Ziel des Gesetzentwurfs
Ziel des Gesetzentwurfs ist die ganzheitliche Bekämpfung digitaler Gewalt.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt (16.04.2026), 20. Digitale Gewalt umfasst dabei Handlungen im digitalen Raum oder mit digitalen Mitteln, die Rechtsgüter ungerechtfertigt beeinträchtigen. Beispielsweise handelt es sich bei digitaler Gewalt um die Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung mittels digitaler Kommunikation.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt, 20. Die umfassende Bekämpfung digitaler Gewalt setzt die Strafverfolgung digital begangener Straftaten und die Möglichkeit voraus, sich gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum auf zivilrechtlichem Wege zu wehren.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt, 20. Künftig soll es u. a. strengere Regelungen für die unerlaubte Verbreitung manipulierter Bildaufnahmen (sog. „Deepfakes“) geben.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Es soll künftig strafbar sein, sog. „pornografische Deepfakes“ herzustellen oder zugänglich zu machen, die den Anschein einer intimen Bildaufnahme einer individualisierbaren Person erwecken (§ 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB). Im Gegensatz zu pornografischen Deepfakes, welche volljährige Personen zeigen, muss bei kinder- oder jugendpornografischen Deepfakes die dargestellte Person nicht individualisierbar sein (§§ 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dadurch könnten betroffene junge Menschen effektiver gegen die Verbreitung dieser Bildaufnahmen vorgehen. Die Persönlichkeitsrechte und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der auf dem Bildmaterial identifizierbaren Person, könnten besser geschützt werden.
- Durch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht-pornografische Deepfakes unter Strafe zu stellen (§ 201b Abs. 1 S. 1 StGB), werden die Hürden für die Aufnahme der Strafverfolgung abgesenkt. Junge Menschen könnten so gegen möglicherweise rufschädigendes manipuliertes Bildmaterial vorgehen und sich ggf. vor den vielfältigen Folgen der Bildverbreitung schützen. Deepfakes können zu Cybermobbing führen, was wiederum schädigende Folgen für die psychische Gesundheit junger Menschen haben kann.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Normadressatinnen und -adressaten sowie Betroffene sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe von 12 bis 27 Jahren, die mit sexualisierten oder nicht-sexualisierten künstlich generierten oder manipulierten Bildern (sog. „Deepfakes“) in Kontakt kommen. Sie können hierbei sowohl als Opfer oder auch als Tatpersonen bzw. Tatverdächtige betroffen sein. Für Minderjährige sieht der Gesetzentwurf einen zusätzlich erweiterten Schutz hinsichtlich der unerlaubten Verbreitung pornografischer Deepfakes vor.
Da sich Deepfakes insbesondere über Plattformen der sozialen Medien verbreiten und junge Menschen soziale Medien aktiver und häufiger nutzen als ältere Menschen, haben sie eine vergleichsweise höhere Wahrscheinlichkeit, digitale Gewalt zu beobachten oder zu erleben.Vgl. HateAid gGmbH, In meinem Netz soll es keine Gewalt geben! Wie junge Erwachsene digitale Gewalt erleben und wie sie damit umgehen (2024), 26, https://hateaid.org/wp-content/uploads/2024/07/hateaid-studie-junge-erwachsene-2024.pdf (zuletzt abgerufen am 30.04.2026). So erleben insbesondere junge Erwachsene digitale Gewalt: Im Rahmen einer Studie gaben 63,1 Prozent der befragten 18- bis 27-Jährigen an, bereits Gewalt im Internet erlebt zu haben; unter den 14- bis 17-Jährigen waren es 54,5 Prozent. Im Vergleich: Unter den Personen ab 43 Jahren waren es 25,2 Prozent.Vgl. HateAid gGmbH, In meinem Netz soll es keine Gewalt geben! Wie junge Erwachsene digitale Gewalt erleben und wie sie damit umgehen, 13. Daten zeigen zudem, dass Frauen häufiger von digitaler Gewalt betroffen sind als Männer: 62,3 Prozent der Opfer digitaler Gewalt sind weiblichVgl. Bundeskriminalamt, Straftaten gegen Frauen und Mädchen steigen in allen Bereichen (2024), https://www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldungen/241119_BLBStraftatengegenFrauen2023.html (zuletzt abgerufen am 30.04.2026).; vor allem junge Frauen sind häufig von Gewalt im Internet betroffen.Vgl. HateAid gGmbH, In meinem Netz soll es keine Gewalt geben! Wie junge Erwachsene digitale Gewalt erleben und wie sie damit umgehen, 13.
