Ziel des Gesetzentwurfs
Ziel des Gesetzentwurfs ist unter anderem, einen effektiveren Schutz vor Diskriminierung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund soll die Rechtsdurchsetzung für von Diskriminierung betroffenen Personen erleichtert werden und Anspruchsvoraussetzungen klarer formuliert werden. Die Gesetzesänderung dient in Teilen der Umsetzung von EU-Richtlinien zum Thema Gleichbehandlung.Vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (14.04.2025), 1 f.
Zusammenfassung möglicher Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Durch die Ersetzung des Begriffs des „Alters“ durch den des „Lebensalters“ (§§ 1; 10 S. 1 und 3 Nr. 2, 5 und 6; 19 Abs. 1; 20 Abs. 1 S. 1 AGG) könnte künftig eine Sensibilisierung erfolgen, die den Schutz vor Diskriminierung junger Menschen in verschiedenen Lebensbereichen stärken könnte. Vor diesem Hintergrund könnte der Begriff des „Lebensalters“ zu einer Klarstellung führen und den Betroffenen evtl. eine Hilfe bei der Durchsetzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung sein.
- Bei der genannten Gesetzesänderung handelt es sich jedoch lediglich um eine sprachliche Klarstellung. Auch im derzeit geltenden Recht ist eine Benachteiligung allein aufgrund des Alters nicht zulässig. Somit wird sich erst zeigen müssen, inwiefern der Entwurf tatsächlich zu einem effektiveren Schutz vor Diskriminierung für verschiedene Lebensalter – und damit auch für junge Menschen – führt oder ob es hierzu nicht zusätzlich noch weiterer Maßnahmen oder Aufklärung bedarf.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Betroffene in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe sind junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren, die künftig einen effektiveren Schutz vor Diskriminierung aufgrund ihres Lebensalters erfahren könnten. Hierzu gehören zum einen junge Menschen, die Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis erfahren. Zum anderen können junge Menschen betroffen sein, die bei zivilrechtlichen Massengeschäften, zum Beispiel bei Finanz- und Bankgeschäften, diskriminiert werden.
Jugendrelevante Auswirkungen
Beitrag zum besseren Schutz vor Diskriminierung durch die Ersetzung des Begriffs „Alter“ durch „Lebensalter“
§§ 1; 10 S. 1 und 3 Nr. 2, 5 und 6; 19 Abs. 1; 20 Abs. 1 S. 1 AGG
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Begriff des „Alters“ durch den Begriff des „Lebensalters“ als unzulässiges Unterscheidungsmerkmal nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auszutauschen, vgl. §§ 1; 10 S. 1 und 3 Nr. 2, 5 und 6; 19 Abs. 1; 20 Abs. 1 S. 1 AGG. Eine Rechtsänderung wird nicht bezweckt.Vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, 22. Eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Alters soll im AGG weiterhin grundsätzlich unzulässig sein.Vgl. §§ 3 Abs. 1 und 2; 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG; § 19 Abs. 1 AGG (geltendes Recht). Die Änderung des Wortlauts soll vielmehr klarstellen, dass Ungleichbehandlungen wegen des konkreten Lebensalters von Personen jeden Alters unzulässig sind, und nicht nur Ungleichbehandlungen von Personen hohen Alters verhindert und beseitigt werden sollen, vgl. § 1 AGG.Vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, 22.
Durch die Ersetzung des Begriffs des „Alters“ durch den des „Lebensalters“ könnte künftig eine Sensibilisierung erfolgen, die den Schutz vor Diskriminierung junger Menschen in verschiedenen Lebensbereichen stärken könnte. Eine Studie zur rechtlichen Betrachtung des jungen Alters legt nahe, dass „eine Klarstellung im Gesetzwortlaut wohl zu einer Schärfung des Bewusstseins“ beitragen könnte und der Begriff des „Lebensalters“ die „Benachteiligungen gegenüber jüngeren Menschen besser sichtbar“ machen könnte.Constanze Janda und Mathieu Wagner, Diskriminierung von und wegen Kindern Eine rechtliche Betrachtung des jungen Alters (Berlin, 2021), 120, https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Rechtsgutachten/diskriminierung_von_u_wegen_kindern.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (zuletzt abgerufen am 17.04.2026). Der Hintergrund dieser sprachlichen Nachjustierung liegt darin begründet, dass der Begriff „Lebensalter“ statt „Alter“ besser zum Ausdruck bringen soll, dass es nicht nur um den Abbau von Diskriminierungen gegenüber älteren Menschen geht, sondern um jedes LebensalterVgl. Freie Universität Berlin, Lebensalter (2025), https://www.fu-berlin.de/sites/diversity/diversity-dimensionen/lebensalter/index.html (zuletzt abgerufen am 17.04.2026). und damit auch um jüngere Menschen. Dem Gesetzentwurf folgend liege ansonsten möglicherweise die Fehlvorstellung vor, „dass lediglich eine Benachteiligung wegen eines ,hohen Alters‘ unzulässig sei“.Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, 10.
