anwendungsfall soll damit unerheblich sein, ob eine (drohende) seelische Behinderung oder eine (drohende) Behinderung in Folge von körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegt. Regelungen zum Gesamtplanverfahren aus dem SGB IX, die über die des SGB VIII hinausgehen, sollen im Anwendungsfall vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe angewandt werden, vgl. § 10c Abs. 2 SGB VIII. Zeitlich soll die Erprobung bis zum 31. Dezember 2032 begrenzt sein, vgl. § 10c Abs. 3 SGB VIII. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, welche die Gesamtzuständigkeit erproben möchten, müssen dazu einen Antrag bei der für sie nach Landesrecht zuständigen Stelle stellen und werden vom Land zugelassen, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen zur Durchsetzung erfüllen, vgl. § 10c Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII. Es soll landesrechtlich festgelegt werden, welche begrenzte Anzahl an Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zugelassen wird, vgl. § 10c Abs. 6 SGB VIII.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist mangels einer anderslautenden Sonderzuweisung für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig,Vgl. § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO; geltendes Recht). für die Angelegenheiten der Eingliederungshilfe die Sozialgerichtsbarkeit.Vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG; geltendes Recht). Durch die Erprobungsklausel des § 10c SGB VIII sollen Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB VIII für Kinder und Jugendliche mit körperlichen oder geistigen Behinderungen in Anwendungsfällen vorrangig sein, vgl. § 10c SGB VIII. Die Verwaltungsgerichte sollen damit in den Fällen, in welchen nach § 10c SGB VIII die Leistungen nach SGB VIII gewährt werden, für Rechtsstreitigkeiten von Kindern und Jugendlichen mit körperlichen und geistigen Behinderungen zuständig sein. Die Sozialgerichtsbarkeit soll hingegen für die Kommunen, die eine Gesamtzuständigkeit nicht erproben, weiterhin für Kinder und Jugendliche mit körperlichen oder geistigen Behinderungen zuständig sein.
Mit der Anpassung von § 1 Abs. 1 SGB VIII wird das programmatische Leitbild der Kinder- und Jugendhilfe um einen umfassenden Teilhabebegriff ergänzt, wodurch ein Recht auf eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen verankert wird.Vgl. 1. KJHSRG, 43. Dadurch können die individuellen Rechte junger Menschen gestärkt werden.
Für Jugendliche mit einer seelischen Behinderung könnte es zu einer Einschränkung im Zugang zu Leistungen kommen, da in § 35a Abs. 1 SGB VIII die Eignung und Notwendigkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe als Anspruchsvoraussetzung genannt wird.Vgl. 1. KJHSRG, 13, § 35a Abs. 1 SGB VIII. Da § 35a SGB VIII (geltendes Recht) eine solche Anspruchsvoraussetzung nicht kennt, könnte es durch die Anpassung zu einer Verschlechterung im Zugang zu Leistungen für junge Menschen mit einer seelischen Behinderung kommen.Vgl. Deutscher Sozialgerichtstag, Stellungnahme des Deutschen Sozialgerichtstages (DSGT) zum Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) vom 23. März 2026 (Kassel/Berlin, 2026), 5, https://www.sozialgerichtstag.de/wp-content/uploads/2026/05/Stellungnahme-DSGT-RefE-1.-KJHSRG.pdf, letzter Abruf: 26.08.2026.
Während der Referentenentwurf noch die inklusive Lösung mit der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne (drohende) Behinderung im SGB VIII vorsah – sofern Bundesländer nicht von der Möglichkeit der dafür vorgesehenen Länderöffnungsklausel Gebrauch machen – sieht der Regierungsentwurf dies nicht mehr vor.Siehe dazu Referentenentwurf vom 23.03.2026: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG) Die inklusive Lösung im SGB VIII wird damit nicht wie mit dem KJSG vorgesehen zum 1. Januar 2028 umgesetztVgl. Art. 10 Abs. 3 und Art. 1 Nr. 12 § 10 Abs. 4 KJSG, sondern mindestens zeitlich verschoben und durch eine Erprobungsklausel ersetzt.
Der Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe soll ab 2028 befristet bis zum 31. Dezember 2032 erfolgen können. Voraussetzung dafür ist, dass der örtliche Träger der Jugendhilfe dies bei der im Bundesland zuständigen Stelle beantragt und dieser Antrag bewilligt wurde. Die Auswirkungen im Hinblick auf einen verbesserten Zugang für junge Menschen mit (drohenden) geistigen und körperlichen Behinderungen durch die Gesamtzuständigkeit werden letztlich davon anhängen, ob der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe von der Erprobungsklausel Gebrauch macht. Wie viele Träger Teil der Erprobungsphase sein werden, bleibt offen. Denn für die Genehmigung müssen dem Antrag Informationen über die Strukturen des Trägers, Planung und Umsetzung der vorrangigen Anwendung sowie über die finanzielle und personelle Sicherstellung beigefügt werden.Vgl. 1. KJHSRG, 11, § 10c Abs. 4 S. 2 Nr. 1-3 SGB VIII. Selbst Kommunen, welche Erfahrung mit der inklusiven Lösung haben,Vgl. Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung, Roadmap zur Umsetzung der Inklusiven Lösung in Kommunen (Speyer, 2025), 4, 9 ff., https://dopus.uni-speyer.de/frontdoor/deliver/index/docId/7545/file/0_Roadmap_KJSG.pdf, letzter Abruf: 07.09.2026. könnten von einer Beantragung beim Land aufgrund des Verwaltungsaufwandes zurückschrecken und im Status quo verbleiben. In diesen Fällen könnte zum Beispiel eine Kommune, in der bereits der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtzuständigkeit für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe hat, die Erprobungsklausel nicht beantragen und weiterhin nach SGB VIII sowie SGB IX bescheiden. Inwiefern die Erprobung für Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die noch keine Verwaltungsumstellung vollzogen haben, von Interesse ist, bleibt nicht nur in Bezug auf den Verwaltungsaufwand, sondern insbesondere in Bezug auf die zeitliche Befristung bis zum 31. Dezember 2032 offen. Da für die Träger die Gefahr besteht, die Verwaltungsumstellung nach 2032 wieder rückgängig machen zu müssen, könnten sie zunächst abwarten, ob eine bundeseinheitliche Regelung zur inklusiven Lösung nach dem Jahr 2032 kommt. Darüber hinaus soll nur eine begrenzte Anzahl an Trägern der örtlichen Jugendhilfe durch Landesrecht die Erlaubnis der vorrangigen Anwendung erhalten.Vgl. 1. KJHSRG, 43, § 10c Abs. 6 SGB VIII. Da Landesrecht die Vorgaben zur Begrenzung vornehmen soll, könnte bei interessierten Kommunen zunächst Unsicherheit bestehen, ob ihre Zulassung genehmigt wird.
