Ziel des Gesetzesentwurfs
Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, die Attraktivität der Pflegeassistenzausbildung sowie der Ausbildung zur Pflegehilfe zu steigern, um den zukünftigen Personalbedarf in diesem Berufsfeld decken zu können. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung [alternativ: Pflegehilfeausbildung] (Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG])“, 16. Juli 2024, 2, 51. Dafür sollen moderne sowie bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen für die Pflegeassistenzausbildung sowie die Pflegehilfeausbildung geschaffen werden. Vgl. „Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG])“, 2.
Die geplanten Änderungen sollen zum 01.01.2027 in Kraft treten, Art. 10 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfG].
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Künftig sollen eine bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung und eine Pflegehilfeausbildung geschaffen werden (§ 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG]). Dies kann die Ausbildungsbedingungen und beruflichen Chancen junger Menschen innerhalb der Heilberufe verbessern. Für junge Menschen, die in Zukunft die Pflegeassistenzausbildung oder die Pflegehilfeausbildung absolvieren, kann sich durch die generalistischen Ausbildungen ein erweitertes und einheitliches Aufgabenfeld erschließen und ihnen dadurch ein Zugang zu Tätigkeiten in diversen Versorgungsbereichen innerhalb der Pflege ermöglicht werden. Insgesamt kann dadurch die Attraktivität dieser Ausbildungsberufe für junge Menschen gesteigert werden.
- Zudem sollen Auszubildende einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung haben (§ 17 Abs. 1 S. 1 PfAssG [alternativ: PflHilfG]). Dies kann junge Auszubildende finanziell besserstellen, deren Ausbildungsstätten bisher keine angemessene Vergütung gewährleistet haben. Sie können so ggf. ihre Lebenshaltungskosten selbstständig bestreiten.
- Weiterhin soll die Zulassung zu den Ausbildungen auch ohne Schulabschluss unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein (§ 10 Abs. 2 PflAssG [alternativ: PflHilfG]). Dies kann für junge Menschen ohne Schulabschluss eine Verbesserung ihrer Bildungsmöglichkeiten bedeuten, da ihnen ein Zugang zur Ausbildung und damit verbunden weitere berufliche Chancen eröffnet werden.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Normadressatinnen und -adressaten sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die in Zukunft eine Ausbildung zur Pflegefachassistentin bzw. zum Pflegefachassistent oder Pflegefachassistenzperson oder eine Pflegehilfeausbildung absolvieren wollen. In den bisher landesrechtlich geregelten Ausbildungsgängen der Pflegehilfe-/-assistenz, befanden sich im Schuljahr 2021 deutschlandweit insgesamt 18.033 Auszubildende. Vgl. Anke Jürgensen, „Pflegehilfe und Pflegeassistenz Ein Überblick über die landesrechtlichen Regelungen für die Ausbildung und den Beruf“, 2023, 31, https://www.bibb.de/dienst/publikationen/de/download/19206 (zuletzt abgerufen am 24.07.2024). Spezifisch betroffen sind darüber hinaus junge Menschen bis 27 Jahre, die keinen Schulabschluss haben, jedoch in Zukunft eine Pflegefachassistenzausbildung oder Ausbildung in der Pflegehilfe anstreben möchten.
Normadressatinnen und -adressaten sind ferner junge Menschen bis 27 Jahre, die die Ausbildung zur Pflegefachkraft oder in anderen Heilerziehungsberufen nicht bestanden oder abgebrochen haben.
Jugendrelevante Auswirkungen
Steigerung der Attraktivität und verbesserte Ausbildungsbedingungen der bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung
§§ 1; 2 Nr. 4 ; 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 3 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 1j und 1h; 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1; 6 Abs. 1; 7 Abs. 1 S. 2; 14 Abs. 1; 17 Abs. 1 S. 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG]
Mit dem Pflegeassistenzgesetz (PflAssG [alternativ: PflHilfG]) sollen bundeseinheitliche Regelungen für die auf Bundesebene neue Pflegeassistenzausbildung sowie die Pflegehilfeausbildung geschaffen werden, vgl. § 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG]. Vgl. „Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG])“, 2. Das Ziel der Pflegeassistenzausbildung bzw. der Pflegehilfeausbildung soll in der Vermittlung von multidisziplinären Kompetenzen bestehen, die nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung dazu befähigen sollen, eigenständig Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen durchzuführen, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 3 Nr. 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG].
Das Pflegefachassistenzpersonal soll in komplexeren Pflegesituationen Pflegefachkräfte unterstützen und mit ihnen gemeinsam, Aufgaben durchführen, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1 PflAssG [alternativ: Pflegehilfegesetz – PflHilfG]. „Pflege (…) umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender“, § 4 Abs. 2 S. 1 PflAssG. Von dieser Aufgabenkompetenz sollen beispielsweise die Begleitung von Menschen in palliativen Pflegesituationen und die Durchführung von körpernahen Pflegemaßnahmen genauso wie die Dokumentation und gezielte mündliche Informationsweitergabe durchgeführter Pflegemaßnahmen und eigenständig erhobener pflegebezogener Daten umfasst sein, vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1b, 1c und 1j PflAssG [alternativ: PflHilfG].