Jugendrelevante Auswirkungen
Strafverfolgung pornografischer Deepfakes
§§ 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; 184c Abs. 1 Nr. 3; 184k Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 StGB
Im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch intime Bildaufnahmen soll es künftig strafbar sein, unbefugt Bildaufnahmen herzustellen oder zugänglich zu machen, welche mithilfe eines Computerprogramms so verändert wurden, dass sie den Anschein einer intimen Bildaufnahme erwecken (sog. „pornografische Deepfakes“), vgl. § 184k Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Intime Bildaufnahmen iSd. § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB bilden sexuelle Handlungen, unbekleidete Genitalien, das unbekleidete Gesäß oder die unbekleidete weibliche Brust einer anderen Person ab.Vgl. § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die auf den Bildaufnahmen dargestellte Person muss individualisierbar sein.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt, 67. Die Tat soll nur auf Antrag oder auf die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft hin verfolgt werden, vgl. § 184k Abs. 3 StGB.Auch die bisherigen Tathandlungen des § 184k StGB (geltendes Recht) werden grds. nur auf Antrag verfolgt, vgl. § 184k Abs. 2 StGB (geltendes Recht).
Auch die Strafnormen zur Kinder- und Jugendpornografie§§ 184b und 184c StGB (geltendes Recht) sollen die Herstellung pornografischer Deepfakes erfassen. So soll die Herstellung von kinder- oder jugendpornografischen InhaltenKinderpornografische Inhalte stellen (auch) Personen unter 14 Jahren dar, vgl. § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) StGB. Jugendpornografische Inhalte geben (auch) Personen zwischen 14 und 18 Jahren wieder, vgl. § 184c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB. künftig nicht nur dann strafbar sein, wenn sie ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, sondern auch, wenn das dargestellte Geschehen lediglich wirklichkeitsnah ist, vgl. §§ 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB. Pornografische Deepfakes, die Minderjährige darstellen, sollen künftig auch ohne Verbreitungs- oder Verwendungsabsicht strafbar sein.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt, 64. Im Gegensatz zu pornografischen Deepfakes, welche volljährige Personen zeigen, muss bei kinder- oder jugendpornografischen Deepfakes die dargestellte Person nicht individualisierbar sein.So sind bereits nicht wirklichkeitsnahe, fiktionale Darstellungen erfasst, vgl. §§ 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4, S. 2; 184c Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB (geltendes Recht), vgl. Ziegler, in: Bernd von Heintschel-Heinegg und Hans Kudlich, Hrsg., BeckOK StGB, 68. Auflage (C.H.Beck, 2026), § 184b Rn. 9. Erfolgt die Herstellung von pornografischen Deepfakes, die einen jugendpornografischen Inhalt zeigen, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Person,Vgl. § 184c Abs. 4 StGB (geltendes Recht). soll es sich weiterhin nicht um eine strafbare Handlung handeln.Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt, 64.
Durch die Möglichkeit, pornografische Deepfakes bereits unter Strafe stellen zu können, wenn diese den Anschein einer intimen Bildaufnahme erwecken, könnten junge Menschen effektiver gegen die Verbreitung dieser Bildaufnahmen rechtlich vorgehen. Somit könnten die Persönlichkeitsrechte und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung,Vgl. Anja Schmidt, Expertise zur Kriminalisierung nicht einvernehmlicher sexualisierender Deepfakes, hg. von HateAid gGmbH (2025), 6, https://hateaid.org/wp-content/uploads/2026/02/hateaid-expertise-zur-kriminalisierung-sexualisierender-deepfakes.pdf (zuletzt abgerufen am 30.04.2026). der auf dem Bildmaterial identifizierbaren Person besser geschützt werden. Die Neuregelung könnte auch eine abschreckende Wirkung nach sich ziehen und somit junge Menschen vor einer ungewollten KonfrontationVgl. HateAid gGmbH, In meinem Netz soll es keine Gewalt geben! Wie junge Erwachsene digitale Gewalt erleben und wie sie damit umgehen, 4. mit pornografischen Deepfakes bewahren.