Die Erprobungsklausel kann insgesamt für junge Menschen und ihre Familien dazu führen, dass der Zugang zu Leistungen bzw. die gemeinsame Betrachtung der Bedarfe weiterhin vom Wohnort abhängt. Sofern örtliche Träger der Jugendhilfe die Gesamtzuständigkeit im Rahmen der Erprobungsklausel beantragen und zugelassen werden, können Jugendliche und junge Erwachsene mit (drohenden) Behinderungen einen verbesserten Zugang zu bedarfsgerechten Unterstützungsleistungen erhalten. So könnten erzieherische Bedarfe sowie Bedarfe der Eingliederungshilfe gemeinsam betrachtet werden und Leistungen entsprechend der Bedürfnisse junger Menschen erbracht werden. Mit der Erprobung der Zuständigkeit der Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von der Art der Behinderung kann auch ein Perspektivwechsel von der Eingliederungshilfe zur Jugendhilfe einhergehen. Dabei wird in der Jugendhilfe ein familienorientierter Ansatz verfolgt, welcher das Sozialsystem junger Menschen in den Fokus stellt.Vgl. Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, Inklusion gestalten! Anregungen zum Beteiligungsprozess, Bewertungen der Gestaltungsoptionen zum Verfahren (2. Teil), Finanzierung, Übergang in die Eingliederungshilfe, Gerichtsbarkeit, Umstellung und Übergangsphase sowie Kostenheranziehung. Zweite zusammenführende Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ zum BMFSFJ-Diskussionsprozess „Gemeinsam zum Ziel Mit der Gesamtzuständigkeit im Rahmen der Erprobung entfallen darüber hinaus Abgrenzungsfragen in der Leistungsgewährung, etwa zwischen seelischen Behinderungen, für die derzeit die Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist, sowie körperlichen und geistigen Behinderungen, für welche die Träger der Eingliederungshilfe zuständig sind. Neben den Abgrenzungsfragen können auch Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Trägern entfallen.Vgl. 1. KJHSRG, 27. Der Zugang zu Hilfen und Leistungen könnte schneller erfolgen, wenn Eltern oder Erziehungsberechtigte bzw. die jungen Menschen selbst nicht bei unterschiedlichen Sozialleistungsträgern Ansprüche geltend machen müssen und ggf. an den jeweils anderen Träger zur Leistungsgewährung verwiesen werden. Inwiefern Hilfen letztlich zielgenau und bedarfsgerecht für junge Menschen bewilligt werden, wird dabei von der internen Organisation des örtlichen Trägers der Jugendhilfe abhängen.
Mit der Gesetzesänderung bleibt die grundsätzliche Trennung der Gerichtsbarkeit in Bezug auf Leistungen der Kinder und Jugendhilfe bei den Verwaltungsgerichten und Leistungen der Eingliederungshilfe bei den Sozialgerichten bestehen. Haben Jugendliche sowohl einen erzieherischen Bedarf als auch Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe bei (drohenden) geistigen und körperlichen Behinderungen, müssen sie oder ihre Eltern sich ggf. an zwei unterschiedliche Gerichtsbarkeiten wenden. Die Gerichtsbarkeit bleibt damit bei örtlichen Trägern der Jugendhilfe, die nicht von der Erprobungsklausel Gebrauch machen, gespalten. Erhält der örtliche Träger der Jugendhilfe die Gesamtzuständigkeit für die Eingliederungshilfe, besteht für junge Menschen damit grundsätzlich keine Notwendigkeit, sich an zwei unterschiedliche Gerichtsbarkeiten wenden zu müssen, sofern sie gegen Entscheidungen zur Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe gerichtlich vorgehen möchten. Für sie wird eine inklusive Lösung bis 2032 befristet vollzogen. Der einheitliche Verwaltungsrechtsweg kann für betroffene Jugendliche bzw. ihre Erziehungsberechtigten in den Kommunen mit Gesamtzuständigkeit zu einer besseren Übersichtlichkeit beitragen und Unsicherheiten über Zuständigkeiten abbauen. Das kann insbesondere für junge Menschen hilfreich sein, da sie oft unerfahren und unsicher in Rechtsschutzfragen sind. Allerdings kann es für Leistungsberechtigte, die vor den Verwaltungsgerichten um Rechtsschutz ersuchen, höhere Hürden geben als vor den Sozialgerichten:Vgl. Daniela Schweigler, Rechtswegaspekte der geplanten inklusiven Jugendhilfe, Neue Zeitschrift für Sozialrecht, 2023, 43. Zum Beispiel müssen sich Beteiligte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits vor den Oberverwaltungsgerichten vertreten lassen,Vgl. § 67 Abs. 4 VwGO (geltendes Recht). in der Sozialgerichtsbarkeit erst vor dem Bundessozialgericht.Vgl. 73 Abs. 4 SGG (geltendes Recht). Zudem ist vor den Verwaltungsgerichten nicht vorgesehen, dass das Gericht auf Antrag einen bestimmten Arzt oder eine bestimmte Ärztin gutachtlich anhört, wie es vor den Sozialgerichten möglich ist.Vgl. § 109 Abs. 1 S. 1 SGG (geltendes Recht); Vgl. Daniela Schweigler, Rechtswegaspekte der geplanten inklusiven Jugendhilfe, 43.
