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Jugend-Check zum ReferentenentwurfRegierungsentwurf
16. Juli 2024 01. Aug. 2024

Zweites Jahressteuergesetz 2024

Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) (Stand 10.07.2024) Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) (Stand 24.07.2024)

Ressort: Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Ziel des Gesetzesentwurfs

Ein Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Existenzminimum auf Grundlage des neu errechneten notwendigen Existenzminimums freizustellen und die kalte Progression auszugleichen. Vgl. „Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II)“, 10. Juli 2024, 1. Dafür sollen u.a. das Kindergeld, der Kinderfreibetrag sowie der steuerfreie Grundfreibetrag für die Jahre 2025 und 2026 angehoben werden. Vgl. „2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II“, 1 f.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Das Kindergeld soll zum 01.01.2025 um fünf Euro pro Kind im Monat auf 255 Euro erhöht werden (§ 66 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 BKGG). Zudem soll der Kinderfreibetrag für die Jahre 2025 und 2026 angehoben werden (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG). Dies kann u.a. dazu beitragen, die inflationsbedingten Preissteigerungen für junge Menschen und ihre Familien teilweise aufzufangen. Insbesondere junge Menschen, die für sich selbst Kindergeld beziehen, können davon unmittelbar profitieren, da sie das Kindergeld gezielt für sich verwenden und nicht davon abhängig sind, dass ihre Eltern das bezogene Kindergeld tatsächlich für sie aufwenden.
  • Der steuerfreie Grundfreibetrag für die Einkommenssteuerpflicht soll in zwei Stufen zum 01.01.2025 auf 12.084 Euro und ab dem 01.01.2026 auf 12.336 Euro pro Jahr angehoben werden (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dies kann insbesondere Studierende oder Auszubildende mit Nebenjob finanziell entlasten, wenn deren monatliches Einkommen derzeit knapp über der Grenze des Grundfreibetrages liegt. Sie könnten fortan steuerfrei mehr verdienen, wodurch die Sicherung ihres Lebensunterhaltes für sie leichter zu bewerkstelligen sein könnte.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahre, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erfüllen und Kindergeld für sich selbst beziehen. Dies sind junge Menschen, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen oder u.a. junge Menschen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Vollwaisen sind oder den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen sind. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Wie wird Kindergeld beantragt und ausgezahlt?“, 2024, https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/kindergeld/faq/wie-wird-kindergeld-beantragt-und-ausgezahlt–124954 (zuletzt abgerufen am 15.07.2024), Vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 BKGG.

Betroffene sind zudem junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren für die das Kindergeld gezahlt wird. Für junge Menschen wird in der Regel bis zum 18 Lebensjahr Kindergeld gezahlt und bis zum 21. Lebensjahr, wenn diese in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und in Deutschland als arbeitssuchend gemeldet sind. Vgl. §§ 62 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG bzw. § 1 Abs. 1, 3 i. V. m § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BKGG. Bis zum 25. Lebensjahr wird unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld gezahlt, z.B. wenn sich die jungen Menschen in einer Berufsausbildung oder in einem Studium befinden. Für junge Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung wird über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld gezahlt. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Freibeträge für Kinder“, 3. Januar 2024, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/freibetraege-fuer-kinder/freibetraege-fuer-kinder-73890 (zuletzt abgerufen am 11.07.2024). Insgesamt wurde im Jahr 2022 für rund 7,88 Millionen junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren in Deutschland Kindergeld gezahlt. Vgl. Familienkasse Direktion, „Jahreszahlen 2022. Die wichtigsten Zahlen zur Kindergeld- und Kinderzuschlagsgewährung“, 2022, 13ff (eigene Berechnung).

Weitere Normadressatinnen und -adressaten sind alle einkommenssteuerpflichtigen Personen bis 27 Jahre, die von der Erhöhung des Grundfreibetrags profitieren.

