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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
07. Mai 2024

Änderung Transplantationsgesetz

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen (Stand 22.04.2024) Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen (Stand: 01.01.1970)

Ressort: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Ziel des Gesetzesentwurfs

Ziel des Gesetzentwurfs ist eine Reform der Lebendorganspende, um den Kreis von potenziellen Organspenderinnen und -spendern zu erweitern und ihren Schutz zu stärken. Wesentliche Vorhaben sind die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Überkreuzlebendnierenspende sowie der nicht gerichteten anonymen Nierenspende. Vgl. „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen“, 22. April 2024, 2f. Zudem soll für nicht einwilligungsfähige Personen die Weiterverarbeitung und Übertragung von Organen und Gewebe (Operationsreste) ermöglicht werden. Weiterhin soll die Gewinnung menschlicher Samenzellen für nicht einwilligungsfähige Personen, die sich einer keimzellenschädigenden Therapie unterziehen, gestattet werden. Vgl. „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen“, 4, 68.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Organe oder Gewebe (Operationsreste), die einer nicht einwilligungsfähigen Person Rahmen einer medizinischen Behandlung entnommen worden sind, sollen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters auf andere Personen übertragen werden können (§ 8c Abs. 2 TPG). Dadurch können z.B. noch funktionsfähige Herzklappen entnommen und aufbereitet werden, um sie für herzkranke Jugendliche zu verwenden. Die Neuregelung kann somit zu einer verbesserten medizinischen Versorgung beitragen.
  • Die Gewinnung menschlicher Samenzellen soll für eine spätere medizinisch unterstütze Befruchtung für nichteinwilligungsfähige Personen, die sich einer keimzellenschädigenden Therapie unterziehen, ermöglicht werden (§ 8c Abs. 2 und 3 TPG). Damit kann zum Beispiel Jungen, die an Krebs erkrankt sind, eine spätere Familienplanung ermöglicht werden.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen zwischen 12 und 17 Jahren, bei denen z.B. nach einer Herztransplantation Organe oder Gewebe (Operationsreste) weiterverarbeitet oder rückübertragen werden. Im Jahr 2023 gab es in Deutschland 32 Herztransplantationen bei nicht einwilligungsfähigen minderjährigen Personen. Vgl. „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen“, 38.

Betroffene sind herzkranke Jugendliche, die von einer nicht einwilligungsfähigen Person Organe oder Gewebe (Operationsreste) erhalten können.

Normadressatinnen und -adressaten sind darüber hinaus männliche Jugendliche bis 17 Jahre, die sich aufgrund einer Erkrankung einer keimzellenschädigenden Therapie unterziehen müssen und bei denen Samenzellen gewonnen werden können.  Zu keimzellenschädigenden Behandlungen gehören z.B. die Einnahme fruchtbarkeitsschädigender Medikamente, die operative Entfernung von Keimdrüsen oder eine keimzellenschädigende Strahlentherapie, wie sie etwa bei Krebserkrankungen durchgeführt wird. Vgl. Gemeinsamer Bundesausschuss, „Kryokonservierung“ (Berlin, 2024), https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/kryokonservierung-von-ei-und-samenzellen/, letzter Abruf am 02.05.2024. In Deutschland sind etwa 2.250 Minderjährige pro Jahr von einer Krebserkrankung betroffen. Dabei ist einer von 310 Jungen unter 18 Jahren von einer Krebserkrankung im Vergleich zu einem von 370 Mädchen betroffen. Vgl. Claudia Spix u. a., „Krebs im Kindes- und Jugendalter in Deutschland – ein Überblick“, Journal of Health Monitoring 8, Nr. 2 (14. Juni 2023): 82, letzter Abruf am: 02.05.2024.

Jugendrelevante Auswirkungen

Übertragung von Gewebe und Organen von nicht einwilligungsfähigen Personen im Rahmen des Transplantationsgesetzes

§ 8c Abs. 2 TPG

Organe oder Gewebe (Operationsreste), die einer nicht einwilligungsfähigen, also minderjährigen Person, im Rahmen einer medizinischen Behandlung entnommen worden sind, sollen auf andere Personen übertragen werden können, vgl. § 8c Abs. 2 Transplantationsgesetz (TPG). Die Übertragung von Operationsresten soll von der Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters abhängig sein, vgl. § 8c Abs. 2 TPG. Bisher war eine solche Übertragung nur bei einwilligungsfähigen Personen möglich. Vgl. „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen“, 68. Die Übertragung der Operationsreste soll sich nach den geltenden Regelungen bei der Rückübertragung von Organen und Gewebe gem. § 8c TPG richten. Vgl. „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen“, 68 f.