Vorrang von infrastrukturellen Angeboten und Angeboten der Jugendsozialarbeit sowie Einführung einer infrastrukturellen Bildungsassistenz
§ 27 Abs. 5 und 6; 35b; 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3; 80a SGB VIII
Es soll ein Vorranggebot infrastruktureller Angebote sowie von Regelangeboten bei der Hilfeauswahl eingeführt werden.Vgl. 1. KJHSRG, 23. Dabei sollen zum Beispiel Angebote nach den im SGB VIII bestehenden Regelungen des § 16 SGB VIII (Förderung der Erziehung in der Familie), der Beratungsangebote nach §§ 17 und 18 SGB VIII sowie Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII vorrangig gewährt werden, sofern sie gleichermaßen geeignet oder geeigneter sind, vgl. § 27 Abs. 5 S. 1 SGB VIII. Mehrere Fachkräfte sollen im Rahmen der Hilfeplanung über die vorrangige Gewährung von infrastrukturellen Angeboten oder Regelangeboten bei mindestens gleicher Eignung vor Hilfen zur Erziehung entscheiden und den in der Jugendhilfeplanung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII festgestellten Bedarf an Einrichtungen und Diensten sowie den erzieherischen Bedarf im Einzelfall berücksichtigen, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Für Jugendliche und junge Erwachsene sollen Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII vorrangig vor Hilfen zur Erziehung gewährt werden, wenn diese gleichermaßen geeignet sind, vgl. 27 Abs. 5 S. 2 SGB VIII. Dieser Vorrang soll bei den Hilfen zur Erziehung sowie bei den Hilfen für junge Volljährige im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte geprüft werden und dann bestehen, wenn sie mindestens gleich geeignet sind, den Bedarf zu decken, vgl. §§ 27 Abs. 5 S. 2, 36 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII.Vgl. 1. KJHSRG, 23.
Weiterhin soll eine infrastrukturelle Bildungsassistenz eingeführt werden, vgl. § 80a SGB VIII. Damit soll eine aufgrund eines erzieherischen Bedarfs notwendige Anleitung und Begleitung in Schulen als infrastrukturelles Angebot nach § 80a SGB VIII gewährt werden, vgl. § 27 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 SGB VIII, und die Regelungen zur Hilfeplanung keine Anwendung finden, vgl. § 27 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 SGB VIII. Der Anspruch auf Einzelhilfe soll in diesen Einrichtungen nur dann bestehen, wenn dies der erzieherische Bedarf im Einzelfall erfordert oder keine infrastrukturellen Angebote nach § 80a SGB VIII zur Verfügung stehen, vgl. § 27 Abs. 6 S. 2 SGB VIII. Infrastrukturelle Bildungsassistenz soll in Zusammenarbeit mit den für Schulen zuständigen Behörden geplant werden, wozu landesrechtliche Vorgaben notwendig sind, vgl. § 80a SGB VIII.
Ebenfalls soll für junge Menschen mit einer (drohenden) Behinderung die erforderliche Anleitung und Begleitung in Schulen durch eine Bildungsassistenz nach § 80a SGB VIII erfüllt werden, vgl. § 35b SGB VIII. Hierbei sollen die Regelungen zur Hilfeplanung keine Anwendung finden, außer in den Fällen, in denen noch keine Bedarfsfeststellung erfolgt ist und diese zur Feststellung der Eignung des Angebots notwendig ist, vgl. § 35b S. 2 und S. 4 SGB VIII.
Haben junge Menschen einen erzieherischen Bedarf, muss in Zukunft geprüft werden, ob dieser bei der Hilfeauswahl im Rahmen der Hilfe zur Erziehung durch ein infrastrukturelles Angebot oder ein Regelangebot besser oder gleichermaßen erfüllt werden kann. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung soll damit als erfüllt gelten, wenn der erzieherische Bedarf im Einzelfall abgedeckt ist.Vgl. 1. KJHSRG, 44 f.
Infrastrukturelle Angebote oder Regelangebote können sinnvoll sein, um junge Menschen und ihre Familien frühzeitig und niedrigschwellig zu erreichen. Wenn im Lebensumfeld junger Menschen ausreichende Angebote vorhanden sind, könnten diese frühzeitig Hilfe und Unterstützung bieten und damit einem erzieherischen Bedarf des jungen Menschen vorbeugen. Dafür ist es jedoch wichtig, dass solche Angebote nicht nur unbürokratisch zugänglich, sondern auch ausreichend vorhanden sind.