Jugendrelevante Auswirkungen

Mögliche finanzielle Entlastung durch die Erhöhung des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes sowie des steuerfreien Grundfreibetrages

§§ 32 Abs. 6 S. 1; 32a Abs. 1 Nr. 1; 66 Abs. 1 und Abs. 3 EStG, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BKGG

Mit dem Gesetzentwurf sollen sowohl der Kinderfreibetrag als auch das Kindergeld in zwei Stufen erhöht werden. Der Kinderfreibetrag soll ab dem 01.01.2025 für jedes Elternteil um jeweils 30 Euro von derzeit 3.305,00 Euro auf 3.336,00 Euro angehoben und zum 01.01.2026 um weitere 70 Euro auf dann 3.314 Euro pro Elternteil erhöht werden, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Kindergeld soll zum 01.01.2025 um fünf Euro pro Kind je Monat erhöht werden, vgl. § 66 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 BKGG. Ab dem 01.01.2026 soll eine Anhebung des Kindergeldes immer dann entsprechend erfolgen, wenn auch die Freibeträge für Kinder angehoben werden, vgl. § 6 Abs. 2 BKGG, § 66 Abs. 3 EStG.

Zudem soll der steuerfreie Grundfreibetrag in zwei Stufen zum 01.01.2025 und zum 01.01.2026 angehoben werden. Ab dem 01.01.2025 soll die Einkommenssteuerpflicht erst ab einem zu versteuernden Einkommen ab 12.084 Euro pro Jahr gelten und ab dem 01.01.2026 soll die Grenze bei Einkünften in Höhe von 12.336 Euro liegen, vgl. § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Die geplante Erhöhung des Kindergeldes sowie des Kinderfreibetrages könnte junge Menschen und ihre Familien teilweise finanziell entlasten. Kindergeld und Kinderfreibeträge dienen dazu, das Einkommen der Eltern, das zur Sicherung des Existenzminimums sowie des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs ihrer Kinder benötigt wird, steuerlich freizustellen. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Freibeträge für Kinder“ (zuletzt abgerufen am 12.07.2024). So sollen u. a. die wirtschaftliche Stabilität und soziale Teilhabe von Familien gewährleistet werden. Vgl. Michael Böhmer u. a., „Endbericht. Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland“ (Prognos AG, 2014), 56f. Insbesondere für junge Menschen, die in Familien mit geringem Einkommen aufwachsen, stellt Kindergeld eine wichtige finanzielle Quelle zum Familieneinkommen dar. Vgl. Böhmer u. a., 57. Die künftige Erhöhung des Kindergeldes kann dazu beitragen, die u.a. inflationsbedingten Preissteigerungen für die Betroffenen in Teilen aufzufangen. Vgl. Sebastian Dullien und Silke Tober, „IMK Inflationsmonitor: Leichter Anstieg der Teuerungsraten für alle Haushaltstypen im Mai, Trend nach unten bleibt aber intakt“, 2024, 8, https://www.boeckler.de/pdf/pm_imk_2024_06_21.pdf (zuletzt abgerufen am 12.07.2024). Besonders für Familien mit geringem Einkommen kann es finanziell schwieriger sein, z.B. verteuerte Lebensmittelpreise, auszugleichen. Vgl. Sebastian Dullien und Silke Tober, 1.

Junge Menschen, die für sich selbst Kindergeld beziehen, können von der Erhöhung des Kindergeldes unmittelbar profitieren, da sie das Kindergeld entsprechend gezielt für sich verwenden und nicht davon abhängig sind, dass ihre Eltern das bezogene Kindergeld tatsächlich für sie aufwenden. Besonders wenn betroffene junge Menschen Kindergeld während Studium oder Ausbildung selbst beziehen, kann die Erhöhung des Kindergeldes dazu beitragen, die inflationsbedingten Preissteigerungen, z.B. beim Lebensmitteleinkauf, in geringem Umfang aufzufangen. Gerade junge Erwachsene haben oft noch ein geringes Einkommen und wenige Rücklagen, Vgl. Bettina Theek und Michael Brey, „Jugend. Vorsorge. Finanzen. Das Magazin zur Jugendstudie 2022.“ (MetallRente, 2022), 18; vgl. Eurostat, „Durchschnittliches und Median-Einkommen nach Alter und Geschlecht – EU-SILC und ECHP Erhebungen“, 2022, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/ilc_di03$DV_405/default/table?lang=de (zuletzt aufgerufen am 15.07.2024). insbesondere, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden. Vor diesem Hintergrund könnte die Anhebung des Kindergeldes einen Beitrag zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben leisten.