Im Gegensatz dazu sollen Pflegehilfepersonen lediglich einfache medizinisch-diagnostische Maßnahmen eigenständig durchführen können. Dazu sollen beispielsweise das Messen von Puls- oder Blutzuckerwerten gehören. Im Unterschied zu Pflegeassistenzpersonen sollen sie allerdings keine weitergehenden Maßnahmen wie beispielsweise die Durchführung von subkutanen Injektionen oder Medikamentengabe durchführen dürfen. Vgl. „Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG])“, 63. Zudem sollen Pflegehilfepersonen anders als Pflegeassistenzpersonen auch keine rehabilitativen Maßnahmen durchführen und auch nicht bei der Pflegeplanung unterstützen, vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1a und 1h 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG].
Insgesamt sollen die Pflegeassistenzausbildung und die Pflegehilfeausbildung als jeweils einheitliches Berufsprofil der Heilberufe behandelt werden. Vgl. „Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG])“, 51. Viele Regelungen, wie beispielsweise die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen, sollen daher parallel zu den bereits geltenden Vorschriften des Pflegeberufegesetz (PflBG) [alternativ: PflHilfG] ausgestaltet werden, um dadurch gleiche oder ähnliche Bedingungen für die verschiedenen Berufsprofile zu schaffen. § 40 PflBG stellt die Parallelvorschriften zu den § 25 PlAssG dar.
Die Ausbildung zur Pflegeassistenz soll in Vollzeit 18 und in Teilzeit 36 Monate dauern, vgl. § 5 Abs. 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG]. Für die Pflegehilfeausbildung soll die Ausbildung 12 Monate in Vollzeit und 24 Monate in Teilzeit dauern, vgl. § 5 Abs. 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG]. Die Ausbildungszeit für beide Berufe soll dabei in eine praktische und eine theoretische Ausbildungszeit untergliedert werden, der theoretische Ausbildungsteil soll in Form von theoretischem und praktischem Unterricht an staatlich anerkannten Pflegeschulen absolviert werden, vgl. § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG]. Die praktische Ausbildungszeit soll dabei, anknüpfend an das duale Ausbildungssystem, einen größeren Teil der Gesamtausbildungszeit einnehmen und der Ausbildungsvertrag soll auch zwischen der auszubildenden Person und dem Träger der praktischen Ausbildung geschlossen werden, vgl. §§ 7 Abs. 1 S. 2; 14 Abs. 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG] . Der praktische Teil der Ausbildung soll sowohl in der stationären Akut- und Langzeitpflege als auch in der ambulanten Akutpflege oder der allgemeinen Langzeitpflege absolviert werden können, vgl. § 6 Abs. 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG].
Geregelt werden soll darüber hinaus, dass eine angemessene Ausbildungsvergütung gezahlt werden muss, vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 PfAssG. Für die Ausübung des Berufes der Pflegeassistenz oder der Pflegehilfeperson sollen ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache vorhanden sein, es soll regelmäßig ein Deutschniveau von B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen als ausreichend angenommen werden, vgl. § 2 Nr. 4 PflAssG [alternativ: PflHilfG]. Vgl. „Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG])“, 61.
Die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung sowie Pflegehilfeausbildung kann zu einer Verbesserung der Ausbildungsbedingungen und beruflichen Chancen junger Menschen innerhalb der Heilberufe beitragen. Denn für junge Menschen, die in Zukunft die Pflegeassistenzausbildung absolvieren, kann sich durch die generalistischen Ausbildungen ein erweitertes und einheitliches Aufgabenfeld erschließen und ihnen dadurch ein leichterer Zugang zu Tätigkeiten in diversen Versorgungsbereichen innerhalb der Pflege eröffnen. Derzeit werden die Aufgaben im Bereich der medizinischen Behandlungspflege noch teilweise von Seiten der Pflegefachpersonen übernommen. Vgl. „Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG])“, 2 f. Dadurch, dass Personen mit einer Ausbildung zur Pflegeassistenz oder zur Pflegehilfe fortan vermehrt Aufgaben in diesem Bereich durchführen sollen, können sie umfassendere Kompetenzen erwerben und damit verbunden eine verbesserte Qualifikation erhalten. Darüber hinaus können sie künftig auf einen universellen Einsatz in allen allgemeinen Arbeitsfeldern der Pflege vorbereitet werden, gerade weil die praktische Ausbildung für alle Auszubildenden in den Einsatzbereichen der allgemeinen Akut- und Langzeitpflege sowohl ambulant als auch stationär erfolgen soll. Beides kann ihnen in Zukunft einen Wechsel zwischen den einzelnen Pflegebereichen erleichtern sowie zusätzliche Einsatz- und Aufstiegsmöglichkeiten eröffnen. Vgl. „Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG])“, 62. Insgesamt kann somit die Attraktivität der Pflegeassistenzausbildung sowie der Pflegehilfeausbildung für junge Menschen gesteigert werden.