Zu den vorrangig zu gewährenden infrastrukturellen Angeboten oder Regelangeboten zählen Angebote der Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII), die zum Beispiel Familienbildung, Beratung zur Erziehung oder Entwicklung junger Menschen sowie Angebote der Familienfreizeit beinhalten.Vgl. § 16 Abs. 2 SGB VIII (geltendes Recht) Diese Angebote sind niedrigschwellig ausgestattet und richten sich sowohl an Eltern als auch an junge Menschen selbst, um möglichst präventiv Überforderung oder Probleme in der Familie zu vermeiden.Vgl. Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Bayerisches Landesjugendamt (BLJA), Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (Familienbildung) (o. J.), https://www.blja.bayern.de/foerderung-hilfen/foerderung-erziehung/familienbildung/, letzter Abruf: 28.08.2026. Weiterhin können Beratungsangebote nach §§ 17 und 18 SGB VIII vorrangig gewährt werden, die Beratung zu Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie zur Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts beinhalten.Vgl. §§ 17, 18 SGB VIII (geltendes Recht) Diese Angebote können dazu beitragen, Konflikte in der Familie zu reduzieren und Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken, wovon Jugendliche profitieren können. Denn andauernde Konflikte zwischen den Eltern können sich negativ auf das psychische Wohlbefinden junger Menschen auswirken und zu Ängsten und Rückzug führen.Vgl. Deutsches Ärzteblatt, Familienklima: Streit zwischen Eltern fördert kindliche Probleme, Heft 1 (Januar 2017): 34.
Ebenso sollen Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII insbesondere im Hinblick auf Jugendliche und junge Erwachsene vorrangig gewährt werden.Vgl. 1. KJHSRG, 45. Aufgabe der Jugendsozialarbeit ist es, Unterstützung zum Ausgleich sozialer Benachteiligung sowie zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen anzubieten, um zum Beispiel die Integration in Schule oder Beruf sowie die soziale Integration zu fördern.Vgl. § 13 Abs. 1 SGB VIII (geltendes Recht) Damit deckt die Jugendsozialarbeit keinen erzieherischen Bedarf ab, sondern reagiert auf „gesellschaftlich bedingte individuelle Beeinträchtigungen sowie andauernde Benachteiligungen in der Bildungsbiografie“Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, Jugendsozialarbeit in Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe Diskussionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ (Essen, 2020), 10, https://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2020/Jugendsozialarbeit_in_Verantwortung_der_Kinder-_und_Jugendhilfe.pdf, letzter Abruf: 26.08.2026.. Durch die Vorrangregelung könnten somit Leistungsarten in Konkurrenz treten, die verschiedene Ziele verfolgen und daher verschiedene Bedarfe voraussetzen.Vgl. Wapler, in: SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Kommentar, 2. Auflage, Reinhard Wiesner, Friederike Wapler (C.H.Beck, 2026), Vor § 27 Rn. 18.
Der Vorrang der Regelangebote, der infrastrukturellen Angebote sowie der Angebote der Jugendsozialarbeit für Jugendliche und junge Erwachsene soll im Rahmen der Hilfeplanung durch mehrere Fachkräfte geprüft und dabei festgestellt werden, ob diese mindestens gleichermaßen geeignet sind. In die Eignungsprüfung sollen nur solche Angebote mit einfließen, die verfügbar sind.Vgl. 1. KJHSRG, 45, 49 f. Dies kann verhindern, dass junge Menschen auf ein Angebot verwiesen werden, wozu etwa aus Kapazitätsgründen kein Zugang besteht. Zudem muss das Regelangebot oder infrastrukturelle Angebot durch eine Hilfe zur Erziehung ergänzt werden, sofern der erzieherische Bedarf nicht vollumfänglich abgedeckt ist.Vgl. 1. KJHSRG, 45. Allerdings werden im Gesetzentwurf keine Kriterien formuliert, die darüber entscheiden, ob eine Maßnahme mindestens gleichermaßen geeignet ist. „Geeignetheit“ kann dabei bedeuten, dass eine Maßnahme lediglich objektiv geeignet ist, zur Zielerreichung beizutragen oder auch nur Teilziele zu erreichen.Vgl. VPK - Bundesverbandprivater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe vom 23.03.2026 Stellungnahme (o. J.), 10, https://vpk-live-cc1c7bb26fcf43c3a482df613ee3ce-94c0d44.divio-media.net/filer_public/90/f1/90f10708-cac7-498f-959f-0a2d5d82ca03/vpk_stellungnahme_1kjhsrg_20260416.pdf, letzter Abruf: 26.08.2026; vgl. Wapler, in: Wiesner/Wapler, § 27 Rn. 30. Grundsätzlich haben die Hilfen zur Erziehung sowie etwa die Jugendsozialarbeit jedoch unterschiedliche Zielrichtungen, weshalb eine Gleichsetzung der Maßnahmen nur bedingt möglich ist. Zwar sollen Angebote der Jugendsozialarbeit nur dann vorrangig angeboten werden, wenn diese dem erzieherischen Bedarf des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen besser oder gleichermaßen entsprechen, jedoch weist der Gesetzentwurf darauf hin, dass ein erfolgreicher Schul- oder Ausbildungsabschluss sowie die Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben für Jugendliche und junge Erwachsene in den Vordergrund trete.Vgl. 1. KJHSRG, 45. Die Jugendsozialarbeit ist vielfach auf den Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf spezialisiert und es besteht eine rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit mit Angeboten nach SGB II und SGB III. Jugendsozialarbeit kann in vielen Fällen als eine Ergänzung zu erzieherischen Leistungen gesehen werden, kann diese jedoch nicht ersetzen,Vgl. Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, Jugendsozialarbeit in Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe Diskussionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, 10 f. weshalb die Prüfung des individuellen Erziehungsbedarfs nach § 36 SGB VIII weiterhin für ein gutes Aufwachsen junger Menschen relevant bleibt. Der im Regierungsentwurf enthaltene konkrete Leistungsvergleich durch mehrere FachkräfteVgl. 1. KJHSRG, 46, § 36 Abs. 2 SGB VIII. kann dazu beitragen, dass Angebote der Jugendsozialarbeit nur dann vorrangig gewährt werden, wenn sie dem individuellen Bedarf mindestens gleichermaßen entsprechen. Individuelle Leistungen sind wesentlich, um den Fokus im Einzelfall auf den jungen Menschen mit seinem individuellen Bedarf, seinen subjektiven Rechten und in seiner individuellen Lebenssituation zu setzen.Vgl. Wapler, in: Wiesner/Wapler, Vor § 27 Rn. 18. Das Leben junger Menschen ist dabei nicht nur durch einen Bildungs- oder Ausbildungsabschluss sowie den Einstieg in den Arbeitsmarkt gekennzeichnet, sondern ist darüber hinaus von weiteren Herausforderungen geprägt, die individuelle Unterstützung im Hinblick auf den erzieherischen Bedarf notwendig machen können.