Insgesamt kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bei einer generellen Erhöhung des Kindergeldes im Umfang von fünf Euro pro Monat die Effekte in Bezug auf die materielle Situation junger Menschen eher gering ausfallen werden. Angesichts gestiegener inflationsbedingter Preise für Waren und Dienstleistungen, wie beispielsweise Kleidung, Lebensmitteln, Bildungs- und Freizeitangebote, kann die angestrebte Kindergelderhöhung diese Teuerungen vermutlich lediglich im geringen Maße ausgleichen.Vgl. Statista, „Preissteigerung für ausgewählte Waren und Dienstleistungen im Juni 2024“, 2024, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1048/umfrage/preissteigerung-fuer-ausgewaehlte-waren-und-dienstleistungen/ (zuletzt abgerufen am 12.07.024).

Die geplante Anhebung des Grundfreibetrages könnte beispielsweise junge Studierende oder Auszubildende mit Nebenjob finanziell entlasten, wenn ihr monatliches Einkommen derzeit knapp über der Grenze des Grundfreibetrages liegt. Sie könnten nunmehr steuerfrei mehr verdienen, wodurch die Sicherung ihres Lebensunterhaltes für sie leichter zu bewerkstelligen sein könnte.

Anmerkungen und Hinweise

Trotz der geplanten Kopplung zwischen der Anpassung der Kinderfreibeträge und der Erhöhung des Kindergeldes wird das System von Kindergeld und Kinderfreibeträgen beibehalten, was dazu führt, dass Familien mit höherem Einkommen durch den Kinderfreibetrag weiterhin steuerlich stärker entlastet werden als Familien, welche lediglich Kindergeld erhalten. Dadurch erfolgt nach wie vor die steuerliche Ungleichbehandlung durch Kindergeld und KinderfreibeträgeVgl. Stefan Bach und Haan Peter, „Kinderfreibetrag reduzieren, Familienleistungen für Geringverdienende ausbauen“, DIW aktuell, No. 64 (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, 2021), 1, https://www.diw.de/de/diw_01.c.818881.de/publikationen/diw_aktuell/2021_0064/kinderfreibetrag_reduzieren__familienleistungen_fuer_geringverdienende_ausbauen.html (zuletzt aufgerufen am 12.07.2024)., obwohl von den gestiegenen Lebenshaltungskosten vor allem junge Menschen in Familien mit geringem Einkommen betroffen sind.

Junge Menschen, die in Familien leben, welche Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen, profitieren ebenfalls nicht von den geplanten Erhöhungen des Kindergeldes, da das Kindergeld auf diese Leistungen vollständig angerechnet wird.

Quellen

Ziel des Gesetzesentwurfs

Ein Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Existenzminimum auf Grundlage des neu errechneten notwendigen Existenzminimums freizustellen und die kalte Progression auszugleichen. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG)“, 24. Juli 2024, 1. Dafür sollen u.a. das Kindergeld, der Kinderfreibetrag, der Sofortzuschlag sowie der steuerfreie Grundfreibetrag für die Jahre 2025 und 2026 angehoben werden. Vgl. „Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG“, 1 f.