Da junge Menschen im Vergleich zu anderen Altersgruppen besonders viel Zeit in sozialen Medien verbringenVgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), 59 % der Bevölkerung zwischen 16 und 74 Jahren in Deutschland nutzen aktiv soziale Medien, Pressemitteilung Nr. N014 vom 2. März 2026 (2026), https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/03/PD26_N014_63.html (zuletzt abgerufen am 30.04.2026). und viel über Messenger-Dienste kommunizieren – beides Kanäle, über die manipuliertes Bildmaterial besonders schnell verbreitet werden kann – sind sie eine besonders verwundbare Altersgruppe. Ihnen werden KI-generierte Inhalte regelmäßig angezeigt; Jugendliche berichten in diesem Kontext auch von einer immer häufigeren Konfrontation mit sexualisierten Deepfake-Inhalten.Vgl. Valentin Dander u. a., „Desinformation und KI: Wirkung, Wahrnehmung, Kompetenzen und pädagogische Ansätze“, Medienimpulse 64, Nr. 1 (2026): 11. Zugleich befinden sie sich in einer sensiblen Lebensphase, in der sich die Identität entwickelt und das Selbstbild hinterfragt wird. Vor allem auch in Bezug auf Sexualität ist die Zeit der Pubertät und des jungen Erwachsenenalters ein zentraler Moment. Durch die unerlaubte Verbreitung pornografischen Bildmaterials – auch bereits, wenn dies nur den Anschein einer nicht in Wirklichkeit erfolgten sexuellen Handlung erwecktVgl. Nadine Klass, Manipulierte Realität: Wie Deepfakes Recht und Gesellschaft herausfordern, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 2025, 487. – können die auf diesen Bildern erkennbaren jungen Menschen vielfältige Folgen für ihre psychische Gesundheit wie Depressionen oder AngstzuständeVgl. Nadine Klass, Manipulierte Realität: Wie Deepfakes Recht und Gesellschaft herausfordern, 487. oder ihre Anerkennung in sozialen Kreisen (z. B. Schulklasse) erfahren. Im digitalen Raum veröffentlichte Inhalte können kaum folgenlos gelöscht werden.Vgl. Berit Völzmann, Freiheit und Grenzen digitaler Kommunikation - Digitale Gewalt als Herausforderung der bisherigen Meinungsfreiheitsdogmatik, Zeitschrift für das Recht der Digitalisierung, Datenwirtschaft und IT, 2021, 620. KI-basierte pornografische Inhalte können „unrealistische Erwartungen an Körper, Sexualität und Beziehungen fördern und schädliche soziosexuelle Normen normalisieren“Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“. Bestandsaufnahme (2026), 22, https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/284628/c22a5e3075220368a8591bca19ff288b/20260420-exertenkommission-kinder-und-jugendmedienschutz-bestandsaufnahme-data.pdf (zuletzt abgerufen am 30.04.2026)., was insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene zu Selbstzweifeln am eigenen Körper und den eigenen Beziehungen führen kann. Bei Deepfakes könnte diese Wirkung dadurch verstärkt werden, dass die Inhalte so manipuliert oder hergestellt werden, dass sie kaum von authentischen Inhalten unterschieden werden können.Vgl. Nadine Klass, Manipulierte Realität: Wie Deepfakes Recht und Gesellschaft herausfordern, 485. Da junge Frauen besonders häufig Opfer pornografischer Deepfakes sind, kann für sie die durch den Gesetzentwurf angestrebte ganzheitliche Bekämpfung digitaler Gewalt eine besondere Schutzfunktion entfalten. Die Verbreitung des Deepfakes erfolgt über das Internet mit einer Schnelligkeit und Reichweite, die mittels herkömmlicher Rechtsschutzmöglichkeiten schlecht erreicht werden kann,Vgl. Lea Katharina Kumkar und Julian Philipp Rapp, Deepfakes - Eine Herausforderung für die Rechtsordnung, Zeitschrift für Digitalisierung und Recht, 2022, 228. was es betroffenen Menschen erschweren kann, effektiv Schutz zu finden.