Da ein Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung besteht, kann die Vorrangregelung in Bezug auf infrastrukturelle Angebote sowie auf Regelangebote dazu führen, dass Leistungsberechtigte vorrangig Zugang zu diesen Leistungen erhalten.Vgl. Johannes Münder, SGB-VIII-Reform – einige Anmerkungen zum Arbeitsentwurf (AE) (2016), 4 f., https://afet-ev.de/assets/themenplattform/2016-11-21_Mnder-SGB-VIII-Reform-Vortrag.pdf, letzter Abruf: 26.08.2026. Stehen nicht ausreichend Angebote zur Verfügung, wäre ein niedrigschwelliger Zugang zu Leistungen nach §§ 13; 16-18 SGB VIII für junge Menschen oder ihre Eltern ohne den Zugang über § 27 Abs. 5 S. 1 SGB VIII ggf. nicht zeitnah verfügbar. Gleiches könnte auch für Angebote der Jugendsozialarbeit gelten, bei denen ausreichend Angebote zur Verfügung stehen müssen, um einen Zugang auch ohne Anspruch auf Hilfe zur Erziehung für junge Menschen zu ermöglichen. In Schulen soll der individuelle Anspruch auf Hilfen zur Erziehung sowie auf Eingliederungshilfe bei (drohenden) Behinderungen grundsätzlich über ein infrastrukturelles Angebot der Bildungsassistenz erfüllt werden, wodurch der bürokratische Aufwand sowie Diagnoseprozesse zur individuellen Bedarfsermittlung für betroffene junge Menschen entfallen sollen.Vgl. 1. KJHSRG, 46, 48. Damit können niedrigschwellig Hilfen für junge Menschen in der Schule angeboten werden, ohne dass die Bedarfe zuvor ermittelt oder geltend gemacht werden müssen.
Durch das Vorhalten einer infrastrukturellen Bildungsassistenz zur Anleitung und Begleitung aufgrund eines erzieherischen Bedarfs in der Schule kann ein niedrigschwelliger Zugang zur Unterstützung junger Menschen geleistet werden. So können auch junge Menschen Unterstützung erhalten, deren Eltern nicht selbst beim Träger der Jugendhilfe eine Schulassistenz beantragen oder keinen Diagnoseprozess durchlaufen wollen. Bei einem ausreichenden Angebot könnten junge Menschen auch leichter kurzfristig unterstützt werden, wenn sie etwa aufgrund von Veränderungsprozessen in der Phase des Aufwachsens einen Bedarf auf Anleitung und Unterstützung in der Schule haben. Der Anspruch auf eine individuelle Hilfe soll weiterhin bestehen, wenn das infrastrukturelle Bildungsangebot den erzieherischen Bedarf des jungen Menschen nicht abdeckt.Vgl. 1. KJHSRG, 46. Da jedoch in Bezug auf die Gewährung der infrastrukturellen Bildungsassistenz keine Hilfeplanung vorgesehen ist, bleibt für junge Menschen und ihre Familien unklar, wie sie den Anspruch auf eine Einzelfallhilfe durchsetzen können. Diese Unklarheit sowie mögliche Sprachbarrieren oder Angst vor bürokratischen Prozessen könnten dazu führen, dass Eltern nicht versuchen, eine einzelfallspezifische Hilfe gegenüber dem Träger durchzusetzen, wodurch der erzieherische Bedarf junger Menschen in der Schule eventuell nicht ausreichend gedeckt ist.
Ebenfalls soll der Bedarf auf Anleitung und Begleitung für junge Menschen mit einer (drohenden) Behinderung über eine infrastrukturelle Bildungsassistenz in der Schule erfolgen. Für junge Menschen mit einer (drohenden) Behinderung können so umfangreiche Diagnoseprozesse zur Ermittlung des individuellen Bedarfs entfallen, was zur Verwirklichung von Inklusion beitragen kann.Vgl. 1. KJHSRG, 48. Eine infrastrukturelle Bildungsassistenz kann dazu beitragen, Teilhabe junger Menschen mit einer Behinderung zu erhöhen und etwa drohende seelische Behinderungen zu vermeiden.Vgl. Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen. Lebenshilfe Niedersachsen, Pool-Modelle für das Angebot der Schulassistenz. Eine Arbeitshilfe zur Konzeptentwicklung, Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen (Hannover, 2021), 6. Da keine individuelle Prüfung erfolgt, kann ein niedrigschwelliger Zugang für alle Schülerinnen und Schüler geschaffen werden und eine mögliche Stigmatisierung einzelner Personen durch einen zugeordneten Unterstützungsbedarf vermieden werden.Vgl. Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen. Lebenshilfe Niedersachsen, Pool-Modelle für das Angebot der Schulassistenz. Eine Arbeitshilfe zur Konzeptentwicklung, 7.