Zudem könnte die Schaffung eines einheitlichen Berufsprofils für die Pflegeassistenz und der Pflegehilfe sowie die Angleichung an das Pflegeberufegesetz generell zu einer Aufwertung der Ausbildung beitragen und diese für junge Menschen attraktiver machen. Bisherige Ausbildungen in der Pflegehilfe-/-assistenz sind lediglich landesrechtlich geregelt und umfassen derzeit 27 unterschiedliche Berufsbezeichnungen mit unterschiedlichen Ausbildungsbedingungen und unterschiedlichen Ausbildungsdauern. So dauert die nach Landesrecht geregelte, generalistische Ausbildung zur Pflegehilfe bzw. Pflegehilfeassistenz in Bremen 12 Monate und im Saarland 23 Monate und umfasst einen unterschiedlichen Umfang an berufsbezogenem Unterricht und Praxisstunden. Vgl. Jürgensen, „Pflegehilfe und Pflegeassistenz Ein Überblick über die landesrechtlichen Regelungen für die Ausbildung und den Beruf“, 13 f., 25 f., Tabelle 1 und 3. Die nunmehr bundesweite Anerkennung und Vereinheitlichung, z.B. in Bezug auf die Ausbildungsdauer, könnte dazu führen, dass für Absolventinnen und Absolventen der Pflegeassistenzausbildung sowie der Pflegehilfeausbildung ihre Qualifikation in allen Bundesländern gleichermaßen gilt und sie somit ggf. leichter einen Stellenwechsel vollziehen können. Dies wiederum könnte die berufliche Mobilität junger Menschen erhöhen und ihnen die Möglichkeit bieten, ihren Wohnort auch aus privaten Gründen leichter zu wechseln.
Die Einführung einer bundesgesetzlich garantierten angemessenen Ausbildungsvergütung könnte zur finanziellen Entlastung von Auszubildenden beitragen. Derzeit haben lediglich circa 50 Prozent der Auszubildenden in den insgesamt 27 verschiedenen landesrechtlichen Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegeassistenz Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung. Vgl. „Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG])“, 56. Die Ausbildungsvergütung soll sich künftig an der Vergütung nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes orientieren, was einer monatlichen Vergütung von circa 965 Euro entsprechen würde. Vgl. „Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG])“, 56, 73. Angesichts dessen profitieren künftige Auszubildende, deren Ausbildungsstätten bisher keine angemessene Vergütung gewährleistet haben. Die geplante Einführung einer angemessenen Ausbildungsvergütung könnte es den Betroffenen erleichtern, sich ganz ihrer Ausbildung zu widmen und diese ggf. ohne die Aufnahme zusätzlicher Nebentätigkeiten zu absolvieren. Dies kann möglicherweise zudem ein weiterer Faktor für die Steigerung der Attraktivität der Ausbildung sein, sodass sich ggf. mehr junge Menschen für dieses Berufsfeld entscheiden, da für sie mit der Aufnahme der Pflegeassistenzausbildung oder der Pflegehilfeausbildung eine gewisse finanzielle Sicherheit verbunden ist.
Die Möglichkeit, dass die Pflegeassistenzausbildung sowie die Pflegehilfeausbildung künftig in Teilzeit absolviert werden können, könnte vor allem in Bundesländern, in denen dies nach landesrechtlichen Regelungen bisher nicht vorgesehen ist, z.B. Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Vgl. Jürgensen, „Pflegehilfe und Pflegeassistenz Ein Überblick über die landesrechtlichen Regelungen für die Ausbildung und den Beruf“, 23. eine Verbesserung der Ausbildungsbedingungen junger Menschen bedeuten. Die Teilzeitmöglichkeit könnte dazu beitragen, dass junge Menschen, die z.B. Kinder betreuen oder Pflege von Angehörigen übernehmen müssen, Beruf und Familie besser vereinbaren können. Dadurch könnte ihnen der Zugang zur Ausbildung, die eine wichtige Grundlage für eine zukünftige finanzielle Eigenständigkeit darstellt, erleichtert werden. Insbesondere für junge ausländische Auszubildende, die neben der Ausbildung begleitend einen Sprachkurs absolvieren, Vgl. „Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG])“, 55. könnte die Möglichkeit der Teilzeitausbildung entlastend wirken, da so leichter zeitliche und organisatorische Herausforderungen aufeinander abgestimmt werden könnten. Insgesamt könnte somit den unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten der Auszubildenden besser Rechnung getragen werden. Die durch die Neuregelung gewährleistete Flexibilität könnte mehr jungen Menschen die Aufnahme einer Pflegeassistenzausbildung oder Pflegehilfeausbildung ermöglichen und zugleich die Berufsausbildung für die Betroffenen attraktiver machen.
Möglichkeit der Berufsausbildung ohne Schulabschluss und Anerkennung anderer Ausbildungszeiten sowie Berufserfahrung
§§ 10 Abs. 1, Abs. 2; 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG]
Grundsätzliche Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zur Pflegefachassistenzperson oder Pflegehilfeperson soll der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Schulabschluss sein, vgl. § 10 Abs. 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG]. Der Entwurf sieht die Zulassung zur Ausbildung ohne Schulabschluss allerdings unter der notwendigen Voraussetzung vor, dass eine positive und sachlich begründete Prognose, ausgestellt von der Pflegeschule, eingereicht wird, dass die Ausbildung inklusive der Abschlussprüfung erfolgreich auch ohne Schulabschluss absolviert werden kann, vgl. § 10 Abs. 2 PflAssG [alternativ: PflHilfG].
