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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
12. Apr. 2024

Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen (Stand 02.04.2024) Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen (Stand: 01.01.1970)

Ressort: Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Ziel des Gesetzesentwurfs

Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen stellt eine Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2024 dar, in welchem die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen in seiner derzeitigen Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt wurde. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen“, 5. April 2024, 1. Künftig soll die bestehende Unwirksamkeit von Ehen, bei der mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 16 Jahre alt war, um eine Heilungsmöglichkeit ergänzt werden, sowie die Einführung von Unterhaltsansprüchen von Personen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 14 Jahre alt waren, erfolgen. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen“, 1.

Die Änderungen sollen zum 01.07.2024 in Kraft treten, vgl. Art. 4 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Künftig soll eine in Deutschland gem. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB oder § 1303 Abs. 2 BGB unwirksame Minderjährigenehe bei Eintritt der Volljährigkeit der (unwirksamen) Eheleute und Anzeige gegenüber dem Standesamt geheilt werden können (§ 1305 Abs. 2 BGB). Die Heilungsmöglichkeit kann eine bürokratische Erleichterung für Betroffene bedeuten. Betroffene junge Menschen könnten dann schneller von den mit der Ehe einhergehenden Privilegien profitieren. Ihre Entscheidung zur Fortführung der Ehe könnte allerdings durch psychischen Druck ihrer Familie beeinflusst sein oder weil ihnen Alternativen zum Verbleib in ihrer Ehe nicht bekannt sind.
  • Die geplante Einführung von Unterhaltsansprüchen für die Person, die zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 1305 Abs. 1 BGB), kann für diese eine bessere finanzielle Absicherung bedeuten. Sie können dann künftig bei einer Trennung Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer (unwirksamen) Ehepartnerin bzw. Ehepartner erwirken und so finanziell besser abgesichert sein. Da die Mehrzahl der Minderjährigenehen junge Menschen mit befristetem Aufenthaltstitel betreffen, ist allerdings fraglich, inwiefern die betroffenen Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner selbst finanziell eigenständig sind, und somit Unterhalt zahlen könnten.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und -adressaten in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe sind junge Menschen, die im Alter von 12 bis 15 Jahren im Ausland geheiratet haben oder verheiratet wurden, und deren Eheunfähigkeit aufgrund ihres Alters zum Zeitpunkt der Eheschließung zu einer Unwirksamkeit ihrer Ehe nach deutschem Recht führt. Im Zeitraum von 2017 bis Ende des ersten Quartals 2020 wurden an die Jugendämter 32 Fälle von im Ausland geschlossenen Ehen im Alter von 14 bis 16 Jahre gemeldet. Vgl. Bundesjustizministerium, „Gesamtauswertung zur Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“, 2020, 32, https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Evaluierung/Evaluierung_Gesetz_Kinderehen_Gesamtbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt aufgerufen am: 10.04.2024). Es ist jedoch von einer hohen Dunkelziffer auszugehen. Vgl. Bundesjustizministerium, „Gesamtauswertung zur Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“, 38. Ältere Zahlen von 2016 zählen 1.475 verheiratete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, hiervon hatten nur 26 einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland. Vgl. Isabelle Brantl, Yvette Völschow, und Margit Stein, „Früh- und Zwangsehen: Implikationen für die europäische Soziale Arbeit im Migrationskontext“, in Prävention & Integration: ausgewählte Beiträge des 22. Deutschen Präventionstages 19. und 20. Juni 2017 in Hannover (Mönchengladbach, 2018), 130. Von den 1.475 Betroffenen waren 361 unter 14 Jahren, 120 waren 14 oder 15 Jahre alt. Vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte, „Ehen von Minderjährigen: Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen“ (Berlin, 2016), 1, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Position_6_Ehen_von_Minderjaehrigen.pdf (zuletzt aufgerufen am: 10.04.2024). Die überwiegende Mehrzahl der Betroffenen ist zudem weiblich. Vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte, 1.

Normadressatinnen und -adressaten sind auch solche jungen Menschen zwischen 18 und 27 Jahren, deren Ehe aufgrund ihres Alters zum Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist, und die mit Erreichen der Volljährigkeit die Unwirksamkeit der Ehe heilen wollen.

Normadressatinnen und -adressaten sind zudem unwirksam verheiratete junge Menschen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung im Ausland als ältere Partnerin bzw. als älterer Partner bereits 16 aber noch nicht 18 Jahre alt waren und deren unwirksame Ehepartnerin oder Ehepartner bei der Eheschließung unter 16 Jahre alt war.