Des Weiteren sollen im Kontext der pornografischen Deepfakes insbesondere Minderjährige künftig einen stärkeren Schutz erfahren. Dadurch, dass in Zukunft die Herstellung von kinder- und jugendpornographischen Deepfake-Inhalten auch dann strafbar sein soll, wenn diese ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, können Strafverfolgungsbehörden effektiver gegen die weitere Verbreitung dieses Bildmaterials vorgehen und somit die betroffenen Minderjährigen vor den daraus resultierenden Folgen schützen.
Junge Menschen können im Kontext der digitalen Gewalt jedoch nicht nur in der Opfer-, sondern auch in der Rolle der Tatpersonen bzw. Tatverdächtigen sein. „Auch Kinder und Jugendliche nutzen KI-Tools, um Deepnudes von Mitschülerinnen und Mitschülern zu erzeugen und zu verbreiten, etwa zur Bloßstellung oder sozialen Ausgrenzung“.Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“. Bestandsaufnahme, 21. Mit dem Gesetzentwurf soll nicht nur die unbefugte Verbreitung, sondern bereits die unbefugte Herstellung pornografischer Deepfakes, unter Strafe gestellt werden.Vgl. § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB Werden die Hürden der Strafverfolgung herabgesetzt, kann auch die Anzahl der jungen Menschen, die in diesem Zusammenhang beschuldigt und strafrechtlich verfolgt werden, steigen. Der Anteil der jungen Menschen an der Gesamtzahl der Tatverdächtigen ist hoch, wobei Minderjährige in Fällen jugendpornografischer Delikte sogar knapp die Hälfte der Verdachtsfälle ausmachen.Vgl. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“. Bestandsaufnahme, 38. Vor diesem Hintergrund kann sich die Strafverfolgung pornografischer Deepfakes auch auf Jugendliche auswirken: Sei es als Tatpersonen, die eine Strafe erhalten oder als Beschuldigte, die unter Verdacht gestellt werden. Beschuldigte könnten in einem Strafverfahren zu Adressaten von Ermittlungsmaßnahmen, beispielsweise Beschlagnahmungen,Vgl. § 94 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO; geltendes Recht). werden.
Strafverfolgung nicht-pornografischer Deepfakes
§§ 201b Abs. 1 S. 1; 205 Abs. 1 S. 2 StGB
Unter bestimmten Voraussetzungen sollen auch nicht-pornografische Deepfakes strafbar sein: So soll es strafbar sein, einen mittels eines Computerprogramms hergestellten oder veränderten Inhalt unbefugt zugänglich zu machen, wenn der Inhalt den Anschein erweckt, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person darzustellen und der Inhalt das Ansehen dieser Person erheblich schädigen kann, vgl. § 201b Abs. 1 S. 1 StGB. Die Tat soll nur auf Antrag oder auf Feststellung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Strafverfolgungsbehörde verfolgt werden, vgl. § 205 Abs. 1 S. 2 StGB.