Zusammenfassung möglicher Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Das Kindergeld soll zum 01.01.2025 um fünf Euro pro Kind im Monat auf 255 Euro erhöht werden (§ 66 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 BKGG). Zudem soll der Kinderfreibetrag für die Jahre 2025 und 2026 angehoben werden (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG). Dies kann u.a. dazu beitragen, die inflationsbedingten Preissteigerungen für junge Menschen und ihre Familien teilweise aufzufangen. Insbesondere junge Menschen, die für sich selbst Kindergeld beziehen, können davon unmittelbar profitieren, da sie das Kindergeld gezielt für sich verwenden und nicht davon abhängig sind, dass ihre Eltern das bezogene Kindergeld tatsächlich für sie aufwenden.
  • Der Sofortzuschlag im SGB II, SGB XII, SGB XIV und AsylblG sowie dem BKGG soll ab dem 01.01.2025 von 20 Euro auf 25 Euro erhöht werden (§ 6a Abs. 2 S. 2 BKGG, § 72 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 145 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 93 Abs. 1 S. 3 SGB XIV, § 16 S. 1 AsylblG). Der Sofortzuschlag soll u.a. zur gesellschaftlichen Teilhabe beitragen. Zwar erhöht der Sofortzuschlag den monatlich zur Verfügung stehenden Geldbetrag für junge Menschen. Da junge Menschen, die z.B. SGB II-Leistungen beziehen, jedoch häufig armutsbetroffen oder armutsgefährdet sind, kann sich ihre soziale Teilhabe durch die Erhöhung nur begrenzt verbessern.
  • Der steuerfreie Grundfreibetrag für die Einkommenssteuerpflicht soll in zwei Stufen zum 01.01.2025 auf 12.084 Euro und ab dem 01.01.2026 auf 12.336 Euro pro Jahr angehoben werden (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dies kann insbesondere Studierende oder Auszubildende mit Nebenjob finanziell entlasten, wenn deren monatliches Einkommen derzeit knapp über der Grenze des Grundfreibetrages liegt. Sie könnten fortan steuerfrei mehr verdienen, wodurch die Sicherung ihres Lebensunterhaltes für sie leichter zu bewerkstelligen sein könnte.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahre, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erfüllen und Kindergeld für sich selbst beziehen. Dies sind junge Menschen, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen oder u.a. junge Menschen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Vollwaisen sind oder den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen sind. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Wie wird Kindergeld beantragt und ausgezahlt?“, 2024, https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/kindergeld/faq/wie-wird-kindergeld-beantragt-und-ausgezahlt–124954 (zuletzt abgerufen am 15.07.2024), Vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 BKGG.

Betroffene sind zudem junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren für die das Kindergeld gezahlt wird. Für junge Menschen wird in der Regel bis zum 18 Lebensjahr Kindergeld gezahlt und bis zum 21. Lebensjahr, wenn diese in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und in Deutschland als arbeitssuchend gemeldet sind. Vgl. §§ 62 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG bzw. § 1 Abs. 1, 3 i. V. m § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BKGG. Bis zum 25. Lebensjahr wird unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld gezahlt, z.B. wenn sich die jungen Menschen in einer Berufsausbildung oder in einem Studium befinden. Für junge Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung wird über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld gezahlt. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Freibeträge für Kinder“, 3. Januar 2024, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/freibetraege-fuer-kinder/freibetraege-fuer-kinder-73890 (zuletzt abgerufen am 11.07.2024). Insgesamt wurde im Jahr 2022 für rund 7,88 Millionen junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren in Deutschland Kindergeld gezahlt. Vgl. Familienkasse Direktion, „Jahreszahlen 2022. Die wichtigsten Zahlen zur Kindergeld- und Kinderzuschlagsgewährung“, 2022, 13ff (eigene Berechnung).

Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen zwischen 12 und unter 25 Jahren, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) haben oder deren Eltern oder Erziehungsberechtigte den Kinderzuschlag erhalten.

Weitere Normadressatinnen und -adressaten sind alle einkommenssteuerpflichtigen Personen bis 27 Jahre, die von der Erhöhung des Grundfreibetrags profitieren.

Jugendrelevante Auswirkungen

Mögliche finanzielle Entlastung durch die Erhöhung des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes, des Sofortzuschlags sowie des steuerfreien Grundfreibetrages

§§ 32 Abs. 6 S. 1; 32a Abs. 1 Nr. 1; 66 Abs. 1 und Abs. 3 EStG, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BKGG; § 6a Abs. 2 S. 2 BKGG, § 72 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 145 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 93 Abs. 1 S. 3 SGB XIV, § 16 S. 1 AsylblG.

Mit dem Gesetzentwurf sollen sowohl der Kinderfreibetrag als auch das Kindergeld in zwei Stufen erhöht werden. Der Kinderfreibetrag soll ab dem 01.01.2025 für jedes Elternteil um jeweils 30 Euro von derzeit 3.306 Euro auf 3.336 Euro angehoben und zum 01.01.2026 auf dann 3.414 Euro pro Elternteil erhöht werden, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Kindergeld soll zum 01.01.2025 um fünf Euro pro Kind je Monat erhöht werden, vgl. § 66 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 BKGG. Ab dem 01.01.2026 um weitere vier Euro auf 259 Euro je Monat, vgl. § 66 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 BKGG. Es soll ebenfalls zum 01.01.2026 eine Anhebung des Kindergeldes immer dann entsprechend erfolgen, wenn auch die Freibeträge für Kinder angehoben werden, vgl. § 6 Abs. 2 BKGG, § 66 Abs. 3 EStG.