Um dem Recht auf Teilhabe an Bildung in Schulen im Rahmen des infrastrukturellen Angebots entsprechen zu können, muss dieses ausreichend für betroffene junge Menschen an ihren Bildungseinrichtungen vorhanden sein. Im sogenannten Pooling kann es herausfordernd sein, über infrastrukturelle Planung heterogene Bedarfe einer Schule abzudecken. So können sich Unterstützungsbedarfe zwischen eher kleinen Schulen auf dem Land und größeren Schulen in Ballungsgebieten oder Großstädten unterscheiden.Vgl. Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen. Lebenshilfe Niedersachsen, Pool-Modelle für das Angebot der Schulassistenz. Eine Arbeitshilfe zur Konzeptentwicklung, 7 f.
Zwar bleibt auch hier unklar, wie festgestellt wird, dass der erzieherische Bedarf im Einzelfall nicht gedeckt ist und ob das Verfahren der Hilfeplanung nur angestoßen werden kann, wenn Eltern oder der junge Mensch selbst sich beim Träger der Jugendhilfe darum bemühen.
Es bleibt darüber hinaus abzuwarten, inwieweit infrastrukturelle Angebote, Regelangebote und die infrastrukturelle Bildungsassistenz in ein Spannungsverhältnis zum Wunsch- und Wahlrecht junger Menschen nach § 5 SGB VIII (geltendes Recht) treten.
Unterstützung junger Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihrer Familien durch die Verstetigung der Rolle der Verfahrenslotsen
Streichung von Art. 10 Abs. 4 KJSG; § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII i.V.m. § 10b Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VIII (geltendes Recht)
Der Gesetzentwurf sieht die Verstetigung der Rolle der Verfahrenslotsen vor, deren Funktion derzeit durch das KJSG bis zum 31.12.2027 befristet ist, vgl. Streichung von Art. 10 Abs. 4 KJSG. Damit soll der Anspruch auf Unterstützung und Beratung junger Menschen mit (drohender) Behinderung in Bezug auf Leistungen zur Teilhabe bestehen bleiben, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII i.V.m. § 10b Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VIII (geltendes Recht).
Mit der Verstetigung der Verfahrenslotsen kann jungen Menschen mit (drohenden) Behinderungen auch in Zukunft eine wichtige Unterstützung im Zugang und der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe zur Seite gestellt werden. Dies gilt insbesondere für junge Menschen mit einer (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderung sowie ihre Familien, wenn in ihrer Kommune der örtliche Träger der Jugendhilfe die Gesamtzuständigkeit übernommen hat. Denn in diesem Fall sind die Ansprüche auf Eingliederungshilfe unabhängig von der Art der Behinderung in der Kinder- und Jugendhilfe verortet. Mit der Verstetigung können Verfahrenslotsen zudem auch in Zukunft bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe auf örtlicher Ebene unterstützenVgl. § 10b Abs. 2 S. 1 SGB VIII (geltendes Recht) und damit auch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Beantragung und Umsetzung der Erprobung der Gesamtzuständigkeit unterstützen.
Förderung des inklusiven Angebots der Träger der freien Jugendhilfe
74 Abs. 4 SGB VIII
Der Ausbau der inklusiven Angebote der freien Träger der Jugendhilfe soll als zusätzliches Auswahlkriterium aufgenommen werden.Vgl. 1. KJHSRG, 50 f. Es soll zukünftig solchen Einrichtungen, Diensten oder Personen der freien Jugendhilfe eine Vorzugsposition hinsichtlich einer Förderung durch die öffentliche Jugendhilfe eingeräumt werden, deren Dienstleistungen und Maßnahmen bei gleicher Eignung stärker inklusiv ausgerichtet sind, vgl. § 74 Abs. 4 SGB VIII.
Mit der Ergänzung in § 74 Abs. 4 SGB VIII kann der Ausbau inklusiver Angebote vonseiten der freien Träger befördert werden, indem ihnen ein Anreiz geboten wird, bestehende Angebote anzupassen und das Angebotsspektrum insgesamt zu erweitern. Denn nur, wenn Angebote möglichst barrierefrei gestaltet sind, kann perspektivisch eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe gelingen.Vgl. Janina Jänsch, „Ein Blick aus der Eingliederungshilfe: der Weg in eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe und die Vorbereitung der Reform 2.0“, Forum Jugendhilfe, Nr. 01/2024 (2024): 14. Die inklusive Ausrichtung der Angebote ist auch dahingehend von Bedeutung, dass Kinder und Jugendliche mit und ohne (drohende) Behinderung möglichst auf dieselben Angebote zurückgreifen können sollen. Zu bedenken ist jedoch, dass neben möglichen baulichen Maßnahmen zur Barrierefreiheit die freien Träger auch ausreichend qualifizierte Fachkräfte benötigen, um inklusive Angebote anbieten oder ausbauen zu können. Im Bereich der Hilfen zur Erziehung gibt es einen Fachkräftemangel, welcher sich bereits jetzt auf die Angebote vor Ort und die Qualitätsstandards auswirkt.Vgl. AFET - Bundesverband für Erziehungshilfe e.V., Ohne Fachkräfte keine qualifizierte Kinder- und Jugendhilfe! Dringender Aufruf zum Dialog und Handeln der Verantwortlichen bei öffentlichen und freien Trägern (Hannover, 2024), 1, https://afet-ev.de/assets/themenplattform/Aufruf_Ohne-Fachkrafte-keine-qualifizierte-Kinder--und-Jugendhilfe_offentliche_und_freie_Trager.pdf, letzter Abruf: 26.08.2026.