Zudem sollen auch Regelungen geschaffen werden, die eine Anerkennung von praktischen Erfahrungszeiten oder einer bereits in Teilen absolvierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz auf Antrag ermöglichen. Beispielsweise soll die Ausbildung um bis zu einem Drittel bzw. bei der Ausbildung zur Pflegehilfeperson um ein Viertel verkürzt werden können, wenn bereits eine gleichwertige Ausbildung oder Teile einer solchen Ausbildung abgeschlossen wurden, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG]. Diese Verkürzung soll auch möglich sein, wenn die Antragsstellende Person bereits mindestens 24 Monate Vollzeit oder 48 Monate in Teilzeit in der Pflege tätig war und diese Tätigkeit bei Antragsstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 PflAssG [alternativ: PflHilfG]. Auch für Menschen, die eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz für mindestens zwei Ausbildungsjahre absolviert, dann jedoch abgebrochen haben, kann eine Anrechnung auf die Dauer der praktischen Pflegeassistenzausbildung erfolgen, sodass sie lediglich noch 320 Stunden der Ausbildung absolvieren müssen, vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 PflBG. In dieser Konstellation dürfen zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit Abbruch nicht länger als 36 Monate vergangen sein, vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG].
Die Möglichkeit, die Pflegeassistenzausbildung bzw. die Pflegehilfeausbildung unter bestimmten Umständen auch ohne Schulabschluss aufnehmen zu können, kann für junge Menschen eine Verbesserung ihrer Bildungsmöglichkeiten bedeuten, da ihnen ein Zugang zur Ausbildung eröffnet wird. Bisher war der Schulabschluss für die Aufnahme einer vergleichbaren landesrechtlich geregelten Ausbildung in mindestens der Hälfte aller Bundesländer zwingende Voraussetzung. Vgl. Jürgensen, „Pflegehilfe und Pflegeassistenz Ein Überblick über die landesrechtlichen Regelungen für die Ausbildung und den Beruf“, 41 ff. Insbesondere junge Menschen, die über keinen Schulabschluss verfügen, weisen ein überdurchschnittliches Risiko auf, dauerhaft ausbildungslos zu bleiben und damit verbunden arbeitslos zu werden, Vgl. „Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG])“, 55. weshalb für sie ein niedrigschwelliger Zugang zum Ausbildungsmarkt von besonderer Bedeutung ist. Durch die Neuregelung können nunmehr junge Menschen, die sich für den Pflegeberuf interessieren, bisher jedoch aufgrund ihres fehlenden Schulabschlusses ggf. keine Möglichkeit hatten, eine entsprechende Ausbildung aufzunehmen, die Pflegefachassistenzausbildung oder die Pflegehilfeausbildung absolvieren und die entsprechenden berufliche Qualifikationen erwerben. Dies kann ihnen somit weitere berufliche Chancen eröffnen. Dabei soll der Erwerb eines Hauptschulabschlusses jedoch nicht grundsätzlich mit dem Absolvieren der Pflegeassistenzausbildung einhergehen, jedoch von den Ländern eigenständig geregelt werden können. Vgl. „Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG])“, 70. Angesichts dessen können die Absolventinnen und Absolventen der Pflegeassistenzausbildung ggf. im Anschluss keine Ausbildung zur Pflegefachkraft aufnehmen, sondern müssten einen dafür notwendigen Schulabschluss gesondert erwerben.
Die Möglichkeit der Anrechnung praktischer Erfahrungszeiten für eine Aufnahme oder Verkürzung der Ausbildung kann dazu beitragen, dass sich die Ausbildungsbedingungen für die Pflegefachassistenz sowie die Pflegehilfe verbessern. So könnten beispielsweise junge Menschen, die bereits über Berufserfahrung verfügen, von der Regelung profitieren, da ihre Erfahrungen für die Ausbildungszeit angerechnet werden und ihnen dadurch schneller ein Ausbildungsabschluss und damit eine formale Qualifikation ermöglicht werden kann. Vgl. „Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG])“, 70 f. Weiterhin könnte für Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungen im Bereich der Pflege, die eine Umorientierung erwägen, die Möglichkeit einer Verkürzung der Ausbildungszeit ihre Entscheidung zur Aufnahme einer Pflegeassistenzausbildung oder Pflegehilfeausbildung begünstigen, und somit zu einer verbesserten Qualifizierung beitragen. Auch junge Menschen, die bereits eine Ausbildung, z.B. zur Pflegefachkraft nicht bestanden haben oder überlegen, diese abzubrechen, könnten nunmehr eher erwägen, eine Ausbildung zur Pflegeassistenz oder Pflegehilfe zu absolvieren. Denn sie müssten diese durch die teilweise Anrechnung ihrer bisheriger Ausbildungszeit nicht von vorne beginnen. Dies könnte für die Betroffenen demnach weniger Zeitverlust im Vergleich zu einer Neuaufnahme einer anderen Ausbildung bedeuten. Die Anrechnung von anderen Ausbildungszeiten kann daher ggf. verhindern, dass die Betroffenen eine Ausbildung ersatzlos abbrechen und zugleich eine mögliche Umorientierung fördern. Weiterhin kann die Regelung mit einer finanziellen Entlastung der Betroffenen einhergehen, da sie durch die verkürzte Ausbildungszeit schneller in die berufliche Tätigkeit einsteigen könnten.