Zudem soll der steuerfreie Grundfreibetrag in zwei Stufen zum 01.01.2025 und zum 01.01.2026 angehoben werden. Ab dem 01.01.2025 soll die Einkommenssteuerpflicht erst ab einem zu versteuernden Einkommen ab 12.084 Euro pro Jahr gelten und ab dem 01.01.2026 soll die Grenze bei Einkünften in Höhe von 12.336 Euro liegen, vgl. § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Der Gesetzesentwurf sieht darüber hinaus die Erhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV und AsylblG sowie dem BKGG ab dem 01.01.2025 von derzeit 20 Euro auf sodann 25 Euro vor, vgl. § 6a Abs. 2 S. 2 BKGG, § 72 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 145 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 93 Abs. 1 S. 3 SGB XIV, § 16 S. 1 AsylblG.

 

Die geplante Erhöhung des Kindergeldes sowie des Kinderfreibetrages könnte junge Menschen und ihre Familien teilweise finanziell entlasten. Kindergeld und Kinderfreibeträge dienen dazu, das Einkommen der Eltern, das zur Sicherung des Existenzminimums sowie des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs ihrer Kinder benötigt wird, steuerlich freizustellen. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Freibeträge für Kinder“ (zuletzt abgerufen am 12.07.2024). So sollen u. a. die wirtschaftliche Stabilität und soziale Teilhabe von Familien gewährleistet werden. Vgl. Michael Böhmer u. a., „Endbericht. Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland“ (Prognos AG, 2014), 56f. Insbesondere für junge Menschen, die in Familien mit geringem Einkommen aufwachsen, stellt Kindergeld eine wichtige finanzielle Quelle zum Familieneinkommen dar. Vgl. Böhmer u. a., 57. Die künftige Erhöhung des Kindergeldes kann dazu beitragen, die u.a. inflationsbedingten Preissteigerungen für die Betroffenen in Teilen aufzufangen. Vgl. Sebastian Dullien und Silke Tober, „IMK Inflationsmonitor: Leichter Anstieg der Teuerungsraten für alle Haushaltstypen im Mai, Trend nach unten bleibt aber intakt“, 2024, 8, https://www.boeckler.de/pdf/pm_imk_2024_06_21.pdf (zuletzt abgerufen am 12.07.2024). Besonders für Familien mit geringem Einkommen kann es finanziell schwieriger sein, z.B. verteuerte Lebensmittelpreise, auszugleichen. Vgl. Sebastian Dullien und Silke Tober, 1.

Junge Menschen, die für sich selbst Kindergeld beziehen, können von der Erhöhung des Kindergeldes unmittelbar profitieren, da sie das Kindergeld entsprechend gezielt für sich verwenden und nicht davon abhängig sind, dass ihre Eltern das bezogene Kindergeld tatsächlich für sie aufwenden. Besonders wenn betroffene junge Menschen Kindergeld während Studium oder Ausbildung selbst beziehen, kann die Erhöhung des Kindergeldes dazu beitragen, die inflationsbedingten Preissteigerungen, z.B. beim Lebensmitteleinkauf, in geringem Umfang aufzufangen. Gerade junge Erwachsene haben oft noch ein geringes Einkommen und wenige Rücklagen, Vgl. Bettina Theek und Michael Brey, „Jugend. Vorsorge. Finanzen. Das Magazin zur Jugendstudie 2022.“ (MetallRente, 2022), 18; vgl. Eurostat, „Durchschnittliches und Median-Einkommen nach Alter und Geschlecht – EU-SILC und ECHP Erhebungen“, 2022, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/ilc_di03$DV_405/default/table?lang=de (zuletzt aufgerufen am 15.07.2024). insbesondere, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden. Vor diesem Hintergrund könnte die Anhebung des Kindergeldes einen Beitrag zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben leisten.