Auch in Literatur und Rechtsprechung wird ein deutliches Ungleichgewicht zwischen den Altersgruppen sichtbar, indem „nahezu ausschließlich Fälle der Benachteiligung älterer und alter Menschen problematisiert“ werden.Janda und Wagner, Diskriminierung von und wegen Kindern Eine rechtliche Betrachtung des jungen Alters, 117. Obgleich auch nach aktueller Rechtslage eine Diskriminierung junger Menschen allein aufgrund ihres Alters unzulässig ist, zeigen Studien, dass junge Menschen regelmäßig Benachteiligungen in verschiedenen Lebensbereichen erfahren. „Das Lebensalter als Diskriminierungsmerkmal spielte vergleichsweise häufig im Arbeitsleben, dem Zugang zu privaten Versicherungen und bei Finanz- und Bankgeschäften […] eine Rolle.“Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Alter. 14 Prozent der Beratungsanfragen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bezogen sich 2023 auf das Merkmal Alter. (2025), https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/diskriminierungsmerkmale/alter/alter-node.html (zuletzt abgerufen am 17.04.2026).
Eine ungerechtfertigte Benachteiligung aufgrund des Alters kann beispielsweise in Bewerbungsverfahren eine Rolle spielen: Insbesondere junge Menschen unter 25 Jahren sehen sich hier aufgrund ihres Alters diskriminiert.Vgl. Angelika Scheuer, „Zu jung, zu alt: wenn das Alter zum Problem wird; Diskriminierung aufgrund des Alters in Europa“, Informationsdienst Soziale Indikatoren, 2009, 41. Aufl., 14. Ein weiterer Bereich, in dem Menschen zuweilen aufgrund ihres jungen Alters Diskriminierung erfahren, betrifft die Vergabe von Krediten: So schildern jüngere Menschen, dass sie „deutlich höhere Kreditpreise“ bezahlen müssen, was u. a. damit begründet wird, dass sie häufiger ihre Kreditraten nicht rechtzeitig zahlen würden.Steffen Beigang u. a., Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung des Diskriminierungsschutzes bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse (2021), 41, https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/rechtsdurchsetzung_zivilrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (zuletzt abgerufen am 17.04.2026). Ein weiteres Beispiel für ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen bietet der Wohnungsmarkt: Eine Betroffenenbefragung konnte zeigen, dass auf dem Wohnungsmarkt, d. h. bei Kauf oder Miete eines Hauses, einer Wohnung oder eines Zimmers, 26,5 Prozent der befragten Personen eine mehrdimensionale Diskriminierungserfahrung zwischen sozioökonomischer Lage und „insbesondere jungen“ Lebensalter erlebt haben.Vgl. Steffen Beigang u. a., Diskriminierungserfahrungen in Deutschland. Ergebnisse einer Repräsentativ- und einer Betroffenenbefragung (2017), 205, https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/expertise_diskriminierungserfahrungen_in_deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=6 (zuletzt abgerufen am 17.04.2026). Vor diesem Hintergrund könnte die Klarstellung durch den Begriff „Lebensalter“ zu einer Sensibilisierung führen und den Betroffenen evtl. eine Hilfe bei der Durchsetzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung sein.
Anmerkungen und Hinweise
Bei der genannten Gesetzesänderung handelt es sich lediglich um eine Klarstellung. Demnach sind auch im derzeit geltenden Recht bereits Benachteiligungen allein aufgrund des Alters nicht legal. Somit wird sich erst zeigen müssen, inwiefern die Änderung tatsächlich zu einem effektiveren Schutz vor Diskriminierung für verschiedene Lebensalter – und damit auch für junge Menschen – führt oder ob es hierzu nicht zusätzlich noch weiterer Maßnahmen oder Aufklärung bedarf.