Quellen
Ziel des Gesetzesentwurfs
Der Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (Pflegefachassistenzeinführungsgesetz ) zielt darauf ab, die Attraktivität der Pflegefachassistenzausbildung zu steigern, um den zukünftigen Personalbedarf in diesem Beruf decken zu können.Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung“, 4. September 2024, 2, 55 f. Dafür sollen moderne sowie bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen für die Pflegefachassistenzausbildung geschaffen werden.Vgl. „Pflegefachassistenzeinführungsgesetz“, 2.
Die geplanten Änderungen sollen zum 01.01.2026 in Kraft treten, Art. 11 PflFAssEinfG.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Künftig soll eine bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung geschaffen werden (§ 1 PflFAssG). Dies kann die Ausbildungsbedingungen und beruflichen Chancen junger Menschen innerhalb der Heilberufe verbessern. Für junge Menschen, die in Zukunft die Pflegefachassistenzausbildung absolvieren, kann sich durch die generalistische Ausbildung ein erweitertes und einheitliches Aufgabenfeld erschließen und ihnen dadurch ein Zugang zu Tätigkeiten in diversen Versorgungsbereichen innerhalb der Pflege leichter ermöglicht werden. Insgesamt kann dadurch Attraktivität der Pflegefachassistenzausbildung für junge Menschen gesteigert werden.
- Zudem sollen Auszubildende einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung haben (§ 17 Abs. 1 S. 1 PflFAssG). Dies kann junge Auszubildende finanziell besserstellen, deren Ausbildungsstätten bisher keine angemessene Vergütung gewährleistet haben. Sie können so ggf. ihre Lebenshaltungskosten selbstständig bestreiten.
- Weiterhin soll die Zulassung zur Ausbildung auch ohne Schulabschluss unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein (§ 10 Abs. 2 PflFAssG). Dies kann für junge Menschen ohne Schulabschluss eine Verbesserung ihrer Bildungsmöglichkeiten bedeuten, da ihnen ein Zugang zur Ausbildung und damit verbunden weitere berufliche Chancen eröffnet werden.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Normadressatinnen und -adressaten sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die in Zukunft eine Ausbildung zur Pflegefachassistentin bzw. zum Pflegefachassistent oder Pflegefachassistenzperson absolvieren wollen. In den bisher landesrechtlich geregelten Ausbildungsgängen der Pflegehilfe-/-assistenz, befanden sich im Schuljahr 2021 deutschlandweit insgesamt 18.033 Auszubildende.Vgl. Anke Jürgensen, „Pflegehilfe und Pflegeassistenz Ein Überblick über die landesrechtlichen Regelungen für die Ausbildung und den Beruf“, 2023, 31, https://www.bibb.de/dienst/publikationen/de/download/19206 (zuletzt abgerufen am 13.09.2024). Spezifisch betroffen sind darüber hinaus junge Menschen bis 27 Jahre, die keinen Schulabschluss haben, jedoch in Zukunft eine Ausbildung zur Pflegefachassistentin bzw. zum Pflegefachassistent oder Pflegefachassistenzperson anstreben möchten.
Normadressatinnen und -adressaten sind ferner junge Menschen bis 27 Jahre, die die Ausbildung zur Pflegefachkraft oder in anderen Heilerziehungsberufen nicht bestanden oder abgebrochen haben.
Jugendrelevante Auswirkungen
Steigerung der Attraktivität und verbesserte Ausbildungsbedingungen der bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung
§§ 1; 2 Nr. 4 ; 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 3 Nr. 1, 1b, 1c und 1j; 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1; 6 Abs. 1; 7 Abs. 1 S. 2; 14 Abs. 1; 17 Abs. 1 S. 1 PflFAssG
Mit dem Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) sollen bundeseinheitliche Regelungen für die auf Bundesebene neue Pflegefachassistenzausbildung, dessen Berufsbezeichnung Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent oder Pflegefachassistenzpersonen ist, geschaffen werden, vgl. § 1 PflFAssG.Vgl. „Pflegefachassistenzeinführungsgesetz“, 55. Das Ziel der Pflegefachassistenzausbildung soll in der Vermittlung von multidisziplinären Kompetenzen bestehen, die nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung dazu befähigen sollen, eigenständig Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen durchzuführen, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 3 Nr. 1 PflFAssG. In komplexeren Pflegesituationen soll die Aufgabe des Pflegefachassistenzpersonals in der Unterstützung von Pflegefachkräften liegen, Aufgaben sollen dann gemeinsam durchgeführt werden, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1 PflFAssG.„Pflege (…) umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender“, § 4 Abs. 2 S. 1 PflFAssG. Von dieser Aufgabenkompetenz umfasst sollen beispielsweise die Begleitung von Menschen in palliativen Pflegesituationen und die Durchführung von körpernahen Pflegemaßnahmen genauso wie die Dokumentation und gezielte mündliche Informationsweitergabe durchgeführter Pflegemaßnahmen und eigenständig erhobener pflegebezogener Informationen sein, vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1b, 1c und 1j PflFAssG. Insgesamt soll die Pflegefachassistenzausbildung als eigenständiges Berufsprofil der Heilberufe behandelt werden.Vgl. „Pflegefachassistenzeinführungsgesetz“, 55. Viele Regelungen, wie beispielsweise die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen, sollen daher parallel zu den bereits geltenden Vorschriften des Pflegeberufegesetz (PflBG) ausgestaltet werden, um dadurch gleiche oder ähnliche Bedingungen für die verschiedenen Berufsprofile zu schaffen.§ 40 PflBG stellt die Parallelvorschriften zu den § 25 PlAssG dar.