Insgesamt kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bei einer generellen Erhöhung des Kindergeldes im Umfang von fünf Euro pro Monat die Effekte in Bezug auf die materielle Situation junger Menschen eher gering ausfallen werden. Angesichts gestiegener inflationsbedingter Preise für Waren und Dienstleistungen, wie beispielsweise Kleidung, Lebensmitteln, Bildungs- und Freizeitangebote, kann die angestrebte Kindergelderhöhung diese Teuerungen vermutlich lediglich im geringen Maße ausgleichen. Vgl. Statista, „Preissteigerung für ausgewählte Waren und Dienstleistungen im Juni 2024“, 2024, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1048/umfrage/preissteigerung-fuer-ausgewaehlte-waren-und-dienstleistungen/ (zuletzt abgerufen am 12.07.024).

Die Erhöhung des Sofortzuschlags um fünf Euro pro Monat führt für betroffene jungen Menschen zu einer Erhöhung des für sie monatlich zur Verfügung stehenden Geldbetrags. Mit der Einführung des Sofortzuschlags zielt der Gesetzgeber darauf ab, bessere Chancen für Kinder- und Jugendliche zu schaffen. Vgl. „Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG“, 116. Die Erhöhung dient dem Ziel, „die Lebensumstände und Chancen der Kinder und Jugendlichen zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilnahme an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ „Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG“, 116. zu verbessern. Betroffene Jugendliche erhalten Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII, SGB XIV, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder ihre Eltern beziehen für sie Kinderzuschlag. Demnach ist davon auszugehen, dass die finanziellen Spielräume für junge Betroffene bereits sehr gering sind. Dies liegt u.a. daran, dass Betroffene häufig armutsbetroffen oder armutsgefährdet sind: Im Jahr 2021 waren in Deutschland 2,88 Mio. Minderjährige sowie 1,55 Mio. junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren armutsgefährdet. Davon bezogen etwa 1,9 Mio. junge Menschen unter 18 Jahren Leistungen nach SGB II. Vgl. Antje Funcke und Sarah Menne, „Factsheet. Kinder- und Jugendarmut in Deutschland“, Januar 2023, 1, https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/Projekte/Familie_und_Bildung/Factsheet_BNG_Kinder-_und_Jugendarmut_2023.pdf (zuletzt aufgerufen am 31.07.2024). Die Erhöhung kann damit die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel junger Menschen lediglich gering erhöhen und ihre soziale Teilhabe nur begrenzt verbessern.

Die geplante Anhebung des Grundfreibetrages könnte beispielsweise junge Studierende oder Auszubildende mit Nebenjob finanziell entlasten, wenn ihr monatliches Einkommen derzeit knapp über der Grenze des Grundfreibetrages liegt. Sie könnten nunmehr steuerfrei mehr verdienen, wodurch die Sicherung ihres Lebensunterhaltes für sie leichter zu bewerkstelligen sein könnte.

Anmerkungen und Hinweise

Trotz der geplanten Kopplung zwischen der Anpassung der Kinderfreibeträge und der Erhöhung des Kindergeldes wird das System von Kindergeld und Kinderfreibeträgen beibehalten, was dazu führt, dass Familien mit höherem Einkommen durch den Kinderfreibetrag weiterhin steuerlich stärker entlastet werden als Familien, welche lediglich Kindergeld erhalten. Dadurch erfolgt nach wie vor die steuerliche Ungleichbehandlung durch Kindergeld und Kinderfreibeträge, Vgl. Stefan Bach und Haan Peter, „Kinderfreibetrag reduzieren, Familienleistungen für Geringverdienende ausbauen“, DIW aktuell, No. 64 (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, 2021), 1, https://www.diw.de/de/diw_01.c.818881.de/publikationen/diw_aktuell/2021_0064/kinderfreibetrag_reduzieren__familienleistungen_fuer_geringverdienende_ausbauen.html (zuletzt aufgerufen am 12.07.2024). obwohl von den gestiegenen Lebenshaltungskosten vor allem junge Menschen in Familien mit geringem Einkommen betroffen sind.

Junge Menschen, die in Familien leben, welche Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen, profitieren ebenfalls nicht von den geplanten Erhöhungen des Kindergeldes, da das Kindergeld auf diese Leistungen vollständig angerechnet wird.

Quellen

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