Ergänzung der Anforderungen an den Betrieb von Einrichtungen
45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VIII
Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche außerhalb der Familie betreut werden oder ihnen eine Unterkunft gegeben wird, benötigen eine Betriebserlaubnis.Vgl. §§ 45 Abs. 1 S. 1, 45a SGB VIII (geltendes Recht). Die Erlaubnis ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft, um das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu schützen. Vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB VIII (geltendes Recht). Mit der Gesetzesänderung soll als weitere Voraussetzung die Gewährleistung der Einrichtung hinzukommen, die Ziele des Grundgesetzes durch ihre Arbeit zu fördern, vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VIII.
Einrichtungen nach § 45a SGB VIII müssen in Zukunft gewährleisten, dass ihre Arbeit die Ziele des Grundgesetzes fördert. Dies soll dann gegeben sein, wenn der Träger „positiv im Sinne der obersten Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung wirkt“.1. KJHSRG, 41. Dadurch wird der Schutzaspekt gegenüber jungen Menschen auch im Hinblick auf die Wahrung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in diesen Einrichtungen gestärkt, wodurch sie besser davor geschützt werden können, mit verfassungsfeindlichen Tendenzen in Kontakt zu kommen.
Aufnahme und Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger
42a Abs. 4 S. 1SGB VIII
Das Jugendamt soll künftig die vorläufige Inobhutnahme eines ausländischen Kindes oder Jugendlichen, die unbegleitet eingereist sind, innerhalb eines Monats der für die Verteilung zuständigen Stelle mitteilen, vgl. § 42a Abs. 4 S. 1 SGB VIII. Bisher gilt eine Frist von sieben Werktagen.Vgl. § 42a Abs. 4 S. 1 SGB VIII (geltendes Recht).
Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme soll die Frist zur Mitteilung über die vorläufige Inobhutnahme von sieben Tagen auf einen Monat verlängert werden. Damit erhält das für die vorläufige Inobhutnahme zuständige Jugendamt mehr Zeit, um die nach § 42a Abs. 2 SGB VIII (geltendes Recht) vorgegebenen Einschätzungen, zum Beispiel darüber, ob das Verteilungsverfahren dem Kindeswohl schaden würde oder ob Verwandte des Minderjährigen in Deutschland sind, vorzunehmen. Auf der einen Seite könnte dies zu einer inhaltlich besser fundierten Einschätzung seitens des Jugendamtes beitragen, da mehr Zeit zur Verfügung steht. Auf der anderen Seite könnte es zu zeitlichen Verzögerungen kommen, die für die minderjährigen Personen belastend sind, da dies auch die Entscheidung über die Verteilung und damit einen längerfristigen Aufenthalt mit einbezieht. Durch die Verlängerung der Frist verzögert sich für die betroffenen Jugendlichen auch der Zeitpunkt, an dem die nach Landesrecht für die Verteilung zuständige Stelle zu informieren ist und das weitere Verteilungsverfahren beginnt. Die bislang bestehenden Verfahrensabläufe mit ca. 14 Tagen bis zur Entscheidung des für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamtes orientieren sich am kindlichen Zeitempfinden und an der für unbegleitete Minderjährige belastenden Situation.Vgl. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Landesverteilstelle. Unterbringung, Versorgung und Betreuung von ausländischen Kindern und Jugendlichen (o. J.), https://soziales.niedersachsen.de/uma/landesverteilstelle/landesverteilstelle-227573.html, letzter Abruf: 26.08.2026.
Besserer Schutz von Pflegekindern bei der Unterbringung in Pflegefamilien
§ 37c Abs. 3 S. 4; 86 Abs. 6 S. 4; 87c Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VIII
Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher seit zwei Jahren bei einer Pflegeperson und wird dort wahrscheinlich bleiben, ist der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.Vgl. § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII (geltendes Recht). Bei der Auswahl einer Pflegeperson bzw. einer familienähnlichen Betreuungsform, die sich außerhalb des Bereichs des bisher zuständigen Trägers aufhält bzw. dort liegt, ist künftig der örtliche Träger der Jugendhilfe schriftlich zu informieren und ihm in einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, vgl. § 37c Abs. 3 S. 4 SGB VIII. Wenn der bisherige örtliche Träger nicht beteiligt wurde, soll die örtliche Zuständigkeit nicht wechseln und der bisherige örtliche Träger zuständig bleiben, vgl. § 86 Abs. 6 S. 4 SGB VIII.
Das örtliche Jugendamt soll künftig einen Entscheidungsspielraum haben, ob es bezüglich der durch Familiengericht bestellten Pflegschaft oder Vormundschaft einen Entlassungsantrag beim Familiengericht stellt, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt oder wechselt, vgl. § 87c Abs. 3 S. 3 SGB VIII.Vgl. 1. KJHSRG, 42. Der Wechsel muss nach der Einschätzung des Jugendamtes dem Wohl des Kindes dienen und dessen Willen berücksichtigen, vgl. §§ 87c Abs. 3 S. 3 i.V.m. 1804 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB (geltendes Recht). Weist das Familiengericht den Entlassungsantrag ab, bleibt das bisherige Jugendamt örtlich zuständig, vgl. § 87c Abs. 3 S. 4 SGB VIII.
Wenn Jugendliche bei einer Pflegefamilie oder einer familienähnlichen Betreuungsform außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des bisherigen Jugendamts untergebracht werden, muss dieses in Zukunft über die Unterbringung informiert werden, was den Schutz betroffener Jugendlicher erhöhen kann.Vgl. 1. KJHSRG, 50. Werden Jugendliche zum Beispiel in einem anderen Bundesland untergebracht, wird das örtliche Jugendamt in Zukunft unmittelbar über die Unterbringung informiert. Dies kann dazu beitragen, dass Leistungen bedarfsgerecht erbracht und Hilfeziele besser erreicht werden.Vgl. Bundesrat, Stellungnahme des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG), Drucksache 590/24 (Beschluss) (2024), 2 f. Durch die frühzeitige Einbeziehung kann ebenfalls die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung reduziert werden, da damit bestehende Schutzlücken geschlossen werden.Vgl. Bundesrat, Stellungnahme des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG), 3.