Die Ausbildung soll in Vollzeit 18 Monate dauern und in Teilzeit in maximal 36 Monaten absolviert werden können, vgl. § 5 Abs. 1 PflFAssG. Die Ausbildungszeit soll dabei in eine praktische und eine theoretische Ausbildungszeit untergliedert werden, der theoretische Ausbildungsteil soll in Form von theoretischem und praktischem Unterricht an staatlich anerkannten Pflegeschulen absolviert werden, vgl. § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 PflFAssG. Die praktische Ausbildungszeit soll dabei, anknüpfend an das duale Ausbildungssystem, einen größeren Teil der Gesamtausbildungszeit einnehmen und der Ausbildungsvertrag soll auch zwischen der auszubildenden Person und dem Träger der praktischen Ausbildung geschlossen werden, vgl. §§ 7 Abs. 1 S. 2; 14 Abs. 1 PflFAssG. Der praktische Teil der Ausbildung soll dabei sowohl in der stationären Akut- und Langzeitpflege als auch in der ambulanten Akutpflege oder der allgemeinen Langzeitpflege absolviert werden können, vgl. § 6 Abs. 1 PflFAssG.
Geregelt werden soll darüber hinaus, dass eine angemessene Ausbildungsvergütung gezahlt werden muss, vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 PfAssG. Für die Ausübung des Berufes der Pflegefachassistenz sollen ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache vorhanden sein, es soll regelmäßig ein Deutschniveau von B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen als ausreichend angenommen werden, vgl. § 2 Nr. 4 PflFAssG.Vgl. „Pflegefachassistenzeinführungsgesetz“, 69.
Die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung kann zu einer Verbesserung der Ausbildungsbedingungen und beruflichen Chancen junger Menschen innerhalb der Heilberufe beitragen. Denn für junge Menschen, die in Zukunft die Pflegefachassistenzausbildung absolvieren, kann sich durch die generalistische Ausbildung ein erweitertes und einheitliches Aufgabenfeld erschließen und ihnen dadurch ein leichterer Zugang zu Tätigkeiten in diversen Versorgungsbereichen innerhalb der Pflege eröffnen. Derzeit werden die Aufgaben im Bereich der medizinischen Behandlungspflege noch teilweise vonseiten der Pflegefachpersonen übernommen.Vgl. „Pflegefachassistenzeinführungsgesetz“, 2. Dadurch, dass die Pflegefachassistentinnen bzw. Pflegefachassistenten oder Pflegefachassistenzpersonen fortan vermehrt Aufgaben in diesem Bereich durchführen sollen, können sie umfassendere Kompetenzen erwerben und damit verbunden eine verbesserte Qualifikation erhalten. Darüber hinaus können sie künftig auf einen universellen Einsatz in allen allgemeinen Arbeitsfeldern der Pflege vorbereitet werden, gerade weil die praktische Ausbildung für alle Auszubildenden in den Einsatzbereichen der allgemeinen Akut- und Langzeitpflege sowohl ambulant als auch stationär erfolgen soll. Beides kann ihnen in Zukunft einen Wechsel zwischen den einzelnen Pflegebereichen erleichtern sowie zusätzliche Einsatz- und Aufstiegsmöglichkeiten eröffnen.Vgl. „Pflegefachassistenzeinführungsgesetz“, 70. Insgesamt kann somit die Attraktivität der Pflegefachassistenzausbildung für junge Menschen gesteigert werden.
Zudem könnte die Schaffung eines einheitlichen Berufsprofils für die Pflegefachassistenz sowie die Angleichung an das Pflegeberufegesetz generell zu einer Aufwertung der Ausbildung beitragen und diese für junge Menschen attraktiver machen. Bisherige Ausbildungen in der Pflegehilfe-/-assistenz sind lediglich landesrechtlich geregelt und umfassen derzeit 27 unterschiedliche Berufsbezeichnungen mit unterschiedlichen Ausbildungsbedingungen.Vgl. Jürgensen, „Pflegehilfe und Pflegeassistenz Ein Überblick über die landesrechtlichen Regelungen für die Ausbildung und den Beruf“, 13. Die nunmehr bundesweite Anerkennung und Vereinheitlichung, z.B. in Bezug auf die Ausbildungsdauer, könnte dazu führen, dass für Absolventinnen und Absolventen der Pflegefachassistenzausbildung ihre Qualifikation in allen Bundesländern gleichermaßen gilt und sie somit ggf. leichter einen Stellenwechsel vollziehen können. Dies wiederum könnte die berufliche Mobilität junger Menschen erhöhen und ihnen die Möglichkeit bieten, ihren Wohnort auch aus privaten Gründen leichter zu wechseln.