Durch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht-pornografische Deepfakes unter Strafe stellen zu können, werden die Hürden für die Aufnahme der Strafverfolgung abgesenkt. Junge Menschen könnten so gegen manipuliertes Bildmaterial vorgehen und besser in ihren Persönlichkeitsrechten geschützt werden. Auch Inhalte von Deepfakes, die nicht pornografisch sind, können sich schädigend auf die psychische Gesundheit junger Menschen und ihre Einbindung in soziale Netzwerke (Schule, Beruf o. Ä.) auswirken. Die Anerkennung durch Gleichaltrige spielt in diesem Alter jedoch eine wichtige Rolle. Werden Jugendliche und junge Erwachsene durch manipulierte Bildinhalte identifizierbar bloßgestellt oder lächerlich gemacht (Cybermobbing), kann sich dies nachhaltig auf ihre psychische Gesundheit und somit auf ihre weitere Entwicklung auswirken. Bereits „harmlose Bilder können durch Nachbearbeitung so verfälscht werden, dass das Kind in peinlichen Situationen dargestellt wird. Durch KI entstehen zusätzliche Möglichkeiten und Gefahren“.Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“. Bestandsaufnahme, 72. Insbesondere für Jugendliche, die noch im Prozess sind, ihre „Medien-, Informations- und Quellenkritikkompetenzen“Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“. Bestandsaufnahme, 20. auszubauen, kann es hierbei schwerfallen, die Echtheit von Bildmaterialien zu beurteilen. Durch Deepfakes kann die Autonomie der Betroffenen beeinträchtigt werden, da ihnen Aussagen oder Handlungen täuschend echt zugeschrieben werden.Vgl. Nadine Klass, Manipulierte Realität: Wie Deepfakes Recht und Gesellschaft herausfordern, 487. Durch die besonderen Dynamiken in sozialen Medien werden Inhalte unmittelbar mit großer Reichweite, mit physischer Entfernung zu den Gesprächspartnerinnen und -partnern sowie anonym verbreitet, was Rechtsverletzungen im digitalen Raum verstärken kann.Vgl. Berit Völzmann, Freiheit und Grenzen digitaler Kommunikation - Digitale Gewalt als Herausforderung der bisherigen Meinungsfreiheitsdogmatik, 620. So kann auch die Selbstbestimmung junger Menschen darüber, wie sie sich im digitalen Raum entfalten und darstellen, erheblich eingeschränkt werden.Vgl. zum Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht durch Deepfakes: Nadine Klass, Manipulierte Realität: Wie Deepfakes Recht und Gesellschaft herausfordern, 487.
Anmerkungen und Hinweise
Ob es tatsächlich zu einer Verfolgung strafrechtlich relevanter Deepfakes im Internet kommt, hängt auch von der Effektivität der Strafverfolgung ab.Vgl. Lea Katharina Kumkar und Julian Philipp Rapp, Deepfakes - Eine Herausforderung für die Rechtsordnung, 211 f. Tatpersonen im digitalen Raum könnten die Identifizierung mittels IP-Adressspeicherung weiterhin umgehen, beispielsweise durch die Nutzung von Virtual-Private-Network-Diensten (VPN-Dienste).Vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, „Wie funktioniert ein Virtual Private Network (VPN)?“, https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Cyber-Sicherheitsempfehlungen/Router-WLAN-VPN/Virtual-Private-Networks-VPN/virtual-private-networks-vpn_node.html (zuletzt abgerufen am 30.04.2026); Vgl. „Kabinett beschließt Vorratsdatenspeicherung light“, Spiegel, 22. April 2026, https://www.spiegel.de/netzwelt/vorratsdatenspeicherung-kabinett-beschliesst-speicherung-von-ip-adressen-a-591b2024-cf6c-4e08-af97-096cc1536968 (zuletzt abgerufen am 30.04.2026). Zudem hängt eine effektive Strafverfolgung auch eng mit der (personellen) Aufstellung der Staatsanwaltschaften und Gerichte zusammen.Vgl. ZDFheute, Richterbund: Mehr als eine Million offene Strafverfahren (2026), https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/deutscher-richterbund-offene-strafverfahren-100.html (zuletzt abgerufen am 30.04.2026).
Letztlich kann der mögliche Schutz durch die Verfolgung strafrechtlich relevanter Deepfakes dadurch relativiert werden, dass die Strafverfolgung zeitlich nachgelagert ist, wodurch die eingetretene Rechtsgutverletzung nicht mehr verhindert oder revidiert werden kann.Vgl. Lea Katharina Kumkar und Julian Philipp Rapp, Deepfakes - Eine Herausforderung für die Rechtsordnung, 212. Einmal in Umlauf gebrachtes Bildmaterial kann bereits einen Schaden für junge Menschen angerichtet haben und eine komplette Löschung kann nicht mehr garantiert werden.