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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
25. März 2026

Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz

Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Stand: 25.02.2026)

Ressort: Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Ziel des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Zollverwaltung umfassend zu modernisieren.Vgl. Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (25.02.2026), 1. Dadurch soll u a. eine effektivere Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Geldwäsche und Finanzkriminalität ermöglicht werden. Zudem soll die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verstärkt strafbar gemacht werden, indem „grundstoffgleiche Stoffe“ in den Anwendungsbereich des Grundstoffüberwachungsgesetzes (GÜG) einbezogen werden. Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.Vgl. Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität, 150.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Durch die Aufnahme des Begriffs „grundstoffgleiche Stoffe“ in das Grundstoffüberwachungsgesetz (§§ 1, 3, 4, 5, 16, 18a und 19 GÜG) könnte es künftig schwieriger werden, Suchtstoffe aus legal erhältlichen Substanzen herzustellen. Es soll künftig keinen Unterschied mehr machen, ob zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bereits erfasste oder lediglich grundstoffgleiche Substanzen verwendet werden. Damit könnten insbesondere Jugendliche vor den gesundheitlichen Gefahren des Drogenkonsums geschützt werden.
  • Auch die Ersetzung des Begriffs „Betäubungsmittel“ durch „Suchtstoffe oder psychotrope Stoffe“ (§§ 1, 3 und 19 GÜG) könnte zur Folge haben, dass die Herstellung von Rauschmitteln aus gesetzlich nicht erfassten Stoffen unter Strafe gestellt werden kann. Dies könnte dazu führen, dass insbesondere junge Menschen besser vor den unberechenbaren Folgen des Drogenkonsums geschützt werden können.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffene in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe sind Jugendliche und junge Erwachsene bis 27 Jahre, die mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen in Kontakt kommen oder diese gar konsumieren. Hierbei handelt es sich um Rauschmittel, die aus einer missbräuchlichen Nutzung bisher nicht erfasster Drogenausgangsstoffe hergestellt werden.

Jugendrelevante Auswirkungen

Schutz der Gesundheit durch Eindämmung der Herstellung von Rauschmitteln

§§ 1 Abs. 1a, 3, 4, 5, 16, 18a und 19 Abs. 1 Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

Künftig soll der Begriff des „grundstoffgleichen Stoffes“ in das Grundstoffüberwachungsgesetz (§§ 1, 3, 4, 5, 16, 18a und 19 GÜG), aufgenommen werden, vgl. Art. 9 ZFG. Diese Stoffe sind meist in der sogenannten „Monitoring-Liste“ nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) der Verordnung Nr. 273/2004 bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. b) der Verordnung Nr. 111/2005 aufgeführt oder zur Aufnahme vorgeschlagen.Vgl. Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität, 315 f. Ziel der Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes (GÜG) ist es, u. a. den Umgang mit Stoffen zu regeln, die zwar nicht unter die erwähnten EU-Verordnungen über Drogenausgangsstoffe fallen, jedoch zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden können. Die missbräuchliche Nutzung solcher nicht erfassten Stoffe soll verhindert und die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen ermöglicht werden.

Des Weiteren soll in der Verbotsnorm der Begriff „Betäubungsmittel“ durch „Suchtstoffe oder psychotrope Stoffe“ ersetzt werden (vgl. §§ 1, 3 und 19 GÜG), womit die Terminologie an das EU-Recht angeglichen wird. Zudem soll das Verbot auf die in § 1 S. 1 Nr. 1a neu GÜG genannten „grundstoffgleichen Stoffe“ ausgedehnt werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität, 316. Diese Erweiterung ist insbesondere wegen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots relevant, da § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG auf § 3 GÜG verweist.Vgl. Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität, 316. Damit soll der illegale Umgang mit all jenen Stoffen sanktioniert werden, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind. Das Verbot soll jedoch nur gelten, wenn der Stoff tatsächlich zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt ist – legaler Gebrauch soll erlaubt bleiben.Vgl. Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität, 317.