Die Einführung einer bundesgesetzlich garantierten angemessenen Ausbildungsvergütung könnte zur finanziellen Entlastung von Auszubildenden beitragen. Derzeit haben lediglich circa 50 Prozent der Auszubildenden in den insgesamt 27 verschiedenen landesrechtlichen Ausbildungen in der Pflegehilfe und Pflegefachassistenz Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung.Vgl. „Pflegefachassistenzeinführungsgesetz“, 63. Die Ausbildungsvergütung soll sich künftig an der Vergütung nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes orientieren, was einer Ausbildungsbergütung von circa 14.200 Euro pro Jahr entsprechen würde.Vgl. „Pflegefachassistenzeinführungsgesetz“, 63; 81. Angesichts dessen profitieren künftige Auszubildende, deren Ausbildungsstätten bisher keine angemessene Vergütung gewährleistet haben. Die geplante Einführung einer angemessenen Ausbildungsvergütung könnte es den Betroffenen erleichtern, sich ganz ihrer Ausbildung zu widmen und diese ggf. ohne die Aufnahme zusätzlicher Nebentätigkeiten zu absolvieren. Dies kann möglicherweise zudem ein weiterer Faktor für die Steigerung der Attraktivität der Ausbildung sein, sodass sich ggf. mehr junge Menschen für dieses Berufsfeld entscheiden, da für sie mit der Aufnahme der Pflegefachassistenzausbildung eine gewisse finanzielle Sicherheit verbunden ist.
Die Möglichkeit, dass die Pflegefachassistenzausbildung künftig in Teilzeit absolviert werden kann, könnte vor allem in Bundesländern, in denen dies nach landesrechtlichen Regelungen bisher nicht vorgesehen ist, z.B. Bremen, Niedersachsen und Schleswig-HolsteinVgl. Jürgensen, „Pflegehilfe und Pflegeassistenz Ein Überblick über die landesrechtlichen Regelungen für die Ausbildung und den Beruf“, 23., eine Verbesserung der Ausbildungsbedingungen junger Menschen bedeuten. Die Teilzeitmöglichkeit könnte dazu beitragen, dass junge Menschen, die z.B. Kinder betreuen oder Pflege von Angehörigen übernehmen müssen, Beruf und Familie besser vereinbaren können. Dadurch könnte ihnen der Zugang zur Ausbildung, die eine wichtige Grundlage für eine zukünftige finanzielle Eigenständigkeit darstellt, erleichtert werden. Insbesondere für junge ausländische Auszubildende, die neben der Ausbildung begleitend einen Sprachkurs absolvieren,Vgl. „Pflegefachassistenzeinführungsgesetz“, 62. könnte die Möglichkeit der Teilzeitausbildung entlastend wirken, da so leichter zeitliche und organisatorische Herausforderungen aufeinander abgestimmt werden könnten. Insgesamt könnte somit den unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten der Auszubildenden besser Rechnung getragen werden. Die durch die Neuregelung gewährleistete Flexibilität könnte mehr jungen Menschen die Aufnahme Pflegefachassistenzausbildung ermöglichen und zugleich die Berufsausbildung für die Betroffenen attraktiver machen.
Möglichkeit der Berufsausbildung ohne Schulabschluss und Anerkennung anderer Ausbildungszeiten sowie Berufserfahrung
§§ 10 Abs. 1, Abs. 2; 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 PflFAssG
Grundsätzliche Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zur Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent oder Pflegefachassistenzperson soll der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Schulabschluss sein, vgl. § 10 Abs. 1 PflFAssG. Der Entwurf sieht die Zulassung zur Ausbildung ohne Schulabschluss allerdings unter der notwendigen Voraussetzung vor, dass eine positive und sachlich begründete Prognose, ausgestellt von der Pflegeschule, eingereicht wird, dass die Ausbildung inklusive der Abschlussprüfung erfolgreich auch ohne Schulabschluss absolviert werden kann, vgl. § 10 Abs. 2 PflFAssG.
Zudem sollen auch Regelungen geschaffen werden, die eine Anerkennung von praktischen Erfahrungszeiten oder einer bereits in Teilen absolvierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) auf Antrag ermöglichen. Beispielsweise sollen die bereits absolvierte Ausbildung bzw. Teile der Ausbildung oder die bereits gesammelte Berufserfahrung um bis zu ein Drittel auf die Ausbildungszeit angerechnet werden können, wenn bereits eine gleichwertige Ausbildung oder Teile einer solchen Ausbildung abgeschlossen wurden, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 PflFAssG. Diese Verkürzung soll auch möglich sein, wenn die Antragsstellende Person bereits mindestens 18 Monate Vollzeit, oder im gleichen zeitlichen Umfang in Teilzeit in der Pflege tätig war und diese Tätigkeit bei Antragsstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 PflFAssG. Auch für Menschen, die eine Ausbildung nach dem PflBG für mindestens zwei Ausbildungsjahre absolviert, dann jedoch abgebrochen haben, kann eine Anrechnung auf die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung erfolgen, sodass sie lediglich noch 320 Stunden der Ausbildung absolvieren müssen, vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 PflBG. In dieser Konstellation dürfen zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit Abbruch nicht länger als 36 Monate vergangen sein, vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 PflFAssG.
