Ziel des Gesetzesentwurfs
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen soll u.a. eine Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vorgenommen werden. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BFG)“, 1. März 2021, 1. Ziel ist es, die Verwaltung durch eine bedarfsorientierte Einsetzung der Jugendarbeitsschutzausschüsse zu entlasten. Vgl. „Barrierefreiheitsgesetz – BFG“, 1.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Die Bildung von Jugendarbeitsschutzausschüssen soll sowohl bei den obersten Landesbehörden als auch bei den Aufsichtsbehörden in das Ermessen der Länder gestellt werden (§§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 1 JArbSchG). Dies kann dazu führen, dass künftig möglicherweise nicht mehr ausreichend auf die Bedarfe des Jugendarbeitsschutzes verwiesen werden könnte. Zum Beispiel könnten die Bedarfe zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit junger Menschen weniger stark in den Fokus der Behörde gerückt werden.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 18 Jahre, die einer Beschäftigung nachgehen. Dabei kann es sich z.B. um eine Berufsausbildung, eine Vollzeitbeschäftigung oder einen Nebenjob handeln. Vgl. § 1 Abs. 1 JArbSchG geltendes Recht. Im Jahr 2018 waren bundesweit insgesamt 26,7 Prozent der Personen im Alter zwischen 15 und 20 Jahren erwerbstätig. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Statistisches Jahrbuch 2019 – Arbeitsmarkt“, Statistisches Jahrbuch 2019, 2019, 366., Zu den Erwerbstätigen zählen auch Selbstständige. Diese sind jedoch nicht vom Geltungsbereich des JArbSchG erfasst.
Jugendrelevante Auswirkungen
Bildung der Landesausschüsse für Jugendarbeitsschutz
§§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 1 JArbSchG
Derzeit muss bei der von der jeweiligen Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde ein Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. Vgl. § 55 Abs. 1 JArbSchG geltendes Recht. Künftig soll die Bildung der Landesausschüsse für Jugendarbeitsschutz in das Ermessen der Länder gestellt werden, vgl. § 55 Abs. 1 JArbSchG. Gleiches soll auch für die Bildung eines Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei den Aufsichtsbehörden gelten, vgl. § 56 Abs. 1 S. 1 JArbSchG.
Der Wegfall der verpflichtenden Einrichtung von Jugendarbeitsschutzausschüssen kann dazu führen, dass künftig möglicherweise nicht mehr ausreichend auf die Bedarfe des Jugendarbeitsschutzes verwiesen werden könnte. Dies kann sich folglich auf junge Menschen unter 18 Jahren als Zielgruppe des Jugendarbeitsschutzes auswirken. Denn Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz, bestehend aus unterschiedlichen Mitgliedern (z.B. Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden) Vgl. §§ 55 Abs. 2, 56 Abs. 2 JArbSchG geltendes Recht., beraten bislang die Behörden in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und unterbreiten Vorschläge für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Vgl. § 57 Abs. 1 und 4 JArbSchG geltendes Recht., um die Gesundheit junger Menschen nicht vorsätzlich zu gefährden oder sie vor einer Störung ihrer Entwicklung zu bewahren. Vgl. Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag, 6. Auflage (Bonn, 2016), https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19765/jugendarbeitsschutzgesetz (zuletzt aufgerufen am: 03.03.2021). Die Neuregelungen könnten somit bewirken, dass z.B. die Bedarfe zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit junger Menschen weniger stark in den Fokus der Behörde gerückt werden. Denn die Bedarfe junger Menschen frühzeitig in den Blick zu nehmen, kann unerwünschten Auswirkungen, z.B. von Rechtsvorschriften entgegenwirken. So werden nach § 57 Abs. 2 JArbSchG geltendem Recht die Landesausschüsse insbesondere vor Erlass von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes seitens der obersten Landesbehörde beteiligt. Fehlen diese Ausschüsse nunmehr, können sie auch keinen Einfluss z.B. zum Schutz junger Menschen nehmen.