Die Änderung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG (Strafvorschriften) steht im Zusammenhang mit der Erweiterung des Verbots in § 3 GÜG auf grundstoffgleiche Stoffe, sofern sie zur illegalen Herstellung von Sucht- oder psychotropen Stoffen bestimmt sind. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Gericht im Einzelfall anhand der Beweislage. Ein wichtiges Indiz ist, wenn die Stoffe in der erwähnten Monitoring-Liste aufgeführt oder zur Aufnahme vorgeschlagen sind.Vgl. Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität, 319.

Zum Schutz der Gesundheit, insbesondere junger Menschen, soll es künftig keinen Unterschied machen, ob zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bereits erfasste oder lediglich grundstoffgleiche Substanzen verwendet werden.Vgl. Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität, 315. Damit könnten insbesondere Jugendliche vor den gesundheitlichen Gefahren des Drogenkonsums geschützt werden. Durch die Aufnahme des Begriffs „grundstoffgleiche Stoffe“ in das Grundstoffüberwachungsgesetz könnte es künftig schwieriger werden, Suchtstoffe aus legalen Substanzen herzustellen. Als grundstoffgleiche Stoffe werden Substanzen verstanden, die ohne ausdrücklich gelistet zu sein nah an einem gelisteten Stoff liegen und eine vergleichbare psychoaktive Wirkung entfalten. Auch die Ersetzung des Begriffs der „Betäubungsmittel“ durch „Suchtstoffe oder psychotrope Stoffe“ könnte zur Folge haben, dass die Herstellung von Rauschmitteln aus gesetzlich nicht erfassten Stoffen sanktioniert werden kann. Hintergrund sind kriminalistische Erkenntnisse, wonach für die unerlaubte Drogenherstellung zunehmend Stoffe verwendet werden, die zwar ähnliche Eigenschaften wie Grundstoffe besitzen, aber nicht von den erwähnten EU-Verordnungen erfasst werden und daher nur auf der Monitoring-Liste stehen. Vgl. Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität, 317.

Jugendliche konsumieren aus verschiedenen Gründen Suchtmittel. Hierzu gehören beispielsweise der Wunsch einer Gruppe anzugehören, der Versuch, Stresssymptome zu unterdrücken oder das Bedürfnis grenzüberschreitende Erfahrungen zu machen.Vgl. Katrin Skala, Psychotrope Substanzen und das jugendliche Gehirn – eine Amour fou (Medizinische Universität Wien, 2025), 14, https://www.praevention.at/fileadmin/user_upload/01_Bereiche/03_Jugend/Jugendtagungen/Jugendtagung_2025/Skala_Psychotrope_Substanzen_und_das_jugendliche_Gehirn.pdf (zuletzt aufgerufen am: 17.03.2026). Insbesondere für noch in der Entwicklung befindliche junge Menschen kann dieser Konsum nachhaltige Schäden zur Folge haben. Neben den körperlichen und physischen Abhängigkeitssymptomen kann es auch zur Vernachlässigung des Schulbesuchs oder zu Straftaten zur Beschaffung der Substanzen kommen.Vgl. Aktion Psychisch Kranke (APK) e.V., Störungen durch psychotrope Substanzen (o. J.), https://www.apk-ev.de/projekte/kiju-handlungsempfehlungen/rund-ums-thema/psychische-stoerungen/stoerungen-durch-psychotrope-substanzen (zuletzt aufgerufen am: 17.03.2026). Vor diesem Hintergrund könnte das Verbot der illegalen Nutzung grundstoffgleicher Stoffe dazu beitragen, den Handel mit diesen Stoffen und damit auch die Herstellung von Suchtstoffen einzudämmen. Infolgedessen würde für junge Menschen der Zugang zu solchen Substanzen erschwert, was zu einem Rückgang des Konsums führen kann. Dies könnte sich insgesamt förderlich auf den Schutz der Gesundheit und die Entwicklung junger Menschen auswirken und dazu beitragen, den damit verbunden „häufig unkalkulierbaren und schwerwiegenden Gefahren“ entgegenzuwirken.Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität, 315.

Quellen

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