Die Entnahme und Aufbereitung von Organen oder Gewebe (Operationsreste), die noch funktionsfähig sind, kann beispielsweise Minderjährige nach einer Herztransplantation betreffen, um etwa noch funktionsfähige Herzklappen an andere Jugendliche spenden zu können. Vgl. „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen“, 68. Der Gesetzentwurf sieht hierbei die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, also in der Regel der Eltern oder Erziehungsberechtigten, vor. Durch eine künftige Einwilligung dieser könnten betroffene Minderjährige in ihrem Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt werden, da somit in der Regel die Eltern oder Erziehungsberechtigten stellvertretend in eine Organspende einwilligen können sollen, ohne den jungen Menschen anhören zu müssen. Eine mögliche Willensäußerung kann jedoch auch vom Gesundheitszustand des betroffenen jungen Menschen abhängig sein.

Herzkranke junge Menschen, die beispielsweise eine neue Herzklappe benötigen, können von der Neuregelung profitieren, da sie nunmehr auch Organe und Gewebe (Operationsreste) von nicht einwilligungsfähigen Personen erhalten können, welche bislang etwa nach einer Herztransplantation entsorgt werden mussten. Vgl. „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen“, 68. Dadurch können noch funktionsfähige Herzklappen entnommen und aufbereitet werden, sodass sie bei herzkranken Kindern und Jugendlichen verwendet werden können. Vgl. „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen“, 68. Besonders Kinder und Jugendliche erhalten häufig gespendete und aufbereitete Herzklappen, da sie in ihrem Körper mitwachsen können. Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), „Die Herzklappentransplantation“ (Köln, 2024), https://www.organspende-info.de/gewebespende/transplantierbare-gewebe/herzklappen/, letzter Abruf am: 02.05.2024. Die Neuregelung kann somit die medizinische Versorgung herzkranker Jugendlicher verbessern und ihnen ggf. einen schnelleren Zugriff auf eine solche notwendige Organspende ermöglichen. Dies könnte sich auch langfristig positiv auf ihre Gesundheit auswirken.

Möglichkeit der Gewinnung von Samenzellen Minderjähriger bei keimzellenschädigender Therapie

§ 8c Abs. 3 S. 2, Abs. 4 TPG

Für nichteinwilligungsfähige, also minderjährige Person, die sich einer keimzellenschädigenden Therapie unterziehen, soll die Möglichkeit eröffnet werden, ihnen menschliche Samenzellen für eine spätere medizinisch unterstütze Befruchtung zu entnehmen, vgl. § 8c Abs. 2 und Abs. 3 TPG. Die Gewinnung menschlicher Samenzellen zur medizinischen Befruchtung soll unter einem Informations- und Einwilligungsvorbehalt der gesetzlichen Vertretungspersonen stehen, vgl. § 8c Abs. 3 S. 2, Abs. 4 TPG.

Mit der geplanten Möglichkeit zur Gewinnung menschlicher Samenzellen bei minderjährigen männlichen Personen, die sich einer keimzellenschädigenden Therapie unterziehen, kann eine Gesetzeslücke zugunsten dieser Gruppe geschlossen werden. Bislang war nur bei weiblichen, nicht einwilligungsfähigen Personen, eine Entnahme von Eizellen möglich, sofern die Eltern oder eine andere gesetzliche Vertretungsperson zugestimmt haben. Vgl. „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen“, 69. Betroffene können z.B. an Krebs erkrankt sein und aufgrund der durchgeführten, keimzellenschädigenden Chemotherapie einen Fertilitätsverlust erleiden. Vgl. Deutsches Krebsforschungszentrum. Krebsinformationsdienst, „Kinderwunsch nach Krebs. Mögliche Auslöser für Unfruchtbarkeit Was bewirken Chemotherapie, Bestrahlung oder Operation?“ (Deutsches Krebsforschungszentrum (dkfz), 16. November 2016), https://www.krebsinformationsdienst.de/leben/alltag/kinderwunsch/kinderwunsch-unfruchtbarkeit-ursachen.php, letzter Abruf am: 02.05.2024. In Zukunft können betroffene Jungen in Bezug auf eine mögliche spätere Familienplanung besser abgesichert werden. Dies kann insbesondere wichtig sein, da somit eine spätere Familienplanung ermöglicht werden kann.

Quellen

Quellen

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