Jugendrelevante Auswirkungen

Möglichkeit der Heilung des Mangelns der fehlenden Ehemündigkeit mit Eintritt der Volljährigkeit

§ 1305 Abs. 2 S. 1 und S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB und § 15a Abs. 1 S. 1 PStG

Künftig soll eine in Deutschland gem. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) oder § 1303 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksame Ehe unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden können, vgl. § 1305 Abs. 2 BGB. Das soll dann der Fall sein, wenn die Ehe deshalb unwirksam ist, weil sie zu einem Zeitpunkt (im Ausland) geschlossen wurde, zu dem mindestens eine der beiden eheschließenden Personen noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Sie soll dann geheilt werden können, wenn die Person, die zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatte, ab Eintritt ihrer Volljährigkeit den selbstbestimmten Wunsch äußert die Ehe fortzuführen, vgl. § 1305 Abs. 2 S. 1 BGB. Um wirksam zu sein, muss die  Erklärung persönlich gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden und in Gegenwart der anderen Person, mit der die Ehe fortgeführt werden soll, erfolgen, vgl. § 1305 Abs. 3 S. 2 BGB und § 15a Abs. 1 S. 1 PStG.

Die geplante Möglichkeit für junge Volljährige, welche im Alter von unter 16 Jahren im Ausland geheiratet haben oder verheiratet wurden, ihre Ehe durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt fortzuführen, kann eine bürokratische Erleichterung für junge Betroffene bedeuten. Erkenntnisse zu im Ausland verheirateten Minderjährigen in Deutschland zeigen, dass diese ihre Ehe als Volljährige oft im Rahmen der bereits bestehenden Ausnahmevorschriften Vgl. § 1315 Abs. 1 Nr. 1 a BGB bestätigen. Vgl. Bundesjustizministerium, „Gesamtauswertung zur Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“, 26. Dies ist bisher jedoch nur für Ehen, bei denen die jüngere Person mindestens 16 Jahre alt ist, möglich. Junge Menschen, welche im Alter von unter 16 Jahren im Ausland geheiratet haben oder verheiratet wurden und als Volljährige dieselbe Person (wieder) heiraten wollen, müssen bisher den gängigen Weg zur Anmeldung einer Eheschließung beim Standesamt gehen. Hierzu sind bei ausländischer Staatsbürgerschaft, welche die mit unter 16 Jahren Verheirateten in der Regel haben, Vgl. Bundesjustizministerium, „Gesamtauswertung zur Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“, 6. Dokumente aus dem Herkunftsland zu beschaffen, was nach dem jeweiligen Recht des Herkunftslandes bei bereits bestehender Ehe bürokratische Hürden und zeitliche Verzögerungen mit sich bringen kann. Gerade für Geflüchtete kann die Beschaffung von Dokumenten aus dem Herkunftsland zudem mit Gefahren einhergehen. Diese Hürden könnten durch die Heilungsmöglichkeit künftig wegfallen. Betroffene junge Menschen könnten dann schneller den Status der Eheleute zurückerlangen und so von den damit einhergehenden Privilegien wie den Erwerb eines Aufenthaltsstatus als Ehepartnerin oder Ehepartner oder einer kostenlosen Mitversicherung in der Krankenkasse profitieren. Vgl. Bundesjustizministerium, „Gesamtauswertung zur Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“, 39. Dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen junge Betroffene nachweisen können, dass sie eine Ehe im Ausland geschlossen haben.

Es ist jedoch auch möglich, dass insbesondere betroffene junge Frauen vor allem deswegen in der Ehe verbleiben, weil ihnen Alternativen zum Verbleib bei ihrem Ehepartner nicht bekannt sind. Vgl. u.a. Ada Schutzhaus. Anonyme Schutz- und Kriseneinrichtung für Mädchen und junge Frauen, „Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen – Anlage 7“, 2020, https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Evaluierung/Evaluierung_Gesetz_Kinderehen_Anlage7.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt aufgerufen am: 10.04.2024). Sie könnten daher aus einem gefühlten Mangel an Alternativen den Weg der Heilung der Unwirksamkeit ihrer Ehe wählen. Denn auch „eine vermeintliche ,freie‘ Entscheidung der Betroffenen [kann] durch die Ausübung von psychischem und emotionalem Druck durch die Familie beeinflusst“ Vgl. Brantl, Völschow, und Stein, „Früh- und Zwangsehen: Implikationen für die europäische Soziale Arbeit im Migrationskontext“, 127. sein. Es ist von einer geringen Zahl konkreter Anwendungsfälle der Heilung auszugehen, auch weil den (unwirksamen) Eheleuten oftmals nicht bekannt sein dürfte, dass ihre Ehe tatsächlich unwirksam ist. Vgl. Bundesjustizministerium, „Gesamtauswertung zur Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“, 8; vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen“, 13. Die Datenlage in diesem Bereich ist dürftig, Vgl. Bundesjustizministerium, „Gesamtauswertung zur Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“, 26. zudem ist die Heterogenität von Fallkonstellationen enorm. Vgl. BVerfGE, Beschl. v. 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 – Rn. 85

Durch die Heilung der Unwirksamkeit der Ehe gelten rückwirkend alle zivilrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Ehen, wie beispielsweise die Regelung zur Vaterschaft. Vgl. § 1592 BGB Da Rückmeldungen der Jugendämter nahelegen, dass die Mehrheit der Mädchen in Minderjährigenehen schwanger oder bereits Mutter ist, Vgl. Bundesjustizministerium, „Gesamtauswertung zur Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“, 34. könnte für sie besonders die durch die Heilung der Unwirksamkeit der Ehe automatisch erfolgende Anerkennung der Vaterschaft für ihre Kinder wichtig sein. Sollte die Anerkennung der Vaterschaft in der Zeit der Unwirksamkeit der Ehe durch den Vater nicht erfolgt sein, so können betroffene junge Eltern mit der Heilung der Ehe nun ihr Sorgerecht wieder offiziell miteinander teilen. Künftig können dann z.B. beide mit dem Kind zum Arzt gehen und damit die Sorgearbeit leichter teilen.