Die Möglichkeit, die Pflegefachassistenzausbildung unter bestimmten Umständen auch ohne Schulabschluss aufnehmen zu können, kann für junge Menschen eine Verbesserung ihrer Bildungsmöglichkeiten bedeuten, da ihnen ein Zugang zur Ausbildung eröffnet wird. Bisher war der Schulabschluss für die Aufnahme einer vergleichbaren landesrechtlich geregelten Ausbildung in mindestens der Hälfte aller Bundesländer zwingende Voraussetzung.Vgl. Jürgensen, „Pflegehilfe und Pflegeassistenz Ein Überblick über die landesrechtlichen Regelungen für die Ausbildung und den Beruf“, 41 ff. Insbesondere junge Menschen, die über keinen Schulabschluss verfügen, weisen ein überdurchschnittliches Risiko auf, dauerhaft ausbildungslos zu bleiben und damit verbunden arbeitslos zu werden,Vgl. Sylvia Keim u. a., „Soziale Folgen von Bildungsarmut“, in Handbuch Bildungsarmut, hg. von Gudrun Quenzel und Klaus Hurrelmann (Wiesbaden: Springer VS, 2019); Vgl. Christina Anger, Axel Plünnecke, und Susanne Seyda, „Bildungsarmut – Auswirkungen, Ursachen, Maßnahmen“, hg. von Bundeszentrale für politische Bildung, APuZ, 2007, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/30383/bildungsarmut-auswirkungen-ursachen-massnahmen/ (zuletzt abgerufen am 16.09.2024). weshalb für sie ein niedrigschwelliger Zugang zum Ausbildungsmarkt von besonderer Bedeutung ist. Durch die Neuregelung können nunmehr junge Menschen, die sich für den Pflegeberuf interessieren, bisher jedoch aufgrund ihres fehlenden Schulabschlusses ggf. keine Möglichkeit hatten, eine entsprechende Ausbildung aufzunehmen, die Ausbildung zur Pflegefachassistentin bzw. zum Pflegefachassistenten oder Pflegefachassistenzperson absolvieren und die entsprechenden berufliche Qualifikationen erwerben. Dies kann ihnen somit weitere berufliche Chancen eröffnen. Dabei soll der Erwerb eines Hauptschulabschlusses jedoch nicht grundsätzlich mit dem Absolvieren der Pflegefachassistenzausbildung einhergehen.Vgl. „Pflegefachassistenzeinführungsgesetz“, 78. Angesichts dessen können die Absolventinnen und Absolventen der Pflegefachassistenzausbildung ggf. im Anschluss keine Ausbildung zur Pflegefachkraft aufnehmen, sondern müssten einen dafür notwendigen Schulabschluss gesondert erwerben.
Die Möglichkeit der Anrechnung praktischer Erfahrungszeiten für eine Aufnahme oder Verkürzung der Ausbildung kann dazu beitragen, dass sich die Ausbildungsbedingungen für angehende Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten bzw. Pflegefachassistenzpersonen verbessern. So könnten beispielsweise junge Menschen, die bereits über Berufserfahrung verfügen, von der Regelung profitieren, da ihre Erfahrungen für die Ausbildungszeit angerechnet werden und ihnen dadurch schneller ein Ausbildungsabschluss und damit eine formale Qualifikation ermöglicht werden kann.Vgl. „Pflegefachassistenzeinführungsgesetz“, 78 f. Weiterhin könnte für Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungen im Bereich der Pflege, die eine Umorientierung erwägen, die Möglichkeit einer Verkürzung der Ausbildungszeit ihre Entscheidung zur Aufnahme einer Pflegefachassistenzausbildung begünstigen, und somit zu einer verbesserten Qualifizierung beitragen. Auch junge Menschen, die bereits eine Ausbildung, z.B. zur Pflegefachkraft nicht bestanden haben oder überlegen, diese abzubrechen, könnten nunmehr eher erwägen, die Pflegefachassistenzausbildung zu absolvieren. Denn sie müssten diese durch die teilweise Anrechnung ihrer bisheriger Ausbildungszeit nicht von vorne beginnen. Dies könnte für die Betroffenen demnach weniger Zeitverlust im Vergleich zu einer Neuaufnahme einer anderen Ausbildung bedeuten. Die Anrechnung von anderen Ausbildungszeiten kann daher ggf. verhindern, dass die Betroffenen eine Ausbildung ersatzlos abbrechen und zugleich eine mögliche Umorientierung fördern. Weiterhin kann die Regelung mit einer finanziellen Entlastung der Betroffenen einhergehen, da sie durch die verkürzte Ausbildungszeit schneller in die berufliche Tätigkeit einsteigen könnten.