In Zukunft muss das Jugendamt zunächst prüfen, ob ein Wechsel der Pflegefamilie dem Kindeswohl entspricht und dabei den Willen des Kindes berücksichtigen. Erst wenn das Jugendamt feststellt, dass ein Wechsel der Pflegefamilie für einen Jugendlichen dem Kindeswohl entspricht, muss ein Entlassungsantrag beim Familiengericht gestellt werden. Es könnte dadurch zu weniger Anträgen des Jugendamtes auf Entlassung aus der Pflegschaft oder Vormundschaft kommen, die gegen das Wohl oder den Willen des Jugendlichen gehen. Dadurch kann die Rechtsstellung der Kinder und Jugendlichen gestärkt werden und ihrem möglichen Interesse an einer beständigen Vormundschaft oder Pflegschaft entsprochen werden.
Besserer Jugendschutz durch Verbot des begleiteten Trinkens
Streichung von § 9 Abs. 2 JuSchG
Die im Jugendschutzgesetz (JuSchG) bestehende Ausnahmeregel zum sogenannten „begleiteten Trinken“ soll gestrichen werden.Vgl. 1. KJHSRG, 53 f. Damit soll es in Zukunft verboten sein, in Gaststätten oder Verkaufsstellen alkoholische Getränke wie Wein oder Bier an Jugendliche unter 16 Jahren abzugeben, auch wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden, vgl. § 9 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG; geltendes Recht).
Mit der Änderung des Jugendschutzgesetzes soll es verboten sein, Jugendlichen im Beisein der Eltern oder Personensorgeberechtigten Wein, Bier, Sekt oder ähnliche Getränke zum Konsum abzugeben. Damit entsteht eine einheitliche Altersgrenze für den (öffentlichen) Konsum bzw. die Abgabe alkoholischer Getränke wie Bier oder Wein, die sich an der bestehenden Regelung in § 9 Abs. 1 JuSchG (geltendes Recht) orientiert. Zwar liegen keine Daten darüber vor, inwiefern das begleitete Trinken von Jugendlichen und ihren Eltern genutzt wird, dennoch kann die Regelung allgemein zum Schutz junger Menschen vor einem frühen Alkoholkonsum beitragen. Da Alkohol Einfluss auf die körperliche sowie die psychosoziale Entwicklung haben und diese beeinträchtigen kann, wird von einem Konsum für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene abgeraten.Vgl. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Empfehlungen zum Umgang mit Alkohol“ (2025), 4, https://www.dhs.de/fileadmin/user_upload/images/headerbilder/suechte/2026-02-03_Ergebnispapier_AG_Umgang_mit_Alkohol_final_NEU.pdf, letzter Abruf: 26.08.2026. Zudem können auch Eltern oder Personensorgeberechtigte dafür sensibilisiert werden, dass Alkoholkonsum für Jugendliche gefährlich ist und somit nicht Teil eines regulären Restaurant- oder Gaststättenbesuchs sein sollte. Auch wenn die Regelung nur den öffentlichen Raum betrifft, könnte sie einem frühen Alkoholkonsum auch im privaten Raum im Beisein der Eltern vorbeugen oder ihn einschränken.
Anmerkungen und Hinweise
Die Erprobung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe ist bis zum 31. Dezember 2032 befristet, vgl. § 10c Abs. 3 SGB VIII. Die langfristige Rechtsunsicherheit durch die Erprobungsklausel und die für die Erprobungsdauer zusätzliche Belastung der Betroffenen durch die verschiedenen Zuständigkeiten können nicht allein an dem geplanten Ziel der Inklusiven Lösung gemessen werden. Experimentier- bzw. Erprobungsklauseln müssen auf einen zusätzlichen und für das geplante Ziel notwendigen Erkenntnisgewinn abzielen.Vgl. Kevin Otter, Experimentierklauseln, Reallabore und Verhältnismäßigkeit, Die öffentliche Verwaltung, 2024, 313. Nach dem 1. KJHSRG müssen sich Träger der öffentlichen Jugendhilfe, welche die Gesamtzuständigkeit im Rahmen der Erprobungsklausel umsetzen wollen, dabei verpflichten, Daten, etwa zum Umfang der Leistungen sowie zur Entwicklung der Kosten, zu erheben, um eine bundeseinheitliche Datenerfassung und Ergebnisberichterstattung zu ermöglichen, vgl. § 10c Abs. 5 Nr. 5 SGB VIII. Der Bericht über die Erprobung soll bereits im März 2030 durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend dem Deutschen Bundestag sowie dem Bundesrat vorgelegt werden, vgl. § 10c Abs. 7 SGB VIII. Da die Erprobung erst ab dem 1. Januar 2028 möglich ist und die Beantragung sowie Umsetzung Zeit in Anspruch nehmen, könnte der Zeitraum zur Datenerhebung zu gering sein, um eine belastbare Datengrundlage und aussagekräftige Ergebnisse zu erzielen. Aufgrund der hohen Anforderungen, die für die Kommunen mit der Beantragung der Erprobung der Gesamtzuständigkeit einhergehen sowie der zeitlichen Befristung ist zudem unklar, wie viele Träger diesen Schritt gehen und ob somit eine ausreichende Datengrundlage erzielt werden kann.