Bessere Absicherung von Personen unter 16 aus der Ehe trotz Unwirksamkeit der Eheschließung

§ 1305 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3, S. 3 und S. 3 BGB

Künftig sollen auch für eine Ehe, die aufgrund des Alters der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung gem. § 1303 S. 2 BGB oder Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB unwirksam ist, Unterhaltsansprüche erwachsen, vgl. § 1305 Abs. 1 BGB. Diese Unterhaltsansprüche sollen nur zugunsten der Personen entstehen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, vgl. § 1305 Abs. 1 S. 1 BGB. Es sollen sich keine Unterhaltsansprüche aus der unwirksamen Eheschließung ergeben, soweit beide (unwirksamen) Eheleute bei Eheschließung noch unter 16 Jahre alt waren, vgl. § 1305 Abs. 1 S. 4 BGB. Die Unterhaltsverpflichtung gilt damit nicht für die Person, die bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Art und Umfang der Unterhaltsverpflichtung aus der unwirksamen Ehe gegenüber der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person richten sich abhängig von der tatsächlichen Lebenssituation nach den Vorschriften des allgemeinen Unterhaltsrechts des BGB, vgl. § 1305 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3, S. 3 BGB.

Die geplante Einführung von Unterhaltsansprüchen für die Person, die zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kann für diese eine bessere finanzielle Absicherung bedeuten. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn sich die betroffene Person noch nicht selbst finanzieren kann und zum Beispiel einer (schulischen) Ausbildung nachgeht. Im Falle von Geflüchteten können zudem kulturelle und sprachliche Barrieren Hürden für eine Erwerbstätigkeit und damit eine eigene finanzielle Absicherung darstellen. So kommen verheiratete Minderjährige oft aus Familien mit klaren geschlechtsbezogenen Rollenvorstellungen, Vgl. Brantl, Völschow, und Stein, „Früh- und Zwangsehen: Implikationen für die europäische Soziale Arbeit im Migrationskontext“, 130; vgl. Ada Schutzhaus. Anonyme Schutz- und Kriseneinrichtung für Mädchen und junge Frauen, „Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen – Anlage 7“, 1. welcher einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen können. Vgl. Brantl, Völschow, und Stein, „Früh- und Zwangsehen: Implikationen für die europäische Soziale Arbeit im Migrationskontext“, 130. Mit der Gesetzesänderung werden zum Zeitpunkt der Eheschließung Minderjährige unter 16 Jahren zudem in ihrem Unterhaltsanspruch Verheirateten 16- und 17-Jährigen gleichgestellt. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen“, 16. Sie können dann künftig bei einer Trennung, wie nun schon die über 16-Jährigen Verheirateten, Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer (unwirksamen) Ehepartnerin bzw. Ehepartner erwirken und so finanziell besser abgesichert sein. Da die Mehrzahl der Minderjährigenehen junge Menschen mit befristetem Aufenthaltstitel betreffen, Vgl. Brantl, Völschow, und Stein, „Früh- und Zwangsehen: Implikationen für die europäische Soziale Arbeit im Migrationskontext“, 130. ist allerdings fraglich, inwiefern die betroffenen Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner selbst finanziell eigenständig sind, und somit Unterhalt zahlen könnten.

Anmerkungen und Hinweise

Die neu eingeführten Unterhaltsansprüche für Personen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren, haben zur Folge, dass die Eheleute, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits 16 aber noch nicht 18 Jahre alt waren, ihrer (unwirksamen) Ehepartnerin bzw. ihrem (unwirksamen) Ehepartner bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung des Unterhaltsrechts unterhaltsverpflichtet sind. Dies könnte zu einer finanziellen Belastung dieser auch noch minderjährigen Personen führen und damit zu einer Lücke im Bereich des Minderjährigenschutzes. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Ehemündigkeitsalter im Jahr 2017 von 16 auf 18 Jahre aus Schutzerwägungen hochgesetzt wurde, Vgl. Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2018, BGBl. 2017, 2429. Zur Begründung der Streichung der Befreiungsmöglichkeit insbesondere wegen erheblicher Rechtsfolgen wie Unterhaltspflichten BT-Drs. 18/12086, S. 15, 21, 22, https://dserver.bundestag.de/btd/18/120/1812086.pdf (zuletzt aufgerufen am: 10.04.2024). zu bedenken. könnte sich hier bezüglich des angeführten lediglich abgestuften Minderjährigenschutzes Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen“, 16. ein Wertungswiderspruch ergeben.

Quellen

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