Ziel des Gesetzentwurfs
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Rechtswesen vor extremistischen Bewegungen zu schützen und Studierenden in der juristischen Ausbildung mehr Flexibilität zu gewähren.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und der juristischen Ausbildung (2026), 1. Dazu sollen die zeitlichen Regelungen für die Ableistung der praktischen Studienzeiten im Verlauf des rechtswissenschaftlichen Studiums flexibilisiert werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und der juristischen Ausbildung, 2.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Studierende der Rechtswissenschaften sollen die im Studium verpflichtenden Praktikumszeiten künftig auch während der Vorlesungszeit ableisten können (§ 5a Abs. 3 S. 2 DRiG). Dies könnte jungen Studierenden eine flexiblere Gestaltung ihrer Studien- und Praktikumszeiten ermöglichen und die Vereinbarkeit der Praktika mit weiteren Verpflichtungen, etwa einer Erwerbstätigkeit oder der Kinderbetreuung, erleichtern. Dadurch könnte sich auch die Suche nach geeigneten Praktikumsstellen vereinfachen.
- Junge Menschen, welche die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen, sollen künftig bundesweit vom juristischen Vorbereitungsdienst ausgeschlossen werden (§ 5b Abs. 2 DRiG). Dies kann ihre späteren beruflichen Möglichkeiten einschränken.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Betroffen sind Studierende der Rechtswissenschaft in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die im Rahmen ihres Studiums verpflichtende praktische Studienzeiten absolvieren müssen. Im Wintersemester 2025 waren in Deutschland 116.760 Studierende im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Konjunkturindikatoren im Studienfach Rechtswissenschaft“, 13. August 2026, https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Lange-Reihen/Bildung/lrbil03a.html (zuletzt abgerufen am 14.10.2026).
Jugendrelevante Auswirkungen
Flexible Praktikumszeiten im Studium der Rechtswissenschaften
§ 5a Abs. 3 S. 2 DRiG
Künftig sollen Studierende der Rechtswissenschaften die während des Studiums verpflichtenden Praktikumszeiten auch während der Vorlesungszeit ableisten können, vgl. § 5a Abs. 3 S. 2 Deutsches Richtergesetzt (DRiG). Bisher müssen die insgesamt mindestens drei Monate umfassenden Praktika während der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden.Vgl. § 5a Abs. 3 S. 2 DRiG (geltendes Recht).
Die Neuregelung der Vorgaben für die praktischen Studienzeiten kann die zeitliche Flexibilität junger Studierender erhöhen und eine größere Auswahl der Praktikumstellen ermöglichen.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und der juristischen Ausbildung, 12 f. Zudem könnte sich die Konkurrenz um Praktikumsplätze zu bestimmten Zeitpunkten verringern, wenn sich die Nachfrage zeitlich stärker verteilt. Die vorlesungsfreie Zeit wird häufig für Haus- und Seminararbeiten benötigt, die ebenfalls Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung sind. Daher kann das Ableisten der Praktika in diesem Zeitraum erschwert sein.Vgl. Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V., Stellungnahme zum coronabedingten Rückstau der Verwaltungspraktika (2022), 1, https://bundesfachschaft.de/wp-content/uploads/2025/01/Stellungnahme-praktische-Studienzeit-und-Verwaltungspraktika.pdf (zuletzt abgerufen am 14.10.2026). Wenngleich die praktischen Studienzeiten vorzugsweise in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden sollen, da die Vorlesungszeit weiterhin grundsätzlich dem Besuch von Vorlesungen, Seminaren und Übungen dient, soll für die Ableistung der Praktika während der Vorlesungszeit fortan keine Genehmigung der Justizprüfungsämter mehr erforderlich sein.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und der juristischen Ausbildung, 13. Die Neuregelung kann insbesondere Studierenden, die zur Finanzierung ihres Studiums während der vorlesungsfreien Zeit erwerbstätig sein müssen, entgegenkommen, da sie von der zusätzlichen zeitlichen Flexibilität profitieren können. Darüber hinaus könnten auch Studierende mit Kindern profitieren, die beispielsweise aufgrund der Schulferien und der damit einhergehenden Betreuungszeiten in den Semesterferien nicht so einfach ein Praktikum absolvieren können. Insgesamt könnte die zeitliche Flexibilität es jungen Studierenden erleichtern, Praktika mit ihren sonstigen Verpflichtungen zu vereinbaren und praktische Erfahrungen zu sammeln. Zudem könnten sich mögliche Studienverzögerungen vermeiden lassen, die etwa durch Schwierigkeiten bei der zeitlichen Abstimmung geeigneter Praktikumsstellen entstehen könnten.Vgl. Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V., Stellungnahme zum coronabedingten Rückstau der Verwaltungspraktika, 2.
Anmerkungen und Hinweise
Künftig soll bereits im Bundesrecht geregelt werden, dass Personen, welche die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen, nicht zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden.Vgl. § 5b Abs. 2 DRiG. Damit sollen die bislang bestehenden unterschiedlichen Landesregelungen vereinheitlicht werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und der juristischen Ausbildung, 13. Für junge Menschen, die einer extremistischen Vereinigungen angehören, könnte dies bedeuten, dass sie die juristische Ausbildung in ihrer Gänze mitsamt Vorbereitungsdienst und zweiter juristischer Prüfung nicht abschließen können. Dadurch könnten sie den Zugang zu bestimmten juristischen Berufen verlieren.